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24_I_185

BGE 24 I 185

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Urteil vom 27. April 1898 in Sachen Gotthardbahngesellschaft und Internationale Schlafwagengesellschaft. Erhebung einer Wirtschaftspatentgebühr für den Betrieb von Speise¬ wagen auf schweizerischen Bahnen. A. Am 13. April 1897 schloß die Gotthardbahngesellschaft mit der Internationalen Schlafwagengesellschaft einen Vertrag ab, wonach vom 1. Juni 1897 an vorläufig in den beiden Expre߬ zügen 41 und 58 zwischen Basel und Chiasso und in den Schnell¬ zügen 49 und 52 zwischen Luzern und Chiasso der Speisewagen¬ dienst in von der Schlafwagengesellschaft zu erstellenden Speise¬

wagen errichtet werden sollte. Aus dem Vertragsinhalte ist hervorzuhen: Art. 15: „Der Wirtschaftsbetrieb in den Restaura¬ „tionswagen unterliegt den zutreffenden gesetzlichen und polizeili¬ „chen Bestimmungen und es ist die Schlafwagengesellschaft für „deren Befolgung verantwortlich. Sie hat auch allfällige mit dem „Wirtschaftsbetriebe in den Restaurationswagen verbundene öffent¬ „liche Steuern und Lasten irgend welcher Art selbst zu tragen.“ Art. 17: „Die Handhabung der Bahnpolizeivorschriften in den „Restaurationswagen ist ausschließlich Sache der Bahnbeamten.“ Die Gotthardbahn bezieht 10 % des Ertrages des Speisewagen¬ betriebes (mit einigen Ausnahmen), und wenn der Jahresertrag per Tag und per Wagen durchschnittlich 160 Fr. übersteigt, überdies 25% des Überschusses (Art. 22). Endlich ist zu erwäh¬ nen, daß die Schlafwagengesellschaft für die ganze Dauer des Vertrages rechtliches Domizil in Luzern zu nehmen hat (Art. 27 Abs. 2). Auf Grund dieses Vertrages betreibt die Schlafwagen¬ gesellschaft den Wirtschaftsbetrieb vom genannten Tage an in Regie. B. Am 10. Juli 1897 faßte der Regierungsrat des Kantons Uri, nachdem er die Direktion der Gotthardbahn eingeladen hatte, für den Betrieb der Wirtschaft auf den kursierenden Schnellzügen um die Erteilung eines Wirtschaftspatentes einzukommen und die Direktion der Gotthardbahn geantwortet hatte, sie habe der Inter¬ nationalen Schlafwagengesellschaft vom Inhalte des bezüglichen Schreibens Kenntnis gegeben, folgenden Beschluß: „1. Für den Wirtschaftsbetrieb auf den Zügen der Gotthard¬ „bahn wird das Patent erteilt gegen Entrichtung einer Jahres¬ „taxe von 300 F „2. Diese Bewilligung gilt auf drei Jahre, nämlich bis den „31. Dezember 1899. „3. Für die Entrichtung der Taxe ist die Gotthardbahngesell¬ „schaft haftbar, so lange bis die Internationale Schlafwagen¬ „gesellschaft nach Maßgabe von Art. 31 der Verfassung auf dem „Gebiete des Kantons Uri Domizil verzeigt und eine Zweig¬ „niederlassung nimmt. C. Gegen diesen Beschluß hat namens der Gotthardbahngesell¬ schaft und namens der Internationalen Schlafwagengesellschaft Advokat Dr. Schaller in Luzern rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung sei in ihrem ganzen Umfange „aufzuheben. „2. Demnach sei die Rekursbeklagte nicht berechtigt, das „Urner Wirtschaftsgesetz auf den Speisewagenbetrieb der Rekurren¬ „ten anzuwenden; speziell sei sie nicht berechtigt: „a. die Rekurrenten zur Lösung eines Wirtschaftspatentes an¬ „zuhalten und eine Patenttaxe zu fordern „b. die Internationale Schlafwagengesellschaft zur Begründung „einer Zweigniederlassung im Kanton Uri anzuhalten „c. die Gottharbahngesellschaft für die Bezahlung der Patent¬ „taxen verantwortlich zu machen. Der Rekurs wird darauf gestützt, der angefochtene Beschluß enthalte eine Verletzung der Art. 4 u. 46 Abs. 2 B.=V., sowie des Art. 1 des schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages und zur Begründung wird vorgebracht: Zunächst stehe die Legiti¬ mation der Gotthardbahngesellschaft außer Zweifel, da sie direkt und indirekt von der angefochtenen Verfügung betroffen werde, indirekt namentlich deswegen, weil jede Belastung und Erschwe¬ rung des Speisewagenbetriebes ihre Rückwirkung auf dessen Güte und Billigkeit habe und die Gotthardbahn an einer guten und billigen Bedienung der Reisenden in den Speisewagen in hohem Maße interessiert sei. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nun liege in der Anwendung des Urner Wirtschaftsgesetzes auf die Rekur¬ renten deshalb, weil es sich selbstverständlich nur auf Wirtschaften, die in feststehenden Lokalitäten und im ganzen Umfange des Be¬ triebes auf Urner Gebiet bestehen und bei denen eine polizeiliche Aufsicht und damit eine stärkere Inanspruchnahme des Staates nötig sei, beziehe; dieses Verhältuis treffe bei dem in Frage kom¬ menden Speisewagenbetrieb nicht zu, und eben in dieser Nicht¬ berücksichtigung der verschiedenen thatsächlichen Verhältnisse sei eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu erblicken. Die Haftbar¬ machung der Gotthardbahn für die Bezahlung der Patenttaxe sodann entbehre jeglichen gesetzlichen Grundes und sei daher rein willkürlich. Die willkürliche Anwendung des Urner Wirtschafts¬ gesetzes auf die Rekurrenten involviere auch eine Verletzung des schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages, der zutreffe, weil die Internationale Schlafwagengesellschaft ihren Hauptsitz in Paris habe. Die Erhebung einer Patenttaxe verstoße endlich gegen

das Verbot der Doppelbesteuerung, da die Gesellschaft für die Schweiz in Basel Domizil genommen habe, dort der Sitz der kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf= und Speise¬ wagenbetriebes für die Schweiz und damit auch das steuerrecht¬ liche Domizil der Iuternationalen Schlafwagengesellschaft sich be¬ finde; daher dürfe die Internationale Schlafwagengesellschaft in Uri nicht besteuert werden, es wäre denn, daß sie dort eine Zweigniederlassung hätte; dies sei nicht der Fall, und die Verzei¬ gung eines Domizils im Kanton Uri — wozu sie übrigens nicht verpflichtet werden könnte — vermöchte eine solche nicht zu be¬ gründen. In der Patenttaxe könne in casu auch nicht etwa eine Gebühr erblickt werden; denn als solche seien nur anzusehen be¬ sondere Abgaben an den Staat, die ein Aquivalent für besondere erhöhte Leistungen des Staates an den Einzelnen bilden; dies treffe beim Wirtschaftspatent im allgemeinen zu, da der Staat hier eine vermehrte obrigkeitliche Aufsicht vorzunehmen habe, nicht aber in concreto, da hier diese Aufsicht nicht notwendig, ja geradezu physisch unmöglich sei. D. Einige Tage vor Eingabe des vorliegenden Rekurses an das Bundesgericht hatten die Rekurrenten gegen den nämlichen Beschluß auch an den Bundesrat wegen Verletzung des Art. 31 B.=V. rekurriert, indem sie die Anträge stellten:

a. daß die Rekursbeklagte nicht berechtigt sei, den Betrieb der Speisewagen auf den Zügen der Gotthardbahn von ihrer Bewilli¬ gung abhängig zu machen

b. daß demnach die Rekurrenten nicht gehalten seien, hiefür bei der Rekursbeklagten ein Wirtschaftspatent zu lösen und die geforderte Patenttaxe von 300 Fr. zu bezahlen

c. daß die internationale Schlafwagengesellschaft nicht gehalten sei, im Kanton Uri Zweigniederlassung zu nehmen, Domizil zu verzeigen, die Taxation ihres Gewerbes der dortigen Regierung anzugeben und überhaupt eine Erwerbssteuer zu bezahlen. Das Bundesgericht beschloß, den vorliegenden Nekurs bis zur Erledigung des beim Bundesrate eingereichten Rekurses zu suspen¬ dieren. Der Beschluß des Bundesrates, der am 28. Januar 1898 erging, lautet nun: „1. Der Rekurs der Internationalen Schlafwagengesellschaft und der Gotthardbahngesellschaft wird als unbegründet abge¬ wiesen, insofern die Rekurrenten den Regierungen der Kantone Uri und Tessin die Berechtigung zur Auflegung einer Patenttaxe für den Betrieb der Speisewagen auf dem Gebiete dieser Kantone bestreiten. Die Schlafwagengesellschaft kann für den Speisewagen¬ betrieb auf der Linie Basel=Chiasso bloß zur Entrichtung einer einzigen Patentgebühr verhalten werden, welche das in den Ge¬ setzen der beteiligten Kantone vorgesehene Maximum nicht über¬ schreiten und unter die beteiligten Kantone gemäß gütlicher Über¬ einkunft oder, mangels einer solchen, nach Feststellung der zuständi¬ gen Bundesbehörde verteilt werden soll. Die Schlafwagengesellschaft hat einem jeden der beteiligten Kantone den ihm gebührenden Anteil zu bezahlen, sobald die Betreffnisse festgesetzt sein werden. „2. Der Rekurs wird als unbegründet erklärt, sofern er sich gegen die Verpflichtung zur Domizilverzeigung im Kanton Uri richtet.“ E. Die Regierung des Kantons Uri stellt in ihrer (nach Erlaß des bundesrätlichen Entscheides eingegangenen) Vernehm¬ lassung die Anträge: 1. Die Gotthardbahngesellschaft sei als nicht legitimiert zur Erhebung des Rekurses zu erklären, eventuell habe das Bundesgericht auf ihren Rekurs wegen Inkompetenz nicht einzutreten. 2.... 3. Der Rekurs der Schlafwagengesellschaft gegen eines die Auferlegung einer Patenttaxe und der Verzeigung Domizils im Kanton Uri sei als unbegründet abzuweisen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner materiellen Anträge bestreitet der Rekursbeklagte vorab die Behaup¬ tung der Rekurrenten, das Urner Wirtschaftsgesetz finde nur auf ständig im Kanton Uri betriebene Wirtschaften Anwendung, und verweist für das Gegenteil darauf, daß der Restaurationsbetrieb auf den Dampfbooten des Vierwaldstättersees ebenfalls einer Patentgebühr unterworfen sei. Die Antwortschrift weist sodann die weiteren Behauptungen der Rekurrenten betreffend Nicht¬ anwendbarkeit des Wirtschaftsgesetzes und Willkür zurück, und führt endlich aus, in der Erhebung einer Patenttaxe liege keine Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1....

2. Die Aktivlegitimation der Gotthardbahn wird vom Rekurs¬ beklagten mit Unrecht bemängelt, denn Ziffer 3 des angefochtenen

Beschlusses betrifft die Gottharbahn direkt und persönlich, so daß sie nach Art. 178 Ziff. 2 Organis.=Ges., da sie Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet, zur Beschwerdeführung le¬ gitimiert erscheint.

3. Endlich erscheint auch die Komptenz des Bundesgerichts gegeben, da die Rekurrenten die Verletzung dem Schutze des Bun¬ desgerichts unterstehender verfassungsmäßiger Rechte behaupten. Dagegen wird allerdings zu untersuchen sein, inwieweit nach dem rechtskräftigen bundesrätlichen Entscheide vom 28. Januar 1898 für eine selbständige Prüfung des Bundesgerichtes noch Raum bleibt.

4. Der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten betrifft die Unterstellung der Internationalen Schlafwagengesellschaft unter das urnerische Wirtschaftsgesetz, speziell die Erhebung einer Patent¬ taxe: Diese Maßregel soll Art. 4 B.=V., eventuell Art. 46 Abs. 2 eod., sowie Art. 1 des schweizerisch=französischen Nieder¬ lassungsvertrages verletzen. Nun ist durch den Beschluß des Bun¬ desrates vom 28. Januar 1898 rechtskräftig entschieden, die Er¬ hebung der Patenttaxe verstoße nach der Art und Weise des von der Internationalen Schlafwagengesellschaft thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebes nicht gegen den Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit. Damit ist aber auch implicite die dem Bundes¬ gericht unterstellte Frage, ob darin eine Verletzung der Rechts¬ gleichheit liege, in verneinendem Sinne entschieden; denn da die Verletzung der Rechtsgleichheit einzig in der Anwendung des Urner Wirtschaftsgesetzes liegen soll, dieser aber nach dem Ent¬ scheide des Bundesrates der Verfassungsgrundsatz der Gewerbe¬ freiheit nicht entgegensteht, kann auch von einer Verletzung der Rechtsgleichheit keine Rede sein.

5. Was sodann die angebliche Verletzung des schweizerisch¬ französischen Niederlassungsvertrages, Art. 1, betrifft, so ist zu¬ nächst unerklärlich, wieso die Rekurrenten behaupten können, dieser Staatsvertrag finde Anwendung, da die Internationale Schlaf¬ wagengesellschaft ihren Hauptsitz in Paris habe, während doch in dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Baselstadt (Eintrag vom 5. Oktober 1897) als Sitz der Gesellschaft Brüssel angegeben ist. In Frage kämen so¬ nach Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 4. Juni 1887, in Kraft seit 1. Juni 1888 (Art. 6 des Vertrages und Note dazu), sowie der Handelsvertrag zwischen diesen beiden Staaten vom 3. Juli 1889. Allein eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden, da durchaus klar ist, daß auch eine schweizerische Gesellschaft, die den Speise¬ wagendienst betreiben wollte, im Kanton Uri mit einer Patent¬ taxe belegt werden dürfte und jedenfalls auch belegt würde, wie auch daraus hervorgeht, daß die Dampfschifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees für ihren Wirtschaftsbetrieb der Patenttaxe unterworfen ist. Nach den genannten Staatsverträgen haben nun aber die Belgier den gleichen, und nicht einen höhern Schutz zu beanspruchen, wie die Schweizer.

6. Endlich verstößt die Erhebung der Patenttaxe auch nicht gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Denn vorab fehlt es an dem Begriff der Steuer: die Patenttaxe stellt sich nicht dar als eine Geldzahlung des Einzelnen, die ihm nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt wird, sondern als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Staatsgewalt bei der Konzession. Und sodann ist die Doppelbesteuerung durch den Ent¬ scheid des Bundesrates vom 28. Januar 1898 ausgeschlossen.

7. Weiterhin soll die verlangte Domizilverzeigung eine Ver¬ letzung sowohl des Art. 4 B.=V., als des Art. 1 des Nieder¬ lassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich enthalten. Allein hierüber steht dem Bundesgericht, nachdem der Entscheid des Bundesrates am 28. Januar 1898 ergangen ist, eine selbstständige Prüfung nicht zu. Denn der Rechtsgrund, aus welchem die Domizilverzeigung verlangt wird, besteht im Ge¬ werbebetrieb der Internationalen Schlafwagengesellschaft auf dem Gebiete des Kantons Uri; sie wird nur gefordert auf Grund des Art. 31 der urnerischen Verfassung vom 6. Mai 1888, der seinerseits die Genehmigung des Bundes nur erhielt unter Vor¬ behalt des Art. 31 B.=V. Die Domizilverzeigung hängt sonach mit dem Gewerbebetrieb auf das engste zusammen; alles den Ge¬ werbebetrieb betreffende aber untersteht der Kompetenz des Bundes¬ rates, nicht derjenigen des Bundesgerichts. Übrigens erscheint der Rekurs auch in diesem Punkte durchaus unbegründet, da in keiner

Weise dargethan ist, daß Schweizer, die im Kanton Uri ein ana¬ loges Gewerbe betreiben würden, nicht ebenso zur Domizilverzei¬ gung verhalten würden; gegenteils ist erstellt, daß die Dampf¬ schifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees in jedem der Ufer¬ kantone, also auch in Uri, hat Domizil verzeigen nüssen.

8. Zu erledigen bleibt noch der Beschwerdepunki der Gotthard¬ bahngesellschaft, ihre Haftbarmachung für die Patenttare verstoße gegen Art. 4 B.=V., weil er einen Willkürakt einer Verwaltungs¬ behörde bilde. Auch dieser Beschwerdepunkt muß als unbegründet bezeichnet werden. Die Gotthardbahn ist es, die die Internationale Schlafwagengesellschaft auf das Gebiet des Kantons Uri führt, ihr die Betreibung der Speisewagenwirtschaft auf diesem Gebiete erst möglich macht; sie partizipiert sogar am Ertrage des genann¬ ten Betriebes, steht mit der Internationalen Schlafwagengesell¬ schaft in einem Partizipationsverhältnis; unter diesen Umständen liegt darin, daß sie als Vertreter der Internationalen Schlaf¬ wagengesellschaft haftbar gemacht wird, kein Willkürakt, sondern eine durchaus sachgemäße und den Verhältnissen angepaßte Aus¬ übung der Gebietshoheit, die ihre Analogie in manchen Gesetzen,

z. B. in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen, in denen der Vermieter, der seine Lokalitäten zum Betrieb einer Wirtschaft vermietet, für die Patenttaxe haftbar gemacht wird, findet. Zudem ist zu be¬ merken, daß die Haftbarmachung der Gotthardbahn nur eine pro¬ visorische ist, und nun muß dem Regierungsrate, als der obersten Verwaltungsbehörde, die Befugnis zum Erlaß derartiger Ver¬ fügungen, die die Ausführung von Gesetzen sichern sollen, gegen¬ über Personen, die seiner Gebietshoheit unterstehen, zuerkannt werden.

9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs, als nach allen Rich¬ tungen unbegründet, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.