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24_I_178

BGE 24 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urteil vom 20. April 1898 in Sachen Witwe Meyer. Nichtanhandnahme einer Injurienklage durch zürcherische Gerichte wegen Inkompetenz der zürcherischen Gerichte und wegen Rechts¬ kraft eines die Kompetenz ablehnenden Urteils, und gleichzeitige Nichtanhandnahme dieser Klage durch die Basler Gerichte wegen örtlicher Inkompetenz. A. Wegen eines injuriösen Briefes, den Heinrich Tobler im Thalacker=Uster, Kantons Zürich, im Oktober 1896 an J. C. Meyers Witwe von Uetikon, Kantons Zürich, wohnhaft in Basel, gesandt hatte, erhob diese Strafklage beim Bezirksgericht Uster, welches den Beklagten am 30. Dezember 1896 wegen Be¬ schimpfung zu einer Buße, zu den Kosten und zu einer Entschä¬ digung an die Gegenpartei verurteilte. Auf Berufung des Be¬ klagten hin erkannte jedoch die Appellationskammer des Ober¬ gerichts des Kantons Zürich in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unterm 11. Februar 1897, der Angeklagte sei eines Ver¬ gehens nicht schuldig und sprach ihn daher frei. Das Urteil be¬ ruhte darauf, daß nach den materiellen Bestimmungen des § 3 des zürcherischen Strafgesetzbuches die eingeklagte Handlung der Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Zürich nicht unter¬ liege; der Ort der Begehung des Delikts sei Basel, und es könnte deshalb die Sache in Zürich nur unter der nicht vorhandenen und formell nicht zu erreichenden Voraussetzung von litt. c des genannten Gesetzes beurteilt werden. Nun klagte Witwe Meyer die Beleidigung vor den baselstädtischen Gerichten ein. Da jedoch der Beklagte trotz amtlicher Ladung zu der Verhandlung nicht erschien, erklärte der Strafgerichtspräsident laut Beschluß vom

20. Mai 1897 die Klage als desert, gestützt auf § 159 der Strafprozeßordnung von Baselstadt, wonach bei Antragsdelikten ein Kontumazverfahren nicht stattfindet. Daraufhin wandte sich Witwe Meyer neuerdings an den Zürcher Richter, unter Her¬ vorhebung des Umstandes, daß sie zürcherische Kantonsangehörige sei, und unter spezieller Berufung auf § 3 litt. b des zürcheri¬ schen Strafgesetzbuches, wonach dieses auf solche Verbrechen An¬ wendung findet, die außerhalb des Kantons von In= und Aus¬ ländern gegen denselben oder dessen Angehörige (Bürger oder Einwohner) verübt worden sind, insofern die gerichtliche Verfol¬ gung durch den auswärtigen Staat nicht erhältlich ist. Der Prä¬ sident des Bezirksgerichts Uster wies jedoch mit Verfügung vom

30. September 1897 die Anklage von der Hand, weil a. auch zur Zeit die Vorbedingungen von § 3 des Strafgesetzbuches nicht erfüllt seien, indem überhaupt keine und jedenfalls keine kompe¬ tente auswärtige Behörde für den Fall der Nichtauslieferung die Beurteilung durch die zürcherischen Gerichte verlange, und b. weil abgeurteilte Sache vorliege. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der Witwe Meyer wurde von der Appellationskammer des zürche¬ rischen Obergerichts am 18. November 1897 als unbegründet abgewiesen. Abgesehen davon, wurde ausgeführt, ob die Voraus¬ setzungen des § 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches vor¬ liegen, stehe der Anhandnahme der Anklage der Umstand entgegen, daß über dieselbe bereits vor zürcherischen Gerichten verhandelt und rechtskräftig im Sinne der Freisprechung entschieden worden sei. Der frühere Entscheid habe darauf beruht, daß das einge¬ klagte Vergehen außerhalb des Kantons Zürich begangen worden

sei und deshalb mangels der Voraussetzungen von § 3 litt. a des Strafgesetzbuches daselbst nicht beurteilt werden könne. jenem Verfahren habe sich die Anklage noch nicht auf den von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt gestützt, und es seien keine Beweise dafür vorgelegen, daß die Anklägerin eine Angehörige des Kantons Zürich sei und daß die Strafthat am Begehungs¬ orte nicht verfolgt werden könne. Der Entscheid aber stelle sich keineswegs als eine Weigerung des Eintretens in die Sache mangels Kompetenz dar, sondern als ein förmliches Urteil, durch das der Angeklagte straflos erklärt wurde, weil die materiellen Voraussetzungen der Anwendung des zürcherischen Strafgesetz¬ buches gefehlt hätten, wofür auf § 900 des zürcherischen Rechts¬ pflegegesetzes, lautend: „Wer vor Gericht gestellt wird, muß frei¬ gesprochen oder verurteilt werden, 2c., verwiesen wurde. Deshalb könne auf die Anklage, als bereits rechtskräftig beurteilt, über¬ haupt nicht mehr eingetreten werden. B. Gegen diesen Beschluß hat Witwe Meyer rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und das kompetente Gericht des Kantons Zürich anzuweisen, die Beleidigungsklage der Re¬ kurrentin gegen Heinrich Tobler materiell zu behandeln und in Sachen ein Urteil zu fällen, eventuell, es sei das Strafgericht Basel anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln und die zürcherische Regierung zu veranlassen, die Exekution des basleri¬ schen Urteils durchzuführen. Der Beschluß der Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. November 1897 enthalte, wird geltend gemacht, eine Rechtsverweigerung; es werde dadurch der Rekurrentin das verfassungsmäßige Recht entzogen, eine strafgerichtliche Behandlung ihrer Strafklage zu erlangen. In Basel oder in Zürich müsse die Rekurrentin Sühne für die ihr angethane Beleidigung finden, und ein Rechtszustand, wie er im vorliegenden Falle geschaffen worden, sei unhaltbar. Was speziell die Zürcher Gerichte betreffe, so seien dieselben zur Ver¬ folgung der Anklage deshalb verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches zuträfen. Ab¬ gesehen davon sei es fraglich, ob nicht jener § 3 mit den Art. 4 und 60 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, da derselbe eine Vergünstigung der zürcherischen Kantonsbürger vor den Bür¬ gern anderer Kantone enthalte. Gegenüber der Behauptung, daß abgeurteilte Sache vorliege, müsse eingewendet werden, daß die Strafklage von der zürcherischen Appellationskammer nie einer materiellen Behandlung unterzogen worden sei. Eventuell müsse die Strafklage in Basel ihre materielle Erledigung finden. C. Der Rekursbeklagte H. Tobler trägt, in Anlehnung an die Motive des angefochtenen Beschlusses, auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Appellationskammer des Obergerichts des Kan¬ tons Zürich verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf die Akten. Der Strafgerichtspräsident von Basel, dem ebenfalls Ge¬ legenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, wendet sich, unter Berufung auf den § 159 der Basler Strafprozeßordnung, bloß gegen den Eventualantrag der Rekurrentin, indem er bemerkt: Falls in Basel wohnende Angeklagte nicht erscheinen, so würden ste durch polizeilichen Vorführungsbefehl zur Verhandlung beige¬ bracht; gegenüber außerhalb des Kantons wohnenden Beklagten sei dies jedoch nur gegenüber Einwohnern der Kantone Bern und St. Gallen möglich, mit denen vom Kanton Baselstadt Über¬ einkünfte geschlossen worden seien, denen zufolge gegenseitig Fehl¬ bare auch in Straffällen, welche durch das eidgenössische Aus¬ lieferungsgesetz nicht vorgesehen seien, zugeführt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für kantonale Strafsachen wird der Gerichtsstand und das räumliche Geltungsgebiet der Strafgesetze durch die kantonale Verfassung und Gesetzgebung bestimmt, und es ist die Anwendung der Vorschriften über diese Materien, soweit sie nicht Bestandteile des kantonalen Verfassungsrechtes bilden und als solche unter dem Schutze des Bundesgerichts stehen, an sich Sache der kantonalen Behörden. Desgleichen bestimmen sich die Wirkungen der Rechts¬ kraft eines Urteils in einer kantonalen Strafsache zunächst aus¬ schließlich nach dem kantonalen Rechte. Trotzdem steht dem Bun¬ desgericht ein Überprüfungsrecht der kantonalgesetzlichen Ordnung des Gerichtsstandes in Strafsachen bezw. der Bestimmungen über die örtliche Herrschaft der kantonalen Strafgesetze, sowie derjenigen über die Rechtskraft kantonaler Strafurteile und eine Kontrolle über die Anwendung dieser Normen dann und insoweit zu, als

durch die bezüglichen Vorschriften oder durch die Auslegung, die ihnen von den kantonalen Behörden gegeben wird, verfassungs¬ mäßige Rechte der Bürger verletzt werden. Da nun im vorliegen¬ den Falle behauptet wird, daß der Rekurrentin gegenüber der Be¬ schluß der zürcherischen Appellationskammer eine Rechtsverweige¬ rung enthalte und daß die kantonalgesetzlichen Bestimmungen, auf denen er beruht, mit den Art. 4 u. 60 der Bundesverfassung Widerspruch stehen, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes ge¬ geben.

2. Sachlich nun kann darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß der erwähnte Beschluß der zürcherischen Appellationskammer, durch den diese die Anhandnahme der neuen Strafklage der Re¬ kurrentin unter Hinweis auf den frühern Entscheid vom 11. Fe¬ bruar 1897 ablehnte, in Verbindung mit dem Beschluß Strafgerichtspräsidenten von Basel vom 20. Mai 1897, ebenfalls eine materielle Behandlung der Strafsache verweigerte, zu einer eigentlichen Justizverweigerung führt, die bundesrechtlich nicht geduldet werden kann. In der That geht es nicht an, daß der Richter des Kantons, in dem der Beklagte wohnt und dem die Klägerin angehört, die Behandlung der Strafklage ablehnt, weil das Delikt in einem andern Kanton begangen sei, während der Richter dieses Kantons sich mit der Sache nicht einläßlich befassen will, weil der Beklagte außerhalb desselben wohnt und nicht zur Verhandlung herbeigeführt werden kann; und es hat die Rekurrentin ein verfassungsmäßiges Recht darauf, daß die prozeßordnungsmäßig von ihr angebrachte Strafklage von einem der beiden Richter, die überhaupt angerufen werden können, in materielle Behandlung gezogen werde. Wenn daher beide aus formalen, in der Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über die territoriale Herrschaft der Straf= und Strafprozeßgesetze wurzelnden Gründen ein Eintreten auf die Sache ablehnen, so muß nach Bundesrecht durch das Bundesgericht der vorhandene negative Jurisdiktionskonflikt gelöst werden, ganz abgesehen davon, ob die beiden Entscheide auf einer an sich richtigen Anwendung der bezüglichen kantonalrechtlichen Vorschriften beruhen oder nicht denn auch gegen Justizverweigerungen, die aus der Unvollkom¬ menheit oder Nichtübereinstimmung der kantonalen Prozeßgesetze entstehen, kann der Schutz des Bundesgerichts nachgesucht werden. Immerhin wird in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob nicht doch die eine oder die andere der die materielle Behandlung einer Strafklage ablehnenden Behörden schon nach der eigenen Gesetzgebung verpflichtet sei, die Sache an die Hand zu nehmen, da es dann einer in die Gesetzgebung des einen oder andern Kan¬ tons eingreifenden oder diese ergänzenden Entscheidung nicht be¬ darf.

3. Bei dieser Prüfung ergiebt es sich, daß der Beschluß der zürcherischen Appellationskammer schon nach der eigenen Gesetz¬ gebung des Kantons Zürich nicht haltbar ist, und daß darin für sich allein schon vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus eine Rechtsverweigerung liegt. Die Appellationskammer scheint selbst zuzugeben, daß die Voraussetzungen zur Strafverfolgung bezw. zur Bestrafung des eingeklagten Delikts nach § 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches im Zeitpunkte der Erhebung der neuen Strafklage der Rekurrentin vorhanden waren. In der That handelt es sich um ein außerhalb des Kantons von einem Kantonsangehörigen gegen einen auswärts wohnenden Kantons¬ bürger begangenes Delikt und war die gerichtliche Verfolgung durch den auswärtigen Staat, d. h. den Kanton, in dem das Delikt begangen wurde, nicht erhältlich; und so könnte es sich höchstens fragen, ob deshalb, weil in § 3 litt. b der Ausdruck Verbrechen gebraucht ist, die dem Rekursbeklagten zur Last gelegte Handlung nicht darunter falle. Allein diesbezüglich ist zu beachten, daß das zürcherische Strafgesetzbuch unter Verbrechen nicht eine besondere Kategorie von strafbaren Thatbeständen versteht, sondern diesen Ausdruck für alle nach dem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen gebraucht (vgl. namentlich § 2 al. 1 u. § 4). So¬ mit gehören auch die in § 149 ff. normierten Ehrverletzungen zu den Verbrechen und sind dieselben demnach gemäß § 3 litt. b unter den dort aufgestellten Voraussetzungen auch dann strafbar, wenn sie außerhalb des Kantons begangen worden sind. Die zürcherische Appellationskammer behauptet denn auch keineswegs daß nicht sämtliche Bedingungen der Strafbafbarkeit gemäß § 3 litt. b im vorliegenden Falle zusammengetroffen seien, sondern stellt bloß darauf ab, daß für die zürcherischen Gerichte res judi¬

cata vorliege. Damit befindet sie sich jedoch im Widerspruch mit allgemeinen Grundsätzen über die Rechtskraft der Urteile. Mit ihrem ersten Entscheide vom 11. Februar 1897 hat nämlich die ppellationskammer in That und Wahrheit lediglich auf Grund der damals vorliegenden thatsächlichen Verhältnisse eine Gerichts¬ standfrage entschieden, nicht aber über den Strafanspruch materiell abgesprochen, mag das Urteil immerhin mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 900 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes in die Form einer Freisprechung gekleidet worden sein. Damit wurde bloß erkannt, daß der Kompetenzgrund des § 3 litt. a des Straf¬ gesetzbuches nicht vorhanden, weil die Strafthat nicht auf dem Gebiete des Kantons Zürich begangen worden sei. Insoweit war der Entscheid rechtskräftig. Sobald aber neue kompetenzbegrün¬ dende Momente hinzukamen, die im Zeitpunkte der Ausfällung des ersten Entscheides noch nicht vorhanden waren, und sobald dadurch ein anderer Kompetenzgrund geschaffen wurde, so konnte die Appellationskammer die Behandlung der Sache nicht mehr durch Verweisung auf das ergangene Urteil ablehnen, da dessen Rechtskraft sich eben auf den neuen Kompetenzgrund nicht er¬ streckte. Dieser Schlußfolgerung glaubt die Appellationskammer dadurch entgehen zu können, daß sie behauptet, durch den Ent¬ scheid vom 11. Februar 1897 sei nicht bloß eine Gerichtsstands¬ frage entschieden, sondern die Sache materiell beurteilt worden. Mit Unrecht. Denn abgesehen davon, daß diese Auffassung eine rein äußerliche, die Motive des Urteils außer Acht lassende ist, würde daraus doch nicht das gefolgert werden können, was die Ippellationskammer daraus folgern will. Denn auch wenn man sich der Auffassung der letztern anschließen und den Entscheid vom 11. Februar 1897 als ein Urteil über die Strafbarkeit der eingeklagten Handlung betrachten wollte, so wäre darin doch nur der Ausspruch zu erblicken, daß die Handlung deshalb straflos sei, weil das Thatbestandsmerkmal der Begehung im Kanton Zürich fehlte. Dann müßte aber weiter gesagt werden, daß seither ein neues wesentliches Thatbestandsmerkmal, das vorher noch nicht vorhanden war, hinzugetreten sei, nämlich die Ablehnung der Strafverfolgung im Kanton Baselstadt, und es könnte deshalb der Eröffnung eines neuen Verfahrens, auch vom Standpunkte der Appellationskammer aus, die Rechtskraft des frühern Urteils, die sich nur auf den damals vorhandenen Thatbestand bezog, nicht entgegengehalten werden. Danach erscheint der angefochtene Beschluß der zürcherischen Appellationskammer schon nach der eigenen Gesetzgebung des Kantons Zürich als eine Rechtsverwei¬ gerung. Wäre aber auch das zürcherische Recht nicht so auszu¬ legen, wie es hier geschehen ist, so würden doch die gleichen E wägungen dazu führen, daß der vorhandene Jurisdiktionskonflikt, auf dessen Lösung die Rekurrentin, ohne Rücksicht auf das kanto¬ nale Recht, bundesrechtlich Anspruch hat, zu Ungunsten der Zürcher Gerichte entschieden werden muß.

4. Auf die Frage, ob § 3 des zürcherischen Strafgesetzbuches mit Art. 4 u. 60 der Bundesverfassung nicht vereinbar sei, braucht unter solchen Umständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden die Ge¬ richte des Kantons Zürich unter Aufhebung des Beschlusses der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. No¬ vember 1897 angewiesen, auf die Beleidigungsklage der Rekurren¬ tin gegen Heinrich Tobler einzutreten.