Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Good.
Art. 123 Schuldbetr.- und Konk.-Gesetz;
Kompetenz der Schuldbe-treibungs- und Konkurskammer.
Laut Scheidungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom
18. Oktober 1895, bestätigt durch bundesgerichtliches Urteil vom
5. Dezember 1895, hat Franz Good in Mels seiner abgeschiedenen
Ehefrau vierteljährlich zahlbare Alimentationen von 800 Fr.
per Jahr zu entrichten. Für die einzelnen Quoten ließ sich Franz
Good gewöhnlich betreiben und zwar meist bis zum Verwertungs¬
begehren; regelmäßig wurde ihm dann vom Betreibungsbeamten
gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes Stundung gewährt. Als
nun auch für den am 19. September 1897 verfallenen Alimenta¬
tionsbeitrag Betreibung angehoben und dafür, nach Stellung
des Verwertungsbegehrens, Stundung erteilt worden war, trat
hiegegen Namens der Frau Good Kantonsrat Anton Good in
Mels beschwerend bei der kantonalen Aufsichtsbehörde auf, indem
er geltend machte, daß Franz Good nur aus Chikane seinen Ver¬
pflichtungen nicht pünktlich nachkomme und daß infolge der fort¬
währenden Stundungen Frau Good jeweilen erst geraume Zeit
nach Verfall zu ihrem Gelde gelange. Die st. gallische Aufsichts¬
behörde hieß mit Entscheid vom 18. Januar 1898 die Beschwerde
ut, weil der Schuldner im Stande sei, die ihm auferlegten Ver¬
pflichtungen rechtzeitig zu erfüllen und weil anderseits nach der
Natur der Forderung eine weitere Erstreckung der notwendigen
Betreibungsfristen nicht gerechtfertigt sei. Gegen diesen Entscheid
hat Namens des Franz Good Advokat P. Müller in Mels den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, worin er namentlich dar¬
zuthun sucht, daß die Alimentationsbeiträge, die der Schuldner
seiner Ehefrau zu leisten hat, verhältnißmäßig hohe und schwer zu
erschwingen seien, so daß sich die Stundung als begründet darstelle.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ob dem Schuldner gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes
Aufschub zu gewähren sei oder nicht, ist in der Hauptsache eine
Frage der Angemessenheit, die wohl nach Art. 17 des Betrei¬
bungsgesetzes zum Gegenstand einer Beschwerde an die kantonalen
Aufsichtsbehörden gemacht, in der Regel aber nicht auch auf dem
Wege des Rekurses vor die eidgenössische Aufsichtsinstanz gezogen
werden kann, da diese nach Art. 19 l. c. nur über Gesetzwidrig¬
keiten und Rechtsverweigerungen oder =Verzögerungen der kanto¬
nalen Aufsichtsbehörden zu erkennen hat. Nur wenn der Entscheid
einer kantonalen Aufsichtsbehörde über ein Stundungsbegehren
auf Erwägungen beruhte, die mit dem Grundgedanken und Zweck
des Gesetzes schlechterdings nicht vereinbar wären, könnte die
Schuldbetreibungs= und Konkurskammer einschreiten. Dies trifft
aber vorliegend nicht zu. Insofern der angefochtene Entscheid
der st. gallischen Aufsichtsbehörde erklärt, daß auch die Natur
der betriebenen Forderung zu berücksichtigen sei, steht derselbe viel¬
mehr durchaus mit dem Sinn und Geist des Gesetzes im Ein¬
klang. Im übrigen aber hat man es lediglich mit der Würdigung
der thatsächlichen Verhältnisse des Falles zu thun, die in die
ausschließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde fiel.
Dabei mag bemerkt werden, daß es überhaupt zu billigen ist,
wenn der mancherorts bei den Betreibungsbeamten vorherrschenden
Tendenz, jedem Stundungsbegehren unbesehen zu entsprechen,
entgegengetreten und darauf hingewirkt wird, daß in jedem ein¬
zelnen Falle eine Prüfung der Verhältnisse stattfinde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.