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24_I_148

BGE 24 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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25. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Good.

Art. 123 Schuldbetr.- und Konk.-Gesetz;

Kompetenz der Schuldbe-treibungs- und Konkurskammer.

Laut Scheidungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom

18. Oktober 1895, bestätigt durch bundesgerichtliches Urteil vom

5. Dezember 1895, hat Franz Good in Mels seiner abgeschiedenen

Ehefrau vierteljährlich zahlbare Alimentationen von 800 Fr.

per Jahr zu entrichten. Für die einzelnen Quoten ließ sich Franz

Good gewöhnlich betreiben und zwar meist bis zum Verwertungs¬

begehren; regelmäßig wurde ihm dann vom Betreibungsbeamten

gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes Stundung gewährt. Als

nun auch für den am 19. September 1897 verfallenen Alimenta¬

tionsbeitrag Betreibung angehoben und dafür, nach Stellung

des Verwertungsbegehrens, Stundung erteilt worden war, trat

hiegegen Namens der Frau Good Kantonsrat Anton Good in

Mels beschwerend bei der kantonalen Aufsichtsbehörde auf, indem

er geltend machte, daß Franz Good nur aus Chikane seinen Ver¬

pflichtungen nicht pünktlich nachkomme und daß infolge der fort¬

währenden Stundungen Frau Good jeweilen erst geraume Zeit

nach Verfall zu ihrem Gelde gelange. Die st. gallische Aufsichts¬

behörde hieß mit Entscheid vom 18. Januar 1898 die Beschwerde

ut, weil der Schuldner im Stande sei, die ihm auferlegten Ver¬

pflichtungen rechtzeitig zu erfüllen und weil anderseits nach der

Natur der Forderung eine weitere Erstreckung der notwendigen

Betreibungsfristen nicht gerechtfertigt sei. Gegen diesen Entscheid

hat Namens des Franz Good Advokat P. Müller in Mels den

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, worin er namentlich dar¬

zuthun sucht, daß die Alimentationsbeiträge, die der Schuldner

seiner Ehefrau zu leisten hat, verhältnißmäßig hohe und schwer zu

erschwingen seien, so daß sich die Stundung als begründet darstelle.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Ob dem Schuldner gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes

Aufschub zu gewähren sei oder nicht, ist in der Hauptsache eine

Frage der Angemessenheit, die wohl nach Art. 17 des Betrei¬

bungsgesetzes zum Gegenstand einer Beschwerde an die kantonalen

Aufsichtsbehörden gemacht, in der Regel aber nicht auch auf dem

Wege des Rekurses vor die eidgenössische Aufsichtsinstanz gezogen

werden kann, da diese nach Art. 19 l. c. nur über Gesetzwidrig¬

keiten und Rechtsverweigerungen oder =Verzögerungen der kanto¬

nalen Aufsichtsbehörden zu erkennen hat. Nur wenn der Entscheid

einer kantonalen Aufsichtsbehörde über ein Stundungsbegehren

auf Erwägungen beruhte, die mit dem Grundgedanken und Zweck

des Gesetzes schlechterdings nicht vereinbar wären, könnte die

Schuldbetreibungs= und Konkurskammer einschreiten. Dies trifft

aber vorliegend nicht zu. Insofern der angefochtene Entscheid

der st. gallischen Aufsichtsbehörde erklärt, daß auch die Natur

der betriebenen Forderung zu berücksichtigen sei, steht derselbe viel¬

mehr durchaus mit dem Sinn und Geist des Gesetzes im Ein¬

klang. Im übrigen aber hat man es lediglich mit der Würdigung

der thatsächlichen Verhältnisse des Falles zu thun, die in die

ausschließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde fiel.

Dabei mag bemerkt werden, daß es überhaupt zu billigen ist,

wenn der mancherorts bei den Betreibungsbeamten vorherrschenden

Tendenz, jedem Stundungsbegehren unbesehen zu entsprechen,

entgegengetreten und darauf hingewirkt wird, daß in jedem ein¬

zelnen Falle eine Prüfung der Verhältnisse stattfinde.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.