opencaselaw.ch

24_I_145

BGE 24 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Ganz. Art. 92, Ziff. 3 Schuldbetr.- und Konk.-Ges. — Unpfändbarkeit von Erfindungspatenten und gewerblichen Modellen? A. Im Konkurse des Schreinermeisters Ganz in Fraubrunnen wurden vom Konkursamte Fraubrunnen zwei schweizerische Erfin¬ dungspatente für Tische, Nr. 6334 und Nr. 8009, sowie zwei in der Schweiz gewerblich geschützte Modelle für Tisch= und Bankfüße Nr. 1175 und 4467, die dem Konkursiten zustanden, zur Masse gezogen. Ganz beschwerte sich hiegegen bei den zuständigen kanto¬ nalen Aufsichtsbehörden, unter Berufung erstens auf Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes und sodann auf die Bestim¬ mungen der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom

29. Juni 1888, und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, nebst den darauf bezüglichen Vollziehungsverordnungen, aus denen sich ergebe, daß die frag¬ lichen Patente und Modelle unpfändbar seien. Mit Entscheid vom

8. Januar 1898 wies die bernische kantonale Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab, indem sie ausführte: Unter den Be¬ griff der zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Ge¬ rätschaften und Instrumente im Sinne des Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes könnten die fraglichen Patente und Mo¬ delle auch bei weitester Auslegung nicht subsumiert werden; denn dieselben kämen nur als Voraussetzungen für den Schutz des gewerblichen Eigentumsrechtes in Betracht. Dafür aber, daß diese Rechte absolut unpfändbar seien, böten die gesetzlichen Bestimmun¬ gen keinen sichern Anhaltspunkt. Im Gegenteil seien dieselben nach gesetzlicher Vorschrift in gewissen Fällen gegen den Willen des Berechtigten ökonomisch verwertbar und eine freiwillige Ver¬ pfändung sei im Gesetze speziell vorgesehen. Es bestehe daher kein plausibler Grund, um jene Rechte von vornherein als unpfändbar anzusehen, und die gegenteilige Annahme erscheine sogar als die näher liegende, so daß von einer Gutheißung der Beschwerde keine Rede sein könne. Eine andere Frage freilich sei es, fügte die Auf¬ sichtsbehörde bei, ob die betreffenden Rechte nicht in dem Sinne höchst

persönlich seien, daß die zwangsweise Versteigerung derselben nicht statthaft wäre; diese Frage könne aber als eine solche rein civil¬ rechtlicher Natur einzig von den Gerichten entschieden werden. B. Gegen diesen Entscheid hat G. Ganz an das Bundesgericht rekurriert, indem er wiederholt, daß aus den Gesetzen betreffend die Erfindungspatente und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle als Grundsatz sich ergebe, daß die fraglichen Rechte höchst persönlicher Natur seien und abgesehen von den ausdrück¬ lich vorgesehenen Ausnahmen des Lieenzzwanges und der Expro¬ priation ohne Einwilligung des Inhabers nicht auf andere über¬ tragen werden können. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht ist der Rekurrent in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr darauf zurückgekommen, daß ihm die fraglichen Pa¬ tente und Modelle gemäß Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungs¬ gesetzes zu belassen seien. Denn es ist gewiß richtig, daß solche Objekte eine völlig andere wirtschaftliche Bedeutung und Zweck¬ bestimmung haben, als die in Art. 92, Ziffer 3 erwähnten, zur Ausübung eines Berufes dienenden Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente, und daß der Gesichtspunkt des Schutzes der per¬ sönlichen Berufsthätigkeit, der den Gesetzgeber dazu geführt hat, letztere in gewissem Umfange von der Beschlagnahme durch Gläubiger auszuschließen, für erstere nicht zutrifft. Frägt es sodann, ob die erwähnten Patente und Modelle aus einem an¬ dern Grunde, kraft ihrer rechtlichen Beziehungen zum Inhaber, nicht pfändbar seien, bezw. nicht zur Konkursmasse gezogen wer¬ den dürfen, so ist zu bemerken: Die Erfindungspatente und die gewerblichen Muster und Modelle repräsentieren gewisse Erfinder¬ rechte, die zweifellos, soweit sie geschützt sind, zu den Vermögens¬ rechten gehören. Deren rechtlicher Natur nun steht durchaus nicht entgegen, daß sie von der Person des Erfinders, bezw. des ur¬ sprünglichen Inhabers des Patentes oder des Musters oder Modells losgelöst und mit letzteren auf einen Dritten übertragen werden. Ebensowenig läßt die positivrechtliche Ausgestaltung des Patent= bezw. des Muster= und Modellschutzes in den schweizeri¬ schen Gesetzen vom 29. Juni und 21. Dezember 1888 die frag¬ lichen Rechte als höchst persönliche erscheinen. Im Gegenteil ist die Übertragung derselben in verschiedenen Formen, insbesondere auch deren Verpfändung ausdrücklich vorgesehen (Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente und Art. 4 des¬ jenigen betreffend die gewerblichen Muster und Modelle). Dann ist aber nicht einzusehen, weshalb diese Rechte nicht auch zu Gunsten der Gläubiger des Berechtigten beschlagnahmt und auf dem Wege der Zwangsexekution zur Verwertung sollten gebracht werden können. Der Rekurrent wendet ein, nach den Gesetzen über Erfindungs= und Muster= und Modellschutz sei, abgesehen von den ausdrücklich erwähnten Fällen des Licenzzwanges und der Expropriation, nur eine freiwillige Übertragung der fraglichen Rechte möglich. Eine positive Bestimmung, die die zwangsweise Beschlagnahme und Verwertung zu Gunsten der Gläubiger des Inhabers des Patents bezw. des Musters oder Modells aus¬ schließen würde, vermochte jedoch der Rekurrent nicht zu nennen daraus ferner, daß die erwähnten Spezialgesetze hierüber nichts enthalten, kann für den Standpunkt des Rekurrenten eben¬ falls nichts hergeleitet werden, da die Zwangsexekution ihrerseits eine einheitliche und selbständige Regelung in einem Spezialgesetze gefunden hat. Sonach muß die Pfändung bezw. die Einbeziehung derartiger Rechte in die Konkursmasse als statthaft erklärt und der Rekurs abgewiesen werden. Damit ist übrigens die Frage in endgültiger Weise entschieden, und davon, daß sich die Civilgerichte bei Anlaß der Versteigerung auch noch über dieselbe auszusprechen hätten, wie die Vorinstanz meint, kann keine Rede sein, abgesehen davon, daß völlig unerfindlich ist, in welcher Weise die Frage zum Entscheid der Gerichte gebracht werden sollte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.