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3. Urteil vom 5. Februar 1898 in Sachen Keßler gegen Geschwister Straub. Anschlusspfändung; Berufung; Voraussetzungen: Streitwert; eidgenössisches Recht? A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1897 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Der Beklagte ist mit seiner Appellation abgewiesen und hat zu bezahlen, ec. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch Eingabe vom Januar 1898 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei in Abänderung desselben die Klage abzu¬ weisen, und demgemäß die Anschlußpfändung der Kläger als ge¬ setzlich unstatthaft aufzuheben. In der Berufungserklärung wird bemerkt, die Berufung stütze sich darauf, daß die angefochtene Entscheidung den Art. 111 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei¬ bung und Konkurs verletze. Der Streitwert betrage 12,500 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte F. W. Keßler in St. Gallen hatte den Vater der Kläger für verschiedene Forderungen betrieben und war infolge der Betreibungen Teilnehmer an zwei Pfändungen geworden, bei welchen die Teilnahmefrist am 16. Juli, bezw. am 29. August 1897 zu Ende ging. Bei beiden Pfändungen hatten die Kläger für die 12,500 Fr. betragende Hälfte ihres Muttergutes gemäß Art. 111 des Betreib.= u. Konk.=Ges. den Anschluß erklärt. Da der Beklagte die Anschlußpfändung bestritt, erhoben die Kläger
innert der gesetzlichen Frist beim Bezirksgericht Baden Klage, in¬ dem sie die Rechtsbegehren stellten:
a. Der Betrag der nach Art. 219 des Betreib.= und Konk.¬ Ges. privilegierten Hälfte des eingekehrten Frauen= und resp. Muttergutes sei richterlich auf 12,500 Fr. festzusetzen.
b. Die Teilnahme an den Pfändungen seit 16. Juli 1897 und namentlich diejenige an der Pfändung des Beklagten seien als gesetzlich gerechtfertigt zu erklären und richterlich zu schützen, die Bestreitung des Beklagten aber als unberechtigt abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er fol¬ gende Einreden erhob: a. Die Klage sei nicht innert der gesetz¬ lichen Frist angestellt worden (an dieser Einrede wurde jedoch zweitinstanzlich nicht mehr festgehalten). b. Die Kläger hätten kein Recht gehabt, die Anschlußpfändung zu verlangen, da sie volljährig seien, und Art. 111 des Betreib.= und Konk.=Ges. nur für minderjährige Kinder Geltung habe. c. Eventuell sei die Höhe des eingebrachten Gutes nicht bewiesen. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheißen; die zweite Instanz führte bezüglich der Berechtigung zur Anschlußpfändung aus: Nach Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. werde das Recht der Anschlußpfändung nicht lediglich der Ehefrau, sondern auch den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldners eingeräumt, sofern es sich um Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse handle. Daß nun aber die Forderung der Kläger ihren Schuldgrund in dem ehe¬ lichen Verhältnisse des Schuldners mit der verstorbenen Mutter derselben habe, sei durch die Akten erwiesen und thatsächlich auch nicht bestritten worden. Es handle sich hienach um das Mutter¬ gut der Kläger, welches ihnen von ihrem Vater geschuldet werde. Gemäß Art. 111 des Betreib.= und Konk.=Ges. stehe den Klä¬ gern als den Kindern des Schuldners mithin die Berechtigung zu, Anschlußpfändung zu verlangen, denn diese Bestimmung sei nicht auf die minderjährigen Kinder beschränkt, sondern den Kin¬ dern des Schuldners überhaupt eingeräumt. Demgemäß werde denn auch in § 57 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt, daß das Recht der Anschlußpfändung den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren Verwaltung liegende Vermögen, bezüg¬ lich des Muttergutes jedoch nur für die Hälfte, zustehe.
2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, muß geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des eingelegten Rechts¬ mittels vorhanden seien. Dies ist bezüglich des Streitwertes zu bejahen. Daß der gesetzliche Streitwert als gegeben erscheint, wenn derselbe — gemäß der bei Konkursstreitigkeiten geltenden Praxis des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 840 Erw. 2) nach dem Nominalbetrag der klägerischen Forderung berechnet wird, ist ohne weiteres klar. Derselbe wäre aber auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn man lediglich auf denjenigen Betrag abstellen wollte, mit welchem die klägerische Forderung mutmaßlich in dem konkreten Pfändungsverfahren zur Befriedigung gelangt; denn in casu sind Objekte des Schuldners im Schatzungsbetrage von über 70,000 Fr. gepfändet, während die Hypotheken nur 43,300 Fr. (ohne Zins) betragen, und der klägerischen Anschlu߬ pfändung Forderungen im Gesamtbetrage von 5680 Fr. vorgehen, so daß anzunehmen ist, die Ansprache der Kläger würde im vor¬ liegenden Pfändungsverfahren, die Zulässigkeit der Anschlußpfän¬ dung vorausgesetzt, zur vollen Befriedigung gelangen. Daraus folgt, daß nicht nur der für die Kompetenz des Bundesgerichts überhaupt erforderliche Streitwert von 2000 Fr., sondern auch der das mündliche Verfahren vor Bundesgericht begründende Streitwert von 4000 Fr. in casu erreicht ist.
3. Frägt es sich des weitern, ob die Kompetenz des Bundes¬ gerichts auch rücksichtlich der in Art. 56 und 58 Organis.=Ges. für das Rechtsmittel der Berufung aufgestellten Erfordernisse vor¬ handen sei, so kann hier unerörtert bleiben, ob die angefochtene Entscheidung des Obergerichts des Kantons Aargau sich wirklich als Haupturteil in einer Civilrechtsstreitigkeit darstelle, oder ob der Entscheidung diese Eigenschaft nicht etwa deshalb abzusprechen sei, weil es sich im Effekt um nichts anderes, als die Teilnahme an einer Pfändung, also nicht um die Entscheidung über einen materiellen, sondern einen prozeßrechtlichen Anspruch, um eine Frage des Rechtsschutzes handle. Denn jedenfalls liegt eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Civilstreitigkeit nicht vor.
4. Unbestreitbar und vom Beklagten auch nicht bestritten ist daß der Bestand der klägerischen Forderung, deren betreibungs¬ rechtlicher Schutz in Frage steht, ausschließlich vom kantonalen Recht beherrscht wird; denn es handelt sich um eine Forderung aus ehelichem Güterrecht, also um einen Anspruch des kantonalen Rechts. Vom kantonalen Recht wird aber auch die Frage be¬ herrscht, ob dieser Anspruch, wie es von den Klägern behauptet und von der Vorinstanz angenommen worden ist, auf dem Wege der Anschlußpfändung zur Geltung gebracht werden könne. Ge¬ mäß Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. bleibt es den Kantonen vorbehalten, der Ehefrau, den Kindern, Mün¬ deln und Verbeiständeten des Schuldners das Recht einzuräumen, für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormund¬ schaftlichen Verhältnisse innerhalb bestimmter Frist auch ohne vor¬ gängige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen. Der Gesetz¬ geber des Kantons Aargau hat nun von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und in § 57 des kantonalen Ein¬ führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs unter anderm bestimmt, daß das Recht zur Anschlußpfän¬ dung gemäß Art. 111 des genannten Bundesgesetzes auch zustehe den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren Verwaltung liegende Vermögen mit Inbegriff des Muttergutes, bezüglich dieses letzteren jedoch nur für die Hälfte. Wenn nun die Vorinstanz, gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes, die Kläger für berechtigt erachtet hat, für den geltend gemachten Betrag ihres Muttergutes sich der Pfändung ohne vorgängige Betreibung anzuschließen, so ist das Bundesgericht zur Über¬ prüfung dieser Entscheidung nicht kompetent, da dieselbe in An¬ wendung des kantonalen Rechtes gefällt wurde, und gemäß Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. auch auf Grund des kantonalen Rechts zu fällen war. Denn nach Art. 57 Organis.=Ges. kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe. Eine Anfechtung der genannten Ent¬ scheidung wegen Verletzung des Bundesrechts wäre aber nur inso¬ fern gedenkbar, als sich behaupten ließe, die Bestimmung des kan¬ tonalen Einführungsgesetzes, auf welche die Vorinstanz sich stützt, gehe über die der kantonalen Gesetzgebung in Art. 111 des Be¬ treib.=Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, und die Vorinstanz habe demnach, in Anwendung der betreffenden kantonalrechtlichen Bestimmung, ein Recht zur Anschlußpfändung in einem Falle ge¬ währt, für welchen der Vorbehalt des Art. 111 des Betreib.¬ Gesetzes nicht zutreffe. Diese Annahme wäre jedoch durchaus un¬ richtig. Die Kläger haben, gestützt auf § 57 Ziff. b des kanto¬ nalen Einführungsgesetzes, die Anschlußpfändung erklärt für die ilfte ihres Muttergutes; es handelt sich also um eine Forde¬ rung, die aus dem ehelichen Verhältnisse des Schuldners her¬ rührt, und es besteht nach dem klaren Wortlaute des Art. 111 des Betreib.=Ges. kein Zweifel, daß die Kantone berechtigt sind, der Ehefrau für eine solche Forderung die Teilnahme an einer Pfändung auch ohne vorgängige Betreibung zu gestatten. Nun setzt sich aber nach aargauischem Recht das eheliche Güterrechts¬ verhältnis beim Tode der Ehefrau zwischen Vater und Kindern unverändert fort, indem das eingekehrte Gut nach wie vor, unter dem gleichen Rechtstitel, im Eigentum des Vaters verbleibt, und die Rechte, welche der Ehefrau bezüglich desselben gegenüber dem Ehemann zustehen, nach ihrem Tode auf ihre Kinder übergehen. Die Ansprüche, welche die Kinder wegen des Muttergutes an den Vater zu stellen haben, beruhen demnach auf dem gleichen Rechts¬ titel, wie diejenigen der Ehefrau selber, und die Kinder sind bezüglich derselben, und zwar ohne Unterschied, ob sie volljährig oder minderjährig seien, nicht günstiger gestellt, als die Ehefrau, so daß kein Grund ersichtlich ist, warum die Anschlußpfändung für solche Ansprüche für den Fall ausgeschlossen sein sollte, daß sie nach dem Tode der Ehefrau von den majorennen Kindern geltend gemacht werden. Zu einer solchen Annahme zwingt weder der Wortlaut noch die Absicht des Art. 111 des Schuldbetrei¬ bungs= und Konkursgesetzes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.