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105. Urteil vom 20. Oktober 1898 in Sachen Blocher gegen Kölnische Unfallversicherungsaktiengesellschaft. Selbstverschulden des Arbeiters. A. Durch Urteil vom 17. Juni 1898 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Betreffend die Beweisbeschwerde des Klägers wird auf die erste und die zweite Beschwerde nicht eingetreten und die dritte Beschwerde abgewiesen.
2. In der Sache selbst ist der Kläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Rechtsbegehren seiner Klage ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Beklagte sei zu einer Entschädigung von 5500 Fr. nebst 25 Fr. 50 Cts. Heilungskosten und Zins zu 5 % seit 11. September 1897 zu verpflichten. C. In der heutigen Parteiverhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanzen fest¬ gestellt: Der am 13. Dezember 1867 geborene Kläger Martiu Blocher trat am 8. Juli 1893 bei Ruppert Gassner, Bier¬ brauereibesitzer im Altenberg in Bern, als Auffüller in Dienst und rückte am 2. Februar 1894 daselbst zum Biersieder vor. Als solcher hatte er u. A. die Arbeiten am Maischbottich aus¬ schließlich zu besorgen. Am 11. September 1895, morgens, erlitt er einen Unfall, indem er sich Zeige= und Mittelfinger der rechten Hand an den Zahnrädern der über dem Maischbottich besindlichen Maschine verletzte. Infolgedessen war er bis zum 1. November 1895 in ambulatorischer Behandlung des Inselspitals in Bern und blieb bis zu diesem Zeitpunkte völlig arbeitsunfähig. Nach der vom Kläger gegebenen und von den Vorinstanzen auf Grund kantonalen Prozeßrechtes als erwiesen angenommenen Dar¬ stellung hat sich der Unfall in der Weise ereignet, daß infolge einer durch das Maschinengetriebe bewirkten Erschütterung die auf dem obern Tragbalken liegende, zur Reinigung des Maischbottichs dienende Bürste auf die darunter befindlichen Zahnräder fiel; als der Kläger sie dort wegnehmen wollte, um zu verhüten, daß sie in den Maischbottich falle, geriet er mit der rechten Hand in die Zahnräder.
2. Der auf das Fabrikhaftpflichtgesetz gestützten Klage hält die Beklagte — die den Prozeß an Stelle des ursprünglichen Be¬ klagten Ruppert Gassner, da dieser seine Arbeiter bei ihr kollektiv heute nur noch die Einrede gegen Unfall versichert hat, führt, - des Selbstverschuldens entgegen. Diese Einrede ist mit den Vor¬ instanzen als begründet zu erklären. Diesbezüglich fallen folgende thatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen, die auf Grund des
Beweisverfahrens erfolgt sind, und weder als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich erscheinen, an die das Bundesgericht daher gebunden ist, in Betracht: Die Manipulation, die der Kläger vornahm, war eine der gefährlichsten, und dies mußte dem Kläger, als mit der Maschine vertrautem Manne, bekannt sein; der Klä¬ ger hätte die Maschine leicht in 3—4 Sekunden abstellen können; allerdings wäre die Bürste dann höchst wahrscheinlich von den Zahnrädern zermalmt worden und vielleicht hätten auch die Zahn¬ räder etwelche Beschädigung erlitten; allein dieser Schaden wäre ganz unerheblich gewesen, was der Kläger, als erfahrener Ar¬ beiter, wissen mußte. Hienach muß gesagt werden, daß der Kläger ohne jede Überlegung gehandelt hat. Allerdings sucht er für sein Handeln eine Anzahl von Entschuldigungsgründen, die die Ein¬ rede des Selbstverschuldens als unbegründet erscheinen lassen sollen, vorzubringen: Zunächst behauptet er, im Interesse des Fabrik¬ herrn gehandelt zu haben, indem die Wegnahme der Bürste nötig gewesen sei, um eine Beschädigung dieser selbst, der Maschine, oder des Maisches zu verhüten. Allein es mußte dem Kläger bei auch nur geringer Überlegung bewußt sein, daß alle diese all¬ fälligen Beschädigungen in keinem Verhältnis zu der Gefahr, in die er sich begab, standen, diese Selbstgefährdung nicht rechtfer¬ tigen konnten. Ebenso haltlos ist seine Behauptung, er würde, falls er die Bürste nicht weggenommen hätte, sofortige Entlassung riskiert haben. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen, gegenteils ist erstellt, daß nach der Fabrikordnung nur absichtliche Beschädigung von Maschinen einen Grund sofor¬ tiger Entlassung bildet. Endlich wendet der Kläger auch mit Un¬ recht ein, zu gehöriger Überlegung habe ihm die Zeit gefehlt. Es mag zugegeben werden, daß der Kläger glaubte, rasch han¬ deln zu müssen. Allein das Ereignis war doch ein sehr unbe¬ deutendes, kein mit außergewöhnlicher, überwältigender Gewalt auftretendes, also kein solches, das dazu angethan war, ihm als erfahrenem Arbeiter jede Besinnung zu rauben und ihn zu einer unüberlegten Handlung zu veranlaßen, die augenscheinlich gefähr¬ lich war und in keinem vernünftigen Verhältnisse zu dem drohen¬ den Schaden stand. Wenn daher auch sein Glaube, rasch handeln zu müssen, sein Handeln in etwas milderem Lichie erscheinen läßt, so kann dadurch doch nicht der Mangel jeder Überlegung ent¬ schuldigt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. De¬ zember 1884 i. S. Bünzli gegen Moos, Amtl. Samml., Bd. X, S. 533, Erw. 4).
3. Da Mitverschulden des Fabrikherrn vom Kläger selber nicht behauptet wird, und auch Zufall nicht vorliegt, ist danach die Klage in Bestätigung des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 17. Juni 1898 in allein Teilen bestätigt.