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24_II_709

BGE 24 II 709

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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82. Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen Schärer gegen Sommer. Cession oder Anweisung? Art. 184 Abs. 2, 406, 412 Abs. 2 O.-R. « Bestimmte Getdsumme. » A. Durch Urteil vom 21. April 1898 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern den Kläger mit seinem Begehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, der Beklagte sei zu ver¬ urteilen, dem Kläger als Cessionar des Emil Bochsler, Käser in Strengelbach, einen Betrag von 5166 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 1896 zu bezahlen. In der heutigen Haupt¬ verhandlung erneuert der Anwalt des Klägers diesen Berufungs¬ antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, Ulrich Schärer in Herzogenbuchsee, erhob am

27. Januar 1897 beim Richteramt Aarwangen gegen den Be¬ klagten Johannes Sommer Klage, indem er das Rechtsbegehren stellte, der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger als Cessionar des Emil Bochsler, Käser in Strengelbach, einen Betrag von 5166 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 1896 zu bezahlen. Er behauptete, im Herbst 1895 habe Emil Bochsler dem Beklagten 96 Laib Sommerkäse zum kommissions¬ weisen Verkauf übergeben und ihn durch Brief vom 2. November gl. J. beauftragt, denjenigen Betrag, den er dem Bochsler für diese Käse schuldig werden würde, für Rechnung des Klägers an die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu zahlen. Durch Notifikation vom 1./4, Februar 1896 habe aber Bochsler dem Beklagten mit¬ geteilt, daß er der genannten Käsereigesellschaft nichts mehr schulde, und daher den in seinem Briefe vom 2. November 1895 ent¬

haltenen Auftrag zur Zahlung an dieselbe widerrufe. Vor dem

4. Februar 1896 sei vom Beklagten die Annahme jenes Zahlungs¬ auftrages gegenüber der Käsereigesellschaft Egolzwyl nicht erklärt worden. Auf 31. Juli 1896 habe der Beklagte dem Bochsler aus dem kommissionsweisen Verkauf einen Saldo von 5166 Fr. 40 Cts. geschuldet, den er gemäß Art. 398 O.=R. seit diesem Tage zu 5% verzinsen müsse. Diese Forderung habe Bochsler dem Klä¬ ger, laut Abtretungsurkunde vom 1. Mai 1896, zahlungshalber cediert, und der Beklagte sei von der Abtretung brieflich in Kennt¬ nis gesetzt worden. Der Beklagte machte dagegen geltend: Um die Zeit, als die 96 Laib Käse an den Beklagten abgeführt worden feien, sei zwischen Bochsler und der Käsereigesellschaft Egolzwyl vereinbart worden, daß der Erlös von den Käsen dieser Gefell¬ schaft auf Rechnung des von Bochsler geschuldeten Milchgeldes ausgefolgt werde. Am 2. November 1895 seien dann zwei Ab¬ geordnete der Käsereigesellschaft Egolzwyl im Begleit des E. Bochsler auf dem Bureau des Beklagten in Langenthal erschienen; alle drei, namentlich auch Bochsler, hätten nun die genannte Ver¬ einbarung bestätigt, und es sei zwischen den Vertretern der Käserei¬ gesellschaft und E. Bochsler und dem Beklagten abgemacht wor¬ den, daß letzterer das, was aus dem Kommissionsgeschäfte für Bochsler resultiere, nicht diesem, sondern der Käsereigesellschaft Egolzwyl abzuliefern habe. Der Beklagte und die Vertreter dieser Gesellschaft hätten damals keine andere Meinung gehegt, als daß die getroffene Abrede als Abtretung der betreffenden Forderung an die Gesellschaft aufzufassen sei. Zu seiner Sicherheit habe sich der Beklagte den geschilderten Vorgang von Bochsler in Form eines Briefes, der im Bureau des Beklagten redigiert worden sei, bestätigen lassen. Die Vorinstanz erachtete den Beweis für die vom Beklagten gegebene Sachdarstellung als geleistet, indem die¬ selbe in allen wesentlichen Punkten durch die einvernommenen Zeugen bestätigt worden sei. Danach habe es sich allerdings nicht um eine Abtretung, sondern um eine Anweisung gemäß Art. 406 O.=R. gehandelt, indem Bochsler den Beklagten beauftragt habe, den aus dem kommissionsweisen Verkauf der Käse resultierenden Erlös an die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu bezahlen, und die letztere zur Erhebung der Zahlung in eigenem Namen ermächtigt habe. Ebenso sei die Anweisung vom Beklagten angenommen worden, denn das Verhalten desselben anläßlich der in Rede stehenden Unterhandlungen müsse als Annahme des ihm erteilten Zahlungsauftrages gegenüber dem Anweisungsempfänger ausge¬ legt werden. Die erteilte Anweisung habe daher von Bochsler nachträglich nicht mehr widerrufen werden können.

2. Nach dem von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellten Thatbestande, den das Bundesgericht gemäß Art. 81 Organis.=Ges. seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist am 2. November 1895 zwischen dem Rechtsvorfahren des Klägers, Bochsler, der Käsereigesellschaft Egolzwyl und dem Beklagten vereinbart worden, daß der Beklagte das, was aus dem Kommissionsgeschäft für Bochsler resultiere, d. h. was er aus diesem Geschäfte dem letztern schulde, nicht diesem, sondern der genannten Käsereigesellschaft ab¬ zuliefern habe. Über die rechtliche Natur dieser Vereinbarung hat sich der Beklagte nicht näher ausgesprochen, sondern die Befreiung von seiner Schuldpflicht gegenüber dem Rechtsvorfahren des Klä¬ gers einfach daraus geschlossen, daß es sich um eine Vereinbarung handle, von der kein Kontrahent ohne Zustimmung des andern abweichen dürfe. Würde es sich nun um eine Cession handeln, so hätte es zur Wirksamkeit derselben gegenüber dem Kläger, der seinerseits unbestrittenermaßen im Besitze einer schriftlichen Ab¬ tretungsurkunde ist, gemäß Art. 184 Abs. 2 O.=R. der schrift¬ lichen Beurkundung bedurft, und der Beklagte könnte sich danach auf die behauptete Vereinbarung nur berufen, wenn er in Aus¬ führung derselben an den Cessionar bereits gezahlt hätte, als am

4. Februar 1896 der Widerruf erfolgte (vgl. Hafner, Komment. zu Art. 184 O.=R., Anm. 2). Allein die Vorinstanz hat mit Recht die in Rede stehende Vereinbarung nicht als Cession, son¬ dern als Anweisung im Sinne von Art. 406 f. O.=R. aufgefaßt. Denn die Verabredung, daß der Beklagte den Saldo, der sich aus dem kommissionsweisen Verkaufe der Käse ergeben werde, für Rechnung Bochslers an die Käsereigesellschaft Egolzwyl abgeben, und diese die Zahlung in eigenem Namen von ihm in Empfang nehmen solle, bedeutete an sich noch keine Übertragung der Gläubigerrechte Bochslers auf die genannte Gesellschaft, wohl aber lag in dieser Verabredung die Erteilung eines Doppelman¬

dates, welches den in Art. 406 ff. O.=R. enthaltenen Vor¬ schriften über Anweisung unterliegt. Es lag darin seitens des Bochsler einerseits der Auftrag an den Beklagten, der Käserei¬ gesellschaft eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, und anderseits die Anweisung an die letztere, die Zahlung in eigenem Namen zu erheben. Da der Beklagte die Summe, auf welche sich die Anweisung bezog, dem Anweisenden schuldete, und seine Lage dadurch, daß er an die Käsereigesellschaft Egolzwyl Zahlung leisten sollte, offenbar nicht verschlimmert wurde, war er gemäß Art. 410 O.=R. zur Zahlung an diese verpflichtet. Eine Pflicht, vor der Zahlung dem Anweisungsempfänger gegenüber die An¬ nahme zu erklären, bestand für ihn allerdings nicht; eine solche Pflicht müßte besonders übernommen worden sein. Immerhin aber war der Beklagte, mangels entgegenstehender Vereinbarung, auf Grund des vom Kläger erteilten Zahlungsauftrages, zur An¬ nahmeerklärung gegenüber dem Anweisungsempfänger ermächtigt, und damit, daß er diese Erklärung abgab, wurde die Anweisung unwiderruflich (Art. 412 Abs. 2 O.=R.). Durch seine Annahme¬ erklärung wurde der Beklagte dem Anweisungsempfänger gegen¬ über zur Zahlung verpflichtet; er ging dadurch, in Ausführung des von seinem Gläubiger Bochsler erhaltenen Auftrags, eine Schuldverpflichtung gegenüber einem Dritten ein, wofür Bochsler dem Beklagten, nach Maßgabe des der Anweisung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses, zur Schadloshaltung verpflichtet wurde. Da nun die Anweisung zum Zwecke der Befriedigung Bochslers für seine Forderung an den Beklagten dienen, mit der Zahlung an den Anweisungsempfänger diese Forderung nach der Willensmeinung der Parteien getilgt sein sollte, so folgt hieraus, daß die Schuldverpflichtung, welche der Beklagte der Käsereige¬ sellschaft Egolzwyl durch die Annahme der Anweisung einge¬ gangen ist, der Geltendmachung der Forderung Bochslers ent¬ gegensteht. Die Klage könnte somit nur dann gutgeheißen werden, wenn der Beklagte zur Zeit, als Bochsler die Anweisung wider¬ rief, der Käsereigesellschaft Egolzwyl gegenüber die Annahme noch nicht erklärt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu; vielmehr hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch seine Teilnahme an den Verhandlungen vom 2. November 1895 der genannten Gesellschaft gegenüber den Willen bekundet habe, den Zahlungsauftrag Bochslers auszuführen. Die Annahmeerklä¬ rung des Beklagten war also bereits erfolgt, als Bochsler am

4. Februar 1896 die Anweisung widerrief, und daher der Wider¬ ruf für den Beklagten unverbindlich.

3. Heute hat der Vertreter des Klägers die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationenrechts über die Anweisung noch aus dem Grunde bestritten, weil der Zahlungsauftrag, entgegen der Vorschrift des Art. 406 ibid., nicht auf eine „bestimmte Geldsumme“ gegangen sei. Diefer Einwand ist unbegründet. Die Geldsumme, auf welche die Anweisung lautet, kann bestimmt sein, ohne daß sie in Ziffern angegeben ist; unzweifelhaft kann die Anweisung nicht nur auf eine abstrakte Summe, sondern auch, wie hier, auf eine bestimmte Forderung des Anweisenden an den Angewiesenen lauten (s. Hafner, Komment. zu Art. 406 Anm. 3) in diesem Falle ist aber die Geldsumme, welche den Gegenstand der Anweisung bildet, hinlänglich bestimmt durch den Hinweis auf jene Forderung, sofern es nur dieser letztern nicht an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt. In casu bezog sich nun die Anweisung auf den Saldo, welcher für den Rechtsvorfahr des Klägers aus dem Verkauf einer bestimmten Anzahl Käse resul¬ tierte, den der Beklagte für denselben kommissionsweise übernommen hatte, also auf eine Forderung, deren Umfang zum vornherein genau umschrieben und fixiert war; daß die Parteien den Betrag der Forderung zur Zeit, als die Anweisung ausgestellt wurde, noch nicht ziffermäßig kannten, ändert an deren Bestimmtheit nichts. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.