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80. Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen Reinhart gegen Nordostbahngesellschaft. Fracht-Transport auf Elsenbahnen. — Versäumung der Lieferfrist? - Eisenbahntransportgesetz, Art. 39-42, 62, 63; Transportreglement vom 11. Dezember 1893, § 28 Abs. 1 u. 2, §§ 28, 32, 33. — « Reisegepäck. » — Verhältnis des Transportreglements zum Trans¬ portgesetz. — Befugnisse und Obliegenheiten der Stationsvorsteher bei Frachtverträgen. A. Durch Urteil vom 28. Juni 1898 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe als bundesrechts¬ verletzend aufzuheben und zu erkennen:
1. Die Nordostbahn sei pflichtig zu erklären, dem Kläger für gestifteten direkten und indirekten Schaden einen Geldbetrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins à 6 % seit 15. November 1897, auszubezahlen. Der Schadensbetrag sei entweder durch das Bundesgericht direkt oder durch den kantonalen Richter, an den der Prozeß eventuell zurückzuweisen sei, festzusetzen.
2. Eventuell sei, vor Entscheid der Rechtsfrage, der vom Klä¬ ger vor den kantonalen Instanzen angebotene Beweis durch das Bundesgericht, eventuell durch den kantonalen Richter entgegenzu¬ nehmen:
a. daß der Stationsvorstand in Bischofszell dem Kläger erklärt habe, der Kläger lasse seine Marktwaren am besten als Passagier¬ gut von Bischofszell nach Schaffhausen befördern, denn bei dieser Beförderungsweise werde er schon am 15. November 1897, Abends 11 Uhr, sicher wieder im Besitze seiner Waren sein (Beweis¬ mittel: Urkunden, Zeugen, Ergänzungs= und Schiedshandgelübde);
b. daß dem Kläger ein direkter und indirekter Schaden von
weit über 200 Fr. entstanden sei. (Beweismittel: Urkunden, Ex¬ pertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs= und Schiedshand¬ gelübde) c, daß überhaupt die in der klägerischen Rechtsschrift und im Appellationsbrief angeführten Thatsachen, soweit dieselben als relevant erscheinen, speziell betreffend Frequenz des Schaffhauser Martinimarktes 2c. auf Wahrheit beruhen. (Beweismittel: Urkun¬ den, Expertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs= und Schieds¬ handgelübde, Indizien). Die Beklagte beantragt in ihrer Antwort auf die klägerische Berufungsschrift, es sei die Berufung in allen Teilen als unbe¬ gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Reinhart handelt in Bischofszell mit Damen¬ konfektionsartikeln. Er besucht mit diesen Artikeln auch die Märkte, und beabsichtigte an dem, am 16. und 17. November 1897 in Schaffhausen abgehaltenen Martinimarkt teilzunehmen, um daselbst seine Waren feil zu halten. Am 15. November gab er eine Kiste mit solchen Waren, im Gewichte von 155 Kilo, auf der Station Bischofszell nach Schaffhausen als Reisegepäck auf, welche mit dem Zug Nr. 436, der Abends 7 Uhr 34 in Bischofszell ab¬ geht, versandt wurde. Bei regelmäßiger Beförderung hätte die Kiste Abends 11 Uhr in Schaffhausen ankommen sollen. Sie wurde aber aus irgend einem Versehen in Winterthur nicht in den Schaffhaufer Gepäckwagen gebracht, sondern nach Zürich weiter transportiert, von wo sie erst am folgenden Tage, 16. No¬ vember, Nachmittags 3 Uhr, in Schaffhausen ankam. Der Kläger nahm die Kiste in Empfang mit dem Bemerken, daß er sich die Stellung einer Schadensersatzklage vorbehalte. Am 18. November verlangte er in der That durch seinen Anwalt eine Entschädigung von 2325 Fr., nämlich 15 Fr. per Kilo, unter Berufung auf Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahntransportgesetzes, und unter der Behauptung, daß infolge grober Fahrlässigkeit eines Angestellten der Beklagten die Kiste nicht rechtzeitig in Schaffhausen ange¬ kommen sei. Die Direktion der Nordostbahn erwiderte am 23. No¬ vember, daß sie die nötigen Erhebungen eingeleitet habe, jedenfalls aber von grober Fahrlässigkeit eines ihrer Angestellten nicht die Rede sein könne. Die Untersuchung ergab, daß das Gewicht der Kiste im Gepäckschein irrtümlich auf 55 Kilos, also um 100 Kilos zu niedrig, angegeben war, dagegen ließ sich die Ursache der unrichtigen Versendung nicht ermitteln. Mit Zuschrift vom
7. Dezember 1897 teilte darauf die Direktion der Nordostbahn dem Kläger mit, daß grundsätzlich die Entschädigungspflicht wegen Verspätung der Gepäckssendung Bischofszell=Schaffhausen nicht bestritten werde, daß aber sowohl die Anwendbarkeit der vom Kläger angerufenen Gesetzesstelle, wie die Höhe der Forderung bestritten werde. Da eine gütliche Erledigung des Anstandes nicht erzielt werden konnte, reichte der Kläger am 14. Januar 1898 die bereits vom 16. Dezember 1897 datierte Weisung beim Be¬ zirksgericht Frauenfeld ein, mit dem Begehren, es sei die Beklagte verpflichtet, an ihn 2325 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 16. No¬ vember 1897, zu bezahlen. Zur Begründung dieser Klage machte er, außer den bereits angeführten Thatsachen, im Wesentlichen geltend: Er habe schon Mitte Oktober einen Stand für den Martinimarkt in Schaffhausen bestellt gehabt und auch erhalten. Um die Waren rechtzeitig zu bekommen, habe er dieselben am
15. November als Passagiergut aufgegeben und dafür 13 Fr. (thatsächlich nur 6 Fr. 50 Cts.) bezahlt. Der Bahnhofvorstand habe erklärt, daß die Kiste mit dem Zug 436 in Bischofszell ab¬ rollen und Abends 11 Uhr in Schaffhausen anlangen werde. Da die Kiste aber erst am 16. November, Nachmittags 3 Uhr, in Schaffhausen angekommen sei, so habe er an jenem Tage nichts mehr verkaufen können, und am zweiten Tage werde nicht mehr viel gehandelt. Die Beklagte habe die Schadensersatzpflicht aner¬ kannt. Die Klage stütze sich auf Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahn¬ transportgesetzes, wonach der Kläger berechtigt sei, 15 Fr. per Kilo zu verlangen. Eventuell hafte die Bahn für jedes Verschul¬ den, auch für leichtes, das in solchen Fällen präsumiert werde. Es liege jedoch grobe Fahrlässigkeit vor, denn die Kiste sei nach Zürich gerollt, weil man in Winterthur vergessen habe, sie umzu¬ laden. Mit Rücksicht auf den großen Martinimarkt in Schaff¬ hausen hätte die Beklagte in Winterthur mehr Leute anstellen sollen. Die Beklagte wolle nur 120 Fr. vergüten, aber der Klä¬ ger verlange auch Ersatz des indirekten Schadens, d. h. dafür,
daß er am 16. November in Schaffhausen nichts habe verkaufen können. Dieser Schaden betrage mindestens 1400 Fr.; der An¬ kaufspreis der Waren habe 2334 Fr. betragen. Der Kläger würde sämtliche Ware abgesetzt und an derselben 60 % verdient haben; diesen entgangenen Gewinn habe die Beklagte zu ersetzen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, soweit sie die klä¬ gerische Forderung von 120 Fr. übersteige, indem sie beifügt, daß sie dem Kläger grundsätzlich nichts schuldig sei. Sie trug im Wesentlichen vor: Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahntransportgesetzes treffe nicht zu, da die Ware nicht verloren gegangen, sondern vom Kläger in Empfang genommen worden sei. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen über Eilgutsendungen, denn die Kiste falle unter § 28 Ziff. 2 des Transportreglementes und danach betrage die Lieferfrist gemäß § 33 Abs. 3 ibid. 1 Tag, welche innegehalten worden sei. Die Kiste sei in Bischofszell zu niedrig taxiert und der Fehler erst in Schaffhausen bemerkt worden. Der Kläger habe für die Kiste nur 6 Fr. 50 Cts., nicht 13 Fr. be¬ zahlt. Er habe übrigens selbst die Reise mit der Kiste gemacht und hätte in Sulgen und Winterthur nachsehen sollen, ob sie richtig verladen werde. Grobes Verschulden von Seite der Bahn liege nicht vor, und es werde auch bestritten, daß in Sulgen oder Winterthur zu wenig Personal angestellt gewesen sei. Ebenso wer¬ den die Angaben des Klägers über den ihm angeblich enigangenen Gewinn bestritten.
2. Die Klage stützt sich auf die Art. 62, erster Absatz, 39, 40 und 41 des Eisenbahntransportgesetzes. Die auf Art. 62 Ziff. 1 gegründete Forderung von 15 Fr. per Kilo hat der Kläger vor dem Obergericht fallen lassen, und es kommt daher diese Gesetzesbestimmung nicht weiter in Betracht, sondern einzig in Frage, ob die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen des Eisenbahntransportgesetzes über die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen, welchen im ersten Absatz des Art. 62 ausdrücklich gerufen ist, die Klage begründet sei. In Betracht kommen speziell die Art. 39—42, welche die Haftung der Eisenbahnen für den Schaden, der durch Versäumung der Lieferfrist entstanden ist, normieren. Es fragt sich danach in erster Linie, ob der Beklagten eine Versäumung der Lieferfrist zur Last falle, und für diese Frage ist allerdings von Bedeutung, ob die Beklagte sich auf § 28 Abs. 2 des Eisenbahntransportreglementes berufen könne. Der Kläger bestreitet dies, weil die Kiste als Reisegepäck zu betrach¬ ten gewesen sei, solches aber nach § 32 des Transportreglements sofort nach Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben worden war, herausverlangt werden könne. Daß die Kiste nicht zu den Utensilien, von welchen Art. 62 erster Absatz des E.=T.=G. spricht, gehöre, nehmen beide Parteien übereinstimmend an. Was als Reisegepäck zu betrachten sei, bestimmt das E.=T.=G. nicht, sondern überweist (in Art. 63) die Definition dieses Begriffes ausdrücklich dem Transportreglement. Wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift darauf Gewicht legt, daß nach Art. 63 des =T.=G. das Transportreglement nur negativ bestimmen solle, was nicht als Reisegepäck betrachtet werden könne, nicht dagegen, was positiv als Reisegepäck zu betrachten sei, so ist nicht einzu¬ sehen, was für einen Sinn diese Unterscheidung haben sollte; denn es ist klar, daß nach dem Gesetze alle diejenigen Güter als Reisegepäck anzusehen sind, welchen diese Eigenschaft durch das Transportreglement nicht abgesprochen ist. Der Begriff des Reise¬ gepäcks ist nun festgestellt in § 28 des erwähnten Transport¬ reglementes, aus welcher Bestimmung hervorgeht, daß als Reise¬ gepäck im Sinne des Art. 62 Abs. 1 des E.=T.=G., welches die Eisenbahnunternehmung zu Beförderung mit dem nämlichen Zuge übernehmen muß, nur die in Abs. 1 des § 28 T.=R. bezeich¬ neten Gegenstände (d. h. dasjenige, was der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reise¬ säcken, Hutschachteln, kleinen Kisten u. dergl. mit sich führt, ferner Musterkoffern), mit Ausnahme der in Abs. 3 ibid. (Geld, Wert¬ papiere, Kleinodien u. s. w.) erwähnten, zu betrachten sind, und zwar nur, sofern sie nicht mehr als 100 Kilogramm Gewicht haben. Schwerere Kolli kann die Eisenbahn zurückweisen, auch wenn dieselben nur Gegenstände enthalten, welche zu den genann¬ ten Reisebedürfnissen gehören. Andere, als die in § 28 Abs. 1 erwähnten Gegenstände kann die Eisenbahn zwar zur Abfertigung wie Reisegepäck annehmen, jedoch nur, sofern das Gewicht eines einzelnen Stückes 100 Kilos nicht übersteigt (Abs. 2 von § 28 cit.). Solche Gegenstände sind daher, auch wenn sie zuge¬
lassen werden, nicht als Reisegepäck im Sinne des Abs. 1 von § 28 des T.=R. bezw. des Art. 62 E.=T.=G. zu betrachten, in¬ dem zu letzterm nur diejenigen Gegenstände gerechnet werden dür¬ fen, welche zum Reisebedarf gehören und bezüglich welcher, dieser Eigenschaft wegen, daher eine Pflicht der Eisenbahn zur Beförde¬ rung mit dem nämlichen Zuge besteht.
3. Konform dieser Bestimmung des Begriffs des Reisegepäcks ist auch in § 33 Abs. 3 des E.=T.=R. die Haftung der Eisen¬ bahn für Versäumung der Lieferfrist, bezw. die Lieferfrist selbst, normiert. Während für das eigentliche Reisegepäck die Lieferfrist gleich ist der Frist, welche der Bahnzug, zu welchem dasselbe zum Transport aufgegeben worden ist, zur Ankunft am Bestimmungs¬ ort bedarf, ist für die in § 28 Abs. 2 des T.=R. erwähnten Gegenstände die für Eilgut bestehende Lieferfrist festgesetzt, welche Frist, gemäß Art. 14 des E.=T.=G., ebenfalls vom Transport¬ reglement geregelt ist. Einen Eingriff des Transportreglementes in das E.=T.=G., resp. die gesetzwidrige Regelung eines Verhält¬ nisses, welches im E.=T.=G. bereits geordnet wäre, enthält daher § 33 Abs. 3 des Transportreglements nicht. Allerdings dürfen selbstverständlich die Bestimmungen des T.=R. nicht mit dem E.=T.=G. im Widerspruch stehen, sondern darf das Transport¬ reglement nur solche Verhältnisse normieren, deren Regelung nicht im Gesetze selbst erfolgt, sondern dem Reglement ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist. Allein nun bestimmen die Art. 3, 63 und 14 des Gesetzes, daß das Transportreglement den Begriff des Reisegepäcks festzustellen habe (Art. 63), daß dasselbe die Lieferfristen normiere (Art. 14) und daß das T.=R. überhaupt alle auf den Personenverkehr bezüglichen Verhältnisse, wozu nach dem System des Gesetzes auch der Gepäckverkehr gehört, regle, soweit dieselben in den Art. 58—63 des Gesetzes nicht bereits geordnet seien (Art. 3). Von diesen, dem Reglemente vorbehaltenen Befugnissen ist in demselben Gebrauch gemacht, insbesondere also der Begriff des Reisegepäcks festgestellt. Selbstverständlich konnte aber das Transportreglement den Eisenbahnen die (im Interesse des reisenden Publikums liegende) Befugnis erteilen, auch nicht zum eigentlichen Reisegepäck gehörige Gegenstände wie solches zu befördern, dann aber für dieses nicht eigentliche Reisegepäck eine besondere Lieferfrist festsetzen. Eine diese Befugnis ausschließende Bestimmung ist im E.=T.=G. nirgends enthalten, namentlich ent¬ hält dasselbe nicht etwa die Vorschrift, daß jedes als Gepäck an¬ genommene und wie Reisegepäck transportierte Gut, auch wenn es nicht zum eigentlichen Reisegepäck gehört, bezüglich der Haftung der Eisenbahnen für Verspätung dem Reisegepäck gleich behandelt werden müsse. Nun bestimmt § 33 Abs. 3 in der mit 1. März 1897 in Kraft getretenen neuen Fassung ausdrücklich, für die in § 28 Abs. 2 genannten Gegenstände gelte die Lieferfrist für Eil¬ gut, und es seien für die Bemessung der zu leistenden Entschädi¬ gung im Falle der Überschreitung dieser Lieferfrist bei allen diesen Gegenständen die für den Gütertransport bestehenden Bestim¬ mungen maßgebend. Nach dieser Bestimmung, die am 15. No¬ vember 1897 bereits längst in Kraft war, ist völlig klar, daß eine Versäumung der Lieferfrist bezüglich der in § 28 Abs. 2 be¬ nannten Gegenstände nicht schon dann eintritt, wenn die Gegen¬ stände nach Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben worden, nicht vorhanden sind, sondern erst wenn die in § 69 litt. a Ziff. 2 des T.=R. für Eilgut festgesetzte Transportfrist abgelaufen ist. Diese betrug nun in casu unbestrittenermaßen 24 Stunden, vom Abgange des Zuges 436 von Bischofszell an, und ist eingehalten worden.
4. Unbegründet ist auch der vom Kläger in seiner Berufungs¬ schrift eingenommene Standpunkt, die von ihm aufgegebene Kiste falle eventuell unter § 28 Abs. 1 des T.=R., weil er die Reise nach Schaffhausen lediglich unternommen habe, um auf dem dor¬ tigen Markt die in die Kiste verpackte Konfektionsware zu ver¬ kaufen. Denn den direkten Gegensatz zu dem Reisebedarf bilden natürlich die Kaufmannswaren, die zum Verkauf bestimmten Gegenstände des kaufmännischen Verkehrs, indem dieselben un¬ zweifelhaft nicht zum persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner Angehörigen dienen.
5. In letzter Linie hat der Kläger darauf abgestellt, daß der Stationsvorstand in Bischofszell ihm die Zusicherung gegeben habe, die Kiste werde sicher am 15. November 1897 Abends 11 Uhr in Schaffhausen sein. Daß es sich dabei um die Über¬ nahme einer förmlichen Garantie gehandelt habe, behauptet der
Kläger, wie er in seiner Berufungsschrift ausdrücklich hervorhebt, selbst nicht. Nach seiner Darstellung handelte es sich lediglich um ein Gesuch um Auskunft oder Rat an den Stationsvorstand, welches der Kläger schon am Tage vorher, am 14. November, an denselben gestellt hatte. Übrigens wäre der Stationsvorstand gar nicht in der Lage gewesen, eine solche Garantie Namens der Beklagten zu übernehmen. Mögen die Eisenbahnstationen als Zweigniederlassungen der Eisenbahnunternehmung angesehen wer¬ den oder nicht, so steht doch fest und ist allgemein anerkannt, daß die Stationen Frachtverträge u. s. w. nur nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen abzuschließen befugt sind, und ihnen die Berechtigung mangelt, von diesen abweichende Ver¬ einbarungen zu treffen. Ebensowenig gehört es zu den dienstlichen Obliegenheiten der Stationen, resp. ihrer Vorsteher, dem Publikum Auskunft über die beste und richtigste Transportart von Gütern, über Abgang der Züge, Lieferfristen u. s. w. zu geben, sondern hiefür sind die Transportreglemente, Fahrpläne u. s. w. da, welche die Eisenbahnen allerdings dem Publikum zugänglich zu machen bezw. bekannt zu machen haben. Wenn sich daher Jemand an einen Stationsvorstand mit dem Gesuch um Auskunft in der ge¬ nannten Richtung wendet, und dieser sich hierauf einläßt, so muß der Fragesteller wissen, daß der Stationsvorstand lediglich als Privatmann handelt, der durch eine möglicherweise unrichtige Aus¬ kunfterteilung die Eisenbahn nicht verpflichtet, mag die Auskunft absichtlich oder unabsichtlich falsch erteilt worden sein. Angenommen daher, die Behauptung des Klägers über die ihm am 14. No¬ vember vom Stationsvorstand erteilte Auskunft sei richtig (was die Beklagte bestreitet), so kann der Kläger diese Thatsache doch nicht zur Begründung seiner Schadenersatzforderung verwerten, weil dieselbe gegenüber der Beklagten ganz unerheblich ist. Übri¬ gens behauptet der Kläger selbst nicht, daß am 14. November zwischen ihm und dem Stationsvorstand irgendwie die Frage des Bestehens einer besonderen Lieferfrist, welche für eine allfällige Schadenersatzforderung von Bedeutung wäre, die Rede gewesen sei. Ebenso unbegründet ist die Behauptung des Klägers, daß der Stationsvorstand ihn am 15. November bei Aufgabe der Kiste hätte darauf aufmerksam machen sollen, daß er nicht mit Sicherheit auf die Ankunft der Kiste am gleichen Tage in Schaff¬ hausen rechnen könne. Eine solche Verpflichtung lag dem Stations¬ vorstand nicht ob, seine Obliegenheit bestand im Abschluß des vom Kläger beantragten Frachtvertrages nach Maßgabe des Ge¬ setzes und des T.=R., und in der Sorge dafür, daß die Kiste gemäß dem abgeschlossenen Frachtvertrag befördert werde. Diese Verpflichtung hat der Stationsvorstand unbestrittenermaßen füllt. Übrigens hat der Kläger ja nicht einmal behauptet schweige denn bewiesen, daß er, wenn der Stationsvorstand ihn am 15. November bei Aufgabe der Kiste auf die bestehende Liefer¬ frist von 1 Tag aufmerksam gemacht hätte, in der Lage gewesen wäre, die Kiste noch am gleichen Tage nach Schaffhausen transportieren. Für den Transport auf der Eisenbahn hätte die Lieferfrist von 1 Tag unter allen Umständen bestanden. Nach dem vorstehend über die dienstlichen Obliegenheiten des Stationsvorstandes Gesagten erledigt sich auch die eventuelle Be¬ hauptung des Klägers, daß der Stationsvorstand von Bischofs¬ zell sich eines Betruges schuldig gemacht habe, für welchen die Beklagte verantwortlich sei. Daß übrigens der Stationsvorstand in besten Treuen dem Kläger die Auskunft geben konnte, seine als Gepäckstück am 15. November Nachmittags aufzugebende Kiste, (deren Gewicht und Dimensionen ihm zudem gar nicht bekannt gegeben war) werde am Abend des gleichen Tages in Schaffhausen ankommen, und es sei daher diese Art der Beför¬ derung die schnellste, liegt auf der Hand; denn auch die in § 28 Abs. 2 des T.=R. bezeichneten Gegenstände werden ja thatsächlich wie eigentliches Reisegepäck abgefertigt, und die Regel ist gewiß, daß sie mit dem Zug, zu welchem sie aufgegeben worden sind, wirklich am Bestimmungsort ankommen.
6. Da die erste Voraussetzung einer Schadenersatzforderung wegen Verspätung, nämlich die Versäumung der Lieferfrist, mangelt, so muß die Klage abgewiesen, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt werden. Daß die Beklagte die Schadenersatzpflicht in ihrem Briefe vom 7. Dezember 1897 grundsätzlich in der Weise anerkannt habe, daß in diesem Prozeß nur noch über die Höhe des Schadens¬ ersatzes zu verhandeln und zu entscheiden sei, hat der Kläger selbst nie behauptet, vielmehr in der Berufungsschrift ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Entschädigungspflicht grundsätzlich negiert habe. In der That hat denn auch die Be¬ klagte schon vor erster Instanz zwar allerdings Abweisung der Klage nur insoweit verlangt, als dieselbe den Betrag von 120 Fr. übersteige, dabei jedoch ausdrücklich bemerkt, daß sie dem Kläger nichts schulde. Ob nun die Anerkennung der 120 Fr. von der Vorinstanz im Dispositiv des Urteils hätte aufgenommen werden sollen, ist keine Frage des eidgenössischen Privatrechts, sondern des kantonalen Prozeßgesetzes, und die Berufung daher in diesem Punkte unzulässig. Die auf Art 42 E.=T.=G. gestützte Zins¬ forderung von 6 % ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführ hat, unbegründet, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten prin¬ zipiell nicht besteht, die 120 Fr. dem Kläger vielmehr nur des¬ wegen zukommen, weil die Beklagte diesen Betrag ohne Rechts¬ pflicht freiwillig anerkannt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau in allen Teilen bestätigt.