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77. Urteil vom 8. Dezember 1898 in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Mechanische Ziegelei Albishof. Art. 35 eidg. Expr.-Ges.; ein « Anschlussrekurs » ist nach Ablauf der hier vorgesehenen Frist unzulässig. A. Durch Entscheid vom 6. Juli 1896 hat die eidgenös¬ sische Schätzungskommission für die Bahnhoferweiterung Zürich die Schweizerische Nordostbahngesellschaft verpflichtet, der Mecha¬ nischen Ziegelei Albishof für Expropriation eines ihr ge¬ hörenden Stückes Land von 645 Quadratmeter 1548 Fr. (den Quadratmeter zu 2 Fr. 40 Cts. berechnet) zu bezahlen, nebs Zins zu 5 % vom Tage der Erteilung der Baubewilligung an (4. Juli 1895). Dieser Entscheid wurde den Parteien am 2. Sep¬ tember 1896 zugestellt. Innert der gesetzlichen Frist hat allein die Nordostbahngesellschaft gegen denselben rekurriert, indem sie am 28. September 1896 beim Bundesgericht den Antrag auf Reduktion der gesprochenen Entschädigung auf 2 Fr. per Quadrat¬ meter stellte. Nachdem der Expropriatin der Rekurs der Nordost¬ bahngesellschaft mitgeteilt worden war, beantragte sie mit Eingabe vom 25. Oktober 1896 Abweisung dieses Rekurses und Gut¬
heißung „ihres anmit erfolgenden Anschlußrekurses“ in dem Sinne der Erhöhung der Landentschädigung auf 10 Fr. per Quadratmeter. Die bundesgerichtlichen Experten schätzten das abzutretende Land zu 3 Fr. 80 Cts. per Quadratmeter. Gleichwohl ging die In¬ struktionskommission in ihrem Urteilsantrag nicht über den Ansatz der Schätzungskommission hinaus, sondern bestätigte denselben in allen Teilen, indem sie den sogenannten Anschlußrekurs der Expro¬ priatin, d. h. die erst nach Ablauf der in Art. 35 des Expro¬ priationsgesetzes bestimmten Frist erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der Schätzungskommission als unzulässig bezeichnete. B. Dieser Urteilsantrag der Instruktionskommission ist von der Nordostbahngesellschaft angenommen worden. Dagegen hat die Expropriatin das Gesuch gestellt:
1. Dem Entscheid in der Hauptsache vorangehend sei die Ver¬ fügung der Instruktionskommission, wodurch der Anschlußrekurs der Expropriatin ausgeschlossen worden sei, aufzuheben, und
2. es sei sodann die Entschädigung von 2 Fr. 40 Cts. auf Fr. 80 Cts. per Quadratmeter zu erhöhen. In prozessualer Beziehung wird beantragt, die Frage über die Zulässigkeit eines Anschlußrekurses ohne mündliche Parteiverhand¬ lung zu entscheiden, da die Expropriatin bei Verneinung der Zu¬ lässigkeit selbstverständlich die Weiterziehung betreffend Erhöhung der Landentschädigung auf 3 Fr. 80 Cts. per Quadratmeter zurückziehen werde. Mit Eingabe vom 7. November 1898 widersetzt sich der Ver¬ treter der Nordostbahngesellschaft dem Gesuch der Gegenpartei, da die Frage der Möglichkeit eines Anschlußrekurses nicht als Vorfrage behandelt werden könne, sondern die eigentliche Streit¬ frage fei, die in der stets mündlichen Hauptverhandlung erörtert werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht richtig, wenn der Anwalt der Nordostbahn¬ gesellschaft behauptet hat, daß die Frage nach der Möglichkeit eines Anschlußrekurses die eigentliche Streitfrage bedeute. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um eine Voraussetzung für die Mög¬ lichkeit eines Entscheides in der Hauptsache, nämlich um die Zu¬ lässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Hierüber braucht nach dem deutlich ausgesprochenen Willen des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege nicht erst nach Anhörung der Partei¬ vorträge entschieden zu werden. Denn das Bundesgericht hat von Amteswegen die Zulässigkeit der bei ihm eingelegten Rechtsmittel zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ausdrücklich ist dies gesagt in Art. 79 O.=G. betreffend die Berufung gegenüber Entschei¬ dungen kantonaler Gerichtsbehörden in Civilsachen eidgenössischen Rechts und in Art. 71 ist bezüglich dieses Rechtsmittels festge¬ setzt, daß, wenn sich von vornherein die Unzulässigkeit desselben ergiebt, das Gericht ohne Parteiverhandlung beschließt, auf die Sache nicht einzutreten; das gleiche muß aber auch gelten für die Stellung des Bundesgerichtes als Beschwerdeinstanz gegenüber den Entscheidungen und Verfügungen eidgenössischer Behörden; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesen Beschwerdefällen bezüglich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein anderes Verfahren gelten sollte.
2. In casu erscheint nun aber das von der Expropriatin ein¬ gelegte Rechtsmittel von vorneherein als unzulässig. Die Expro¬ priatin giebt selber zu, daß sie die in Art. 35 des Expropria¬ tionsgesetzes festgesetzte Beschwerdefrist unbenutzt hat verstreichen lassen. Dagegen behauptet sie, auch nach Verfluß dieser Frist noch zum Anschluß an die von der Gegenpartei erklärte Weiterziehung berechtigt gewesen zu sein, und beruft sich hiefür darauf, daß nach gemeinem Prozeßrecht und auch nach dem Organisationsgesetz über die Bundesrechtspflege bezüglich der Berufungen gegenüber Ent¬ scheidungen kantonaler Gerichtsbehörden, das Recht zum Anschluß an das vom Gegner ergriffene Rechtsmittel bestehe. Allein weder das gemeine Prozeßrecht, noch die von der Expropriatin ange¬ rufene Bestimmung des Organisationsgesetzes können hier ma߬ gebend sein, da die Beschwerdefrist gegenüber Entscheiden der Schatzungskommission durch ein Spezialgesetz (Art. 35 Expr.=Ges. geregelt ist, welches die Einhaltung einer Rekursfrist unbedingt vorschreibt, und zwar mit der Bestimmung, daß denjenigen gegen¬ über, welche binnen der Frist eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht eingelegt haben, der Entscheid der Schatzungskommission gleich einem rechtskräftigen Urteil anzusehen sei. Damit ist mit
aller Deutlichkeit gesagt, daß eine Anfechtung des Schatzungs¬ entscheides seitens derjenigen Partei, welche die dreißigtägige Re¬ kursfrist unbenutzt hat verstreichen lassen, absolut ausgeschlossen sei; denn gleich einem rechtskräftigen Urteil wäre der Schatzungs¬ entscheid nicht anzusehen, so lange er noch mittelst eines ordent¬ lichen Rechtsmittels angefochten werden könnte. Eine nachträgliche Anfechtung des Schatzungsentscheides seitens derjenigen Partei, welche innerhalb 30 Tagen nicht rekurriert hat, wäre (nach der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Reber vom 21. Mai 1875, Amtl. Samml., I, S. 451) nur insofern statthaft, als betreffend ein und dasselbe Grundstück Bodenpreis und Minder¬ wertentschädigung gleichzeitig in Frage lägen und sich annehmen ließe, daß die Wertung des einen Faktors auf den andern von Einfluß gewesen sei, oder (wie das Bundesgericht in andern Ent¬ scheidungen erklärt hat) wenn es sich um eine von einer Partei angenommene Gesamtschatzung handelte, wobei der betreffenden Partei das Recht gewahrt werden müßte, im Rahmen dieser Ge¬ samtschatzung einzelne Posten derselben anzufechten. Keiner dieser Fälle trifft jedoch hier zu; sondern es handelt sich einzig um den Bodenpreis eines und desselben Grundstückes.
3. Da somit das von der Expropriatin eingelegte Rechtsmittel wegen Verspätung als unzulässig erscheint, der Rekurs der Bahn¬ gesellschaft aber durch Annahme des Urteilsantrages erledigt ist, so ist auf die Sache materiell überhaupt nicht mehr einzutreten, sondern einfach der Urteilsantrag zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in allen Teilen bestätigt.