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24_II_638

BGE 24 II 638

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

76. Urteil vom 6. Juli 1898 in Sachen Seethalbahngesellschaft gegen Luzern. Stempelsteuer; Klage auf Nichtanwendung derselben gegenüber der Klägerin. Civilrechtliche Streitigkeit? Umfang des Steuerprivilegs. Gegensatz von Gebühr und Steuer. A. Am 13. Januar 1897 erklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern ein am 2. Dezember 1896 vom Großen Rate erlassenes Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Stempelpflicht in Kraft. Durch § 1 litt. a und b und § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden „interimistische oder definitive lktientitel von Gesellschaften, welche ihren Sitz im Kanton „haben,“ und „zur Ausgabe gelangende Schuldverschreibungen „(Obligationen) von im Handelsregister eingetragenen, im Kanton „domizilierten Firmen“ einer Wertstempelgebühr von 2 % des Nennwertes unterworfen; nach § 1 litt. c und § 2 Abs. 2 unterliegen ferner „Coupons zu bereits ausgegebenen oder noch „zur Ausgabe gelangenden Aktien und Obligationen,“ sofern der Wert des Coupons 2 Fr. übersteigt, einer festen, jährlichen Stempelgebühr von 10 Cts.; und es schreibt § 2 Abs. 3 dies¬ bezüglich vor: „Die Aussteller der Aktien und Obligationen „haben die Stempelgebühr bei Einlösung der Coupons zu beziehen „und gegen Abstempelung der letztern an das Stempelamt abzu¬ „liefern.“ Bis jetzt hatte gemäß § 17 litt. c des Finanzgesetzes vom 9. März 1859 von Schuldverschreibungen, denen durch gro߬ rätliches Dekret vom 4. April 1872 die Aktien der im Kanion Luzern domizilierten Gesellschaften gleichgestellt worden waren, bloß ein Formatstempel entrichtet werden müssen und waren Cou¬ pons überhaupt keiner besonderen Taxe unterworfen gewesen. B. Als die schweizerische Seethalbahngesellschaft in Hochdorf im Jahre 1897 angehalten werden wollte, gemäß dem Gesetze vom

2. Dezember 1896 die Couponsgebühr zu bezahlen, stellte sie mit Klage vom 13./15. Dezember 1897 durch Fürsprech Dr. Schaller in Luzern beim Bundesgericht gegenüber dem Regierungsrat, als Vertreter des Kantons Luzern, die Begehren ans Recht, es sei gerichtlich festzustellen:

1. Daß das luzernische Gesetz vom 2. Dezember 1896 gegen¬ über der Klägerin unandwendbar und ungültig sei;

2. Daß die Klägerin nicht gehalten sei, an den Fiskus des Beklagten eine Stempelgebühr zu bezahlen, und zwar:

a. weder für neu zu emittierende Aktien und Obligationen, noch

b. für die Coupons ihrer Aktien und Obligationen. Die neuen Stempelgebühren, wird ausgeführt, hätten, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe, einen rein fiskalischen Zweck und den Charakter einer Steuer. Sie bildeten nicht das Aquivalent für irgend eine spezielle staatliche Leistung zu gunsten der Klägerin, welche von dieser veranlaßt wäre; als solche könne man das Aufdrücken des Stempels nicht bezeichnen, da dadurch kein besonderer rechtspolizeilicher Zweck verfolgt und erreicht werde, und da bei Coupons die Abstempelung sogar unter¬ bleiben könne (§ 5 litt. b der regierungsrätlichen Vollziehungs¬ verordnung zum Gesetz vom 2. Dezember 1896, vom 6. Dezem¬ ber 1897). Eine Steuer dürfe aber der Klägerin vom Kanton Luzern nicht auferlegt werden, da sie laut § 15 ihrer Konzession vom 7. Juni 1871 von der Entrichtung aller Kantonal= und Gemeindesteuern für ihr Vermögen und für ihren Erwerb infolge des Eisenbahnbetriebs befreit sei. Dieses Steuerprivileg sei ein Privatrecht und gegenüber dem Versuch einer Einschränkung, wie er im Gesetze vom 2. Dezember 1896 vorliege, zu schützen. Das Interesse der Klägerin wird folgendermaßen ausgewiesen: Die Seethalbahn beabsichtige demnächst ihr Aktienkapital um 500,000 Fr. zu erhöhen; sie müßte nach dem neuen Gesetze hierfür dem Staate

eine Abgabe von 1000 Fr. bezahlen. Ihr Aktienkapital betrage zur Zeit 1,000,000 Fr. und sei eingeteilt in 2000 Aktien Fr.; die Couponssteuer würde sich danach jährlich 50 200 Fr. belaufen, nach Emission von weiteren 1000 Aktien auf 300 Fr. Es bestünden ferner 1000 Obligationen zu 1000 und verzinslich zu 3 ¾ % 700 zu 500 Fr. und verzinslich 4%, wofür eine Couponssteuer von 170 Fr. zu entrichten wäre. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, als Vertreter des Kantons Luzern, schloß in der Antwort auf Abweisung der Klage, Es wird zugegeben, daß die Klägerin nach dem neuen Gesetze eine jährliche Couponsgebühr von 370 Fr. zu bezahlen habe und daß bei einer allfälligen Emission neuer Aktien die Gebühr von og zu entrichten wäre. Dem Anspruch, daß von der Entrich¬ tung dieser Gebühren die Klägerin kraft § 15 der Konzession vom Juni 1871 befreit sei, wird entgegengehalten: die Gesetzgebung also auch die Steuergesetzgebung sei ein unveräußerliches Hoheits¬ recht des Staates, das durch ein Privilegium nicht aufgehoben werden könne. Ein Privilegium in dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Umfange wäre überdies ungültig, weil es mit der Verfassung in Widerspruch stünde. Nach § 12 derselben habe ein solches nur auf dem Wege der Gesetzgebung erteilt wer¬ den können; es hätte somit gemäß § 39 der Verfassung der Er¬ laß bekannt gemacht, in den Gemeinderatskanzleien zur Einsicht aufgelegt und dem Veto unterstellt werden sollen, was nicht ge¬ schehen sei. Gemäß § 10 c des Steuergesetzes von 1867 könne das Privilegium nur als Befreiung von der direkten Besteuerung im Sinne des Steuergesetzes als vom Volke genehmigt gelten. Dasselbe beziehe sich aber überhaupt nicht auf die Stempelabgabe. Diese habe die Klägerin bis jetzt stets gemäß den bestehenden Vorschriften anstandslos bezahlt. Zu der Stempelabgabe seien aber auch die neu eingeführten Gebühren nach der allgemeinen Theorie sowohl, als nach der Terminologie der einschlägigen luzernischen Erlasse zu rechnen. Die Couponsgebühr sei nichts anderes, als ein Quittungsstempel; und was den Stempel für Obligationen und Aktien betreffe, so habe ein solcher bereits bestanden und durch die Erhöhung sei dessen Charakter nicht verändert worden. Ferner sei die Stempelgebühr nicht der Klägerin auferlegt, sondern den Aktionären und Obligationären, wofür auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes verwiesen wird. Die Einrede der Doppelbesteuerung aber stehe jedenfalls der Klägerin nicht zu. D. Auf diese Einwendungen wurde in der Replik erwidert: daß das Steuerprivileg der Klägerin rechtsgültig sei, sei bisher noch nie in Zweifel gezogen worden. Die Einrede sei auch unstichhaltig. Im Kanton Luzern sei die Konzession als Vertrag aufgefaßt worden, und es hätten die zur Vertretung des Staates berufenen Organe auf diese Weise auf die Geltendmachung eines aus einem Hoheitsrechte fließenden Rechts verzichten können. Der luzernische Gesetzgeber habe zudem in § 10 litt. c des Steuergesetzes von 1867 anerkannt, daß die Konzessionen die rechtliche Grundlage der Steuerfreiheit der Eisenbahnen seien, daß aber die erwähnte litt. c nicht konstitutiven, sondern bloß deklarativen Charakter habe, ergebe sich aus einem Vergleich mit litt. b und daraus, daß im neuen Steuergesetz vom 30. November 1892 die Steuerfreiheit der Eisenbahnen nicht mehr erwähnt sei, ohne daß der Beklagte behaupte, daß dieselbe nun aufgehoben sei. Das Bundesgericht wäre überdies nicht kompetent, die Einrede der Verfassungswidrig¬ keit des Steuerprivilegs zu prüfen. Dieselbe widerspreche ferner der bona fides, sofern der Staat aus dem Konzessionsakte Rechte herleite, dagegen seine Verpflichtungen bestreite, und zwar wegen eines Formfehlers, der seinen eigenen Organen zur Last fiele. Weiterhin wird bestritten, daß das Steuerprivileg sich nicht auf die Stempelabgabe beziehe; wenn bisher gewisse Stempelabgaben entrichtet worden seien, so sei dies unerheblich, da dadurch eine Verpflichtung für die Zukunft nicht begründet worden sei. Übri¬ gens wird daran festgehalten, daß man es hier nicht mehr mit einer Stempelgebühr, sondern mit einer Steuer zu thun habe. Dem Einwand gegenüber, daß die Gebühr nicht auf der Klägerin laste, wird ausgeführt: Auch wenn der Klägerin das Rückgriffs¬ recht auf die eigentlich Steuerpflichtigen eingeräumt würde, so widerspräche es ihrem Steuerprivileg, daß sie als in erster Linie pflichtig erklärt und zwar zum Bezug der Gebühren verhal¬ ten werde. Dazu komme, daß ein Rückgriffsrecht der Klägerin durch den Gesetzgeber des Kantons Luzern jedenfalls denjenigen Aktionären und Obligationären gegenüber — und dies sei die

überwiegende Mehrzahl — nicht habe verliehen werden können, die nicht im Kanton wohnten, da dieselben der Steuerhoheit des Kantons Luzern nicht unterworfen seien und da sie sich mit Grund auf das Verbot der Doppelbesteuerung berufen könnten. Auch die Couponsstempelgebühr würde somit doch auf der Klägerin lasten. Schließlich erhebt die Klägerin allgemein gegenüber den Einwendungen des Beklagten die replicatio doli, die sie damit begründet, daß es dem Grundsatze von Treu und Glauben wider¬ spreche, wenn ein Staatswefen ein von ihm verliehenes Steuer¬ privileg durch gesetzgeberische Manipulationen zu umgehen suche. E. Die replikantischen Anbringen werden in der Duplik durch¬ wegs bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage bezweckt, feststellen zu lassen, daß ein luzernisches Gesetz, das gewisse öffentliche Leistungen der Privaten an den Staat vorschreibt, auf die Klägerin nicht Anwendung finde, weil sie gemäß der ihr vom Staate Luzern erteilten Konzession von derartigen Leistungen befreit sei. Den Streitgegenstand bildet also ein auf besondere staatliche Verleihung sich stützendes Steuer¬ privileg. Wie nun das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vgl. z. B. Amtl. Slg. Bd. VIII, S. 359, Bd. XII, S. 719), ist ein solches Privileg als privates Vermögensrecht des Konzessio¬ närs und eine Streitigkeit über den Bestand oder Umfang des¬ selben als eine privatrechtliche, der Jurisdiktion der Civilgerichte unterstellte Streitsache zu betrachten. Der Natur des erhobenen Anspruches nach ist somit das Bundesgericht in der Eigenschaft, in der es angerufen ist, als Civilgerichtshof, zur Beurteilung der Klage kompetent. Aber auch die formalen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit sind gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen einem Kanton einerseits und einer Korporation ander¬ seits, und beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß das Bundesgericht darüber urteile; der gesetzliche Streitwert ist ebenfalls gegeben, da schon der bestrittene Couponstempel von jährlich 270 Fr. nach Art. 54 O.=G. einen Kapitalwert von über 3000 Fr. darstellt. Nach Maßgabe von Art. 48 Ziff. 1 O.=G. ist deshalb auf die Sache einzutreten.

2. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus § 15 des vom Großen Rate des Kantons Luzern am 7. Brachmonat 1871 er¬ lassenen Konzessionsaktes her, worin ihr in der That in gewissem Umfange Steuerfreiheit zugesichert wurde. Der Beklagte macht nun nicht geltend, daß die der Klägerin konzessionsgemäß zu¬ stehende Steuerfreiheit durch den luzernischen Gesetzgeber ganz oder teilweise aufgehoben worden sei. Wohl scheint er, wenn er an¬ bringt, die Gesetzgebung sei ein unveräußerliches Hoheitsrecht der Kantone, andeuten zu wollen, daß es dem Gesetzgeber freigestan¬ den wäre, das Privileg zu beseitigen. Allein, daß dies im vor¬ liegenden Falle thatsächlich geschehen sei, wird nicht behauptet. Es ist denn auch weder in dem Gesetze vom 2. Dezember 1896 be¬ treffend Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Finanzgesetzes von 1859 über die Stempelpflicht, noch in einem andern gesetzgeberischen Erlaß das Steuerprivileg der Klägerin ganz oder teilweise als hinfällig erklärt worden. Dasselbe wurde im Gegenteil von den luzernischen Steuerbehörden bisher stets beachtet, indem sie die Klägerin zu keinerlei direkten Steuern anhielten. Daß mit der Novelle vom 2. Dezember 1896 nicht bezweckt wurde, das Steuerprivileg der Klägerin anzutasten, geht übrigens mit aller Klarheit daraus hervor, daß von der vorbe¬ rathenden Behörde, dem Regierungsrate, die Frage einer besondern Untersuchung unterstellt und verschiedenen Rechtskundigen zur Begutachtung unterbreitet wurde, ob das Gesetz angesichts der den Eisenbahnen erteilten Steuerprivilegien durchführbar, bezw. ob die vorgesehenen Stempelgebühren mit jenen Privilegien vereinbar seien. Nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnisse geführt hatte, wurde der Gesetzesentwurf dem Großen Rate vor¬ gelegt und von diesem angenommen. In der regierungsrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf ist ausdrücklich bemerkt, daß die Eisenbahngesellschaften „nebstdem“ steuerfrei seien. Der Gesetzgeber wollte also das Privileg bestehen lassen; er wollte den Eisenbahnen nicht eine Last auferlegen, von der sie nach der Konzession befreit wären, und das Gesetz sollte dieselben nur treffen, insofern das Privileg nicht dadurch berührt würde. Daraus folgt, daß das Gesetz nach der Absicht des Gesetzgebers selbst auf die mit dem Privileg ausgestatteten Eisenbahnen keine Anwendung finden kann, sofern und soweit die neu einzuführenden Gebühren unter das

Privileg fallen, und daß es sich heute nur darum handelt, festzu¬ stellen, ob sich die Steuerfreiheit, wie sie erteilt wurde, auch auf die neuen Abgaben beziehe oder nicht, dagegen nicht darum, ob der Gesetzgeber befugt gewesen wäre, das erteilte Privileg als hin¬ fällig zu erklären und eventuell, welche privatrechtlichen Folgen dies gehabt hätte.

3. Mit der Thatsache, daß die Behörden des Kantons Luzern das Steuerprivileg der Klägerin bis dahin stets als zu Recht bestehend anerkannt haben und daß sogar der letzte gesetzgeberische Erlaß vom 2. Dezember nicht darauf berechnet ist, dasselbe zu schmälern, ist der Einwand des Beklagten unvereinbar, daß das Privileg nicht in rechtsgültiger Weise begründet worden sei. Denn es geht wider die bona fides, daß von einer Partei im Prozesse eine Stellung eingenommen werde, der ihr ganzes Verhalten außerhalb des Prozesses widerspricht. Der Einwand ist übri¬ gens offenbar unbegründet. Die Rechtsgültigkeit des Privilegs wird aus dem Grunde angefochten, weil ein solches nur auf dem Wege der Gesetzgebung habe erteilt werden können, und weil der Konzessionsakt nicht nach Maßgabe von § 39 der Verfassung des Kantons Luzern von 1863 öffentlich bekannt gemacht und dem Veto des Volks unterstellt worden sei. Der Natur der Sache nach stellt sich indessen ein Steuerprivileg nicht als ein Gesetz, als ein Erlaß, durch den obfektives, allgemein verbindliches Recht geschaffen wird, dar; dasselbe ist vielmehr ein subjektive Rechte begründender hoheitlicher Akt. Daß die Rechtsgültigkeit eines solchen Aktes und der Bestand des dadurch verliehenen Rechts nach luzernischem Staatsrecht von der Beobachtung der für gesetz¬ geberische Erlasse vorgesehenen Formen abhängig sei, ist in keiner Weise dargethan. Insbesondere ist die Berufung auf § 12 der Luzerner Verfassung von 1863, der lautete: „Alles Vermögen, Einkommen und Erwerb ist nach den Bestimmungen des Gesetzes steuerbar,“ in dieser Beziehung keineswegs schlüssig. Denn ihrem Wortlaute nach bezweckt diese Bestimmung bloß, für eine Steuer¬ gesetzgebung die verfassungsmäßige Grundlage zu schaffen. Daß Steuerprivilegien nur auf dem Wege der Gesetzgebung begründet werden können, steht darin nicht. Es ist denn auch mit Recht heute darauf aufmerksam gemacht worden, daß mit dem Steuer¬ privileg die ganze Konzession der Seethalbahngesellschaft als ver¬ fassungswidrig dahinfallen müßte. Nun sind aber sämtliche Eisen¬ bahnkonzessionen im Kanton Luzern auf gleichem Wege zu stande gekommen, wie diejenige der Klägerin, und seither allseitig als rechtsgültig angesehen und vollzogen worden. Unter solchen Um¬ ständen dürfte schon mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit ein in einer Eisenbahn=Konzession erteiltes Steuerprivileg nur aus zwingenden Gründen als nicht rechtsgültig zu stande gekommen erachtet werden; Gründe solcher Art aber sind in casu nicht er¬ sichtlich.

4. Fragt es sich somit, ob angesichts des als rechtsbeständig anzusehenden Steuerprivilegs das Gesetz vom 2. Dezember 1896 auf die Klägerin angewendet werden könne, so ist zunächst festzu¬ stellen, daß für die Bestimmung des Umfangs der Steuerfreiheit einzig die Konzession maßgebend ist und daß das Steuergesetz von 1867 nicht herbeigezogen werden kann, wie dies der beklagte Staat will. Wenn das erwähnte Steuergesetz in § 10 litt. c die Eisenbahnunternehmungen „innert der Schranken der bezüglichen Konzessionen“ als „von jeder Art der direkten Besteuerung“ be¬ freit erklärte, so wurde dadurch die Steuerfreiheit der Bahnen nicht geschaffen, sondern bloß erwähnt, in gleicher Weise, wie in litt. b die dem Bunde kraft Bundesgesetzes zustehende Steuer¬ freiheit für bestimmte Liegenschaften und Anstalten ebenfalls auf¬ geführt wurde. Die Bestimmung selbst verweist ja auf die Konzes¬ sionen, als die das Privileg begründenden Akte; und wie die schon vorher erteilten Steuerbefreiungen einzig auf den Konzessio¬ nen beruhten, so bildete auch für die später gewährten Steuer¬ privilegien nicht das Gesetz, sondern die Konzession, die besondere Verleihung, den Rechtsgrund. Wäre es anders, so müßte ange¬ nommen werden, daß alle Steuerprivilegien der Eisenbahnen mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes vom 30. November 1892, d. h. mit dem 1. Januar 1894 dahingefallen seien; denn dieses Gesetz erwähnt die Steuerfreiheit derselben nicht mehr. Die luzernischen Staatsbehörden haben aber eine solche Schlußfolge¬ rung aus dem Stillschweigen des neuen Gesetzes nicht gezogen. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, daß sich die Steuerfreiheit der Klägerin nur auf die im Steuergesetze von

167 vorgesehenen Steuern beziehe. Vielmehr ist der Umfang des Privilegs aus dem Verleihungsakte selbst herauszubestimmen.

5. Die Steuerfreiheit der Klägerin bezieht sich nach § 15 ihrer Konzession auf alle Kantons= und Gemeindesteuern, die ihr Ver¬ mögen oder ihren Erwerb infolge des Bahnbetriebs treffen wür¬ den. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob damit die Klägerin von allen im öffentlichen Recht begründeten Vermögensauflagen zu Gunsten des Staats und der Gemeinden habe befreit werden wollen, oder ob das Privileg nur die eigentlichen Steuern, die direkt vom Vermögen oder Erwerb der Staatsangehörigen zu bezahlenden Beiträge an die allgemeinen Kosten des Staatshaus¬ haltes betreffe. Denn auch wenn man annimmt, es beziehe sich das Privileg nur auf die eigentlichen Steuern, nicht auch auf andere, wie z. B. die sogenannten indirekten Abgaben, und speziell auch nicht auf die Stempelgebühr, die im Luzerner Finanzgesetz von 1859 Stempelabgabe genannt ist, so muß doch gesagt wer¬ den, daß die Anwendung des Gesetzes vom 2. Dezember 1896 auf die Klägerin gegen die ihr zugesicherte Steuerfreiheit verstößt. Das Gesetz führt sich zwar selbst nicht als Steuergesetz ein, sondern will nach seinem Titel nur die Bestimmungen über die Stempelpflicht abändern, wie es auch die Auflagen, die darin normiert werden, als Stempelgebühren bezeichnet. Auch ist die Art des Bezuges, wenigstens bei den auf Aktien und Obligationen verlegten Gebühren, die nämliche wie bei dem Stempel. Dies sind jedoch äußerliche Momente. Ihrem innern Wesen und Zweck nach stellen sich die neuen Auflagen nicht als bloße Gebühren, speziell nicht als Stempelgebühren, dar, sondern müssen als eigentliche Steuern bezeichnet werden. Denn es hat eine Abgabe doch nur dann den Charakter einer Gebühr, wenn sie als Gegenleistung für irgend eine besondere Leistung des Gemeinwesens betrachtet werden kann, wenn sie für eine besondere Thätigkeit öffentlicher Organe, die der Einzelne, wenn auch vielleicht gezwungen, veranlaßt, er¬ hoben wird (vgl. Schall in Schönbergs Handbuch der politischen Okonomie, 3. Aufl., Bd. III, S. 97 ff., und Helferich, ibidem, S. 129 ff.; Seydel, Bayr. Staatsrecht, Bd. IV, S. 407 u. a.). Nun mag, was zunächst den Stempel auf Aktien und Obligatio¬ nen betrifft, die Erhebung einer mäßigen Abgabe unter den Be¬ griff einer Gebühr fallen, insofern als gesagt werden kann, daß die Verwendung von Stempelpapier bezw. das Aufdrücken des Stempels dazu beiträgt, der Urkunde, dem Wertpapier hinsichtlich seiner Echtheit und Beweiskraft thatsächlich einen gewissen höhern Wert zu verleihen. Und es mag auch zugegeben werden, daß die Gebühr nicht notwendig ganz genau das Aquivalent der Gegen¬ leistung des Staates bezw. der Gemeinde darzustellen hat. Im vorliegenden Falle erscheint nun aber die Leistung des Staates Luzern, der rechtspolizeiliche Schutz, der durch die Stempelung den Aktien und Obligationen gewährt wird, denn doch als so unbedeutend, daß die dafür erhobene Abgabe von 2 % des Nomi¬ nalwertes der Titel schlechterdings nicht mehr als ein Aquivalent betrachtet werden kann. Damit entfällt aber auch der Charakter der Gebühr und es stellt sich ihrem Wesen und Zwecke nach die Auflage als eigentliche Steuer dar, als eine direkte Objektsteue die ohne besondere Gegenleistung des Staates erhoben werden will, und die nur äußerlich in das Gewand einer Stempelgebühr gekleidet ist, thatsächlich aber eine der Steuerfreiheit widerstreitende Belastung des Vermögens und Erwerbes der Seethalbahngesell¬ schaft bedeutet, wobei die Tendenz, auf diese Weise das der Kläge¬ rin erteilte Steuerprivileg zu umgehen, nicht zu verkennen ist. In noch höherm Maße trifft dies zu in Ansehung der durch die Novelle von 1896 eingeführte Couponstempelgebühr. Hier kann von einer besondern Leistung des Staates, für welche die Gebühr zu zahlen wäre, überhaupt keine Rede sein. Da die Gebühr von den verfallenen Coupons zu bezahlen ist, so kann die Stempelung derselben einen andern Zweck nicht haben, als den fiskalischen, der darin besteht, dem Staate durch eine Objektsteuer eine neue Einnahmequelle zu eröffnen. Selbstverständlich kommt es in der Wirkung auf dasselbe hinaus, ob die Steuer als Subjektsteuer auf das Vermögen oder den Erwerb einer Person gelegt, oder ob sie von ihr durch Belastung eines in ihren Händen befindlichen Objektes gefordert werde. Daß die luzernischen Staatsbehörden selbst der sog. Couponstempelgebühr keinen andern Charakter bei¬ legen, haben sie dadurch bewiesen, daß sie auf die Abstempelung der Coupons verzichteten und vorschrieben (siehe regierungsrätliche Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 2. Dezember 1896)

daß bei Ablieferung des Betrages auf einer von dem Ausgeber von Aktien und Obligationen zu führenden Couponskontrolle das behördliche Visum beizusetzen sei. Daß dieses Visum lediglich ein Kontrollzeichen ist und irgend eine Funktion rechtspolizeilicher Natur nicht erfüllt oder anzeigt, dürfte ohne weiteres klar sein. Die Gebühr kann auch nicht etwa dem Quittungsstempel gleich¬ gestellt werden, wie der Beklagte darthun zu können glaubt. Denn der Coupon ist ein Wertpapier und keine Zahlungsbescheinigung Auch die Couponstempelgebühr ist danach keine wirkliche Gebühr, sondern eine das Vermögen bezw. den Erwerb des Betroffenen direkt und ohne daß ihm eine Gegenleistung zu Teil würde, be¬ lastende Abgabe, d. h. eben eine Steuer, die der Klägerin nach dem ihr eingeräumten Steuerprivileg nicht auferlegt werden kann.

6. Der beklagte Staat wendet nun aber noch ein, daß die beiden in Frage liegenden Abgaben gar nicht die Klägerin treffen. Mit Bezug auf die Stempelgebühr betreffend die Aktien und Obligationen liegt die Unrichtigkeit dieser Einrede auf der Hand, wie denn auch in dieser Richtung jegliche Begründung der Be¬ hauptung fehlt. Was die Couponstempelgebühr betrifft, so läßt allerdings der Wortlaut des Gesetzes darüber im Zweifel, ob die Klägerin und nicht vielmehr der jeweilige Besitzer (Gläubiger) des Coupons steuerpflichtig sei, da in § 2 Abs. 3 nur gesagt ist, daß der Aussteller der Aktien und Obligationen die Stempel¬ gebühr bei Einlösung der Coupons „zu beziehen“ habe, woraus geschlossen werden könnte, daß die eigentlichen Steuerpflichtigen die Couponsinhaber seien. Allein das Gesetz spricht diesen Satz nicht aus, und dies gewiß mit Absicht, da ja nur die im Kanton Luzern wohnhaften Inhaber von Aktien und Obligationen der luzernischen Gesetzgebungshoheit unterstehen. Und wenn in dieser Richtung durch den Gesetzestext ein Zweifel hervorgerufen wird, so kann derselbe vor dem klaren Wortlaute der auf diesen Punkt bezüglichen Bestimmung der regierungsrätlichen Vollziehungs¬ verordnung vom 6. Dezember 1897 nicht bestehen. Denn in § 5 litt. b dieser Verordnung wird ausdrücklich gesagt, daß die Aus¬ steller der Aktien und Obligationen, die Schuldner der Werttitel „steuergebührenpflichtig“ seien, allerdings mit dem Beisatz, daß ihnen das Recht zustehe, die Stempelgebühr vom Ertrag der Coupons in Abzug zu bringen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat damit erklärt, daß diejenigen, von denen das Gesetz die Ablieferung der Gebühr verlangt, nach der Meinung des Gesetzes auch die Schuldner derselben seien. Der Streit dreht sich somit allerdings um die Frage, ob der luzernische Gesetzgeber befugt gewesen sei, gegenüber der Klägerin eine solche Schuldpflicht auf¬ zustellen, und die Streitfrage wird dadurch nicht verändert, daß die kantonale Vollziehungsbehörde dem Schuldner ein Regreßrecht auf einen Dritten einräumt, wozu jener Behörde offenbar die konstitutionelle Befugnis mangelt und wobei ganz folgerichtig darauf, ob der Regreß mit oder ohne Erfolg ausgeübt werde, keinerlei Rücksicht genommen wird, indem eben der Aussteller der Coupons dem Staate Luzern gegenüber „stempelgebührenpflich¬ tig" ist. Aus dem Gesagten folgt, daß der Klägerin, solange ihr Steuerprivileg zu Recht besteht, weder der Wertstempel auf Aktien und Obligationen, noch die Coupongebühr, wie sie durch das Gesetz vom 2. Dezember 1896 eingeführt worden sind, auferlegt werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage der Seethalbahngesellschaft wird in dem Sinne be¬ gründet erklärt, daß dem Staate Luzern, im Hinblick auf § 15 der Konzession der Seethalbahngesellschaft vom 7. Juni 1871 das Recht abgesprochen wird, die genannte Gesellschaft der Stempel¬ pflicht nach Maßgabe der §§ 1 und 2 des luzernischen Gesetzes vom 2. Dezember 1896 zu unterwerfen für interimistische oder definitive Aktientitel, für Schuldverschreibungen (Obligationen) und für Coupons zu bereits ausgegebenen oder noch zur Ausgabe gelangenden Aktien und Obligationen.