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24_II_451

BGE 24 II 451

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

58. Urteil vom 15. Juni 1898 in Sachen Flury gegen Schweiz. Industriegesellschaft in Neuhausen. Verschulden des Unternehmers? Unterlassen besonderer Schutzvor¬ richtungen an einer Fraismaschine. — Selbstverschulden des Klä¬ gers, konkurrierend mit Zufall; Reduktion, nicht gänzliche Auf¬ hebung der Haftpflicht. A. Mit Urteil vom 22. April 1898 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen über einen von Mechaniker Josef Flury in Neuhausen an die schweiz. Industriegesellschaft, gestützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz, erhobenen Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung wegen dauernder Invalidität von 3420 Fr., in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Schaff¬ hausen, erkannt:

1. Die Beklagte ist bei ihrer Erklärung behaftet, dem Kläger aus Haftpflicht die Summe von 1200 Fr., samt Zins vom

13. Dezember 1897 an, zu bezahlen.

2. Mit seiner weiter gehenden Forderung ist der Kläger abge¬ wiesen. B. Der Unfall hatte sich am 10. Oktøber 1896 in der Weise ereignet, daß der Kläger, als er an einer im Gang befindlichen Fraismaschine einen Façonstahl probieren wollte, mit der linken Hand ausglitschte und in die Fraise geriet, wodurch ihm der Ringfinger und der kleine Finger erheblich verletzt wurden. Für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit wurde der Kläger vollstän¬ dig ausgewiesen. Als Ersatz für die bleibende Invalidität bot die Beklagte in verbindlicher Weise 1200 Fr. an. Die Offerte wurde jedoch nicht angenommen und der Prozeß eingeleitet. Der Kläger machte geltend, daß die Beklagte ein Verschulden treffe, weil die

Maschine nicht mit einer passenden Schutzvorrichtung versehen gewesen sei. Die Beklagte bestritt ein solches Verschulden und wendete ihrerseits ein, daß der Kläger den Unfall durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt habe: Erstlich habe er an der Maschine überhaupt nichts zu schaffen gehabt, und sodann hätte er dieselbe zu dem Zwecke, zu dem er sie benutzte, abstellen sollen. Über diese Fragen wird im obergerichtlichen Urteil ausgeführt: Der technische Experte bezeichne die Maschine mit Rücksicht auf ihre praktische Konstruktion und die minime Geschwindigkeit, mit der sie sich bewege, als eine der am wenigsten gefährlichen Fraismaschinen, bei der die Anbringung einer Schutzvorrichtung nicht dringend erfor¬ derlich sei, zumal da eine solche die Benutzung der Maschine erschweren würde und als ferner ein gußeiserner Arm, unter dem die Fraise sitze, genügend Schutz biete. Auch die erste Instanz habe beim Augenschein konstatiert, daß man es mit einer wenig gefährlichen Maschine zu thun habe und daß schon deren Kon¬ ruktion selbst, nämlich der angebrachte Arm, einen gewissen Schutz gewähre. Gestützt hierauf und auf das übrige Akten¬ material komme das Obergericht zu der Überzeugung, daß man es hier nicht mit einer eigentlich gefährlichen Maschine zu thun habe, und daß das Unterlassen einer Schutzvorrichtung kein Ver¬ schulden auf Seiten der Beklagten begründe. Dagegen sei der Kläger in fahrlässiger Weise vorgegangen, wenn er sich der Maschine bediente: Unstreitig habe er an der Fraise nichts zu schaffen gehabt und hätte deshalb, wie er es auch ursprünglich beabsichtigt habe, die Ankunft des Werkmeisters abwarten sollen, bevor er sich derselben bediente. Dies sei ihm um so mehr zum Verschulden anzurechnen, als die betreffende Maschine in einfacher Weise abstellbar gewesen sei. Allerdings falle zu Gunsten des Klägers in Betracht, daß dieser die Maschine gekannt und daß rbeiter, die selbst täglich an Maschinen beschäftigt seien, deren Gefährlichkeit unwillkürlich vergessen und unterschätzen, sowie ferner, daß die Maschine nicht gerade als eine gefährliche bezeichnet werden könne. Dies hebe aber das Selbstverschulden nicht ganz auf, sondern bewirke bloß, daß der Unfall nicht ganz als selbst¬ verschuldet anzusehen sei, sondern nur zum Teil, und zwar seien wegen Selbstverschuldens 50% von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der letztern ging das Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht, davon aus, daß der Kläger etwa 12 % seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt habe, was ungefähr dem Mittel der Taxation der beiden Arzte, die ihre Meinung geäußert hatten, und des hierüber ebenfalls befragten technischen Experten entspreche. Das Jahreseinkommen sei auf 1500 Fr. anzuschlagen, so daß der Erwerbsausfall jährlich 180 Fr. betrage. Von dem Rentenkapital von 2788 Fr. 20 Cts. kämen wegen Selbstverschuldens in Abzug 50 % und ferner seien circa 200 Fr. abzuziehen wegen der Vorteile der Kapitalabfin¬ dung, womit man ungefähr auf die angebotene Summe von 1200 Fr. gelange. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt, es sei die Klage in vollem Umfange zu schützen; eventuell es sei die Entschädigung angemessen zu erhöhen. Es werden unter Ver¬ weisung auf die Akten folgende Annahmen der Vorinstanz als aktenwidrig und rechtsirrtümlich angefochten: Die kantonalen In¬ stanzen hätten zu Unrecht ein Verschulden des Klägers angenom¬ men. Dasselbe werde einzig in Hinweis auf das von der Beklag¬ ten nicht angefochtene Gutachten des technischen Experten begründet, das nun aber ein Selstverschulden nicht feststelle und durchwegs zu Gunsten des Klägers laute. Übrigens hätte das Gericht, wenn es seinen Standpunkt konsequent hätte verfolgen wollen, zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangen müssen. Eventuell sei die Taxation des Mitverschuldens eine zu hohe, wie sich daraus ergebe, daß der Experte die Maschine für ungefährlich erkläre, daß der Kläger mit dem Manipulieren an solchen Maschinen voll vertraut gewesen sei, und daß das Ausglitschen der Hand kein Verschulden bedeute. Rechtsirrtümlich und aktenwidrig sei es, wenn die Vorinstanz ein Verschulden der Beklagten verneint habe. Eine Schutzvorrichtung sei vom Experten allerdings nicht als dringlich notwendig bezeichnet worden: also sei sie doch notwendig und wünschbar und nach dem Stande der Technik jedenfalls sehr wohl möglich. Nach Art. 2 des Fabrikgesetzes hätte sie deshalb ange¬ bracht werden sollen. Rechtsirrtümlich sei endlich auch die Taxie¬ rung der Erwerbseinbuße auf 12 statt auf 15 %. Der Anwalt

der Gegenpartei schließt auf Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wieso die Annahme der Vorinstanz, daß ein Verschulden der Beklagten nicht vorliege, auf Aktenwidrigkeit beruhen soll, ist nicht erfindlich. Denn dieselbe geht nirgends von Thatsachen aus, die sich nicht aus den Akten ergeben würden, oder mit dem In¬ halte derselben in Widerspruch stünden. Vielmehr kann es sich diesbezüglich nur fragen, ob die Würdigung, die die Vorinstanz den durch die Akten ausgewiesenen thatsächlichen Verhältnissen mit Bezug auf die Frage des Verschuldens der Beklagten habe angedeihen lassen, eine rechtsirrtümliche sei oder nicht. Dies ist zu verneinen. Es war am Kläger, zu behaupten und zu beweisen, daß die Fraismaschine nicht mit der erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Ver¬ hältnisse ermöglichten Schutzvorrichtungen (Art. 2 Abs. 4 des Fabrikgesetzes) ausgerüstet gewesen sei. Abgesehen nun davon, daß die klägerischen Anbringen vor den kantonalen Instanzen eine gehörige Substanziierung dieses Standpunktes vermissen lassen, ist jedenfalls nicht bewiesen, daß erfahrungsgemäß nach dem Stande der Technik besondere Schutzvorrichtungen an der Maschine hätten angebracht werden sollen. Denn, wenn der Experte erklärt, die Maschine sei richtig und praktisch eingerichtet, und sei über¬ haupt, weil sie keine große Geschwindigkeit aufweise, weniger ge¬ fährlich, zumal da ein daran angebrachter gußeiserner Arm Schutz gewähre, und wenn die erste Instanz, welche die Maschine besich¬ tigt hat, diese Auffassung bestätigt, so weist dies eher darauf hin, daß vom Standpunkte der praktischen Erfahrung aus eine beson¬ dere Schutzvorrichtung nicht als geboten zu betrachten ist, und auch dafür, daß nach dem Stande der Technik eine solche Vor¬ richtung hätte angebracht werden sollen, bieten jene Außerungen keinen Anhalt. Dazu kommt, daß nach dem Experten die zweck¬ gemäße Verwendung der Maschine durch eine Schutzvorrichtung einigermaßen erschwert bezw. komplizierter gestaltet würde, was angesichts des Umstandes, daß die Maschine an sich keine erheb¬ liche Gefahr bietet, ebenfalls zu Gunsten der Beklagten ins Ge¬ wicht fällt. Mit Recht ist danach dieser ein Verschulden nicht bei¬ gemessen worden.

2. Was dann die Einrede des Selbstverschuldens betrifft, kann zunächst darin, daß der Kläger überhaupt an der Maschine sich zu schaffen machte, ein schuldhaftes Benehmen desselben nicht erblickt werden. Er hat nicht ohne Grund an der Fraise manipu¬ liert, sondern es geschah dies aus einer bestimmten dienstlichen Veranlassung. Und daß er selbst die Verrichtung besorgte und nicht dem Werkmeister wartete, um dessen Instruktionen entgegen¬ zunehmen, kann ihm, da er selbst Mechaniker und im allgemeinen mit Maschinen vertraut war, gewiß nicht zum Verschulden ange¬ rechnet werden. Dagegen ist der Kläger allerdings bei der Vor¬ nahme der Arbeit selbst nicht mit der gebotenen Vorsicht vorge¬ gangen. Es ist dies eine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung die Gerichte an die Ansichtsäußerung des Sachverständigen durchaus nicht gebunden sind. Zur Vornahme der betreffenden Verrichtung nun brauchte sich die Maschine, wie aus dem Expertenbericht und aus den Feststellungen der Vorinstanzen hervorgeht, nicht im Gange zu befinden. Da ferner zweifellos die Gefahr einer Ver¬ letzung an derselben immerhin größer war, wenn sie sich in Be¬ wegung befand, als wenn sie stille stand, so hätte der Kläger, um allen Anforderungen zu genügen, die an ihn mit Bezug auf die eigene Sicherheit gestellt werden können, dieselbe, bevor er sie benutzte, abstellen sollen, dies um so mehr, als das Abstellen nach den Mitteilungen des Sachverständigen und des erstinstanzlichen Gerichts nur einer unbedeutenden, weder Zeit noch Kraft rauben¬ den Manipulation bedurfte. Er hat auch nicht etwa dargethan, daß es üblich gewesen sei, die Maschine für die betreffende Ver¬ richtung nicht abzustellen, und so muß jene Unterlassung ihm zum Verschulden angerechnet werden. Die Unterlassung war ferner auch kausal für den Unfall. Denn wenn sie auch nicht die un¬ mittelbar wirkende Ursache war, so ist doch durch dieselbe die Möglichkeit für den Unfall geschaffen worden, und damit muß der erforderliche Kausalnexus zwischen Verschulden und Verletzung für so lange jedenfalls als hergestellt angesehen werden, als nicht dargethan ist, daß sich diese auch ohne jenes schuldhafte Verhalten ereignet hätte. Ein solcher Nachweis ist aber vom Kläger nicht unternommen worden.

3. Dagegen haben die beiden Vorinstanzen angenommen, daß

der Unfall doch nur teilweise als selbstverschuldet zu betrachten sei, weil neben dem Selbstverschulden auch noch eine andere Ursache zum unglücklichen Erfolge mitgewirkt habe, eine Ursache, für welche die Beklagte einzustehen habe. Es kann sich dies nach dem äußern Verlauf der Dinge nur auf das zufällige Moment be¬ ziehen, daß der Kläger bei der fraglichen Arbeit mit der Hand ausglitschte, was erst die Verletzung herbeiführte. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist die Annahme, daß ein Verschulden und ein Zufall als Ursachen eines bestimmten Ereignisses konkurrieren, nicht ausgeschlossen. Denn als Ursache im Rechtssinn wird im allgemeinen nicht nur ein einzelnes Glied der auf ein schädigen¬ des Ereignis hinführenden, natürlichen Kausalreihe, sondern jedes Moment betrachtet, das in Abweichung vom gewöhnlichen Ver¬ lauf der Dinge den Erfolg mitbedingt hat. Immerhin läßt sich nicht ein für alle Rechtsmaterien in gleicher Weise geltender Begriff der Ursache aufstellen. Vielmehr ist jeweilen, besonders wo es sich um die Auslegung von Spezialgesetzen handelt, auf die positive Normierung des Kausalitätsverhältnisses bezw. auf die gesetzgeberische Absicht zurückzugehen, und somit auch im vor¬ liegenden Falle zu fragen, ob nach den positiven Bestimmungen oder nach Sinn und Geist des Gesetzes ein Zufall neben einem Selbstverschulden des Verletzten oder Getöteten als Ursache eines Unfalls in dem Sinne in Betracht fallen könne, daß die Haft¬ pflicht in einem solchen Falle nicht gänzlich dahinfiele, sondern teilweise bestehen bliebe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Der Wortlaut des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes scheint der Annahme günstig zu sein, daß beim Vorhandensein eines Selbstverschuldens dieses insofern als einzig relevante Ursache habe hingestellt wer¬ den wollen, als in einem solchen Falle die Haftpflicht schlechthin ausgeschlossen sein solle. Diese Annahme wird aber sofort er¬ schüttert durch die Bestimmung in Art. 5 litt. b. Denn hienach ist so viel zweifellos, daß neben dem Selbstverschulden auch ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten 2c. die Ursache eines Unfalles sein kann, und daß dies insofern von rechtlicher Bedeutung ist, als in diesem Falle nicht Befreiung von der Haftpflicht, sondern bloß Reduktion des Anspruches eintritt. Das Gesetz sieht also selbst einen Fall vor, in dem das für den Unfall kausale Verschulden des Geschädigten doch nicht die Haft¬ pflicht aufhebt deshalb, weil dasselbe nicht als die ausschließliche Ursache des Unfalls betrachtet wird. Und wenn nun auch Art. 5 litt. b sich wohl nach seinem Wortlaute nur auf die Konkurrenz von Selbstverschulden und Verschulden des Arbeitgebers bezw. seiner Repräsentanten 2c. bezieht, so steht doch, sofern wenigstens schon die schuldhafte Herbeiführung der Möglichkeit eines Unfalles durch den Geschädigten als ursächlich für denselben betrachtet wird, der Annahme nichts zwingendes entgegen, daß nach der gesetzgeberischen Ordnung der Materie auch eine Konkurrenz von Selbstverschulden mit einem Zufall möglich, und daß beim Vor¬ liegen eines solchen Thatbestandes auch ähnliche rechtliche Folge¬ rungen daran zu knüpfen seien, wie beim Vorhandensein der Voraussetzungen von Art. 5 litt. b. Im Gegenteil entspricht es dem Grundgedanken und dem Zwecke des Gesetzes, wenn erklärt wird, daß der Geschädigte, wenn er auch durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen hat, doch dann seinen Anspruch nicht vollständig verliert, wenn auch noch ein zufälliger Umstand hinzugetreten ist, ohne den der Unfall sich ebenfalls nicht ereignet hätte. Das Gesetz will dem Arbeiter einen Ersatz für Schädigungen gewähren, die die Ausübung gewisser Berufe notwendigerweise wegen der Art des Betriebes mit sich bringt; es will ihn hauptsächlich auch gegen die vielen Zufällig¬ keiten schützen, die in einem solchen Betriebe sich ereignen und irgend einen schadenbringenden Erfolg auslösen können. Es würde nun dieser Tendenz nicht entsprechen, wenn jedesmal die Haftung gänzlich ausgeschlossen sein sollte, wenn der Geschädigte in schuld¬ hafter Weise zu dem Erfolge beigetragen hat, auch dann, wenn noch andere zufällige Momente hinzutreten mußten, um diesen herbeizuführen, Momente, für die sonst, ohne das Verschulden des Geschädigten, der Arbeitgeber zweifellos eintreten müßte, Sondern es rechtfertigt sich auch in einem solchen Falle die Tei¬ lung der Verantwortlichkeit zwischen dem Arbeiter, der für sein Verschulden einzustehen hat, und zwischen dem Arbeitgeber, der die Zufälligkeiten des Betriebes auch in diesem Falle vertreten soll. Nur ist zu beachten, daß eine solche Teilung nur da eintreten kann, wo wirklich eine Ursachenkonkurrenz vorliegt, nicht aber

auch in solchen Fällen, in denen der Zufall nicht als selbständige Ursache betrachtet werden kann, wo vielmehr als solche nur die Schuld des Geschädigten erscheint. Und dies wird dann zutreffen, wenn das Verschulden des Geschädigten ein derartiges ist, daß gesagt werden muß, er habe damit auch das Risiko für einen hinzutretenden Zufall auf sich genommen; also da, wo die Mög¬ lichkeit, daß ein solcher gefährdender Zufall eintreten möchte, vor¬ ausgesehen werden konnte. Im vorliegenden Falle nun steht fest, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn nicht der Kläger bei der fraglichen Manipulation mit der Hand ausgeglitscht wäre. Diese Zufälligkeit ist nicht auf Rechnung des klägerischen Ver¬ schuldens zu setzen, sondern als selbständige Ursache des Unfalls zu betrachten, da der Kläger eine derartige Zufälligkeit, als er, freilich unvorsichtigerweise, die Maschine, ohne sie abzustellen, be¬ nutzte, nicht vorhersehen konnte. Soweit daher. der Unfall auf diesen Zufall zurückzuführen ist, kann nicht ein Verschulden des Klägers als seine Ursache betrachtet werden, und insoweit tritt dann auch nicht die an das Selbstverschulden geknüpfte Folge der Befreiung von der Haftpflicht ein (vgl. Soldan, Responsabilité des fabricants, S. 32, und ferner das Urteil des Bundesgerichts

i. S. Hitz & Cie. c. Viglia, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1176)

4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so kann nicht ge¬ sagt werden, daß es auf einem Rechtsirrtum beruhe, wenn die Vorinstanz eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 120 angenommen hat. (Wird des näheren ausgeführt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 1898 in allen Teilen bestätigt.