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24_II_367

BGE 24 II 367

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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49. Urteil vom 13. Mai 1898 in Sachen Wohler gegen Meier. Anfechtung eines Testamentes durch den Gläubiger des Enterbten, Streitwert; Aktivlegitimation nach dem Schuldbetr. u. Konk.-Ges. A. Durch Urteil vom 20. Januar 1898 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Dem Kläger ist der Schluß seiner Klage zugesprochen. Dem¬ nach ist das Testament des Johann Wohler, Weberlis, von Wohlen, vom 30. Januar 1893 aufgehoben, soweit dem Sohne Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen wird, und es haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burkhard Wohler einen Dritteil des Gesamtnachlasses des Johann Wohler, Weber¬ lis, geerbt hat. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung desselben die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt in seiner Anwortschrift, es sei auf die Berufung wegen mangelnder Zu¬ ständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei die Berufung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Burkhard Wohler in Wohlen war im Jahre 1890 in Geltstag gefallen, wobei der Kläger S. J. Meier auf einer For¬ derung an denselben im Betrage von 1642 Fr. 50 Cts. mit 72 Fr. 85 Cts. zu Verlust kam. Durch Testament vom 30. Ja¬ nuar 1893 enterbte ihn sein Vater (Johannes Wohler, Weberlis) zu Gunsten seiner beiden Söhne, der heutigen Beklagten Jakob und Jean Wohler. Diese letztwillige Willensverordnung wurde von dem Enterbten nicht angefochten. Nachdem der Testator im Jahre 1896 gestorben war, erwirkte der Kläger am 25. Februar 1897 gegen Burkhard Wohler für die angegebene Verlustforderung sammt Zins zu 4 % seit 16. September 1890 einen Arrest auf dessen Erbteil aus dem Nachlasse seines Vaters, der am darauf¬ folgenden 4. März vollzogen wurde; am 11. März 1897 ließ er ihm einen Zahlungsbefehl für die gleiche Forderung samt 6 Fr. 60 Cts. Arrestkosten zustellen, woraufhin für einen Teil der For¬ derung Recht vorgeschlagen wurde, und stellte sodann mit Klage¬ schrift vom 10. Mai 1897 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die Beklagten das Rechtsbegehren:

1. Das Testament des Johannes Wohler, Weberlis, von Wohlen, vom 30. Januar 1893 sei aufzuheben, soweit dem Sohne Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen werde.

2. Demgemäß haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burk¬ hard Wohler einen Dritteil des Gesammtnachlasses des Johann Wohler, Weberlis geerbt habe. Zur Begründung dieser Klage führte er aus, die Enterbung seines Schuldners Burkhard Wohler sei ungültig; denn es treffe keiner der gesetzlichen Enterbungsgründe zu, wie auch keiner im Testament angeführt worden sei. Die Enterbung müsse daher, soweit sie den dem Burkhard Wohler zugefallenen Erbteil betreffe, auf Begehren eines Berechtigten aufgehoben werden. Zu diesem Begehren sei der Kläger berechtigt; denn zur Klageberechtigung genüge der Nachweis eines rechtlichen Interesses, und dieses liege beim Kläger darin, daß der Testator das Testament errichtet habe, um die Gläubiger seines Sohnes zu schädigen, und daß der Sohn in derselben Absicht das Testament nicht angreife, der Klä¬ ger mithin einen erheblichen Schaden erleiden würde, falls er dieses Testament in Kraft erwachsen ließe. Die Rechtsansprüche eines Falliten kommen dessen verlustigen Gläubigern zu, sie kön¬ nen dieselben auch ohne Mithilfe des Cridaren sichern. Die Be¬ klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie dem Kläger die Legitimation zur Erhebung des geltend gemachten Anspruchs bestritten. Während die erste Instanz diesem Standpunkte beitrat, führte das Obergericht des Kantons Aargau zur Begründung seines eingangs mitgeteilten Urteils im Wesentlichen aus: Der Pflichtteilsanspruch, welcher den Gegenstand der vorliegenden Klage bilde, sei kein höchst persönlicher, sondern ein vermögensrechtlicher Anspruch, mit der Eigenschaft der Vererblichkeit und Veräußer¬ lichkeit. Derselbe müsse daher auch als Gegenstand der Zwangs¬ vollstreckung angesehen werden. Da nun weder das Erbrecht des Kantons Aargau, noch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs eine gegenteilige Bestimmung enthalte, wonach dieser Vermögensbestandteil des Pflichtteilsberechtigten von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen wäre, so müssen die Gläubiger dieses letztern als befugt angesehen werden, zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen denselben auf seinen Pflichtteilsanspruch zu greifen, und zur Erreichung dieses Zweckes müsse den genannten Gläubigern auch das Recht zustehen, die Aufhebung des Testa¬ mentes, ohne welche die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht möglich wäre, zu verlangen.

2. Der Kläger hat die Kompetenz des Bundesgerichts aus dem doppelten Grunde bestritten, weil weder eidgenössisches Recht zur Anwendung komme, noch der gesetzliche Streitwert vorhanden sei. Allein die Streitsache ist, wie unten näher darzuthun sein wird, wenigstens teilweise nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Ebenso ist ein Streitwert von 2000 Fr. gegeben. Für die Be¬ stimmung desselben ist nicht, wie der Kläger in der schriftlichen Beantwortung der Berufung meint, der Betrag seiner Forderung an Burkhardt Wohler maßgebend; denn nicht diese Forderung bildet den Gegenstand der Klage, sondern die Anfechtung des vom Vater des Burkhard Wohler errichteten Testamentes; entscheidend für den Streitwert ist demnach der Wert des Erbrechtes, um welches bei dieser Anfechtung gestritten wird. Nun sind die vom

Testator hinterlassenen Liegenschaften anläßlich des vom Kläger ausgewirkten Arrestes auf 6200 Fr. amtlich geschätzt worden, und da der Kläger einen Dritteil des Nachlasses als Erbteil des Burk¬ hard Wohler geltend macht, beträgt somit der Streitwert über 2000 Fr.

3. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob der Kläger zur Anhebung der vorliegenden Klage legitimiert sei. Es handelt sich um die Geltendmachung eines in der Person eines Dritten, des Burkhard Wohler, entstandenen Anspruchs, und der Kläger hat nicht behauptet, daß dieser Anspruch auf Grund eines mit Burkhard Wohler abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, oder von Todeswegen auf ihn übergegangen sei. Die Legitimation zur Klage stützt der Kläger vielmehr einzig auf seine Gläubigerquali¬ tät, d. h. auf die Thatsache, daß ihm vom Konkurs des Burkhard Wohler her eine Verlustforderung auf diesen zustehe. Eine nähere Begründung dafür, wieso dieses Schuldverhältnis ihm die Befug¬ nis gewähre, an Stelle seines Schuldners einen Anspruch des¬ selben gegen Dritte zu erheben, hat der Kläger nicht versucht. Nun gehört die Frage, welche Mittel dem Gläubiger behufs Realisierung seiner Rechtsansprüche zustehen, unter welchen Vor¬ aussetzungen und in welcher Weise er zu dem Zwecke auf das Vermögen des Schuldners greifen und Rechte desselben gegenübe. Dritten geltend machen kann, dem Rechte der Schuldexekution an. Die Berechtigung des Klägers, kraft seiner Eigenschaft als Gläu¬ biger des pflichtteilsberechtigten Burkhard Wohler dessen Pflicht¬ teilsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen, beurteilt sich demnach nach den für die Zwangsvollstreckung maßgebenden Rechtsnormen, also nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. An der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ändert der Umstand nichts, daß der Konkurs, aus welchem die Verlust¬ forderung des Klägers herrührt, noch vor dem Inkrafttreten des¬ selben durchgeführt wurde; denn nach Art. 328 des citierten Bundesgesetzes regeln sich die Rechte, welche sich an die aus jenem Konkurs herrührende Verlustforderung knüpfen, nach diesem Gesetz.

4. Es ist ohne weiteres klar, daß nach dem genannten Bun¬ desgesetze die Legitimation des Gläubigers, einen Anspruch seines Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, aus der bloßen Thatsache, daß ihm ein Anspruch auf jenen zusteht, unmöglich hergeleitet werden kann. Die Legitimation zu einer, solchen Klage setzt vielmehr eine Einweisung des Gläubigers in die Rechte des Schuldners, auf Grund der gegen diesen gerichteten Zwangsvollstreckung voraus. Ob nun eine derartige, die Legiti¬ mation des Gläubigers zur Klage gegen den Drittschuldner begründende Einweisung schon durch die Pfändung des Anspruchs auf diesen, oder erst dadurch stattfinde, daß der Gläubiger diesen Anspruch im Verwertungsverfahren ersteigert, bezw. sich unter den in Art. 131 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen an Zahlungsstatt anweisen läßt, bleibt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles gleich; denn hier ist es überhaupt nicht ein¬ mal zu einer Pfändung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Woh¬ ler gekommen, indem der Kläger zwar am 11. März 1897 gegen diesen die Betreibung angehoben, dieselbe aber nicht fortgesetzt hat. Durch die Anlegung des Zahlungsbefehles werden aber noch keinerlei Rechte des betreibenden Gläubigers an dem Vermögen des Betriebenen begründet. Es könnte von einer Berechtigung des erstern, Rechtsansprüche des Schuldners gegenüber Drittschuldnern geltend zu machen, jedenfalls erst von dem Momente an die Rede sein, wo diese Ansprüche von der Zwangsvollstreckung ergriffen werden, d. h. frühestens vom Momente der Pfändung an.

5. Auf den Arrest, welchen der Kläger, der Betreibung vor¬ gängig, ausgewirkt hat, könnte sich derselbe zur Begründung seiner Legitimation zur vorliegenden Klage schon deswegen nicht stützen, weil dieser Arrest gar nicht auf den Pflichtteil, sondern auf ein¬ zelne Nachlaßgegenstände, nämlich auf den ideellen Viertelsanteil der vom Testator hinterlassenen Liegenschaften, gelegt worden ist. Der Kläger hat demselben denn auch keine weitere Folge gegeben, indem er die ihm nach Art. 275 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes angesetzte Frist zur Klage auf Aberkennung des von den Kindern des Burkhard Wohler beanspruchten Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften nicht benutzte, sondern an deren Stelle die vorlie¬ gende Klage auf Aufhebung des Testamentes, und Anerkennung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Wohler erhob. Abgesehen hiervon, hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, daß dieser Arrest erloschen sei, mit keinem Wort zu widerlegen versucht, so

daß angenommen werden muß, er habe denselben selbst als dahin¬ gefallen betrachtet.

6. Wenn endlich der Kläger zur Begründung seiner Legitima¬ tion zur vorliegenden Klage von der schädigenden Absicht gesprochen hat, welche der Testamentserrichtung und der Unterlassung der Testamentsanfechtung zu Grunde liege, so ist hierzu zu bemerken, daß der Testator, der dem Kläger nichts schuldig war, keinerlei rechtliche Verpflichtungen hatte, bei der Disposition über sein Vermögen Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dem letztern daher unmöglich aus dem Grunde ein Klagerecht auf Aufhebung des Testamentes zustehen kann, weil der Testator dasselbe in der Absicht errichtet habe, um seinen Nachlaß dem Zugriff des Klä¬ gers zu entziehen. Von Verletzung von Gläubigerrechten des Klägers kann daher mit Bezug auf die Testamentserrichtung gar nicht ge¬ prochen werden; eine Anfechtungsklage wegen Verletzung solcher Rechte ist selbstverständlich nur gegenüber Rechtshandlungen des Schuldners möglich und hätte daher in casu nur gegen einen Verzicht des Burkhard Wohler auf seinen Pflichtteil, also nur gegen die Unterlassung der Testamentsanfechtung, bezw. gegen die Überlassung des Nachlasses an die Testamentserben seitens desselben gerichtet werden können. In diesem Sinne ist jedoch die Klage von der Vorinstanz nicht aufgefaßt worden, und kann dieselbe nach ihrer Begründung auch nicht aufgefaßt werden, indem sich der Kläger darauf stützt, daß er als Gläubiger des Burkhard Wohler berechtigt sei, in dessen Rechtsansprüche einzutreten, und somit gerade davon ausgeht, daß der fragliche Pflichtteilsanspruch demselben noch zustehe, ein Verzicht auf denselben also nicht statt¬ gefunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja¬ nuar 1898 die Klage abgewiesen.