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24_II_35

BGE 24 II 35

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urteil vom 23. Februar 1898 in Sachen Schmid gegen Centralbahn. Grobes Verschulden der Bahn bezw. ihrer Angestellten? Mass des Schadenersatzes. A. Durch Urteil vom 17. Dezember 1897 erkannte das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn: „1. Die Beklagte, schweiz. Centralbahn, ist gehalten, an den „Kläger als Entschädigung für dauernd verminderte Erwerbs¬ „fähigkeit zu bezahlen die Summe von 5500 Fr. mit Zins à „5 % seit 7. Oktober 1896. „2. Im übrigen ist die Klage abgewiesen.“ B. Folgende Thatsachen liegen diesem Urteile zu Grunde: Am

7. Oktober 1896 half der, mit einem Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. bei der schweizerischen Centralbahngesellschaft angestellte Alber Schmid beim Kohlenlager auf dem Bahnhof Olten ein vom Rangiermeister Troller geleitetes Manöver ausführen. Im Ver¬ laufe desselben wurden drei Kohlenwagen von einer Rangierloko¬ motive auf das sog. Industriegeleise abgestoßen, welchem entlang auf einer gewissen Strecke beidseitig Briquetten mauerförmig ge¬ lagert waren. Schmid sollte die drei Wagen, von denen keiner mit einer Bremse versehen war, bei jenen Kohlenhaufen durch Unter¬ legen von Ladenstücken aufhalten. Er stellte sich zu diesem Zwecke zwischen den einen der Schienenstränge des Industriegeleises und die Kohlenmauer, die an jener Stelle in einer Entfernung von 1 M. 15 von der Schiene sich befand. Nachdem den ersten zwei heranrollenden Wagen Ladenstücke unterlegt waren, wollte Schmid dasselbe auch für den letzten Wagen thun. Dieser, ein sogen. Kölnerwagen, war um 9 Cm. beidseitig breiter, als die beiden vorangehenden. Schmid wurde in aufrechter Stellung von dem Wagen erfaßt, an die Kohlenwand gedrückt und mehrmals um¬ gedreht. Er erlitt dadurch schwere Verletzungen am Thorax, die eine längere Behandlung im Kantonsspital Olten erforderten und eine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Widerstands= und Leistungsfähigkeit zur Folge hatten. Schmid verlangte hierfür von

der Centralbahn gemäß Klage vom 22. April 1897 eine Ent¬ schädigung von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 7. Oktober 1896; ferner machte er eine Forderung von 34 Fr. 50 für zu wenig bezahlten Arbeitslohn geltend; die Centralbahn hatte ihm nämlich diesen Betrag, den sie für die Verpflegung im Spital bis zum 18. November 1896 ausgelegt hatte, von dem ihm für diese Zeit ausbezahlten Lohne in Abzug gebracht. Die Centralbahn an¬ erbot dem Kläger ursprünglich einen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins seit 10. April 1897, erklärte aber in der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gerichte, daß, gestützt auf das gerichtlich eingeholte Gutachten der Arzte Dr. Kottmann in Solothurn und Dr. Massini in Basel vom ersten Rechtsbegehren der Klage der Betrag von 5000 Fr. anerkannt werde. Dieses Gutachten ging dahin: man habe es mit einer sehr schweren Verletzung zu thun, nämlich einer starken Eindrückung der Brust, die ein Abbrechen der beiden Schlüsselbeine mit bedeutender Dislokation und eine sehr starke Einwärtsdrückung der linken obern Rippen, und damit eine dauernde Einengung des Brustkorbes zur Folge gehabt habe; dadurch sei der Athmungsspielraum wesentlich beschränkt worden; der bestehende Lungenkatarrh gebe zu verschiedenen Bedenken An¬ laß, wenn auch direkte Zeichen von Tuberkulose bis jetzt nicht bestünden; auch wenn angenommen werde, daß der Kranke seine Beschwerden aggraviere, so erscheine doch sein Zustand der Art, daß eine schwere Arbeit kaum möglich sei; und da Schmid in seinem bisherigen Beruf auf lange Zeit, vielleicht auf immer ge¬ hemmt sei und infolge seiner mangelhaften Schulbildung schwerlich leicht eine lohnende Stellung finden werde, so hielten die Experten eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % für nicht zu hoch gegriffen; es dürfe auch beigefügt werden, daß der Grad der Ernährungsstörung, welche die Erschütterung und Kompression der Lungen für dieses Organ zur Folge hatte, auch nicht annähernd geschätzt werden könne. In der Klage war geltend gemacht worden, daß die Beklagte ein Verschulden am Unfall treffe. Die Entfer¬ nung der Kohlenhaufen von den Schienen sei eine zu geringe gewesen, und sie sei denn auch, wie in der Replik behauptet wurde, bald nach dem Unfall vergrößert worden; zudem sei das Manöver ein unvorsichtiges gewesen. Troller hätte nicht auf dem Industriegeleise, das ein ziemliches Gefälle aufweise, die Wagen sollen abstoßen lassen, zumal da er besonders davor gewarnt worden sei. Hieraus wurde dann in den mündlichen Vorträgen ein grobes Verschulden der Beklagten bezw. ihres Angestellten im Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes hergeleitet. Die Beklagte erhob hiegegen den formellen Einwand, daß der Wortlaut des Klagebegehrens die Anwendbarkeit des Art. 7 litt. c ausschließe und trat übrigens auch der Behauptung daß die Bahn ein Verschulden, oder gar ein grobes Verschulden treffe, entgegen. C. Das solothurnische Obergericht sprach sich über den gegen die Forderung aus Art. 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz erhobenen formel¬ len Einwand nicht näher aus, verwarf dieselbe aber aus materiellen Gründen, weil der Nachweis eines groben Verschuldens nicht ge¬ leistet sei. Der Abstand der Kohlenhaufen von dem Schienen¬ strang von 1 M. 15 sei der zweckdienliche und der bei allen Bahnen übliche; es kämen sogar geringere Abstände vor, und bei den festen gemauerten Rampen betrage derselbe bloß 87 Cm., ohne daß hierin eine Gefahr erblickt werde. Für die klägerische Behauptung, es sei nach dem Unfall der mehrgenannte Abstand vergrößert worden, sei ein Beweis nicht erbracht und jedenfalls sei nicht erstellt, daß eine Veränderung wegen des Unfalls stattgefun¬ den habe. Auch in dem Verhalten des Rangtermeisters Troller liege keine grobe Fahrlässigkeit. Zwar sei derselbe durch einen Arbeiter ermahnt worden, das Manöver nicht vorzunehmen, weil die Wagen nicht mit Bremsen versehen seien. Allein eine dasselbe verbietende Vorschrift habe nicht bestanden. Das an der fraglichen Stelle vorhandene Gefälle von 2,7 % sei ein minimes gewesen, sonst hätten nicht die Wagen durch bloßes Unterbringen von Laden¬ stücken zum Stehen gebracht werden können. Es wäre zu weit gegan¬ gen, wenn man dem Troller zumuten wollte, er hätte den zufälligen Umstand, daß der eine Wagen etwas breiter war, als die übrigen wahrnehmen und bedenken sollen, daß an der Stelle, wo sich der Unfall ereignete, nicht genügend Raum sei, damit ein Mann sich dort aufstellen könnte. Es dürfe wohl darauf verwiesen werden, daß der Kläger selber kein Neuling in dieser Arbeit gewesen sei und daß er den Wagen wenige Schritte weiter unten gefahrlos hätte anhalten können, da dort keine Kohlen oder Briquetten ge¬ lagert gewesen seien. Es gelangten danach zur Anwendung

Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Bei der Ausmessung der Entschädigung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit sei das Gutachten der gerichtlichen Erperten zu Grunde zu legen. Die Verdiensteinbuße sei danach auf 30 % von 1050 Fr. (300 x 3,50), d. h. auf 315 Fr. anzuschlagen. Von dem ent¬ sprechenden Rentenkapital von 6118 Fr. (nach der Soldanschen Tabelle III) sei ein Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital¬ abfindung zu machen, womit man auf eine Entschädigung von 5500 Fr. gelange. Das zweite Klagsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger wenigstens den ihm vom Taglohn in Abzug gebrachten Betrag der Spitalverpflegungskosten auch ohne den Unfall für seinen Unterhalt hätte auslegen müssen. D. Gegen das obergerichtliche Urteil ist seitens des Klägers rechtzeitig und in gehöriger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht eingelegt worden. In der bundesgerichtlichen Instanz nahm dessen Anwalt die Klagsbegehren auf, und begründete dieselben heute damit, daß die Vorinstanz zu Unrecht die grobe Fahrlässig¬ keit der Beklagten verneint und übrigens auch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu niedrig angeschlagen habe. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz ist auf die formelle Frage, ob bei der Fassung der Klagebegehren ein aus Art. 7 des Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetzes hergeleiteter Anspruch in der mündlichen Verhandlung noch habe geltend gemacht werden können, nicht näher eingetreten, weil sie diesen Anspruch auch für materiell unbegründet hielt. Würde das Bundesgericht in letzterer Richtung zu einem andern Ergebnis gelangen, so müßte das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an die kanionalen Gerichte zurückgewiesen werden, damit diese auch über jene Frage, für die in erster Linie das kantonale Prozeßrecht maßgebend ist, entscheiden würden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Falle deshalb abzusehen, weil mit den Vorinstanzen eine grobe Fahrlässigkeit auf Seite der Beklagten oder ihrer Leute nicht angenommen werden kann, ein Anspruch gemäß dem angeführten Art. 7 dem Kläger somit materiell nicht zusteht.

2. Diesbezüglich ist nämlich zu bemerken: Die erhöhte Haft¬ pflicht des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes greift, abgesehen von dem Falle, in dem ein Unfall absichtlich herbeigeführt worden ist, dann Platz, wenn die Bahnverwaltung bezw. ihre Organe in gröblicher Weise die sonst von jeder derartigen Unternehmung aufgewendete Vorsicht außer acht gelassen und der Sicherheit des Betriebes nicht einmal diejenige Aufmerksamkeit zugewendet hat, die sonst auch eine nicht besonders sorgsame Verwaltung zu beach¬ ten pflegt (vergl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stähelin, A. S., Bd. XIX, S. 199 f.). Daß nun vorliegend der Unfall des Klägers auf ein derartiges grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer Angestellten zurückzuführen sei, kann nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die heute nicht angefochten worden sind, und sich auch in der That nicht als aktenwidrig erweisen, nicht angenommen werden. Daß die Kohlen¬ lager ziemlich nahe an die Geleise herangerückt waren, ist der Beklagten gewiß nicht zum groben Verschulden anzurechnen, da eine solche Anordnung nur unter ganz besondern Verhältnissen gefährlich werden kann. Die Vorinstanz stelli denn auch aus¬ drücklich fest, daß überall die Kohlen auf den Bahnhöfen in gleicher Weise gelagert werden, und sie macht ferner darauf auf¬ merksam, daß feste Rampen zum Teil noch näher an die Schienen herangerückt werden, ohne daß hierin eine Gefahr erblickt werde. Wenn dann auch nach dem Unfall die Kohlenwände an der be¬ treffenden Stelle zurückgesetzt worden sein mögen, was übrigens nicht als bewiesen angesehen werden kann, so könnte darin selbst¬ verständlich nicht das Zugeständnis einer Fahrlässigkeit oder gar eines groben Verschuldens am Unfall erblickt werden, sondern lediglich das Bestreben, für die Zukunft einen Zustand, der sich bei gewissen Verumständungen als gefährlich erwiesen hat, zu beseitigen. Was dann das Verhalten des Rangiermeisters Troller betrifft, so muß als thatsächlich feststehend hingenommen werden, daß die Art der Durchführung des Manövers an sich keiner Vorschrift des Rangierdienstes widersprach. Es fragt sich deshalb bloß, ob die besondern Verhältnisse derart waren, daß Troller das Manöver nicht oder doch nicht in der Weise, wie es geschehen, vornehmen durfte, ohne sich dadurch dem Vorwurf einer schweren Mißachtung der ihm obliegenden Diligenz auszusetzen. Nun bot ja gewiß das Abstoßen der drei Wagen, von denen keiner mit einer Bremse versehen war, auf dem Industriegeleise, das ein, aller¬

dings geringeres Gefälle aufwies, eine gewisse Gefahr für diejenigen, die dieselben durch Unterlage von Ladenstücken aufhalten sollten, eine Gefahr, die Troller erkennen mußte; auch der Umstand, daß einer der Wagen etwas breiter war und daß dieser deshalb mit seinen Wänden nahe an die Kohlenlager, zwischen die er hinein¬ gestoßen wurde, heranreichen werde, durfte ihm nicht entgehen. Allein anderseits war er berechtigt, anzunehmen, daß auch seine Gehilfen die Situation und die mit dem Manöver verbundene Gefahr überblicken und daß namentlich die mit dem Aufhalten. der Wagen betrauten Arbeiter ihren Standort so wählen würden, daß sie sich dem Eingedrücktwerden zwischen Wagenwand und Koh¬ lenhaufen nicht aussetzten, und unter solchen Umständen kann sein Verhalten jedenfalls nicht ein grob fahrlässiges genannt werden.

3. Erscheint aber sonach ein Anspruch aus Art. 7 Eisenbahn¬ haftpflichtgesetz als unbegründet, so muß im übrigen das Urteil des solothurnischen Obergerichts ebenfalls bestätigt werden. Die einzelnen Faktoren der Schadensberechnung sind nicht angefochten worden mit Ausnahme des von der Vorinstanz für Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommenen Prozentsatzes. Es ist jedoch klar, daß in dieser Richtung von dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen nicht abgegangen werden kann, da man sonst in das Gebiet des arbiträren gelangen würde. Da ferner die Rech¬ nungsweise durchaus dem Gesetz und den Regeln entspricht, die die bundesgerichtliche Rechtssprechung befolgt, so ist die gefundene Summe von 5500 Fr. ohne weiteres zu acceptieren. Gerechtfer¬ tigt ist endlich auch der Abzug von 34 Fr. 50 Cts., d. h. des Betrages, den die Beklagte für die Spitalverpflegung des Klägers ausgelegt hat. Denn wenn und so lange sie auf diese Weise für den Unterhalt des letztern aufkam, brauchte sie ihm auch nicht den vollen Lohn zu leisten, von dem der Kläger einen Teil eben¬ falls für seinen Unterhalt hätte aufwenden müssen. Die Höhe des Abzugs aber scheint durchaus nicht übersetzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn in allen Teilen bestätigt.