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24_II_284

BGE 24 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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37. Urteil vom 11. Mai 1898

in Sachen Baumgartner=Bürki gegen Gerspach.

Art. 59 Org.-Ges.

Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz.

Wegen eines am 2. April 1896 im Dienste erlittenen Un¬

falles klagte der als Fahrknecht bei Droschkenhalter Gerspach in

Basel angestellte Heinrich Baumgartner=Bürki gegen seinen Dienst¬

rn eine Haftpflichtenschädigung von 4800 Fr. ein, die ihm

laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 1897 in einem Be¬

trage von 2983 Fr. nebst Zinsen gutgesprochen wurde. Dem

Kläger wurde überdies das Recht der Nachklage für ein Jahr

vorbehalten. Am 11. Januar 1898 machte Baumgartner eine

Nachforderung von 1800 Fr., nebst Zins zu 5% seit dem Tage

der Klage, gerichtlich geltend. Der Beklagte anerkannte einen Be¬

trag von 271 Fr. Das Basler Civilgericht und auf Appellation

des Klägers hin auch das Appellationsgericht wiesen die Klage

ab, soweit sie den anerkannten Betrag von 271 Fr. überstieg. Gegen

das appellationsgerichtliche Urteil vom 25. April 1898 hat der

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An¬

trägen, es sei, in Aufhebung desselben, und unter Bezugnahme

auf das Urteil vom 12. Januar 1897, dem Berufungskläger die

eingeklagte restanzliche Entschädigungsforderung von 1800 Fr.

zuzusprechen; eventuell, es sei ihm außer den anerbotenen 271 Fr.

auch eine angemessene Entschädigung für die durch das erste ärzt¬

liche Gutachten vom 9. Dezember 1896 konstatierte totale Ar¬

beitsunfähigkeit zuzusprechen, unter Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es handelt sich vorliegend um einen Anspruch für solche Fol¬

gen des vom Kläger erlittenen Unfalles, die bei der Ausfällung

des Urteils über den ursprünglich erhobenen Haftpflichtanspruch

noch nicht festgestellt werden konnten, und zwar wird derselbe

mittelst besonderer Klage in einem besondern Verfahren geltend

gemacht. Wohl bildet das, was heute gefordert wird, materiell

einen Teil der Entschädigung, auf die der Kläger infolge des

Unfalls Anspruch hat; allein prozessualisch stellt sich die Forde¬

rung doch als ein selbständiger Anspruch dar, dessen Geltend¬

machung nur insofern von der Erledigung des früher erhobenen

Anspruchs abhängig ist, als die Nachklage im Urteil über letztern

vorbehalten sein muß, ansonst eine solche überhaupt nicht mehr

erhoben werden kann. Im übrigen stellt sich der neue Anspruch

als ein besonderer, selbständiger dar, und er ist namentlich als

solcher zu behandeln hinsichtlich der prozessualischen Voraussetzun¬

gen und der Form der Geltendmachung, wie auch hinsichtlich der

Möglichkeit einer Weiterziehung des darüber ergangenen Urteils

an das Bundesgericht. Danach kann denn bei der Prüfung der

Frage, ob der zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts

erforderliche Streitwert vorhanden sei, nicht auf das Urteil über

den ursprünglichen Anspruch zurückgegangen, sondern es muß auf

das Petitum der Nachklage als solcher, bezw. auf die in Klage

und Antwort enthaltenen Begehren abgestellt werden. Da nun

hienach der Streitwert den Betrag von 2000 Fr. nicht erreicht,

so ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Anspruches nicht

kompetent (Art. 59 O.=G.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz nicht

eingetreten.

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