Volltext (verifizierbarer Originaltext)
37. Urteil vom 11. Mai 1898
in Sachen Baumgartner=Bürki gegen Gerspach.
Art. 59 Org.-Ges.
Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz.
Wegen eines am 2. April 1896 im Dienste erlittenen Un¬
falles klagte der als Fahrknecht bei Droschkenhalter Gerspach in
Basel angestellte Heinrich Baumgartner=Bürki gegen seinen Dienst¬
rn eine Haftpflichtenschädigung von 4800 Fr. ein, die ihm
laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 1897 in einem Be¬
trage von 2983 Fr. nebst Zinsen gutgesprochen wurde. Dem
Kläger wurde überdies das Recht der Nachklage für ein Jahr
vorbehalten. Am 11. Januar 1898 machte Baumgartner eine
Nachforderung von 1800 Fr., nebst Zins zu 5% seit dem Tage
der Klage, gerichtlich geltend. Der Beklagte anerkannte einen Be¬
trag von 271 Fr. Das Basler Civilgericht und auf Appellation
des Klägers hin auch das Appellationsgericht wiesen die Klage
ab, soweit sie den anerkannten Betrag von 271 Fr. überstieg. Gegen
das appellationsgerichtliche Urteil vom 25. April 1898 hat der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An¬
trägen, es sei, in Aufhebung desselben, und unter Bezugnahme
auf das Urteil vom 12. Januar 1897, dem Berufungskläger die
eingeklagte restanzliche Entschädigungsforderung von 1800 Fr.
zuzusprechen; eventuell, es sei ihm außer den anerbotenen 271 Fr.
auch eine angemessene Entschädigung für die durch das erste ärzt¬
liche Gutachten vom 9. Dezember 1896 konstatierte totale Ar¬
beitsunfähigkeit zuzusprechen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich vorliegend um einen Anspruch für solche Fol¬
gen des vom Kläger erlittenen Unfalles, die bei der Ausfällung
des Urteils über den ursprünglich erhobenen Haftpflichtanspruch
noch nicht festgestellt werden konnten, und zwar wird derselbe
mittelst besonderer Klage in einem besondern Verfahren geltend
gemacht. Wohl bildet das, was heute gefordert wird, materiell
einen Teil der Entschädigung, auf die der Kläger infolge des
Unfalls Anspruch hat; allein prozessualisch stellt sich die Forde¬
rung doch als ein selbständiger Anspruch dar, dessen Geltend¬
machung nur insofern von der Erledigung des früher erhobenen
Anspruchs abhängig ist, als die Nachklage im Urteil über letztern
vorbehalten sein muß, ansonst eine solche überhaupt nicht mehr
erhoben werden kann. Im übrigen stellt sich der neue Anspruch
als ein besonderer, selbständiger dar, und er ist namentlich als
solcher zu behandeln hinsichtlich der prozessualischen Voraussetzun¬
gen und der Form der Geltendmachung, wie auch hinsichtlich der
Möglichkeit einer Weiterziehung des darüber ergangenen Urteils
an das Bundesgericht. Danach kann denn bei der Prüfung der
Frage, ob der zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts
erforderliche Streitwert vorhanden sei, nicht auf das Urteil über
den ursprünglichen Anspruch zurückgegangen, sondern es muß auf
das Petitum der Nachklage als solcher, bezw. auf die in Klage
und Antwort enthaltenen Begehren abgestellt werden. Da nun
hienach der Streitwert den Betrag von 2000 Fr. nicht erreicht,
so ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Anspruches nicht
kompetent (Art. 59 O.=G.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz nicht
eingetreten.
cants?