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29. Urteil vom 17. März 1898 in Sachen Kalk= und Gipsfabrik in Bärschwyl gegen Witwe Neuschwander. Klage der unterstützungsbedürftigen Mutter. Mass der Entschädigung. Abzug wegen Zufalls? A. Am 4. September 1896 verunglückte im Dienste der Kalk¬ und Gipsfabrik, Aktiengesellschaft in Bärschwyl, der 22 Jahre alte Basil Neuschwander, indem er, während er im Cementschacht beschäftigt war, von herabfallenden Stücken der Schachtlehne ge¬ troffen wurde. Der Unfall nahm einen tötlichen Ausgang. In
dem von der Mutter des Verunglückten, Witwe Johanna Neu¬ schwander, gegen die Kalk= und Gipsfabrik Bärschwyl eingeleiteten Haftpflichtprozeß erkannte das Obergericht des Kantons Solo¬ thurn mit Urteil vom 28. Januar 1898: Beklagtschaft hat der Klägerin eine Entschädigungssumme von 1500 Fr., zinsbar à 4 % seit 26. Dezember 1896, zu bezahlen. Das Obergericht ging davon aus, daß die Klägerin bedürftig und auf die Unterstützung ihrer Kinder, die zu ihrem Unterhalt nach solothurnischem Recht verpflichtet seien, angewiesen sei, daß von 8 lebenden Kindern derselben 5 verheiratet seien und selbst in ärmlichen Verhältnissen leben, die ihnen einen Beitrag an die Mutter nicht gestatten, daß von den beiden in gemeinsamer Haushaltung mit der Mutter lebenden Söhnen einer augenleidend sei, während der andere aller¬ dings einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. verdiene, und daß bei dieser Sachlage die Quote, die der Verunglückte an die Haushal¬ tung hätte leisten können, auf etwas mehr als ½ seines auf 858 Fr. zu beziffernden Verdienstes, d. h. auf 160 Fr. an¬ zusetzen sei, was einem Rentenkapital von 1681 Fr. 60 Cts. entspreche, wovon jedoch wegen der Vorteile der Kapitalabfindung 10 % in Abzug zu kommen hätten. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, das Obergerichtsurteil sei dahin abzuändern, daß die Klagforderung, soweit sie den Be¬ trag von 546 Fr. 40 Cts. übersteige, abgewiesen werde. Zur Begründung wurde in schriftlicher Eingabe angebracht: Da das Obergericht des Kantons Solothurn die Dürftigkeit der Klägerin festgestellt habe, werde die grundsätzliche Haftpflichtberechtigung nicht mehr bemängelt. Wohl aber das Quantitativ. Der Verun¬ glückte habe, wie sich aus dem Zeugnis des Alfons Laffer und der Schadensberechnung der Frau Neuschwander selbst ergebe, von seinem Verdienste von 858 Fr. im Jahre täglich 1 Fr. 50 oder jährlich 547 Fr. 50 Cts. für Nahrung und Wohnung auswerfen müssen; dazu werde für Kleider ein Betrag von 80 Fr. und für Nebenauslagen ein solcher von 50 Fr. ausgesetzt. Es habe sich somit ein Nettoüberschuß von 180 Fr. 50 Cts. ergeben. Danach sei die Annahme, der Verunglückte sei zu einer jährlichen Alimen¬ tation von 160 Fr. verpflichtet gewesen, augenscheinlich unrichtig: Einmal bestehe die Alimentationspflicht nach solothurnischem Recht nur nach Maßgabe der Hilfsmittel zu Recht. Sodann sei noch eine Reihe unterstützungspflichtiger Kinder vorhanden und endlich wäre die Alimentationspflicht des Verunglückten mit seiner Ver¬ heiratung gänzlich weggefallen. Unter allen Umständen aber hätte ein Zufallsabstrich Platz greifen müssen. C. Die Klägerin bestritt die Anbringen in der Berufungsschrift. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Beklagte rügt in erster Linie, daß das Maß desjenigen, was der Verunglückte der Klägerin zu leisten verpflichtet und im Stande gewesen, zu hoch bemessen sei; derselbe habe mehr für sich selbst aufwenden müssen als die Vorinstanz annehme, und er sei zum Unterhalt seiner Mutter nur nach Mitgabe seiner Hilfs¬ mittel verpflichtet gewesen. In ersterer Richtung nun hat man es mit rein thatsächlichen Feststellungen zu thun, die sich keineswegs als aktenwidrig erweisen. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, daß die Klägerin selbst anerkannt habe, für Kost und Wohnung eines Arbeiters müsse Fr. 1,50 im Tag gerechnet werden. Allein dieser „Anerkennung“ kann nicht die Bedeutung zugemessen wer¬ den, die ihr die Beklagte beilegen will. Dieselbe befindet sich in einer in Anwesenheit der Klägerin und zweier Zeugen aufgestell¬ ten sogenannten Schadensberechnung, in der die persönlichen und die ökonomischen Verhältnisse der Familie Neuschwander angegeben, die Haftpflichtforderung fixiert und zum Schlusse bemerkt ist, ein Arbeiter bezahle für Kost und Logis pro Tag 1 Fr. 50 Cts. und für Kleidung und Schuhe brauche er 80 Fr. pro Jahr. Dieser Beisatz wurde von Frau Neuschwander, die das Schrift¬ stück selbst, weil sie des Schreibens unkundig ist, nicht unterschrie¬ ben hat, die sich aber mit dem Inhalt desselben einverstanden erklärt haben soll, doch nicht als eine verbindliche Erklärung darüber betrachtet, daß ihr Sohn die erwähnten Aufwendungen gemacht habe, und auch mit Rücksicht auf den Zweck und die Form der bezüglichen Aufzeichnungen ist es durchaus zu billigen, daß die Vorinstanz nicht darauf abstellte, zumal da der Zeuge Laffer erklärt hatte, in Bärschwyl müßten Arbeiter, die bei Pri¬ vaten in Kost und Logis sind, 1 Fr. bis 1 Fr. 20 Cis., und nur wenn ein „Znüni“ und „z Zobe“ dazu komme, 1 Fr. 50 Cts.
bezahlen, und da ferner das mit den örtlichen Verhältnissen gewiß vertraute Amtsgericht Dorneck=Thierstein erklärte, ein Franken sei als völlig genügende Vergütung zu betrachten. Sobald aber von den festgestellten thatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wird, so erscheint die Bemessung desjenigen, was der Verunglückte für seine Mutter zu leisten im Stande und verpflichtet war, an sich als durchaus angemessen. Daß dann das Vorhandensein anderer unterstützungspflichtiger Kinder nicht berücksichtigt worden sei, ist nach dem Inhalt des obergerichtlichen Urteils thatsächlich unrich¬ tig. Dagegen ist allerdings die Möglichkeit der Verheiratung des Verunglückten und des damit verbundenen Wegfalls der Unter¬ tützungspflicht nicht berücksichtigt, und es hat von daher eine gewisse Reduktion des gesprochenen, hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnung nicht angefochtenen, Betrages einzutreten. Ebenso ist wegen Zufall ein Abstrich zu machen. Die Klägerin hat in der Klage keinerlei Angaben gemacht, aus denen auf ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute am Unfall geschlossen werden könnte, und die Vorinstanzen haben sich denn auch über diese Frage gar nicht ausgesprochen. Selbstverständlich kann aber in der bun¬ desgerichtlichen Instanz nicht eine derartige Behauptung, die die Klage auf einen andern Boden stellen, den Anspruch zu einem andern machen würde, nachträglich eingeführt werden. Zudem bie¬ ten die von der Klägerin diesbezüglich angerufenen Administrativ¬ untersuchungsakten nicht genügende Anhaltspunkte dafür, daß der Einsturz der Schachtlehne, der das Unglück verursachte, auf ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden zurückzuführen sei. Auch von daher hat also eine etwelche Reduktion der Entschädi¬ gungssumme Platz zu greifen, und es ist diese auf 1200 Fr. nebst Zins seit dem Unfallstage zu bemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die Entschädigung, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat, auf 1200 Fr. herabgesetzt wird, zinsbar zu 4 % seit dem Tage des Unfalls.