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5. Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Waisenamt Altorf gegen Witwe Traxel. Erläuterung eines Urteils wegen Unvollständigkeit desselben. A. Am 29. September 1897 hat das Bundesgericht eine Klage der Witwe Rosetta Traxel geb. Baggenstoß in Altdorf, handelnd für sich und ihre Kinder, gegen die Dampfschifffahrts¬ gesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern, betreffend Haftpflicht aus Dampfschiffbetrieb, in einem Betrage von 7000 Fr. gutge¬ heißen. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1052 ff.). Auf ein Begehren der Witwe Traxel, es möchte das Bundesgericht sich darüber aussprechen, ob die gesprochene Summe ihr allein oder dem Waisenamt Altdorf auszuzahlen sei, trat das Bundes¬ gericht laut Beschluß vom 22. Dezember 1897 nicht ein, da von Witwe Traxel für sich und ihre Kinder eine einheitliche Ent¬ schädigungssumme eingeklagt und denselben zugesprochen worden sei, und da das Bundesgericht sonach keine Veranlassung habe, sich über die Frage der Verteilung auf die einzelnen Kläger aus¬ zusprechen; immerhin wurde beigefügt, daß nach der Prozeßlage die ganze Summe der Frau Traxel auszubezahlen sei, welche für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen habe, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob Frau Traxel zur Verwaltung der fraglichen Summe einer vormundschaftlichen Mitwirkung bedürfe. B. Unter Berufung auf Art. 197 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechts¬ streitigkeiten und Art. 99 Organis.=Ges. stellte nun unterm
14. Januar 1898 namens des Waisenamtes Altdorf Dr. Franz Muheim daselbst an das Bundesgericht ein erneutes Erläuterungs¬ begehren dahin gehend:
1. Es sei auf dem Wege der Interpretation des Urteils vom
29. September 1897 zu erkennen, welcher Betrag aus der Un¬ fallentschädigung an Witwe Traxel als Eigentum aushinzufolgen sei und welcher den Kindern zuzufallen habe.
2. Eventuell, es sei in Erläuterung des Erkenntnisses vom
22. Dezember zu erkennen, daß die 7000 Fr. nur unter der Be¬ dingung an die Witwe Traxel aushinzufolgen seien, als dieselbe nach kantonalem Vormundschaftsgesetz zur Verwaltung dieser Summe keiner vormundschaftlichen Mitwirkung bedürfe. Zur Begründung wird angebracht: Frau Traxel sei am 28. Ja¬ nuar 1896 als Vormund ihrer drei minderjährigen Kinder von denen das jüngste, Josef Anton, geb. 1892, im bundes¬ gerichtlichen Urteil nicht erwähnt sei, während das im Jahre 1884 geborene, aber bald nach der Geburt gestorbene, Franz Alexander, darin aufgeführt werde, — bestellt worden, und als solcher habe sie vor den kantonalen Instanzen für die Kinder verhandelt, wo¬ bei sie durch das Waisenamt Altdorf, bezw. Dr. K. Gisler ver¬ beiständet gewesen sei. Gemäß Art. 15 des urnerischen Vormund¬ schaftsgesetzes habe der Vormund Wertschriften in die Waisenlade abzugeben. Dorthin seien auch die von der Dampfschifffahrts¬ gesellschaft ausbezahlten 7000 Fr. gelegt worden. Witwe Traxel erhebe nun an das Waisenamt Altdorf einen Anspruch von 1644 Fr. für Verpflegung der Kinder von August 1895 bis Ende Oktober 1897, welcher vom Regierungsrat des Kantons Uri gutgeheißen worden sei. Sie sei nämlich gesetzlich zum Unter¬ halte ihrer Kinder nicht verpflichtet, und was sie für dieselben aufwende, geschehe auf Rechnung des Vermögens der letztern. Daneben könne sie nun aber nicht die 7000 Fr. ganz für sich be¬ anspruchen, da diese z. Teil den Kindern zugesprochen worden seien. C. Die Dampfschifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersee's unterstützt mit Eingabe vom 1. Februar 1898 den erstgestellten Antrag des Waifenamtes Altdorf. Wenn zur Ausscheidung der Anteile der Witwe und der Kinder Traxel aus der Entschädigung im Prozesse nichts oder nicht mehr geschehen sei, so habe dies seinen Grund darin, daß man angenommen habe, die Waisen¬ behörde und Frau Traxel seien diesbezüglich im Einverständnis. Jetzt, da sich diese Voraussetzung als falsch erweise, sei es gewiß angezeigt, daß das Bundesgericht die Ausscheidung nachhole; an derselben habe auch die Gesellschaft insofern ein Interesse, als sie wünschen müsse, daß genau bestimmt werde, wer zur Empfang¬ nahme und Quittung legitimiert sei. D. Witwe Traxel läßt durch ihren Anwalt, Dr. Gyr in Schwyz, auf Abweisung des Gesuches antragen, weil eine Un¬
klarheit im bundesgerichtlichen Urteil nicht nachgewiesen und weil das, was das Waisenamt mit seinem Gesuche erreichen wolle, in einem besonderen Prozesse einzuklagen sei. Demnach hat das Bundesgericht In Erwägung:
1. Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils kann nicht nur dann verlangt werden, wenn dasselbe unklare oder wider¬ sondern auch dann, wenn es sprechende Bestimmungen enthält, unvollständig ist (Art. 99 Organis.=Ges. und Art. 197 des Bun¬ desgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten). Da letzteres von dem gesuchstellenden Waisenamte behauptet wird, ist auf sein Begehren einzutreten.
2. Da über die Rechtsstellung der Witwe Traxel und ihrer Kinder im Hauptprozesse überhaupt nicht verhandelt wurde, und da dieselbe auch in den kantonalen Urteilen nicht näher erörtert war, so hatte das Bundesgericht keinen Grund, darauf einzu¬ treten und eine Ausscheidung der Haftpflichtsumme auf die ein¬ zelnen Kläger vorzunehmen. Ebensowenig bot hiezu das erste Erläuterungsgesuch der Frau Traxel Anlaß, da nach den An¬ gaben derselben angenommen wurde, daß sie zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet sei. Seither hat sich aber ergeben.
1) Daß bei der Einleitung des in Frage stehenden Haftpflicht¬ prozesses und bei den Verhandlungen vor den kantonalen Gerichten die Vormundschaftsbehörde durch einen Vertreter die Interessen der Kinder Traxel neben der Mutter derselben gewahrt hat;
2) daß der Mutter nach dem Recht des Kantons Uri eine rechtliche Pflicht, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, wenigstens so lange nicht obliegt, als diese selbst Vermögen be¬ sitzen, und daß deshalb hiefür in erster Linie der Anteil der Kinder an der Haftpflichtentschädigung aufzukommen hat, wie denn auch Witwe Traxel bereits ein hierauf abzielendes Begehren gestellt hat;
3) daß die Anteile der Kinder an der Entschädigung, bezw. die ihnen entsprechenden Wertpapiere und Gutscheine, in die Waisenlade der Vormundschaftsbehörde Altdorf deponiert werden müssen. Angesichts dieser neuen Sachlage erscheint es als zweckmäßig, daß noch bestimmt werde, welcher Teil der Entschädigung Kindern und welcher der Mutter zukomme. Die Ausscheidung selbstverständlich an Hand der dem bundesgerichtlichen Urteil Grunde gelegten Thatsachen vorzunehmen, wobei bemerkt werden mag, daß bei der Ausrechnung der Schadenersatzsumme von der im obergerichtlichen Urteile enthaltenen, richtigen Feststellung über das Alter der vorhandenen Kinder und nicht von den der Klage entnommenen, als Klagsanbringen in das bundesgerichtliche Urteil übergegangenen, unrichtigen Angaben darüber ausgegangen wurde. Den Verhältnissen und den dem Urteil zu Grunde gelegten Fak¬ toren entspricht es nun, daß die 7000 Fr. in der Weise auf die Witwe und die Kinder Traxel verteilt werden, daß der erstern 4500 Fr., den letztern 2500, und zwar dem ältesten 600 Fr., dem mittlern 700 Fr., dem jüngsten 1200 Fr. zugeschieden werden; erkannt: Das bundesgerichtliche Urteil vom 29. September 1897 wird dahin erläutert, daß von der Haftpflichtsumme von 7000 Fr. der Witwe Traxel Fr. 4500 dem Kinde Franz 600 dem Kinde Josefina 700 und dem Kinde Josef Anton „ 1200 zukommen sollen.