Volltext (verifizierbarer Originaltext)
120. Urteil vom 21. April 1897 in Sachen Papierfabrik Perlen gegen Huwyler. A. Mit Urteil vom 30. Januar 1897 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte habe den Klägern zu bezahlen: Fr. 3000
a. an Taglohnentschädigung 300
b. an Verpflegungskosten 233 10,
c. an Guchtachtenkosten mit den abweichenden Begehren seien die Parteien abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Die Beklagte und erste Rekurrentin stellte die Anträge: Das obergerichtliche Urteil sei dahin abzuändern, daß die Papierfabrik Perlen nichts an die Geschwister Huwyler zu bezahlen habe, deren Klage also gänzlich abzuweisen sei. Die Anträge der Kläger und zweiten Rekurrenten lauten da¬ gegen
1. Die Beklagte habe an die Kläger eine Entschädigung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des Friedens¬ richtervorstandes zu bezahlen.
2. Die Beklagte habe an die Klägerschaft ferner zu bezahlen Verpflegungskosten vom 1. August 1889 bis 31. Mai 1894, 1 Fr. 50 Cts. pro Tag — 2098 Fr. 50 Cts., nebst Zins à 5 % seit 31. Mai 1894, sowie die sämtlichen Kosten der ärzt¬ lichen Behandlung.
3. 2c.
4. Eventuell sei das Rechtsbegehren der (ursprünglichen) Klage gutzuheißen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten zunächst seinen schriftlich gestellten Hauptantrag und beantragt eventuell, das obergerichtliche Urteil sei in der Haupt¬ sache zu bestätigen. Dabei erhebt er zur Begründung seines Haupt¬ antrages neu die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Kläger. Der Vertreter der Kläger plädiert für Gutheißung seiner in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der seit Jahren in der Fabrik der Beklagten als Schreiner angestellt gewesene Vater der heutigen Kläger, Joseph Huwyler, erlitt am 1. August 1889 bei Prüfung der Funktionen des Auf¬ zuges in der Fabrik einen Unfall, indem ein mit Erde gefüllter, zwei Zentner schwerer Sack nach seiner Aussage auf seine rechte Schulter, nach Aussage eines Mitarbeiters auf die rechte Lende, fiel, der ihn zu Boden warf. Für die Zeit vom 1. August 1889 bis 17. Oktober 1889 bezahlte ihm die Fabrik den Taglohn nebst einer täglichen Zulage von 60 Rp., da er bis dahin in ärztlicher Behandlung gewesen und an jenem Tage als „geheilt“ entlassen
war. Am 29. April 1890 erhob der Verunglückte gegen die Papierfabrik eine Klage auf Bezahlung folgender Beträge:
a. für entgangenen Lohn während der Krank¬ heit bis 1. März 1890 zu 3 Fr. 50 Cts. pro Tag, 179 Tage Fr. 626 50 mit Berechtigung zum Abzuge des schon ge¬ zahlten;
b. für Verpflegungskosten bis 1. Dezember 1890 zu 1 Fr. 50 Cts. pro Tag, 105 Tage — „ 157 50
c. für Schaden wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 6000 — * Summa Fr. 6784 — Die Beklagte anerkannte nur die Pflicht zur Zahlung des Lohnes vom 1. August bis 17. Oktober 1889, woran sie noch Fr. 40 Cts. schuldete. Vom Bezirksgericht Luzern wurde eine Expertise durch den Amtsarzt und dessen Stellvertreter, und eine Oberexpertise durch den Sanitätsrat des Kantons Luzern ange¬ ordnet. Das Gutachten des Sanitätsrates datiert vom 22. Juni
1891. Beide Gutachten gelangten, — im wesentlichen in Über¬ einstimmung mit den Zeugnissen mehrerer Arzte, die den Huwyler inzwischen behandelt hatten, zu dem Schlusse, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls sei nicht anzunehmen; auch sei Simulation nicht ausgeschlossen. Das Gutachten des Amts¬ arztstellvertreters läßt im weitern die Möglichkeit offen, daß blei¬ bende Folgen der Verletzung vorhanden sein könnten. Gestützt auf diese Gutachten hieß das Bezirksgericht die Klage nur im Be¬ trage von 128 Fr. 40 Cts. für entgangenen Arbeitslohn, nebst Verzugszins seit 21. April 1890, gut, und wies die Mehrforde¬ rung ab. Dieses Urteil wurde vom Obergerichte Luzern unterm
16. Oktober 1891 bestätigt. Eine Weiterziehung des obergericht¬ lichen Urteils erfolgte nicht. Der Zustand des Huwyler verschlimmerte sich jedoch rasch. Am
27. Dezember 1893 fand eine Untersuchung durch die Professoren Huguenin und Kaufmann statt; ihr am 28. Februar 1894 dem damaligen Anwalte des Huwyler abgegebenes Gutachten gelangt zu folgenden Schlüssen: „I. Unsere Untersuchung vom 27. Dezember 1893 wies bei „dem schon längere Zeit bettlägerigen, hochgradig abgemagerten „Huwyler eine tuberkulöse Erkrankung der Wirbelsäule im Be¬ „reiche der beiden untern Brust= und des ersten Lendenwirbels, „der linken 5. und 9. Rippe, und des rechten Nebenhodens nach. „II. Nach den uns zur Verfügung stehenden, unserm Berichte „beigelegten Angaben des behandelnden Arztes traten die ausge¬ „sprochenen Zeichen der Erkrankung vom Februar bis November „1893 in Erscheinung. „III. Die Unfallverletzung bezeichnen wir an der Hand der „Akten und unserer Erfahrung als Quetschung und Verstauchung „der Wirbelsäule im untern Brust= und Leidenteile. „IV. Als sekundäre Krankheit trat an der Verletzungsstelle eine „tuberkulöse Wirbelerkrankung auf, die weiterhin zu Tuberkulose „zweier Rippen, des Unterkiefers und des rechten Nebenhodens „führte. „V. Der Zusammenhang dieser sekundären Erkrankung mit der „Unfallverletzung wird aktenmäßig erbracht: Bei dem vor dem „Unfalle nie ernstlich kranken, stets arbeitsfähigen Manne traten „in unmittelbarem Anschlusse an die stattgehabte Verletzung „Schmerzen im Verletzungsgebiete auf, die nicht in gewöhnlicher „Weise wie bei der normalen Heilung analoger Verletzungen sich „langsam verloren, sondern gegenteils hartnäckig fortbestanden. „In dem Verletzungsgebiete lassen sich gegenwärtig die Zeichen „der tuberkulösen Wirbelerkrankung mit aller Sicherheit konsta¬ „tieren. Letztere betrachten wir demnach als traumatische Tuber¬ „kulose. „VI. Huwyler ist kein Simulant, sondern völlig erwerbsun¬ „fähig und ein schwerkranker Mann, dessen Lebenstage mensch¬ „licher Voraussicht nach gezählt sind. „VII. Die früheren ärztlichen Untersuchungen führten, weil bei „dem ganz chronisch durch Jahre hindurch verlaufenden Leiden „in der ersten Zeit und mangels objektiver Zeichen der Erkran¬ „kung vorgenommenen, zu den von den unserigen abweichenden „Schlüssen. Mit diesem Befunde übereinstimmend lautete ein dem damali¬ gen Vertreter des Huwyler ausgestelltes Zeugnis des Amtsarzt¬ stellvertreters, Dr. E. Näf, d. d. 30. Mai 1894, das den bal¬
digen Tod des Patienten in Aussicht stellte. In der That starb denn auch Huwyler am 31. Mai 1894, und der am 3. Juni 1894 vorgenommene Sektionsbefund ging dahin, es seien nach¬ gewiesen: Chronische Entzündung des ersten Lendenwirbels und des darüber liegenden Knorpels, Tuberkulose der 5. und 9. Rippe, wie des rechten Oberkiefers, beider Lungen; chronische tuberkulöse Entzündung des linken Brustfells; chronischer (tuberkuloser?) Darmkatarrh, welche pathologische Veränderungen schließlich unter allgemeiner Abzehrung und Herzverfettung zum Tode führten. Gestützt auf diese Thatsachen suchten nunmehr die heutigen Kläger beim Obergericht Luzern mit Eingabe vom 28. Mai 1895 um Revision des früheren Urteils gemäß § 227 ff. der damals noch in Kraft stehenden Civilprozeßordnung des Kantons Luzern vom 12. Januar 1851 nach, und das Obergericht entsprach dem Gesuch mit Urteil vom 4. Oktober 1895, indem es die Sache dem Bezirksgericht Luzern zur materiellen Behandlung zuwies. Bei letzterer Amtsstelle reichten die Kläger sodann ein „Revi¬ sionsgesuch“ ein, indem sie das oben sub Fakt. B mitgeteilte Rechtsbegehren stellten. Die Revisionsbeklagte hielt diesem beim Bezirksgericht einge¬ reichten Revistonsgesuch entgegen:
1. Es sei nicht erwiesen, daß das Urteil des Obergerichts vom
16. Oktober 1891 auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruhe; der Zusammenhang der Erkrankung des Huwyler mit dem Unfalle werde bestritten.
2. Huwyler hätte im früheren Prozesse ein Begehren im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes stellen sollen; nachdem er dies nicht gethan, könne er nicht Revision verlangen; Art. 8 leg. cit. gehe als Bundesrecht den kantonalen civil=prozessualen Bestimmungen über Revision vor.
3. Ferner treffe die Einrede der Verjährung zu; die einjährige Verjährungsfrist des Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz sei mit Ab¬ lauf eines Jahres seit Fällung des früheren obergerichtlichen Ur¬ teils verstrichen; eventuell hätte das Revisionsgesuch jedenfalls ein Jahr seit Bekanntwerden des Gutachtens „Huguenin und Kaufmann gestellt werden sollen; da dies nicht geschehen, sei es verjährt.
4. Eventuell sei der entgangene Lohn schon ersetzt; die Haft¬ barkeit für Arzt= und Verpflegungskosten werde bestritten; für eventuelle Erwerbsunfähigkeit des Rechtsvorfahren wären die Klä¬ ger mit 2700 Fr. nebst Vergütung der Anwaltskosten genügend entschädigt. Die Beklagte schloß demnach auf Abweisung des Revisions¬ begehrens, unter Kostenfolge, eventuell auf Zusprechung einer Entschädigung von nur 2500 Fr. ohne Zins, nebst Vergütung der Anwaltskosten. Das Bezirksgericht Luzern erkannte unterm 21. Oktober 1896 in der Hauptsache, die Beklagte sei schuldig, den Klägern zu be¬ zahlen: a. an Taglohnentschädigung, abzüglich 388 Fr. 10 Cts., 5010 5 Fr.; b. an Verpflegungskosten 300 Fr.; c. an Gutachten¬ kosten 233 Fr. 10 Cts. Auf die von beiden Parteien hiegegen eingelegte Appellation fällte das Obergericht das sub Fakt. A mitgeteilte Urteil. Beide Instanzen erachteten somit die Einrede aus Art. 8 Fabrikhaftpflichtgesetz, wie die Einrede der Verjährung als unbegründet, erstere deshalb, weil für Geltendmachung des Rektifikationsvorbehaltes keine Veranlassung gewesen sei, Huwyler durch Unterlassung derselben also auch nichts verwirkt habe, letz¬ tere aus dem Grunde, weil auch die Verjährung des Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz erst mit dem Momente beginne, in dem die Möglichkeit einer Unterbrechung vorhanden sei; als dieser Mo¬ ment sei in casa der Sektionsbefund der Amtsärzte, also der
3. Juni 1894, anzusehen, nicht der Tag der Abgabe des Gut¬ achtens Huguenin und Kaufmann, da dies ein Privatgutachten sei; durch Stellung des Revisionsgesuches am 28. Mai 1895 sei die Verjährung unterbrochen worden. Materiell führen die Vorinstanzen aus: Der Zusammenhang zwischen Unfall und Tod sei durch die neuen Gutachten klargestellt; zu ersetzen sei der ent¬ gangene Erwerb.
2. Die von der Beklagten erst heute erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Kläger darf gemäß Art. 80 Bundesgesetz betreffend Organisation der Bundesrechtspflege nicht gehört werden.
3. In erster Linie zu prüfen ist dagegen der von der Beklagten weiterhin geltend gemachte Standpunkt, eine Revision des frühern
Urteils sei durch Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Haft¬ pflicht aus Fabrikbetrieb ausgeschlossen. In dieser Hinsicht ist die Natur der heutigen Klage zu untersuchen. Hierüber ist zu sagen: Mit der heutigen Klage verlangen die Kläger gemäß dem Bun¬ desgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb von der Be¬ klagten Ersatz desjenigen Schadens, der ihrem Rechtsvorfahren aus dem Unfall vom 1. August 1889 erwachsen ist. Sie ist also eine Fortsetzung der früher von Huwyler, Vater, selbst gestellten Klage. Begründet wird sie damit, daß die Folgen des Unfalles sich seit Erlaß des rechtskräftig gewordenen obergerichtlichen Ur¬ teils vom 16. Oktober 1891 verschlimmert haben. Dies ist nun aber gerade der Fall, der in Art. 8 Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorgesehen und geregelt ist; die heutige Klage ist daher ihrer rechtlichen Natur nach nichts anderes als eine Nachklage im Sinne des Art. 8 leg. cit. Diese Bestim¬ mung aber geht den kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend Revision unter allen Umständen vor; wo sie statthat, ist für die Anwendung der letzteren kein Raum. Die Zulässigkeit dieser Nachklage nun ist vom Bundesgericht selbständig zu prüfen, ohne daß es an den Umstand, daß die kantonalen Instanzen die „Revision“ zugelassen haben, gebunden wäre, da es sich hiebei einzig und allein um die Auslegung von Bundesrecht handelt. Danach ist aber die Zulässigkeit der heuti¬ gen Klage zu verneinen. Denn nach Art. 8 Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist unerläßliche Voraussetzung der Nachklage, daß der Rektifikationsvorbehalt entweder auf Begehren der Kläger oder von Amtes wegen in das Urteil aufgenommen worden ist (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XX, S. 429). Es kann auch nicht etwa gesagt werden, zur Aufnahme jenes Vorbehaltes sei keine Veranlassung gewesen, da die Folgen nach der damaligen Aktenlage ganz abgeklärt geschienen haben; der Kläger hätte wenigstens, damit später eine Revisionsklage zulässig gewesen wäre, das Begehren um Aufnahme des Rektifi¬ kationsvorbehaltes stellen sollen; wäre dieses abgewiesen worden, so wäre die Revision mit Recht als begründet erklärt worden. Jenes notwendige Erfordernis nun mangelt hier, und deshalb ist die Klage abzuweisen, denn eine weitere Haftpflicht des Fabrik¬ herrn erlischt, den Fall des Vorbehaltes der Nachklage ausgenom¬ men, gemäß Art. 6 Abs. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz mit dem Tage, an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft tritt; dies war in concreto der Tag, an welchem das obergerichtliche Urteil vom
11. Oktober 1891 rechtskräftig geworden ist.
4. Auf die Einrede der Verjährung braucht unter diesen Um¬ ständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, die¬ jenige der Kläger dagegen als nicht begründet, und demgemäß wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
30. Januar 1897 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.