Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114. Urteil vom 5. Juni 1897 in Sachen Zellweger gegen Dietrich. A. Durch Urteil vom 27. März 1897 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die For¬ derung der Beklagten von 8500 Fr. wird aberkannt und die provisorische Rechtsöffnung vom 28. Oktober 1896 aufgehoben. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Auf¬ hebung desselben die Klage im ganzen Umfange abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 10. Juni 1896 hatte die Klägerin in Zürich ihrem Sohne Leon Dietrich ein schriftliches Schuldbekenntnis folgenden Inhalts ausgestellt: „Reçu de Monsieur Léon Dietrich la „somme de huit mille cinq cents francs (8500 fr.), à raison „de 3 pour cent payable tous les trois mois. (sig.) S. Diet¬ „rich Vve. Léon Dietrich, Sihlquai N° 67.“ Die hier verurkun¬ dete Forderung trat Leon Dietrich am 12. August 1896 in Naney an den dort wohnenden Versicherungsinspektor Schmidt ab, indem er ihm den Schuldschein mit der darunter gesetzten Bemerkung: „Passé à Mr. Schmidt, inspecteur d’assurances, 109, rue St-Georges, Nancy, ou à son ordre valeur reçu comptant“ behändigte. Mittels Cessionsscheines, datiert den 12. Oktober 1896 trat Schmidt seinerseits die Forderung von 8500 Fr. auf die Klägerin der Beklagten ab. Diese letztere betrieb die Klägerin für den genannten Betrag von 8500 Fr. nebst 3 % Zins vom
10. Juni 1896 bis 13. Oktober 1896 und von da an zu 50 Der Rechtsvorschlag der Klägerin wurde durch Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 1896 beseitigt mit der Begründung, der von der Beklagten vorgelegte Schuldschein vom 10. Juni 1896 zu Gunsten des Leon Dietrich, welcher durch Cession auf die Beklagte übergegangen sei, enthalte eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 des Sch. und K.=Gesetzes, gestützt auf welche provisorische Rechtsöffnung zu gewähren sei. Hierauf erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Aberkennung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung, indem sie im wesentlichen ausführte: Der Urkunde vom 10. Juni 1896 liege ein wirkliches Schuldverhältnis nicht zu Grunde. Die Cession Leon Dietrichs an Schmidt sei ferner eine simulierte gewesen. In Wahrheit habe es sich zwischen diesen beiden nur um ein Inkassomandat gehandelt, Schmidt habe dem L. Dietrich denn auch höchstens 150 Fr. bezahlt. Zudem habe L. Dietrich, als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dem Schmidt den Auftrag erteilt, den Inkasso einzustellen und ihm mitgeteilt, er wünsche, daß dieses Mandatsverhältnis gelöst und Rechnung gestellt werde. Eventuell wäre die Cession nach franzö¬ sischem Rechte, welches hier Anwendung finde, mangels formeller Einregistrierung und Signifikation ungültig. Durch Urteil vom
24. Dezember 1896 hat das Bezirksgericht Zürich die Aberken¬ nungsklage abgewiesen, indem es darauf abstellte, daß die Beklagte als gutgläubiger Cessionar des Schmidt im Besitze eines schrift¬ lichen Schuldbekenntnisses der Klägerin sich befinde, und ihr des¬ halb die Einrede, daß die Cession an Schmidt simuliert sei, nicht entgegengehalten werden könne. Vor zweiter Instanz erneuerte die Aberkennungsklägerin ihr Klagebegehren, und produzierte eine vom 16. September 1896 datierte schriftliche Erklärung Leon Dietrichs, daß die 8500 Fr., welche er seiner Mutter Witwe L. Dietrich am 10. Juni 1896 geliehen habe, vor Ablauf von 3 Jahren, von der Ausstellung dieser Erklärung an, nicht auf¬ kündbar seien, und diese hiermit jede bis jetzt gemachte Kündigung annuliere; immerhin stehe es der Schuldnerin frei, die Schuld früher ganz oder teilweise zu tilgen. Der Anwalt der Beklagten protestierte gegen die Einlegung dieser Erklärung; sie wurde jedoch gleichwohl zu den Akten genommen, und nachdem die Klägeri die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil ergriffen hatte, mit denselben dem Bundesgerichte übermittelt. Die zweite Instan, ging von folgenden Erwägungen aus: Die Einreden, daß der Urkunde vom 10. Juni 1896 ein wirkliches Schuldverhältnis nicht zu Grunde liege, und die Cession von L. Dietrich an Schmidt
id diejenige von diesem an die Beklagte nicht in den nach fran¬ zösischem Recht vorgeschriebenen Formen erfolgt sei, brauchen des¬ halb nicht erörtert zu werden, weil die weitere Einwendung der Klägerin als begründet erklärt werden müsse, daß die Cession des ursprünglichen Gläubigers Leon Dietrich an Schmidt in Wirk¬ lichkeit nichts anderes, als ein bloßes Inkassomandat, und Schmidt daher gar nicht zur Weiterbegebung des Schuldscheins berechtigt gewesen sei. Es stehe fest, daß Leon Dietrich von seinem Ces¬ sionar Schmidt, von welchem die Beklagte ihren Anspruch ableite, den Gegenwert von 8500 Fr. oder 8000 Fr. nicht empfangen habe, sondern das Obligo lediglich zum Zwecke der Einkassierung des Guthabens an Schmidt abgetreten, und dieser sich verpflichtet habe, ihm den Betrag nach erfolgter Eintreibung unter Abzug der entstehenden Kosten und eines Honorars für die Bemühungen zu verabfolgen. Danach sei also Schmidt nicht wirklicher Cessio¬ nar, sondern nur Inkassomandatar des Leon Dietrich, und die Beklagte habe demzufolge auch keine andern Rechte erlangen kön¬ nen, als solche, die ihrem Rechtsvorfahren zugestanden haben. Allerdings entscheide nun das Gesetz die Frage, ob und inwieweit der Schuldner die Einrede der Simulation der Abtretung zu er¬ heben befugt sei, nicht; sofern der Schuldner kein eigenes Interesse an dieser Einrede habe, erscheine sie als eine solche aus dem Rechte eines Dritten, und sei daher unzulässig; in concreto habe jedoch die Klägerin ein persönliches Interesse an dieser Einrede, da ihr Sohn Leon Dietrich schon vor der Cession an die heutige Beklagte seinen Inkassomandataren Schmidt aufgefordert habe, von weitern Schritten gegen die Klägerin abzustehen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden Streitsache ist vorhanden, da der gesetzliche Streitwert erreicht wird und die Entscheidung, wie bei den einzelnen Streitpunkten des nähern zu erörtern ist, wenigstens teilweise die Anwendung des eidgenössischen Rechts erfordert.
3. In der Sache selbst hat die Klägerin in erster Linie die Existenz der geltend gemachten Forderung bestritten, mit der Be¬ hauptung, es liege dem Schuldschein vom 10. Juni 1896, gestützt auf welchen sie von der Beklagten belangt worden ist, ein wirk¬ lichs Schuldverhältnis nicht zu Grunde. Diese Einrede beurteilt sich, wie auch beide Parteien übereinstimmend angenommen haben, nach schweizerischem Recht, denn die Klägerin hat den Schuldschein, um dessen rechtliche Bedeutung es sich handelt, in der Schweiz, wo sie auch domiziliert war, ausgestellt, und es liegt nichts dafür vor, daß sie bei der Ausstellung des Schuldscheines die Meinung gehabt, oder vernünftigeweise habe erwarten können, daß diese Rechtshandlung von einem andern, als dem schweizerischen Rechte beherrscht werde. Da nun nach dem eidgen. O.=R. der fragliche Schuldschein sich als bloße Beweisurkunde darstellt, für die Über¬ tragung der darin verbrieften Forderung also die allgemeinen Grundsätze über die Cession von Forderungen gelten, und demzu¬ folge die Klägerin gemäß Art. 189 O.=R. Einreden, die sich auf die Entstehung der Forderung beziehen, auch gegen den Cessionar geltend machen kann, so muß die in Rede stehende Einrede zwei¬ fellos gehört werden. Sie ist aber sachlich unbegründet. Zunächst läßt sich nicht bestreiten, daß der Schuldschein vom 10. Juni 1896 ein wirkliches Schuldbekenntnis enthält, welches gemäß Art. 15 O.=R. auch ohne die Angabe eines besondern Verpflichtungs¬ grundes gültig ist. Allerdings enthält der Schein seinem Wort¬ laute nach lediglich eine Empfangsbescheinigung verbunden mit einem Zinsversprechen, ohne daß darin ausdrücklich auch die Ver¬ pflichtung zur Rückzahlung der als empfangen angegebenen Summe ausgesprochen wäre. Da jedoch die Klägerin nicht hat behaupten können, daß diese Empfangsbescheinigung für die Bezahlung einer bestehenden Schuld, oder etwa für die schenkungsweise Hingabe der genannten Geldsumme ausgestellt worden sei, so muß, zumal mit Rücksicht auf das Zinsversprechen, angenommen werden, daß nach übereinstimmendem Parteiwillen mit der bezeugten Empfangnahme dieser Geldsumme die Verpflichtung zu deren Rückgabe verbunden sei, und es sich somit in der That um ein Schuldbekenntnis handle. Daraus folgt aber weiter, daß die Beklagte durch die Vorlage des Schuldscheins den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen des behaupteten Schuldverhältnisses geleistet hat, und der Klä¬ rin der Beweis dafür obliegt, daß ein solches, entgegen dem Inhalt des Schuldscheines, nicht bestanden habe. Dieser Beweis ist von der Klägerin nicht erbracht worden; gegenteils ergiebt sich aus einem bei den Akten liegenden Schreiben der Klägerin an
Schmidt vom 21. August 1896, daß sie die genannte Summe von ihrem Sohne wirklich erhalten habe.
4. Weitere Einreden leitet die Klägerin aus der stattgefundenen Cession her, indem sie geltend macht, die Cession des ursprüng¬ lichen Gläubigers L. Dietrich an den Rechtsvorfahren der Beklagten (Schmidt) sei weder formgültig, noch ernst gemeint gewesen; dieser letztere habe somit keine Rechte ihr gegenüber erworben, und demnach auch keine solchen an die Beklagte übertragen können¬ Die Einrede, daß die Cession zwischen L. Dietrich an Schmidt wegen mangelnder Form ungültig sei, stützt die Klägerin auf Art. 1690 code civil, welcher bestimmt, daß der Cessionar im Verhältniß zu Dritten den Besitz der Forderung nur erlange durch Anzeige (signification) der erfolgten Cession an den Schuld¬ ner. Die materielle Begründetheit dieser Einrede beurteilt sich, da es sich dabei um die rechtlichen Voraussetzungen eines in Frank¬ reich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes handelt, nach französischem Recht. Obgleich also hier die Anwendung des eidgenössischen Rechts nicht in Frage steht, ist das Bundesgericht zur selbständigen Prü¬ fung der fraglichen Einrede gleichwohl kompetent, da die Vor¬ instanz dieselbe nicht beurteilt hat, und daher die Voraussetzung des Art. 83 O.=G. zutrifft, wonach das Bundesgericht das neben eidg. Recht zur Anwendung kommende ausländische Recht selbst anwenden kann, wenn dasselbe von der Vorinstanz nicht beachtet worden ist. Nun kann aber die von der Klägerin vertretene Auf¬ fassung des Art. 1690 code civil nicht als richtig anerkannt werden. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Signifikation der Cession an den Schuldner nicht die Bedeutung einer gesetzlichen Formvorschrift, von welcher die Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes schlechthin abhängig wäre; im Verhältnisse zum debitor cessus bedeutet die Vorschrift vielmehr nur, daß ihm gegenüber der Cedent als der einzig Forderungsberechtigte gilt, so lange die Signifikation nicht erfolgt, oder die Cession vom Schuldner angenommen worden ist. Die Signifikation kann daher auch noch durch die Klage geschehen, welche der Cessionar gegen den debitor cessus an¬ hebt (s. Handbuch des französischen Civil=Rechts von Zachariae von Lingenthal, bearbeitet von Cromu, 8. Aufl., II. Bd., § 339, Anm. 11; Entsch. des deutschen Reichsgerichts, Bd. XXIX, 295). Der Umstand, daß eine Signifikation an die Klägerin nicht früher erfolgte, ist somit in casu nur insoweit von Bedeutung, als die Beklagte alle Einreden, welche der Klägerin bis zur Klageerhebung gegen den ursprünglichen Gläubiger zustanden, gegen sich gelten lassen muß, während dagegen der von der Klägerin eingenommene Standpunkt, daß eine gültige Cession zwischen L. Dietrich und Schmidt wegen Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften nicht zu stande gekommen sei, als unhaltbar erscheint.
5. Bei der Einrede, daß die Cession L. Dietrichs an Schmidt auf Simulation beruhe, greift insoweit die Anwendung des eid¬ genössischen Rechts Platz, als es sich fragen muß, ob die Klägerin überhaupt berechtigt sei, diese Einrede der Beklagten entgegenzu¬ halten. Denn hiebei handelt es sich sowohl um die rechtlichen Wirkungen der Hauptobligation, als um diejenigen der Cession Schmidts an die Beklagte, welche beiden Rechtsgeschäfte unter den örtlichen Herrschaftsbereich des eidgenössischen O.=R. fallen. Nach französischem Recht beurteilt sich dagegen die materielle Begründet¬ heit der Einrede, d. h. die Frage, ob die in Nancy erfolgte Ces¬ sion L. Dietrichs an Schmidt als eine ernstgemeinte oder aber als eine simulierte zu betrachten sei. Da nun die Vorinstanz, in An¬ wendung des französischen Rechts, festgestellt hat, daß die fragliche Cession wirklich auf Simulation beruhe, so hat das Bundes¬ gericht diese Annahme ohne weiters auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und beschränkt sich die Überprüfung des kantonal¬ gerichtlichen Urteils auf die Frage, ob die Einrede der Simulation der Cession an ihren Vormann der Beklagten gegenüber überhaupt zulässig sei. Darüber, inwieweit der Schuldner die Einrede der Simulation der Abtretung dem bei der Simulation beteiligten Cessionar entgegenhalten könne, besteht in der Theorie bekanntlich Meinungsverschiedenheit, indem von der einen Seite diese Einrede, sofern der debitor cessus nicht ein eigenes Interesse an derselben nachweisen kann, als eine unzulässige exceptio ex jure tertii betrachtet (s. z. B. Dernburg, Pand. II, § 59; Preuß. Privatrecht, Bd. II, § 85; Albert Schmid, Grundlehren der Cession, Bd. II, S. 394), von der andern Seite dagegen dem debitor cessus die Berechtigung zur Erhebung der Einrede schlechthin zuerkannt wird. Im eidg. O.=R. ist diese Frage nicht entschieden (s. Hafner, Kom¬
mentar z. O.=R., 2. Aufl., Anm. 3 zu Art. 189). Nun bezieht sich jedoch die Einrede der Simulation in casu nicht auf die Ces¬ sion, welche zwischen der Beklagten und ihrem Cedenten stattge¬ funden hat, sondern auf das dieser Cession vorangegangene Über¬ tragungsgeschäft, durch welches die Rechtsstellung des Cedenten der Beklagten begründet wurde. Die Frage, um welche es sich hier handelt, ist also die, ob trotz der, nach dem Entscheid der Vorinstanz als festgestellt zu betrachtenden Thatsache, daß die Cession Dietrichs an Schmidt auf Simulation beruhte, eine wirk¬ same Übertragung der Forderung durch diesen letztern an die Be¬ klagte habe stattfinden können. Diese Frage muß bejaht werden. Zwar gilt auch für die Cession von Forderungen im allgemeinen der Grundsatz, daß niemand mehr Rechte auf einen andern über¬ tragen kann, als er selbst besitzt, woraus allerdings folgen würde, daß die Beklagte das Forderungsrecht von Schmidt nicht hätte erwerben können, da dieser selbst nicht Gläubiger geworden war. Allein es ist nun zu bemerken: Zufolge der, wenn auch simu¬ lierten Cession des Dietrich an Schmidt, erschien letzterer, welcher sich im Besitze des Schuldscheins mit dem nachgetragenen Cessions¬ vermerk befand, Dritten gegenüber als zur Verfügung über die Forderung legitimierter Gläubiger derselben. Hat er, diesen Schein der Legitimation benutzend, über die Forderung durch Abtretung derselben an einen gutgläubigen Dritten verfügt, so muß diese Cession zu Gunsten des letztern als wirksam erachtet werden. Der ursprüngliche Gläubiger, welcher durch den von ihm ausgestellten simulierten Cessionsakt einen Zustand geschaffen hat, kraft dessen der Empfänger der Cessionsurkunde nach außen als verfügungs¬ berechtigter Gläubiger erschien, kann sich, gutgläubigen Dritten gegenüber, nicht darauf berufen, es habe ihm in That und Wahr¬ heit der Abtretungswille gefehlt, er muß vielmehr, gutgläubigen Dritten gegenüber, seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen, wie er sie abgegeben und verurkundet hat, mußte er sich dessen doch bewußt sein, daß seine simulierte Erklärung von Dritten, welche die Verhältnisse nicht kannten, als ernst gemeint werde aufge¬ faßt werden und konnte auch die Ausstellung der Cessionsurkunde kaum einen andern Zweck verfolgen, als eben den, den Empfänger derselben Dritten gegenüber als legitimierten Gläubiger erscheinen zu lassen. Diese Behaftung des ursprünglichen Gläubigers bei dem, Dritten gegenüber einzig erkennbaren, und von ihm gewoll¬ ten Inhalte der Cessionsurkunde erscheint als ein Postulat der bona fides, als ein Ausfluß des dem Art. 16, Abs. 2, O.=R. zu Grunde liegenden Rechtsgedankens. Danach muß denn aber selbst¬ verständlich auch der Schuldner der abgetretenen Forderung die Legitimation des Cessionars, welcher die Forderung in gutem Glauben von dem Empfänger der simulierten Cessionsurkunde erworben hat, anerkennen. Hieran ist um so mehr festzuhalten, als man sich fragen kann, ob die Vorinftanz die Cession von Dietrich an Schmidt überhaupt mit Recht als ein simuliertes Ge¬ schäft bezeichnet habe, ob dieselbe nicht vielmehr sich als fiduziari¬ sches Geschäft (als ernstgemeinte Cession zu Inkassozwecken) qua¬ lifiziere, eine Frage, welche sich freilich, da sie nach französischem Rechte zu beurteilen war, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht. Danach muß sich denn fragen, ob die Beklagte als gut¬ gläubiger Erwerber zu betrachten sei. Nun ist ein Beweis dafür nicht geleistet, daß die Beklagte, als ihr die Forderung auf die Klägerin cedirt wurde, davon Kenntnis oder begründeten Anlaß zu der Vermutung gehabt habe, daß die Cession des ursprünglichen Gläubigers an ihren Cedenten auf Simulation beruhe. Die Be¬ klagte muß daher als gutgläubiger Dritter betrachtet werden.
6. Hält somit auch die Einrede der Simulation nicht Stich, so muß sich noch fragen, ob sich die Klägerin nicht auf die erst vor zweiter Instanz geltend gemachte Thatsache berufen könne, daß Leon Dietrich ihr die Schuld gestundet habe. Die Klägerin hat sich dafür auf eine schriftliche Erklärung Leon Dietrichs vom
16. September 1896, daß die Schuld innerhalb 3 Jahren ab Seite des Gläubigers unaufkündbar sei, berufen. Da die Achtheit dieser Erklärung und die Richtigkeit des Datums ihrer Ausstel¬ lung nicht bestritten ist, muß in der That angenommen werden, der ursprüngliche Gläubiger habe der Klägerin noch vor dem Zeitpunkte, da die Beklagte die Forderung erworben, also bevor die Klägerin von der Cession an die Beklagte Kenntnis erhielt, gestundet. Da nun nach dem bereits Gesagten davon ausgegangen werden muß, Leon Dietrich habe am 16. September 1896 noch über die Forderung an die Klägerin verfügen können, so ist diese
gemäß Art. 189 O.=R. berechtigt, sich gegenüber der Beklagten auf die an jenem Tage ihr gewährte Stundung zu berufen. Nun kann allerdings fraglich erscheinen, ob die Klägerin zur Produk¬ tion der betreffenden Erklärung vor zweiter Instanz noch berechtigt gewesen sei, und es hat denn auch der Anwalt der Beklagten gegen die Produktion Einsprache erhoben; allein hier handelt es sich um die Anwendung kantonalen Prozeßrechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat; da die Vorinstanz die nach¬ trägliche Produktion der fraglichen Erklärung weder ausdrücklich als unstatthaft erklärt, noch auch stillschweigend zurückgewiesen, sondern im Gegenteil das betreffende Dokument zu den Akten genommen, und dem Bundesgerichte eingeschickt hat, muß das Bundesgericht davon ausgehen, es sei die Anrufung jener Erklä¬ rung vor zweiter Instanz nach dem zürcherischen Civilprozeßrechte nicht verspätet erfolgt. Danach ist aber die Aberkennungsklage in dem Sinne zu schützen, daß die Forderung aus dem Schuld¬ bekenntnis vom 10. Juni 1896 jedenfalls nicht vor Ablauf der in der Erklärung vom 16. September gl. Jahres gewährten Stun¬ dungsfrist geltend gemacht werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.