Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106. Urteil vom 8. Mai 1897 in Sachen Dütschler gegen politische Gemeinde St. Gallen. A. Durch Urteil vom 11./12. März 1897 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die klägerische Forde¬ rung ist im Betrage von 30,000 Fr., bezw. 28,850 Fr. (im Sinne der Erwägung II, Ziff. 2, litt. a in fine) nebst Zins zu 5 % ab 22. September 1894 geschützt; mit einer Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Gutheißung der Klage. Die Beklagte hat folgende Anträge gestellt; 1. Es sei auf die Berufung mangels Kompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; 2. für den Fall des Eintretens sei die eventuell von der Beklagten erklärte Anschlußberufung gutzuheißen, und das kantonsgerichtliche Urteil in der Weise abzuändern, daß dem Kläger lediglich 5000 Fr., resp. 3850 Fr. gemäß Ziff. II 2 a des genannten Urteils zugesprochen, die weitere Forderung von 25,000 Fr. abgesprochen werde; 3. eventuell sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteianwälte ihre schriftlich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hatte im Jahre 1876 die Besitzung zur Stadt¬ säge am Steinachbach bei Lämmlisbrunnen, St. Gallen, käuflich erworben. Am 1. November 1891 beschloß die Bürgerversamm¬ lung der politischen Gemeinde St. Gallen die Überwölbung der Steinach vom Speiserthor bis zur Stadtgrenze, und die Korrektion der Lämmlisbrunn=Rorschacher= und Steinachbachstraße mit den Anschlüssen an dieselben. Durch dieses Korrektionswerk wurde sowohl die Leitung der Wasserkraft zur Säge, als die Besitzung des Klägers selbst betroffen. Vom klägerischen Grund und Boden wurde zwar für das Unternehmen nichts in Anspruch genommen, und es fand denn auch das Expropriationsverfahren gegenüber dem Kläger nicht statt; allein die Korrektion veranlaßte wesent¬ liche Anderungen in der Anlage der Wasserleitung der klägerischen Besitzung; sie hatte eine teilweise Verlegung des Steinbachbettes, speziell auch bei der Säge, die Überwölbung des Baches und eine Anlage der Lämmlisbrunnstraße in Höhe und Richtung zur Folge, durch welche das klägerische Etablissement seine bequeme Zufahrt verlor, da die frühere tiefer gelegene Straße und die Sägebrücke eingingen. Am 22. September 1894 machte der Kläger beim Bezirksgericht St. Gallen gegen die Beklagte eine Entschädigungs¬ forderung von 100,000 Fr. geltend; er behauptete, durch diese Korrektion sei er in seinen Rechten als Eigentümer der Liegen¬ schaft zur Stadtsäge verletzt worden, und berief sich in rechtlicher Beziehung auf die Art. 112, 115 und 50 ff. O.=R., sowie auf das kantonale Dienstbarkeitengesetz. Das Kantonsgericht von St. Gallen hat die Klage, soweit sie sich auf die citierten Bestimmungen des eidgnössischen O.=R. stützte, als unbegründet erklärt, dagegen auf Grund des kantonalen Dienstbarkeitengesetzes in dem aus Fakt. A oben ersichtlichen Umfange gutgeheißen. Die Erwägungen dieses Urteils gehen im wesentlichen dahin: Der Kläger berufe sich mit Unrecht auf die Art. 112 und 115 O.=R.; denn diese Artikel, wie überhaupt die Bestimmungen des zweiten Titels des schweize¬ rischen Obligationenrechts setzen das Vorhandensein und den Be¬ and eines Vertragsverhältnisses voraus, wonach die Verbindlich¬ keit darin bestehe, entweder etwas zu thun oder nicht zu thun. Daß nun der Kläger mit der Beklagten in einem solchen Ver¬ tragsverhältnisse stehe, sei weder behauptet noch erwiesen. Auch von der Anwendung der Art. 50 ff. O.=R. könne keine Rede sein, indem hier eine, sei es fahrlässig oder absichtlich begangene, wider rechtliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte nicht vorliege. Auch im Kanion St. Gallen gelte der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Staat und Gemeinden ein Recht auf Erstellung Verlegung und Abänderung von Straßenzügen, welche im Inte¬ resse der Allgemeinheit liegen, besitzen. Dieser Grundsatz habe in verschiedenen kantonalen Gesetzen positiven Ausdruck gefunden. Daraus folge, daß die Durchführung der von der Bürgerversamm¬ lung der politischen Gemeinde St. Gallen am 1. November 1891 beschlossenen Steinachkorrektion an sich keine unerlaubte Handlung gewesen sei, und daher eine widerrechtliche Schädigung des Klä¬ gers, welche aus derselben entstanden sein solle, zum voraus nicht in Frage kommen könne, es sei denn eine solche, die sich aus den
Bestimmungen des Nachbar= oder Dienstbarkeitenrechts ergeben würde, wofür aber die Bestimmungen des letztern, nicht die¬ jenigen des Obligationenrechts maßgebend seien. Da nun unbe¬ strittenermaßen die Beklagte für die Steinachkorrektion klägerisches Privateigentum nicht in Anspruch genommen habe, könne es sich nur darum handeln, ob ein dem Kläger aus der Durchführung der Korrektion erwachsener Schaden unter dem Gesichtspunkte des Art. 12 und Art. 26 des kantonalen Dienstbarkeitsrechts durch die Beklagte gutzumachen sei. Diese Frage sei zu bejahen, denn es liege nicht im Streite, daß zur klägerischen Liegenschaft seit alter Zeit eine Wasserkraft gehöre, welche bei der Halderschen Mühle über die Steinach und von da in einer dem Kläger zugehörenden und von ihm zu unterhaltenden Leitung, teils auf öffentlichem (beklagtischem) Grund und Boden, teils auf Privatbesitz nach der klägerischen Säge und Teigwaarenfabrik geführt werde und unun¬ terbrochen und ungestört benutzt worden sei. Es sei danach im Sinne des Art. 20 des kantonalen Dienstbarkeitsgesetzes der Erwerb einer Grunddienstbarkeit an der Wasserkraft durch den Kläger aus¬ gewiesen, welche Servitut speziell hinsichtlich der Wuhr bei der Speisethorbrücke am 23. März 1848 von der Beklagten über¬ nommen worden sei. Daraus ergebe sich, daß die Beklagt¬ Sinne des Art. 26 des Dienstbarkeitsgesetzes dem Kläger für den Schaden verantwortlich sei, den derselbe durch die Beeinträchtigung seiner Wasserleitungsrechte in Folge der Steinachkorrektion erlitten habe. Außerdem habe der Kläger gemäß Art. 12 des Dienstbar¬ keitengesetzes Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Korrektion der Lämmlisbrunnstraße erwachsen sei.
2. Die von der Beklagten in erster Linie erhobene Einwendung, daß das Bundesgericht nicht kompetent sei, auf die Berufung ein¬ zutreten, ist unbegründet. Der Kläger hat seine Entschädigungs¬ forderung auf die Art. 112 und 115, sowie auf Art. 50 ff. O.=R. gestützt, also einen Anspruch des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht. Ebenso ist der gesetzliche Streitwert offenbar gegeben. Das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 59 O.=G. zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent, insoweit es sich fragt, ob der Klageanspruch aus dem eidgenössischen Rechte begrün¬ det sei, während sich dagegen allerdings der Entscheid der Vor¬ instanz seiner Nachprüfung insoweit entzieht, als derselbe auf der Anwendung des kantonalen Rechtes beruht. Soweit sich also der Kläger zur Begründung seiner Klage neben den Bestimmungen des eidg. Obl.=Rechts auf das kantonale Recht berufen hat, oder Fragen des kantonalen Rechts für die Entscheidung des aus dem eidg. O.=R. abgeleiteten Entschädigungsanspruchs präjudiziell sind, ist der Entscheid der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich.
3. Indem der Kläger seine Schadenersatzforderung auf Art. 112 und 115 O.=N. stützt, macht er geltend, daß in der von der Beklagten durchgeführten Korrektion ihm gegenüber eine Vertrags¬ verletzung liege. Nun hat er aber, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, nicht einmal behauptet, daß seit dem 1. Januar 1883,
d. h. seit dem Inkrafttreten des schw. Obl.=Rechts, zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag abgeschlossen worden sei, kraft dessen der Beklagten ihm gegenüber rücksichtlich der Korrektion der Steinach und der anstoßenden Straßen gewisse Verpflichtungen erwachsen wären. Auf Rechtsverhältnisse aber, die vor jenem Datum begründet worden waren, finden die Bestimmungen des eidg. Obl.=Rechts laut Art. 882 dieses Gesetzes keine Anwendung. Aus den angerufenen Art. 112 und 115 O.=R. kann daher ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht hergeleitet werden.
4. Die Erhebung einer Klage aus Art. 50 O.=R. hat zur Voraussetzung, daß die Beklagte den Kläger widerrechtlich, sei es absichtlich oder fahrlässig geschädigt habe. In erster Linie muß also vorliegen, daß die von der Beklagten durchgeführte Korrektion gegenüber dem Kläger objektiv eine widerrechtliche Handlung in sich schließe. Nun hat die Vorinstanz allerdings erklärt, daß der Kläger durch jene Korrektion einen Eingriff in seine Privatrechtssphäre erlitten habe, indem sie auf Grund des kantonalen Dienstbarkeiten¬ gesetzes eine Verletzung von Grunddienstbarkeits und Nachbar¬ rechten des Klägers annahm, und an diese Entscheidung ist das Bundesgericht, da es sich dabei um die Anwendung des kanto¬ nalen Rechts handelt, gebunden. Allein damit ist die Frage noch nicht entschieden, ob die Beklagte in der Durchführung der Kor¬ rektion widerrechtlich gehandelt habe. Es muß sich vielmehr weiter fragen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen sei, jene Privat¬ rechte des Klägers zu respektieren, bezw. ob ihr nicht das Recht zugestanden habe, trotz den entgegenstehenden Privatrechten des Klägers die Korrektion durchzuführen; und nun stellt die Vor¬
instanz fest, daß der Beklagten auf Grund des kantonalen öffent¬ lichen Rechts in der That die Befugnis zur Durchführung der¬ artiger Korrektionen unter Inanspruchnahme von Privatrechten dritter zustehe. Ist dies aber der Fall, so genügt die Thatsache, daß durch die Korrektion in die Privatrechte des Klägers einge¬ griffen worden ist, nicht, um der Durchführung derselben den Charakter einer widerrechtlichen Handlung beizulegen. Von einer Widerrechtlichkeit könnte vielmehr nur gesprochen werden, sofern die Beklagte sich dabei nicht innerhalb der durch das öffentliche Recht gezogenen Schranken gehalten, z. B. eine etwa erforderliche obrigkeitliche Bewilligung nicht eingeholt hätte, oder sich bei der Ausführung Schädigungen des Klägers hätte zu schulden kommen lassen, die unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Nach dieser Richtung hin ist jedoch gegen die Beklagte nichts vorgebracht worden. Der Kläger hat weder behauptet noch bewiesen, daß von der Beklagten bei der Korrektion unnötige Maßnahmen getroffen worden seien, die eine schädigende Wirkung bezüglich der klägerischen Liegenschaft aus¬ übten, oder daß sie Maßregeln unterlassen habe, die zur Verhütung von Schaden geboten gewesen wären. Hieraus folgt, daß die Schädigungen, die der Kläger durch die fragliche Korrektion erlitten hat, nicht auf eine widerrechtliche Handlung der Beklagten zurück¬ zuführen sind, und es kann sich daher dessen Entschädigungs¬ anspruch nicht auf Art. 50 O.=N., sondern nur darauf gründen, daß nach dem maßgebenden kantonalen Recht derartige Eingriffe in die Privatrechtsverhältnisse dritter nicht unbedingt, sondern nur gegen Schadloshaltung gestattet sind. Inwieweit die Entschädigungs¬ forderung des Klägers aus diesem letztern Gesichtspunkt begründet sei, hat die Vorinstan auf Grund des st. gallischen Dienstbarkeits¬ gesetzes untersucht, und zur Überprüfung dieses Entscheides ist das Bundesgericht, da es sich hier ausschließlich um die Anwendung kantonalen Rechts handelt, nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers sowohl als die Anschlußberufung der Beklagten werden als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.