Volltext (verifizierbarer Originaltext)
88. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Bassi. A. Am 5. April 1896 starb in Stansstad der aus Gottro¬ Porlezza (Italien) gebürtige Steinbrecher Giovanni Bassi, unter Hinterlassung einer Ehefrau Anna Maria, geb. Flüeler und einer Tochter erster Ehe, die mit Anton Blättler in Hergiswyl ver¬ ehelicht ist. Laut einem am 28. September 1895 in Porlezza er¬ richteten notarialischen Testamente hatte Giovanni Bassi für seine gesamte Verlassenschaft, mit Ausnahme des der Tochter gesetzlich vorbehaltenen Pflichtteils, seine Ehefrau als Universalerbin (erede universale) eingesetzt. Dieses Testament wollten die Tochter Frau Blättler=Bassi, bezw. der ihr bestellte Vogt und die Vormund¬ schaftsbehörde von Hergiswyl nicht anerkennen, und nach fruchtlos abgelaufenem Vermittlungsvorstand erhob letztere gegen Witwe Bassi=Flüeler unterm 8. Januar 1897 vor dem Kantonsgericht Nidwalden eine Civilklage mit den Begehren: „1. Das von der
Beklagten vorgelegte Testament sei gerichtlich ungültig zu er¬ „klären; 2. Beklagte sei pflichtig, an die Klägerin, Frau M. „Blättler=Bassi aus der Hinterlassenschaft des Joh. Bassi sel. „einen Betrag von 8000 Fr. zu verabfolgen, wogegen Beklagte „als Eigentümerin des gesamten von ihrem Ehemanne hinter¬ „lassenen Guthabens anerkannt wird. Eventuell: Beklagte habe „einen gerichtlich festzusetzenden Betrag an die Klägerin zu ver¬ „abfolgen. Vorbehalten bleibt eine nach zuständigem Gesetz all¬ „fällig der Beklagten zukommende Nutznießung, wofür ein ent¬ „sprechender Betrag kapitalisiert und bei einer Amtsstelle depo¬ „niert werden soll. 3. Die Beklagte habe sämtliche gerichtlichen „und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Klage beruhte darauf, daß Frau Blättler=Bassi nach italienischem und nidwal¬ denschem Rechte die einzige Erbin des Giovanni Bassi, und daß das Testament des letztern nach Nidwaldner Recht ungültig sei, und übrigens in formeller Beziehung auch nicht den bezüglichen Vorschriften des italienischen Rechtes entspreche. Die Beklagte antwortete nicht einläßlich dahin, es haben sich die Gerichte des Kantons Nidwalden in Sachen als nicht kompetent zu erklären. Es handle sich um einen Streit um die Erbberechtigung am Nachlasse eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Gemäß Niederlassungs= und Konsularvertrag zwischen der Eidgenossen¬ schaft und dem Königreich Italien vom 22. Juli 1868 Art. 17 Abs. 3 gehöre aber eine derartige Streitigkeit vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Erblasser in Italien gehabt habe. Die Gerichte von Nidwalden seien daher zur Beurteilung der vorliegenden Klage nicht kompetent. Durch Entscheid vom 11. März 1897 verwarf das Kantonsgericht Nidwalden die Inkompetenz¬ einrede der Beklagten, unter Annahme folgender Gründe: Der angerufene Art. 17 des schweizerisch=italienischen Staatsvertrages habe einzig Streitigkeiten zwischen Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners im Auge; ein solcher Fall sei nicht ge¬ geben, da die Tochter des Erblassers einzige Intestaterbin desselben und die Erbqualität der Witwe Bassi nicht ausgewiesen sei. Ferner sei auch die Frage über die Gültigkeit eines Testamentes nicht erbrechtlicher Natur und daher der citierte Artikel des Nieder¬ lassungsvertrages wieder nicht zutreffend. B. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Witwe Bassi=Flüeler Fürsprech Lussi in Stans rechtzeitig den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Es handle sich um einen Streit über die Erb¬ folge in den Nachlaß eines in der Schweiz verstorbenen Italie¬ ners, der von einer Testamentserbin und einer gesetzlichen Erbin angesprochen werde. Ein solcher Streit gehöre aber nach Mitgabe des mehrerwähnten Staatsvertrages vor die Gerichte des letzten Wohnortes des Erblassers in Italien und sei auch materiell nach italienischem Rechte zu beurteilen; und die einfache Bestreitung der Gültigkeit eines Testamentes könne nicht eine Verschiebung des Gerichtsstandes bewirken. Demgemäß wird, unter Berufung auf Art. 175 Lemma 1 Ziff. 3 O.=G., Aufhebung des angefoch¬ tenen kantonsgerichtlichen Urteils beantragt. C. Namens der Vormundschaftsbehörde von Hergiswyl schließt Fürsprech V. Blättler daselbst in einer Antwort vom 24. Mai 1897 auf Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen wird zur Begründung dieses Antrages angebracht, der schweizerisch=italienische Staatsvertrag weise nur Streitigkeiten zwischen Erben dem heimatlichen Richter zu; Witwe Bassi=Flüeler begründe ihre Erb¬ ansprüche einzig auf ein, auch formell bestrittenes unhaltbares Testament; sie sei somit nicht Erbin, sondern Legatarin und der Streit nicht ein solcher zwischen Erben, sondern ein solcher zwi¬ schen der einzigen Erbin und einer Legatarin. Hätte auch für Streitigkeiten letzterer Art der heimatliche Richter für zuständig erklärt werden wollen, so hätte dies im Staatsvertrag ausdrück¬ lich gesagt werden sollen, wie dies dann in dem kurz nach dem schweizerisch=italienischen abgeschlossenen schweizerisch=französischen Staatsvertrag (Art. 5) geschehen sei. Auch das Bundesgericht mache diesen Unterschied, wofür auf den Fall Rave (Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 595) verwiesen wird. Rekurrentin habe übrigens sowohl in der nichteinläßlichen Antwort, als in der Rekursschrift die Klage zum Teil anerkannt, indem sie sich der Herausgabe eines Pflichtteils an Frau Blättler=Bassi nicht widersetze. Damit habe sie sich aber materiell auf die Sache eingelassen. Ferner falle in Betracht, daß das Testament formell und materiell als ungültig bestritten werde, daß es sich nur nach Nidwaldner Recht beurteilen könne, ob dasselbe formell gültig sei, indem nach
Art. 3 Lemma 2 des Staatsvertrages die in der Schweiz nieder¬ gelassenen Italiener in dieser Richtung den eigenen Landesange¬ hörigen gleichgestellt seien, und daß hierüber nur die Nidwaldner Gerichte urteilen könnten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekursbeklagtschaft scheint daraus, daß die Rekurrentin in ihrer uneinläßlichen Antwort und in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht das Pflichtteilsrecht der Frau Blättler=Bassi anerkennt, folgern zu wollen, daß sich dieselbe vor den Nidwaldner Gerichten auf die Sache materiell eingelassen habe. Es ist jedoch klar, daß sich diese Anerkennung bloß auf das materielle Rechts¬ verhältnis, und nicht auch auf die prozessualische Frage des Ge¬ richtsstandes bezieht, hinsichtlich deren die Rekurrentin gleich in ihrer ersten Prozeßvorkehr den Standpunkt eingenommen hat, daß die Gerichte von Nidwalden nicht kompetent seien.
2. Sie beruft sich hiefür auf Art. 17 Abs. 3 des schweizerisch¬ italienischen Niederlassungs= und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868, der lautet: „Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben „eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines „Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.“ Vorliegend nun sind zweifellos die subjektiven Voraussetzungen dieser Bestimmung vorhanden: Es handelt sich um den Nachlaß eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Dagegen wird be¬ stritten, daß man es objektiv mit einer Streitigkeit zwischen den Erben desselben zu thun habe, und zwar deshalb, weil unter letzteren nur die vom Gesetze zu Erben berufenen zu verstehen seien, nicht aber auch die Legatare, und daß für Streitigkeiten zwischen eigentlichen Erben und Legataren Art. 17 Abs. 3 des Staatsvertrages nicht zutreffe. Nun tritt aber die Rekurrentin nicht als Legatarin, als Singularsuccessorin ihres verstorbenen Ehemannes auf; sie erhebt gestützt auf das Testament desselben nicht nur auf einzelne zur Verlassenschaft gehörende Vermögens¬ stücke, sondern auf den ganzen Nachlaß Anspruch, mit Ausnahme des Pflichtteils der Frau Blättler=Bassi; sie behauptet also eigent¬ liche Erbin, Universalsuccessorin des Giovanni Bassi zu sein. Es liegt somit in der That ein Streit zwischen zwei Erbprätendenten vor, die gestützt auf verschiedene Delationsgründe die Erbschaft für sich beanspruchen, und es fällt schon deshalb der Einwand der Rekursbeklagtschaft, der darauf beruht, daß Rekurrentin als Legatarin die Erbschaft beanspruche, dahin, ganz abgesehen davon ob rechtlich die Unterscheidung zwischen Streitigkeiten unter Erben und Streitigkeiten zwischen Erben einerseits, Legataren anderseits, haltbar wäre. Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß Rekur¬ rentin bloß einen Delationsgrund vorgeschoben habe, um im Ge¬ nusse des Nachlasses zu bleiben, den sie unrechtmäßiger Weise in Besitz genommen hätte, und um so ihrem natürlichen Gerichts¬ stand denjenigen des Staatsvertrages für erbrechtliche Streitig¬ keitigkeiten zu substituieren. Das Testament, auf das sie sich beruft, ist vorgelegt worden, und es wird dasselbe von der Re¬ kursbeklagtschaft nicht etwa deshalb angefochten, weil man es mit einem fingierten Aktenstücke zu thun habe.
3. Die Rekursbetlagtschaft glaubt nun aber ferner, es genüge schon der Umstand, daß die formelle Gültigkeit des Testamentes bestritten werde, um den Art. 17 al. 3 des Staatsvertrages als nicht anwendbar erscheinen zu lassen, weil hierüber nur die Nid¬ waldner Gerichte urteilen könnten. Sie verweist diesbezüglich zu¬ nächst auf Art. 3 Abs. 2 des nämlichen Vertrages. Allein diese Verweisung ist völlig unverständlich, da in der angeführten Be¬ stimmung lediglich von den kontrahierenden Staaten gegenseitig der allgemeine Grundsatz der Freizügigkeit für ihre Angehörigen aufgestellt wird, während eine internationale Gerichtsstandsnorm darin nicht gefunden werden kann. Maßgebend ist somit auch für die Beantwortung dieser Einwendung lediglich Art. 17 Abs. 3 des Vertrages. Würde nun aber dieser in der Weise interpretiert, wie die Rekursbeklagtschaft meint, daß nämlich über die formelle Gültigkeit des Testamentes des Giovanni Bassi die nidwaldenschen Gerichte zu entscheiden hätten, so ergäbe sich hieraus schon die praktisch unhaltbare Konsequenz, daß über die materielle Gültig¬ keit eines Testaments, insbesondere also über die Frage der Testierungsbefugnis, ein anderes Gericht zu urteilen hätte, als über dessen formelle Rechtsbeständigkeit. Für eine solche Scheidung aber bietet der Text des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte. Freilich spricht dieser nur von Streitigkeiten bezüglich des Nachlasses
eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Allein in einem weitern Sinne fallen hierunter auch Streitigkeiten über die for¬ melle Gültigkeit eines Testamentes, da doch im Grunde auch hier der Nachlaß, bezw. ein Teil desselben, den Streitgegenstand bildet; und einer derartigen Interpretation stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen, zumal da die Bestimmung eine Reproduktion der ent¬ sprechenden Vorschrift in Art. III des damals geltenden schwei¬ zerisch=französischen Staatsvertrages vom 18. Juli 1828 ist, die nie eine andere Auslegung erfahren und im neuen Vertrage vom
15. Juni 1869 lediglich eine etwas ausführlichere Fassung er¬ halten hat (vgl. die bundesrätlichen Botschaften zu den beiden Staatsverträgen, B.=B. von 1868, Bd. III, S. 440 unten und B.=B. von 1869, Bd. II, S. 490 unten; ferner Curti, Staats¬ vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, S. 82 ff.). Im Falle Rave, den die Rekursbeklagtschaft angeführt hat, stand eine ganz andere Frage zum Entscheide; auch implicite aber enthält derselbe nicht das, was daraus gelesen werden will, sondern im Gegenteil eine Bestätigung dessen, was eben ausgeführt wor den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das an¬ gefochtene Erkenntnis des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
11. März 1897 aufgehoben.