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86. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Thoma. A. Im Dezember 1895 suchte Fridolin Thoma beim Bau¬ departement des Kantons Baselstadt um die erforderliche Baube¬ willigung zur Erstellung zweier Häuser und einer Malerwerkstätte auf seinem an der Ecke der Isteinerstraße und des Mattwegs in Basel gelegenen Grundstücke, Parzelle Nr. 8392 nach. Das Baudepartement sowohl, als der Regierungsrat des Kantons Baselstadt traten auf das Gesuch nicht ein, weil das Grundstück vermutlich von der badischen Bahn für die Erweiterung ihres Bahnhofes werde in Anspruch genommen werden und weil eine Ergänzung des baslerischen Expropriationsgesetzes, die solche Ver¬ hältnisse zu regeln bestimmt sei, im Wurfe liege. Auf staats¬ rechtlichen Rekurs des Thoma hin lud jedoch das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. September 1896 (Amtl. Samml., Bd. II, S. 718) den Regierungsrat des Kantons Baselstadt ein, das Baubewilligungsgesuch des Rekurrenten unverzüglich materiell zu behandeln. B. Inzwischen hatte der Große Rat des Kantons Baselstadt unterm 11. Juni 1896 die erwähnte Ergänzung des baslerischen Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837 beschlossen und danach letzterm unter anderm als § 17 die Bestimmung eingefügt: „Der „Regierungsrat wird ermächtigt, in denjenigen Fällen, in welchen „für die Abtretung einer Liegenschaft zum allgemeinen Nutzen „die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons oder des Bundes „über zwangsweise Abtretung von Liegenschaften zur Anwendung „kommen können, auch dann, wenn das Expropriationsrecht noch „nicht bewilligt ist, das Bauen oder die Vornahme von Ver¬ „änderungen auf einer Liegenschaft zu verbieten, wenn dadurch „die vorgesehene Durchführung der betreffenden Unternehmung „wesentlich erschwert würde, rc.“ In den §§ 18 und 19 werden die Dauer und die Art und Weise der Eintragung und Strei¬ chung des Bauverbotes im Grundbuch geregelt; und § 20 be¬ stimmt: „Die Eigentümer von Liegenschaften, welchen die Aus¬ „führung von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen „verboten wird, sind berechtigt, Ersatz für denjenigen Schaden „zu verlangen, welcher ihnen durch das provisorische Bauverbot „erwächst. Die Bestimmungen des § 15 dieses Gesetzes betreffend „Haftbarkeit des Staates für Schadenersatz und Sicherung seines „Regresses finden analoge Anwendung. Streitigkeiten über die zu „entrichtende Entschädigung werden nach dem Verfahren in Ex¬ „propriationssachen erledigt.“ Der Ergänzungsbeschluß erlangt nach Ablauf der Referendumsfrist mit dem 29. Juli 1896 Ge¬ setzeskraft. Gestützt auf die §§ 17—20 desselben wurde nun durch Beschluß des Regierungsrates vom 3. Oktober 1896 Liegenschaft des Fridolin Thoma Parzelle Nr. 8392 auf Dauer eines Jahres mit Bauverbot belegt. Und unterm 25. bruar 1897 wies der Große Rat des Kantons Baselstadt eine gegen die regierungsrätliche Verfügung gerichtete Beschwerde des¬ selben als unbegründet ab. C. Dieser Beschluß und das Bauverbot vom 3. Oktober 1896 bilden den Gegenstand eines neuen staatsrechtlichen Rekurses, den Namens des Fridolin Thoma Advokat Dr. Stöcklin in Basel unterm 24. April 1897 dem Bundesgerichte eingereicht hat und der darauf geht, es feien die beiden Schlußnahmen aufzuheben. Die Begründung ist eine zweifache: Der Ergänzungsbeschluß
vom 11. Juni 1896, wird zunächst geltend gemacht, habe schon deshalb nicht als Grundlage des Bauverbotes dienen können, weil für den Entscheid über das Baubewilligungsgesuch einzig die rechtlichen Vorschriften maßgebend sein können, die gegolten haben zur Zeit, da dasselbe eingereicht wurde, und weil dem Be¬ schlusse rückwirkende Kraft nicht beigelegt worden sei. Ferner wird ausgeführt, es greife der Beschluß vom 11. Juni 1896 in das Gebiet der Bundesgesetzgebung hinüber, indem derselbe auch da, wo die zukünftige Expropriation nach dem Bundesgesetze vom
1. Mai 1850 vor sich gehen müsse, den Erlaß eines Bauverbotes vorsehe und damit dieses Gesetz ergänze. Dies stehe dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, und wo es sich deshalb um ein Grundstück handle, auf das möglicherweise die eidgenössischen Expropriations¬ vorschriften zur Anwendung kommen werden, könne ein Bauverbot nach dem Beschluß vom 11. Juni 1896 nicht erlassen werden. D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt trägt in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 1897 auf Abweisung des Re¬ kurses an. Den ersten Beschwerdegrund betreffend bemerkt er, daß ein Gesetz öffentlich=rechtlichen Charakters, wenn nichts anderes darin bestimmt sei, als sofort anwendbar angesehen werden müsse und daß deshalb der Regierungsrat, ohne den Grundsatz zu ver¬ letzen, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, vorliegend das Bauverbot habe erlassen können. In Bezug auf den zweiten Punkt wird zugegeben, daß das Bauverbot mit Rücksicht auf die spätere Inanspruchnahme der Liegenschaft Thoma für die Er¬ weiterung des Bahnhofes der Badischen Bahn erlassen worden sei. Hiezu sei aber der Regierungsrat befugt gewesen. § 17 des Ergänzungsbeschlusses greife in keiner Weise in das eidgenössische Expropriationsgesetz ein. Das Expropriationsverfahren werde nach den Vorschriften des letztern stattfinden, gleichgültig, ob vor¬ her ein kantonales Bauverbot bestanden habe oder nicht und gleichgültig, ob dem Rekurrenten auf Grund des Ergänzungs¬ beschlusses eine Entschädigung für das Verbot zugesprochen wor¬ den sei; es handle sich um zwei vollständig getrennte Fragen und es sei nicht abzusehen, warum ein Kanton einem Unter¬ nehmen, welches das eidgenössische Recht der Expropriation für die von ihm beschlossenen Landerwerbungen ansprechen kann nicht schon vorher Schutz gewähren dürfte gegenüber den Vor¬ kehren von Eigentümern, welche die zweckmäßige Gestaltung dieses Unternehmens hemmen könnten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bauverbot ist gegen den Rekurrenten erlassen worden, weil möglicherweise seine Liegenschaft für die Erweiterung des Bahnhofes der Badischen Bahn in Anspruch genommen werden wird. Unbestrittenermaßen wird hiebei das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretuug von Privatrechten, vom 1. Mai 1850, zur Anwendung zu kommen haben. Dieses sieht nun eine Beschränkung, wie sie durch das Bauverbot der Liegenschaft des Rekurrenten auferlegt worden ist, nicht vor, und auch formell ist darnach nicht der Regierungsrat des betreffenden Kantons dazu berufen, provisorische Maßnahmen im Interesse einer zu¬ künftigen Expropriation zu treffen. Sondern es ist nach Art. 23 leg. cit. der Eigentümer eines in Abtretung fallenden Grund¬ stückes, und zwar von Gesetzes wegen, in der Verfügung darüber erst gehindert vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes, oder bei dem außerordentlichen Verfahren vom Tage der Mitteilung der Abtretungsforderungen an, während vor diesem Zeitpunkte nur eine Verpflichtung des Eigentümers besteht, unter Umständen auf seinem Grundstücke Vermessungen, Aussteckungen
u. s. w. zu dulden (Art. 8). Vom Gesichtspunkte des eidge¬ nössischen Expropriationsrechtes aus enthält danach das Bau¬ verbot einen ungerechtfertigten, willkürlichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Rekurrenten, der mit dem auch in der Ver¬ fassung des Kantons Baselstadt (§ 5) aufgestellten Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums in Widerspruch steht und deshalb aufgehoben werden muß, sofern dasselbe nicht vom Ge¬ sichtspunkte der kantonalen Gesetzgebung aus aufrecht erhalten werden kann. In der That nun ist in dem Großratsbeschluß be¬ treffend Ergänzung des kantonalen Expropriationsgesetzes Verhängung von Bauverboten über Liegenschaften, die möglicher¬ weise auf dem Expropriationswege beansprucht werden, auch olche Fälle vorgesehen, in denen die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes über zwangsweise Abtretung von Liegenschaften Anwendung kommen können. Letztere Ausdehnung, die in den Vorschlägen des Regierungsrates und der großrätlichen Kommission noch nicht enthalten war, kann nun aber nicht als verbindlich
angesehen werden, weil darin ein Übergriff der kantonalen gesetz¬ gebenden Gewalt in diejenige des eidgenössischen Gesetzgebers liegt. Der Großratsbeschluß vom 11. Juni 1896 bezweckte nach seinem Titel und Ingreß eine Ergänzung des baselstädtischen Gesetzes vom 15. Juni 1837 über Abtretung von Liegenschaften zu all¬ gemeinem Nutzen, wie dessen Bestimmungen auch äußerlich durch die Art der Paragraphierung in letzteres eingefügt wurden. Der Beschluß bildet somit einen Bestandteil des kantonalen Expropria¬ tionsrechtes. So ist speziell auch die Möglichkeit des Erlasses eines Bauverbotes lediglich in Aussicht genommen worden im iteresse der leichtern und billigern Durchführung eines künftigen Enteignungsverfahrens und beruhte nicht etwa auf allgemein rechtspolitischen oder baupolizellichen Erwägungen. Eine solche Maßnahme aber konnte nur anwendbar erklärt werden auf Fälle, die überhaupt dem kantonalen Expropriationsrechte unterstanden, und wenn der Große Rat von Baselstadt darüber hinausge¬ gangen ist und ein Bauverbot auch für solche Fälle als zulässig erklärt hat, wo es sich um Zwangsenteignung nach eidgenössischem Recht handelt, so hat er damit in ein Gebiet eingegriffen, in dem zu legiferieren nicht ihm, sondern dem Bundesgesetzgeber zusteht. Dieser stellt die Voraussetzungen auf, unter denen Grund und Bøden Privater für Eisenbahnbauten zwangsweise enteignet werden können; er ordnet das Verfahren und regelt die Entschädigungs¬ pflicht; und ihm steht es auch einzig zu, zu bestimmen, welchen Be¬ schränkungen das Eigentum im Hinblick auf eine mögliche zukünf¬ tige eidgenössische Expropriation unterliegt. Für das kantonale Recht bleibt in diesen vom Bunde geordneten Materien kein Raum und es können durch dasselbe weitergehende vorsorgliche Eigentumsbe¬ chränkungen auf diesem Gebiete nicht angeordnet werden. Daß dies nicht angeht, wird durch die praktische Erwägung erhärtet, daß sonst bei Erlaß eines Bauverbotes die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums in einem andern Verfahren bestimmt werden müßte, als diejenige für die eigentliche Expropriation. Es kann somit auch durch die Verweisung auf den großrätlichen Be¬ schluß vom 11. Juni 1896 das gegen den Rekurrenten erlassene Bauverbot nicht aufrecht erhalten werden.
2. Ist aber aus diesem Grunde schon der Rekurs gutzuheißen, so braucht der andere Beschwerdepunkt betreffend Verletzung der Normen über das zeitliche Geltungsgebiet der Gesetze nicht näher geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬ klärt und demgemäß das gegen den Rekurrenten am 3. Oktober 1896 erlassene Bauverbot aufgehoben. falle