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65. Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Studer. A. Das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer vom
18. März 1865, nach dem vorab in erster Klasse das Berufs¬ einkommen zur Steuer herangezogen wird, sieht in § 12 als Grundlage der Taxation eine der Gemeindeschatzungskommission einzureichende Schatzungserklärung des Steuerpflichtigen vor. Gibt dieser die Erklärung binnen festgesetzter Frist und, nach wieder¬ holter Aufforderung, innert fünf Tagen nicht ab, so wird sein Einkommen von der Gemeindeschatzungskommission nach Ermessen abgeschätzt, und der Pflichtige geht des Rechts, gegen diese Ab¬ schätzung Einspruch zu erheben, verlustig (§ 14). Für den andern Fall schreibt § 15 vor: „Hegt die Gemeindeschatzungskommission oder der kontrollierende Finanzbeamte Zweifel gegen die Richtigkeit der Angaben eines Steuerpflichtigen, so kann die erstere denselben persönlich vorbescheiden und über seine Einkommensverhältnisse
einvernehmen. Weigert sich der Vorbeschiedene, vor der Kom¬ mission zu erscheinen oder ihr die sachgemäßen Aufschlüsse zu er¬ teilen, oder verweigert er, sei es die sachgemäßen Aufklärungen zu geben, sei es, auf Verlangen der Kommission, die Richtigkeit seiner Angaben durch ein Handgelübde zu bekräftigen, oder erscheinen dieser die von demselben gegebenen Aufklärungen nicht genügend, so ist die Kommission berechtigt, die zu versteuernde Summe nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Das Recht, gegen diese Abschätzung Einsprache zu erheben (§ 18), verwirkt der Steuerpflichtige, wenn er der Aufforderung der Kommission, sich vor ihr über seine An¬ gaben zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hatte.“ Die nächst höhere Instanz ist die Bezirkssteuerkommission, die nach § 23 des Gesetzes „die erhobenen Einsprachen zu untersuchen und zu beur¬ teilen“ hat. Gegen einen Entscheid dieser Kommission endlich ist ein Rekurs an den Regierungsrat, bezw., für Beträge unter 50 Fr., an die Finanzdirektion vorgesehen, welche Behörden dar¬ über endlich zu urteilen haben. B. Die im Handelsregister als Kollektivgesellschaft eingetragene Firma B. und W. Studer, Apotheker, in Bern, reichte für das Jahr 1896 rechtzeitig eine Schatzungserklärung über ihr ver¬ steuerbares Einkommen ein, worin sie dasjenige erster Klasse auf 6800 Fr. angab. Die Schatzungskommission der Gemeinde Bern erhöhte jedoch diesen Betrag, ohne daß die Steuerpflichtigen zu¬ vor einvernommen worden wären, auf 9000 Fr. Hiegegen er¬ hoben B. und W. Studer Einsprache bei der Bezirkssteuerkom¬ mission, wobei sie die Einsichtnahme ihrer Bücher anerboten. Ohne daß von diesem Anerbieten Gebrauch gemacht wurde und auch ohne eine nähere Befragung oder Einvernahme der Steuerpflichti¬ gen, wies die genannte Kommission die Einsprache ab. In einem Rekurs an den Regierungsrat, vom 7. August, bestritten B. und W. Studer sowohl die materielle Richtigkeit der Taxierung, als auch protestierten sie dagegen, daß sie weder vor die Steuerbehörden citiert, noch sonst in die Möglichkeit versetzt worden seien, die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Der Antrag ging auf Reduktion der Schatzungssumme auf 6800 Fr. Am 31. Dezem¬ ber 1896 erklärte der Regierungsrat des Kantons Bern den Re¬ kurs „gestützt auf das eingeholte Gutachten der Centralsteuerkom¬ mission" insoweit für begründet, als die angefochtene Einschätzung auf 7500 Fr. herabgesetzt wurde. C. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Firma B. und W. Studer Fürsprecher Dr. Rüfenacht in Bern rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
4. Es sei derselbe, soweit dadurch der Rekurs der Rekurrenten vom 7. August 1896 als nicht begründet erklärt wurde, aufzu¬ heben; eventuell
2. es seien auch die Verfügungen der Gemeindeschatzungskom¬ mission und der Bezirkssteuerkommission aufzuheben
3. es sei der Regierungsrat einzuladen, falls die Zweifel gegen die Richtigkeit der Selbsteinschatzung der Rekurrenten noch vor¬ handen seien, die Einvernahme derselben über ihre Einkommens¬ steuerverhältnisse zu veranlassen. Die Höhertaxation sei, wird ausgeführt, materiell unbegründet und beruhe ferner auf einem gesetzwidrigen Verfahren, da nach § 15 des Gesetzes eine Erhöhung der Selbstschatzung nach dem Ermessen der Schatzungsbehörde nur unter gewissen Bedingun¬ gen eintreten dürfe, von denen hier keine zugetroffen sei: die Rekurrenten seien nicht vorbeschieden, und es sei überhaupt von ihnen keinerlei nähere Auskunft verlangt worden, ja nicht einmal von ihrem Anerbieten der Untersuchung der Bücher habe man Gebrauch gemacht. Dieses ungesetzlichen Verfahrens hätten sich sowohl die Gemeinde=, als auch die Bezirkssteuerkommission schuldig gemacht, und, was den Regierungsrat betreffe, so hätte er die Pflicht gehabt, in dieser Richtung Remedur eintreten zu lassen. Durch die angefochtenen Verfügungen und Entscheide würden verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt; es enthielten dieselben nämlich eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern bemerkt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 1897 vorerst, daß die Vorbeschei¬ dung des Steuerpflichtigen vor die Gemeindesteuerkommission und die Einvernahme durch dieselbe verfassungsrechtlich nicht garantiert sei, so daß die Unterlassung dieser Maßregel jedenfalls nicht als Verfassungsverletzung betrachtet werden könne. Aber auch gesetzlich
sei ein Recht des Steuerpflichtigen auf Vorladung und Einver¬ nahme nicht statuiert, und wenn daher vorliegend von diesem Ver¬ fahren Umgang genommen worden sei, so sei den Rekurrenten, abgesehen davon, daß sie ein bezügliches Begehren gar nicht ge¬ stellt hätten, dadurch überhaupt kein Recht verweigert worden. Und wenn die Steuerbehörden auf eine Bücheruntersuchung nicht eingetreten seien, so hätten sie damit lediglich eine für sie ganz unverbindliche Offerte abgelehnt. Endlich habe man es auch nicht mit einer willkürlichen, der objektiven Begründung entbehrenden, mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren Maßregel zu thun. Zunächst fehle in dieser Richtung ein Nachweis dafür, daß die einschlägigen Bestimmungen des Steuergesetzes sonst in einer andern, für die Steuerpflichtigen günstigern Weise ausgelegt worden seien als im vorliegenden Falle. Und thatsächlich sei auch die Auslegung, die dem Gesetze gegeben worden sei, keine willkür¬ liche. Was nämlich zunächst das Verfahren betreffe, so sei die Vorbescheidung vor die Gemeindeschatzungskommission und die Ein¬ vernahme durch dieselbe eine völlig in das Belieben dieser Be¬ hörde gestellte Maßnahme, und die Beobachtung des in § 15 des Gesetzes vorgesehenen Informationsverfahrens sei keineswegs ein unerläßliches Erfordernis einer gültigen Einschätzung. Ebenso wenig seien die Steuerbehörden und insbesondere die Gemeinde¬ schatzungskommissionen verpflichtet, die Schatzungserklärung eines Steuerpflichtigen unbesehen anzunehmen, vielmehr müsse ihnen die Befugnis zuerkannt werden, die Schatzungserklärungen der ein¬ zelnen Pflichtigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und eventuell abzuändern, wozu sie die nötige Sachkenntnis besäßen und wobei infolge der Ableistung des Amtseides ein willkürliches, der Ob¬ jektivität entbehrendes Vorgehen geradezu undenkbar sei. Daß diese Auffassung die richtige sei, ergebe sich auch daraus, daß den Steuerpflichtigen ein Rekursrecht gegen die Taxation der Ge¬ meinde= und Bezirkssteuerkommissionen eingeräumt sei, was keinen Sinn hätte, wenn die Steuerkommissionen die von den Steuer¬ pflichtigen abgegebenen Erklärungen unbesehen anzunehmen ver¬ pflichtet wären. Die Begründung einer solchen Einsprache aber liege dem Steuerpflichtigen ob, und vorliegend hätten es die Re¬ kurrenten unterlassen, eingehendere Angaben über ihre gesamten Geschäfts= und Einkommensverhältnisse zu machen. Materiell dann rechtfertige sich die Taxation auf 7500 Fr., namentlich bei Vergleichung mit den andern Apothekergeschäften der Stadt Bern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Anwendung und Auslegung der kantonalen Steuer¬ vorschriften ist zunächst allerdings lediglich Sache der kantonalen Behörden. Immerhin steht auch hier der Bürger unter dem Schutze des Bundesgerichtes, insofern als dieses gegen solche Ver¬ fügungen und Entscheide angerufen werden kann, durch die ver¬ fassungsmäßige Rechte der Steuerpflichtigen verletzt worden sind insbesondere also dann, wenn darin ein Verstoß gegen die ver¬ fassungsrechtlich zugesicherte Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz oder eine formelle oder materielle Rechtsverweigerung erblickt wer¬ den muß. Vorliegend wird von den Rekurrenten hierauf abgestellt und es ist deshalb auf ihre Beschwerde einzutreten.
2. Nun kann darüber kein Zweifel bestehen, daß von den ber¬ nischen Steuerbehörden gegenüber den Rekurrenten die zum Schutze der Steuerpflichtigen aufgestellten, das Taxationsverfahren regeln¬ den, gesetzlichen Vorschriften mißachtet worden sind. Vorerst durfte die Gemeindeschatzungskommission, nachdem die Rekurrenten recht¬ zeitig eine Schatzungserklärung eingereicht hatten, nicht ohne anderes die Selbsttaxation nach ihrem Ermessen erhöhen; vielmehr mußte den Steuerpflichtigen, wenn gegen ihre Schatzungserklärung Zweifel sich erhoben, zuerst Gelegenheit gegeben werden, sich hier¬ über auszusprechen und erst dann, wenn sie der Einladung zum Erscheinen vor der Kommission nicht Folge gaben, oder wenn sie die sachgemäßen Aufschlüsse, bezw. die Ablegung des Handgelübdes hierüber verweigerten, oder wenn dieselben als ungenügend er¬ schienen, durfte eine Erhöhung der Schatzung nach dem Ermessen der Kommission eintreten. Es soll also von einer Schatzungs¬ erklärung, die unter Namensunterschrift und unter ausdrücklicher Bestätigung getreuer und wahrheitsgemäßer Ausfüllung abgegeben worden ist, nur abgegangen werden, wenn zuvor der Steuer¬ pflichtige vorbeschieden und im Falle des Erscheinens über die Schätzung einvernommen worden ist. Die bezügliche, im zweiten Satze des § 15 des Einkommenssteuergesetzes enthaltene Bestim¬ mung ist derart gefaßt, daß sich damit die Annahme, es könne
eine Erhöhung der Taxation vorgenommen werden, auch ohne daß dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Rechtfertigung seiner Selbsteinschatzung gegeben worden wäre, nicht verträgt. Wenn der Regierungsrat des Kantons Bern dem gegenüber darauf ruft, es sei nach dem ersten Satz des citierten Paragraphen dem Belieben der Kommission anheimgegeben, ob sie den Pflichtigen vorbescheiden und über seine Einkommensverhältnisse einvernehmen wolle, so ist zuzugeben, daß der Wortlaut jenes Satzes eine solche Auslegung zuläßt; allein, wenn derselbe im Zusammenhang mit den weitern, im nämlichen Paragraphen enthaltenen Bestimmun¬ gen gelesen und wenn überhaupt das ganze Taxationssystem in's Auge gefaßt wird, so darf dem Wörtchen „kann“ doch unmöglich diese Bedeutung beigelegt werden, sondern offenbar wurde dasselbe nur deshalb gebraucht, weil der Kommission durch die fragliche Bestimmung eine Befugnis eingeräumt wurde, die ihr sonst nicht zustehen würde, und es erscheint als gezwungen, wenn behauptet wird, daß das „kann“ im Gegensatz zu „muß“ oder zu einer ähnlichen Ausdrucksweise gebraucht worden sei, um anzudeuten, daß die Anhörung des Steuerpflichtigen nicht obligatorisch, son¬ dern nur fakultativ sei. Es stellt sich somit die Unterlassung der Gemeindeschatzungskommission, die Rekurrenten vorzubescheiden und über ihre Selbsttaxation, deren Richtigkeit bezweifelt wurde, ein¬ zuvernehmen, als eine Mißachtung der ihnen gesetzlich gegen be¬ hördliche Willkür eingeräumten Garantien dar, und es erscheint hre Beschwerde, da sie verfassungsmäßig darauf Anspruch erheben können, daß nicht klares Recht zu ihren Ungunsten gebeugt und daß sie gemäß den bestehenden Vorschriften in Rechten gehört werden, aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung als be¬ gründet. Überdies durfte auch die Bezirkssteuerkommission, bei der die Rekurrenten gegen die Einschatzung durch die Gemeinde¬ schatzungskommission Einsprache erhoben hatten, nicht ohne weiteres über dieselbe hinweggehen. Nach § 23 des Gesetzes hat dieselbe die erhobenen Einsprachen zu untersuchen, und dabei darf sie jedenfalls diejenigen Mittel zur Feststellung der thatsächlichen Ver¬ hältnisse nicht unberücksichtigt lassen, die ihr von den Einsprechern selbst an die Hand gegeben werden, sofern wenigstens nicht von vorneherein ein Resultat nicht zu erwarten ist. Und da nun die von den Rekurrenten anerbotene Bücheruntersuchung bei der Art ihres Geschäftsbetriebes doch vermutlich geeignet war, die Richtig¬ keit oder Unrichtigkeit der Selbstschatzung zu erweisen, so muß die Unterlassung derselben ebenfalls als eine verfassungsmäßig unzu¬ lässige Rechtsverweigerung betrachtet werden. Dadurch aber, daß der Regierungsrat des Kantons Bern weder selbst die Ma߬ nahmen traf, auf die die Rekurrenten Anspruch hatten, wenn ihre Selbstschatzung nicht angenommen werden wollte, noch die untern Instanzen dazu veranlaßte, das Versäumte nachzuholen, hat er selbst sich der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte derselben schuldig gemacht und muß sein Entscheid deshalb aufgehoben wer¬ den. Es erscheint dieser um so unhaltbarer, als in andern ähn¬ lichen Fällen, die zur Kenntnis des Bundesgerichts gelangt sind, die angebotene Bücheruntersuchung stattgefunden hat (z. B. in den Fällen Neher & Söhne, und Knosp, Urteile vom 22. Okto¬ ber 1896), so daß zu allem andern eine ungleiche Behandlung der Rekurrenten gegenüber andern Steuerpflichtigen, die sich in gleicher Lage befanden, vorliegt. Freilich kann nun das Bundes¬ gericht nicht selbst eine Taxation vornehmen; denn dies ist aus¬ schließlich Sache der kantonalen Steuerbehörden. Sondern es ist lediglich der Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, daß die Garantien, die den Steuerpflichtigen, welche eine Schatzungs¬ erklärung eingereicht haben, gegen die Erhöhung der Taxation gewährt sind, beobachtet werden, sei es, daß er selbst die betref¬ fenden Maßnahmen trifft, sei es, daß er die untern Steuer¬ behörden nachträglich dazu anhält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und der Regierungsrat des Kantons Bern, unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 31. Dezember 1896, eingeladen, in der aus den Motiven sich ergebenden Weise vorzugehen.