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23_I_239

BGE 23 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Urteil vom 26. Februar 1897 in Sachen Flury gegen Steinbruchgesellschaft Ostermundingen. A. Mit Urteil vom 18. Dezember 1896 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt: „Das Urteil des Bezirks¬ gerichtes Arlesheim, lautend: Die beklagte Partei wird zur Be¬ zahlung von 2212 Fr. 20 Cts. an die Klagpartei verfällt. Sie trägt die ergangenen ordentlichen Kosten nebst 24 Fr. Vorstands¬ gebühr an den klägerischen Vertreter, wird bestätigt.“ B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die Klägerin mit ihrer Forderung gänzlich, eventuell soweit sie den Betrag von 2010 Fr. 85 Cts. übersteige, abzuweisen. Der Vertreter der Klägerin trug auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin lieferte dem Beklagten in der ersten Hälfte des Jahres 1881 Steine für die Gesammtsumme von 6376 Fr. 90 Cts. An die Rechnung, die sich durch Nichteinlösung von dieselbe ausgestellten Wechseln auf 6440 Fr. 90 Cts. erhöht

hatte, bezahlte der Beklagte vom Juni bis August 1881 3340 Fr. 90 Cts., so daß sich die Restforderung noch auf 3100 Fr. be¬ lief. Für diesen Restbetrag stellte der Beklagte am 25. Oktober 1881 zu Gunsten der Klägerin drei Eigenwechsel aus, fällig per

15. Dezember 1881, 15. Juni 1882 und 15. Dezember 1882, die jedoch infolge Nichteinlösung durch den Beklagten von der Klägerin, um die Protest= und Retourspesen erhöht, eingelöst werden mußten, und zwar mit 3127 Fr. 65 Ets. Hieran zahlte der Beklagte in zweimalen im Ganzen 1108 Fr. 80 Cts., so daß die Klägerin noch 2010 Fr. 85 Ets. an ihn zu fordern hatte. Inzwischen, am 10. Mai 1883, war über den Beklagten infolge anderweitiger Betreibungen der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin ließ in demselben die genannte Restforderung durch Amtmann Stöcklin eingeben. Dieser machte jedoch folgende Ein¬ gabe: „a. Wechsel 25. Oktober 1881 per 15. De¬ Fr. 1000 — zember 1881 8 80 Retourspesen Betreibungskosten 1000 — Wechsel pro 15. Januar 1882 8 20 Retourspesen „ 1000 Wechsel pro 15. Dezember 1882. 9 85 Retourspesen Fr. 3030 85 nebst Zins zu 5 % seit Verfall;“ er unterließ also die à conto¬ Zahlung abzuziehen und forderte zudem beim dritten Wechsel 100 Fr. zu wenig. Die Forderung, die in der V. Klasse kolloziert wurde, kam gemäß Kollokationsschein vom 29. Dezember 1883 vollstän¬ dig zu Verlust. Die Klägerin schrieb hierauf die fraglichen Be¬ träge in ihren Geschäftsbüchern ab. Sie hatte dann keinen Ge¬ schäftsverkehr mehr mit dem Beklagten bis zum Jahre 1892, von welchem Zeitpunkte an sie ihm gegen Baarzahlung wieder Steine lieferte. Nachdem sie in Erfahrung gebracht, daß der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen sei, betrieb sie ihn im November 1895 in Baselstadt und nachdem sie dort wegen Inkompetenz abgewiesen worden war, im Jahre 1896 in Arlesheim für den Betrag von 3030 Fr. 85 Cts. „laut Auszug aus der Fallimentskollokation Urs Flury, Arlesheim, den 29. Dezember 1883.“ Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag und ein hiergegen gerich¬ tetes Rechtsöffnungsgesuch wurde wegen Illiquidität der Forderung abgewiesen, worauf die Klägerin den ordentlichen Prozeßweg betrat. Sie fordert in demselben vom Beklagten die Bezahlung von 2212 Fr. 20 Cts., u. K.=F., und spezifiziert diese Summe fol¬ gendermaßen: Ursprüngliche Restforderung Fr. 2018 85 Verzugszins à 5 % von 1009 Fr., vom

15. Januar 1882 bis 31. Dezember 1883 98 80 Verzugszins à 5 % von 1009 Fr., vom

15. Dezember 1882 bis 31. Dezember 1883 94 55 Fr. 2212 20

2. Von den gegen die Klage erhobenen Einreden hält der Be¬ klagte heute zunächst noch diejenige der Verjährung aufrecht. Er stützt dieselbe in erster Linie darauf, durch Ausstellung der Wechsel vom 25. Oktober 1881 sei eine Novation der ursprünglichen Obligation in eine Wechselforderung erfolgt, für welche die drei¬ jährige Verjährungsfrist des Art. 803 O.=R. gelte; nur diese Forderung sei im Konkurse eingegeben worden, und nachdem am

29. Dezember 1883 der Verlustschein ausgestellt worden sei, se diese Wechselforderung gemäß Art. 807 O.=R. am 29. Dezember 1886 verjährt gewesen. Fragt es sich also zunächst, ob die be¬ hauptete Novation vorliege, so ist darauf zu verweisen, daß das fragliche Rechtsgeschäft, die Ausstellung der Wechsel, in einen Zeitpunkt fällt, in welchem das Obligationenrecht noch nicht in Kraft getreten war, vielmehr noch kantonales Recht galt; danach ist aber das Bundesgericht an den Entscheid des kantonalen Ge¬ richtes über jene Frage gebunden und eine Überprüfung dersel¬ ben ausgeschlossen. Allerdings hat das kantonale Gericht sich in dieser Hinsicht auf eidgenössisches Recht, Art. 142 O.=R., berufen. Allein es kann dies in casu doch nicht zur Aufhebung des Ur¬ teils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, weil offenbar das eidg. O.=R. in dieser Beziehung mit dem frühern Rechte von Baselland übereinstimmt. Vom Bundesgerichte ist aber,

in Übereinstimmung mit Doktrin und Praxis, mehrfach ausge¬ sprochen worden, daß die Ausstellung eines Wechsels für eine Forderung an sich noch nicht eine Novation der letztern enthalte, vielmehr nur dann, wenn die Parteien dies gewollt und unzwei¬ deutig erklärt haben (s. Entsch. des B.=Ger. i. S. Stöcklin gegen Dupré vom 4. Dezember 1896). Eine ausdrücklich hierauf ge¬ richtete Erklärung findet sich in den Akten nirgends, und aus den Umständen kann sie ebensowenig gefolgert werden. Der Nova¬ tionswille geht auch nicht daraus klar und unzweideutig hervor, daß die Klägerin im Konkurse formell nur die Wechselforderung, nicht die ursprüngliche Forderung eingegeben hat. Mangels an¬ derweitiger Anhaltspunkte muß im Gegenteil angenommen wer¬ den, daß die Eingabe der Wechselforderung auch eine Anmeldung der ursprünglichen Forderung enthielt, wie dies das Bundesgericht

i. S. Stöcklin gegen Dupré ausgeführt hat. Ist sonach mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die ursprüngliche Forderung aus Kauf im Konkurse eingegeben worden ist, so bleibt noch zu unter¬ suchen übrig, ob diese Forderung seither verjährt ist, wie der Be¬ klagte eventuell behauptet und ausführt. In dieser Hinsicht ist sagen: Zwar ist richtig, daß die Klägerin vom 29. Dezember 1883 — dem Tage der Ausstellung des Verlustscheins — zum November 1895, also mehr als zehn Jahre lang, nichts zur Eintreibung ihrer Verlustforderung gethan hat. Nun fand jedoch der Konkurs über den Beklagten zu einem Zeitpunkte statt, an welchem zwar das eidg. Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz noch nicht in Kraft stand, wohl aber das eidg. Obligationenrecht; nach Art. 157, Abs. 3 des letztern begann die neue Verjährung, nachdem die alte durch Eingabe im Konkurse unterbrochen worden war, mit dem Zeitpunkte, in welchem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden konnte. Das ma߬ gebende Konkursrecht ist dasjenige des Kantons Baselland; denn hier war der Wohnsitz des Beklagten, hier wurde der Konkurs gegen ihn durchgeführt. Der Kanton Baselland kennt nun keine gesetzliche Bestimmung darüber, ob ein Gläubiger, der beim Kon¬ kurse eines Schuldners zu Verlust gekommen, diesem gegenüber noch forderungsberechtigt ist, doch nimmt die Praxis ein solches Weiterbestehen des Anspruches an, wie aus dem vorliegenden Falle hervorgeht. Es sind nun folgende Möglichkeiten denkbar: entweder kann der zu Verlust gekommene Gläubiger den Schuldner sofort nach Beendigung des Konkurses wieder belangen, in welchem Falle die Verjährung sofort zu laufen beginnt; oder erst, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, in welchem Falle der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Momente der bessern Vermögensstellung oder mit dem Momente der Kenntnis des Gläubigers von demselben, oder endlich, die Forderung ist gänzlich unverjährbar. Wendet man die drei Möglichkeiten auf den vorliegenden Fall an, so gelangt man überall dazu, die Ver¬ jährung zu verneinen. Für die letzten zwei Fälle ist dies ohne weiteres klar; aber auch für den ersten, von dem die Vorinstanz ausgeht, ist die Verjährung in casu nicht eingetreten. Denn vor ihrem Ablauf trat am 1. Januar 1892 das eidg. Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. in Kraft, und durch dasselbe wurde Art. 157, Abs. 3 O.=R. in der Weise abgeändert, daß die Forderung, die dem bei einer Pfändung oder bei einem Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubiger zusteht, unverjährbar erklärt wurde. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze nun (vergl. z. B. Regelsberger, Pand. I, S. 192 sub III, 1; Windscheid, Pand. I, § 32 Anm. 10; Unger, System des österr. Privatrechts, 4. Aufl., I, S. 147), findet ein Gesetz, welches eine bisher verjährbare Forderung als unverjährbar erklärt, sofort mit dem Momente seines Inkrafttre¬ tens auf eine laufende, aber noch nicht vollendete Verjährung Anwendung. Dazu kommt die Vorschrift des Art. 328 Schuld¬ betr.= u. Konk.=Ges., wonach ein Gläubiger, welcher vor dem

1. Januar 1892 in einem Konkurse zu Verlust gekommen und nach Maßgabe des kantonalen Rechts für den Verlustbetrag noch forderungsberechtigt ist, vom 1. Januar 1892 an den Inhaber eines in Anwendung des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes ausgestellten Verlustscheins rechtlich gleichgestellt wird, so daß also namentlich nach Art. 149 in Verbindung mit Art. 265 eod. seine Forderung unverjährbar wird. Nachdem das kantonale Ge¬ richt, wie oben ausgeführt, festgestellt hat, daß der im Konkurse des Schuldners zu Verlust gekommene Gläubiger forderungsberech¬ tigt bleibt, trifft die von Art. 328 B.=Ges. über Schuldbetrei¬ dung und Konkurs erforderte Voraussetzung zu. Die Einrede der

Verjährung erscheint somit aus allen Gesichtspunkten als unbe¬ gründet.

3. Als zweite Einrede stellt der Beklagte der Klägerin die ent¬ gegen, es sei unrichtig, daß er seit Beendigung des Konkurses zu neuem Vermögen gekommen sei; die durch Art. 265 B.=Ges. betr. Schuldbetr. u. Konk. statuierte Voraussetzung einer neuen Betrei¬ bung treffe also nicht zu. Allein zur Beurteilung dieser Frage ist das Bundesgericht, wie es i. S. Schroeder gegen Demöle, Urteil vom 27. Juni 1896 (A. Slg., Bd. XXII, S. 448) ausgeführt hat, nicht kompetent, da dies eine Frage rein exekutorischer Natur, nicht eine solche der Rechtsbeständigkeit eines Civilanspruches, ist, und diese Frage niemals den Gegenstand eines Haupturteils im Sinne des Art. 58, Abs. 1 Org.=Ges., bilden kann. Es hat daher in diesem Punkte ohne weiteres bei dem kantonalen Urteile sein Bewenden.

4. Der Beklagte stellt endlich vor Bundesgericht noch den even¬ tuellen Antrag, es sei die Klägerin mit dem für Verzugszinsen geforderten Posten von 193 Fr. 35 Cts. wegen Verjährung ab¬ zuweisen, da hierfür eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte und diese schlimmsten Falls mit dem 29. Dezember 1888 abgelaufen sei. Diese Einrede ist jedoch vor den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht worden und darf daher gemäß Art. 80 Org.=Ges. hierorts nicht gehört werden. Übrigens ist sie auch materiell un¬ begründet. Die Verzugszinsen, die bis zum Tage des Konkurs¬ abschlusses gefordert werden, sind als aecessorische Forderung mit der Hauptforderung unverjährbar geworden, da alle rechtlichen Bestimmtheiten der Hauptverbindlichkeit ohne weiteres auch die Zinsverbindlichkeit ergreifen (Windscheid, Pand. II, § 259, Anm. 11). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland¬ schaft in allen Teilen bestätigt.