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6. Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen Störi. A. Am 18. August 1896 gab das Waisenamt Glarus=Riedern dem Bäcker Samuel Bräm, als Vormund der noch nicht 16jähri¬ gen Tochter des verstorbenen Heinrich Störi, die Weisung, das Mädchen, das nach dem Tode des Vaters im Einverständnisse mit seiner Mutter und seinem Vormunde den Austritt aus der evan¬ gelischen Landeskirche erklärt hatte, und zur evangelischen Gemein¬ schaft übergetreten war, wieder dem Religionsunterricht der evan¬ gelischen Landeskirche zuzuführen. Gegen diese Weisung erhob der Vormund der Anna Störi Beschwerde beim Regierungsrate des Kantons Glarus unter Berufung auf Art. 49, Ziff. 3, der Bundesverfassung. Durch Schlußnahme vom 1. Oktober 1896 wies jedoch der Regierungsrat die Beschwerde ab, weil die Ver¬ fügung über die religiöse Erziehung eines noch nicht 16 Jahre alten Kindes nach Art. 49, Ziff. 3, der Bundesverfassung dem Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zukomme, und weil nach glarnerischem Vormundschaftsrechte (§ 196 des bürgerlichen Gesetzbuches) die Obervormundschaft in erster In¬ stanz von dem Waisenamte der politischen Gemeinde, in der der Bevogtete seinen Wohnsitz hat, in zweiter Instanz von der Armen= und Vormundschaftsdirektion resp. vom Regierungsrat ausgeübt werde, welche Befugnisse auch die Obsorge für die Person des Mündels in sich schließe. Danach stehe also die Leitung des Vormundschaftswesens den Vormundschaftsbehör¬ den zu, und der Vogt sei ihr vollziehendes Organ. Dieser habe für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögtlings nach Kräften zu sorgen, insbesondere sei er den Minderjährigen gegenüber verpflichtet, für die gute Erziehung, für religiöse und sittliche Entwickelung und für eine der Fähigkeit, dem Vermögen und den sonstigen Verhältnissen angemessene Berufsbildung wie ein Vater zu sorgen (§ 190 leg. cit.), wobei er, wie in allen andern das Vormundschaftswesen beschlagenden Fragen, die An¬ leitungen der Vormundschaftsbehörden zu befolgen habe, während anderseits die Beaufsichtigung der Vögte in allen ihren Verrich¬ tungen, Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieselben und die Überwachung des Vollzugs dem Waisenamt speziell zur Pflicht gemacht sei (§ 189 litt. b und e ibidem). Daraus, wie auch aus der Bestimmung in Art. 13 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ergebe sich, daß nicht der Vormund allein als Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt zu betrachten sei; das Waisenamt Glarus=Riedern deshalb zur Erteilung der angefochtenen Weisung kompetent ge¬ wesen und es sei diese zu schützen. B. Mit Eingabe vom 12., der Post übergeben den 18. No¬ vember 1896, rekurrierten gegen diesen Bescheid die Mutter der Anna Störi und ihr Vormund, Bäcker Bräm, an das Bundes¬ gericht. Unter Verweisung auf einen Artikel in der Glarner Zeitung vom 9. Oktober 1896 und unter Berufung auf die in der Bundesverfassung enthaltene Garantie der Glaubensfreiheit bean¬ tragen sie, es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Kind Störi bei seinem Übertritt zur evangelischen Gemeinschaft zu schützen. In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt, daß sowohl die Mutter als der verstorbene Vater der Anna Störi während vieler Jahre der evangelischen Gemeinschaft angehört hätten und daß letzterer auch nach dem Ritus dieser Gesellschaft beerdigt worden sei, obschon derselbe es unterlassen habe, ausdrücklich seinen Aus¬ tritt aus der evangelischen Landeskirche zu erklären. In rechtlicher Beziehung sodann wird (in dem erwähnten Zeitungsartikel) her¬ vorgehoben, daß Art. 13 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen nur interkantonale Fälle betreffe, daß dem Waisenamt bloß ein Aufsichtsrecht über die Amts¬ führung des Vormundes zustehe (§ 196 des bürgerlichen Gesetz¬ buches), woraus folge, daß dasselbe nur dann befugt sei, Rechts¬ handlungen des Vormundes die Genehmigung zu versagen oder ihm Weisungen zu erteilen, wenn er durch seine Handlungsweise die okonomischen oder sittlichen Interessen des Mündels gefährde oder vernachlässige, was im vorliegenden Falle zweifellos nicht zutreffe, und daß durch § 161 des bürgerlichen Gesetzbuches das Recht
der Erziehung der Kinder, somit auch das Recht der Verfügung über ihre religiöse Erziehung der Mutter zuerkannt sei. Der Regierungs¬ rat erwidert in thatsächlicher Beziehung, daß der Vater der Anna Störi bis zu seinem Tode Mitglied der Glarner Landeskirche ge¬ wesen sei und das Kind während dessen Lebzeiten auch den Reli¬ gionsunterricht dieser Kirche besucht habe. Den rechtlichen Er¬ örterungen der Rekurrenten hält der Regierungsrat entgegen: Wenn im angefochtenen Entscheide Art. 13 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen an¬ gerufen worden sei, so sei dies lediglich zu dem Zwecke geschehen, um darzutun, daß auch nach der Bundesgesetzgebung im Streit¬ falle nicht dem Vormunde, sondern der Vormundschaftsbehörde der endgültige Entscheid über die religiöse Erziehung eines Kindes zustehe. Unrichtig sodann sei es, daß den Vormundschaftsbehörden nur ein beschränktes Aufsichtsrecht zustehe. Ebenso sei die Be¬ rufung auf § 161 des bürgerlichen Gesetzbuches unzutreffend, da die Verfügung über die religiöse Erziehung durch Art. 49, Ziff. 3 B.=V. eben nicht der Mutter, sondern dem Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zugewiesen sei. Des¬ halb sei der Rekurs abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der in Art. 49, Abs. 1 der Bundesverfassung aufgestellte Grundsatz der Glaubens= und Gewissensfreiheit hat bezüglich der religiösen Erziehung der Kinder in der Verfassung selbst eine positiv=rechtliche Ausgestaltung erfahren dahin, daß die Verfügung hierüber bis zum erfüllten 16. Altersjahr der Kinder dem In¬ haber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zusteht (Absatz 3 des erwähnten Artikels). Danach ist einmal jede andere Person oder Behörde von der Bestimmung über die religiöse Er¬ ziehung der Kinder bis zum Alter der Selbständigkeit ausge¬ schlossen. Ferner folgt daraus, daß dieser Zweig persönlicher Ob¬ sorge nicht von der Gesammtheit der Rechte und Pflichten, aus denen die (persönliche) väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über die Kinder besteht, losgelöst und in andere Hände gelegt werden darf. Daß die in Frage stehende Verfassungsbestimmung so auszulegen ist, daß die religiöse Erziehung der Kinder von einem Willen abhängig sein solle, und zwar von dem Willen desjenigen, der im allgemeinen die persönliche Gewalt über die¬ selben ausübt, wird dadurch bestätigt, daß ein bei der Beratung der Bundesverfassung im Ständerat gestellter Antrag auf Ersetzung des Wortes „väterlicher“ durch elterliche Gewalt nicht ange¬ nommen wurde (vergl. Protokoll, S. 379).
2. Danach ist aber der Mutter als Mitinhaberin der elterlichen Gewalt unter allen Umständen ein bestimmender Einfluß auf die Frage der religiösen Erziehung der Kinder verwehrt, und könnte ein solches Recht derselben höchstens dann Platz greifen, wenn sie als Inhaberin der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sich darstellte. Ob letzteres zutreffe, bestimmt sich jedoch nach kantonalem Rechte, und es ist das Bundesgericht an den daherigen Entscheid einer kantonalen Behörde gebunden, sofern nicht etwa dadurch selbst wieder ein verfassungsmäßiges Recht eines Bürgers verletzt wird. Wenn nun der Regierungsrat von Glarus ausge¬ sprochen hat, daß die Rechte und Pflichten des Vaters gegenüber den Kindern nicht auf die Mutter, sondern auf den bestellten Vormund übergegangen seien, so kann hierin eine Verfassungs¬ verletzung nicht erblickt werden. Diesbezüglich wird bloß geltend gemacht, daß das glarnerische Recht, speziell § 161 des bürger¬ lichen Gesetzbuches, unrichtig angewendet worden sei. Allein dies könnte zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides doch nur dann führen, wenn der Regierungsrat in willkürlicher, dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze mißachtender Weise über klares Recht hinweggegangen wäre, was nicht gesagt werden kann. Wohl erklärt der angeführte § 161, daß, wenn der Vater verstorben ist, die Mutter zunächst zur Erziehung der Kinder berechtigt und verpflichtet sei. Unmittelbar daran schließt sich jedoch die weitere Bestimmung, daß sie dabei durch den den Kindern bestellten Vormund unterstützt werde. Die Mutter tritt danach nicht oder doch nicht ausschließlich in die Rechte und Pflichten des Vaters gegenüber den Kindern ein, sondern es wird über diese zudem ein besonderer Vormund bestellt, dem nach § 190 die Sorge für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögt¬ lings übertragen und überdies die besondere Verpflichtung auferlegt ist, für die gute Erziehung, sowie für religiöse und sittliche Ent¬ wicklung des Vögtlings wie ein Vater zu sorgen. Wenn daraus
der Regierungsrat geschlossen hat, daß im allgemeinen und damit auch in der in Frage stehenden Richtung nicht die Mutter, son¬ dern der Vormuud an die Stelle des Vaters getreten sei, so liegt hierin eine willkürliche Gesetzesauslegung nicht; vielmehr entspricht der Entscheid vollständig dem Sinne des Art. 49, Ziff. 3 der Bundesverfassung. Dann muß aber der Rekurs der Wittwe Störi schon deshalb abgewiesen werden, weil ihr die Legitimation zur Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49, Ziffer 3 der Bundes¬ verfassung abgeht. Durch diese Bestimmung werden nur die Rechte des Inhabers der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ge¬ währleistet. Kommt der Wittwe Störi diese Eigenschaft nicht zu, so kann sie sich auf Art. 49, Ziff. 3 der Bundesverfassung nicht berufen.
3. Was den Rekurs des Vormundes der Anna Störi betrifft, so hängt dessen Schicksal wiederum einzig von der Auslegung kantonalen Rechtes ab. Hienach nämlich bestimmt es sich, ob der Vormund als solcher oder ob eine demselben übergeordnete Be¬ hörde Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt sei. Auch hier er enthält die Lösung, welche der Regierungsrat des Kantons Glarus der Frage hat angedeihen lassen, eine verfassungsmäßig anfechtbare Rechtsverweigerung zu Ungunsten des Rekurrenten nicht. Denn in der That steht die Ordnung der Vormundschafts¬ pflege im kantonalen Civilgesetzbuch der Auffassung keineswegs ent¬ gegen, daß der Vormund nicht der Träger der vormundschaftlichen Gewalt, sondern bloß das an die Weisungen der bestellten Vor¬ mundschaftsbehörde gebundene Organ dieser letztern sei (vergl. ins¬ besondere § 198 litt. b leg. cit.). Dann steht aber auch dem Vormunde ein selbständiges Rekursrecht wegen Verletzung des Art. 49, Abs. 3 der Bundesverfassung nicht zu und muß auch dessen Rekurs als unbegründet verworfen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.