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23_I_1405

BGE 23 I 1405

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-11-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klagebegehren Schaffhausens beziehen sich sämtlich

auf das Recht Zürichs, am Rhein, soweit er rechtsseitig schaff¬

hauserisches Gebiet bespült, Wasserrechtskonzessionen zu

erteilen, bezw. auf die Gültigkeit der von Zürich an dieser

Rheinstrecke bereits erteilten Konzessionen. Dabei ist der Haupt¬

standpunkt Schaffhausens der, daß dem Kanton Zürich überhaupt

das Recht der Konzessionierung von Wasserwerken am Rhein von

Büsingen bis zum Nohl, eventuell wenigstens von Langwiesen bis

Flurlingen und vom Rheinfall bis Dachsen nicht zustehe; die

Eventualbegehren Schaffhausens dagegen beruhen darauf, daß

Konzessionen auf der fraglichen Strecke (bezw. zwischen Flur¬

lingen und Rheinfall) von beiden Kantonen gemeinsam zu erteilen

seien. In der Begründung der Klagebegehren wird das

Recht zur Erteilung von Konzessionen am Rhein aus der für

Schaffhausen in Anspruch genommenen Hoheit über den Rhein

hergeleitet, wie auch die Antwort dasselbe als Ausfluß des Ho¬

heitsrechts bezeichnet. Dieses Recht, das Hoheitsrecht am

Rhein, bildet somit den Kern des Streites, wie von beiden Par¬

teien ausdrücklich anerkannt ist. Nur in dieser Richtung ist die

Klage ausgeführt und überhaupt der Prozeß vollständig eingelei¬

tet, während über das durch die Klagebegehren in den Vorder¬

grund gestellte Konzessionsrecht selbständige Ausführungen wenig¬

stens in den klägerischen Rechtsschriften fehlen. Es erscheint deshalb

auch nur die Frage des Hoheitsrechts spruchreif, während auf das

staatsrechtliche Verhältnis der beiden Kantone mit Bezug auf die

Erteilung von Wasserrechtskonzessionen zur Zeit nicht einzutreten

ist. Dies übrigens auch deshalb nicht, weil einerseits über den

Bestand der schon erteilten Konzessionen selbstverständlich nicht in

einem Verfahren abgesprochen werden kann, in dem lediglich die

Frage nach den Hoheitsgrenzen zwischen zwei Kantonen zum

Entscheide steht und in dem die Inhaber der als Gegenstände

subjektiver Berechtigungen sich darstellenden Konzessionen nicht

gehört worden sind, und weil anderseits die Frage der Ausübung

des Konzessionsrechts nicht mehr aktuell ist, nachdem die Zürcher

Regierung in der Antwort auf die Klage erklärt hat, daß über

die Erteilung der Konzession, die den Anlaß zu dem vorliegenden

Streite gegeben hat, vor der Erledigung des letztern nicht werde

entschieden werden, womit zugegeben ist, daß bei den spätern Ent¬

schließungen der Ausgang des Prozesses in Berücksichtigung ge¬

zogen werden wird. Auch aus diesem Grunde kann sich das

Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren darauf beschränken,

über das von Schaffhausen prätendirte Hoheitsrecht am Rhein

seinen Entscheid zu fällen, und die Frage nach der Konzessions¬

befugnis, soweit sie von der erstern unabhängig ist, für einmal

dahin gestellt sein lassen.

E. 2 Der klägerische Kanton führt seine Hoheit über den Rhein schon auf die Zeit zurück, da die Ortschaft Schaffhausen von Graf Eberhard III. von Nellenburg dem Kloster Allerheiligen geschenkt worden ist, was im Jahre 1052 geschah, d. h. im Jahre der Gründung des Klosters. Damals soll mit Schaffhausen auch der Rhein an das Kloster verliehen worden sein. Wie freilich die Nellenburger dazu gekommen seien, über den Rhein zu ver¬ fügen, darüber geben die Ausführungen des Klägers keinen Auf¬ schluß. Der Besitz Schaffhausens, der wohl grundherrlicher Natur war, genügte hiefür jedenfalls nicht, so wenig wie der Umstand, daß die Lage des Ortes und seine Befestigungen die Einrichtung

von Fähre= und andern Schifffahrtseinrichtungen, die Anlage von Lagerschuppen ec., überhaupt die Ausübung einer thatsächlichen Herrschaft über den Fluß begünstigen mochten. Vielmehr müßten die herrschaftlichen Rechte durch einen besondern Titel dargethan sein, und zwar bedürfte es hiefür, da man es mit einem der großen Ströme zu thun hat, gemäß der daran bestehenden Rega¬ lität (s. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, II. Aufl., S. 206, 386, 519) des Nachweises einer direkten königl. Verleihung. Ein solcher liegt aber nicht vor. Denn die Urkunde von 1067, nach der Kaiser Heinrich IV. dem Grafen von Nellenburg in seinen Gebieten im Hegau und Klettgau den Wildbann verliehen hat und in der gesagt ist „hoc est de Rodrichesstein ad Renum et sic totum Renum ad Urwerf“ kann, da sich diese Stelle nur in der Grenzbeschreibung befindet, nicht als beweiskräftig angesehen. werden; ein anderer Verleihungsakt aber ist nicht namhaft gemacht worden. Auch die Verleihung des Rheins an das Kloster seitens der Nellenburger ist nicht in überzeugender Weise dargethan. Die älteste darüber vorhandene Urkunde, diejenige vom 1. März 1080, wonach Graf Burkhard von Nellenburg seine und seiner Eltern Vergabungen an das Kloster bestätigte, führt als zur villa Sca¬ phusa gehörend gesondert nur auf die publica moneta und das mercatum; ebenso ein Bestätigungsbrief Kaiser Heinrichs V. vom 4. September 1111. Freilich enthält dann eine zweite Be¬ stätigungsurkunde des nämlichen Kaisers, vom gleichen Datum, eine ausführlichere Aufzählung der mit Schaffhausen dem Kloster verliehenen Gerechtigkeiten, und darunter findet sich namentlich auch das naulum und das theloneum, d. h. ein Fähr= oder Schiff¬ fahrts= und ein Zollrecht, welche Bezeichnungen in einer weitern Bestätigungsurkunde Heinrichs V. von 1120, und in einer solchen Konrads III. von 1145 wiederkehren. Allein die Achtheit dieser Urkunden ist vom Beklagten im Anschluß an die Historiker Stumpf und Hidber bestritten worden, und es werden ihre Ver¬ dachtsgründe durch die Gegenargumente Baumanns (Quellen zur Schweizergeschichte, Bd. III, 1) nicht völlig entkräftet. Sei dem aber wie immer ihm wolle, so hat thatsächlich in der Folge das Kloster unbestrittenermaßen über den Rhein oder doch über bestimmte Gerechtigkeiten an demselben auf eine gewisse Strecke verfügt. Im Jahre 1257 nämlich verliehen Abt und Convent des Klosters dem Heinrich Brümsi, einem Bürger von Schaffhausen, das „officium nauli quod in vulgari Schefledi dicitur,“ ein Recht, das in dem Schultheißenspruch von 1259 dahin umschrieben wurde, „quod nullis hominum tam civium villæ Scafusensis quam forensium navem seu naves aliquas in neutro litore ex ista vel altera parte reni de loco impetuosi cursus, qui dicitur Lofin, villæ propinqui, usque ad locum qui plumpin vocatur, frumento vino vel generaliter nullis rebus mobilibus et por¬ tabilibus quocunque vocubulo censeantur, debet onerare seu oneratas deducere, nisi de speciali licentia et permissione heinrici memorati; preterea nullae res transportari debent vel transduci per pontem eiusdem ville in equis vel asinis vel hominibus, ut ex altera parte reni ad naves ponantur nisi de ipsius H. licentia speciali.“ Nach diesem Spruch, der im Jahre 1285 von König Rudolf bestätigt wurde, kann es nicht zweifel¬ haft sein, daß dem Heinrich Brümsi auf der fraglichen Strecke vom Plumpen bis zum Laufen das ausschließliche Schifffahrts¬ (inclusive Überfahrts=) und Stapelrecht verliehen wurde, offenbar verbunden mit dem Recht der Erhebung eines Wasser= und Lager¬ zolles, Berechtigungen, die bis in das gegenwärtige Jahrhundert hinein von Schaffhausen aus über den Rhein ausgeübt wurden, wie denn auch umgekehrt die Pflicht zur Unterhaltung des Lein¬ pfades am obern Rhein sogar nach der Freigebung der Schifffahrt im Jahre 1837 bei Schaffhausen verblieben ist. Der Beklagte will zwar aus jenem officium nauli eine lokale Marktordnung machen, allein er vermag dafür nur die Stelle anzuführen, in der der Anlaß des Streites erwähnt wird „quod quidam concivium cum vendilibus oneratas ad fora deduxerant ex irrequisito, während im disponierenden Teil des Spruchs sich für eine solche Auslegung keinerlei Andeutung findet. Der Inhalt desselben spricht vielmehr durchaus dafür, daß man es mit einem vom Schultheißen als Klostervogt unter Beiziehung bürgerlicher Schöffen ausgehenden Akt der Jurisdiktion zu thun habe, die sich somit auch auf den Rhein erstreckt hätte. Freilich haben die er¬ wähnten Rechtsamen verschiedene Male, wie private Gerechtigkeiten, in lehenrechtlicher Form Hand geändert, bis sie zuletzt in den

Jahren 1404 und 1411 mit den zudienenden Einrichtungen, Salzhof, Fahr= und Schiffledi, an die Stadt Schaffhausen selbst gekommen sind. Allein bekanntlich löste sich im Mittelalter die hoheitliche Gewalt überhaupt in eine Anzahl von einzelnen Be¬ rechtigungen auf, welche zwar allerdings zum Teil von einem gewissen Zeitpunkte an im Verkehr wie Privatrechte behandelt wurden, die aber doch den Ausgangspunkt für die Bildung herr¬ schaftlicher Rechte und Beziehungen und damit der modernen Ter¬ ritorialhoheit abgeben konnten. Ein solcher Vorgang ist mit Bezug auf den Rhein bei Schaffhausen um so erklärlicher, als nicht er¬ hellt, daß von einem der Inhaber der landgräflichen Gewalt zu beiden Ufern des Rheins je die Gerichtsbarkeit über den Strom selbst in Anspruch genommen worden wäre, somit eine Einbezie¬ hung desselben unter die Jurisdiktionsgewalt des schon früher immun gewordenen Klosters bezw. der Reichsstadt Schaffhausen, denen bereits bedeutende nutzbare Rechte am Rhein gehörten, von daher nichts im Wege stand. Dazu kommt, daß die Stadt Schaff¬ hausen nicht nur als Rechtsnachfolgerin des H. Brümsi Lehen¬ trägerin der Schiffledi“ geworden, sondern auch zur Zeit der Reformation in die herrschaftlichen Rechte des Klosters Allerhei¬ ligen succediert und so die Stellung des Lehnsherrn erlangt hat. Weniger klar ist die Bedeutung und Tragweite der Verordnung des Herzogs Leopold von Oesterreich von 1385. Es ist nämlich zweifelhaft, ob diese Verordnung nur Geltung haben sollte, so lange als Herzog Leopold Inhaber des Salzhofes sein würde, oder ob dieser damit als Landesherr über beide Ufer des Rheins für alle Zeit Recht schaffen wollte. Der Inhalt der Verordnung, die dahin geht, daß das im Salzhof liegende Kaufmannsgut nicht mit Beschlag belegt werden dürfe, daß alles Gut, das den Rhein ab¬ geht und kommt, nirgends ausgeladen werden soll, als im Salzhof, daß niemand ein Schiff landen soll, denn mit dem Willen der Inhaber des Salzhofs, und daß die Knechte im Salzhof von Steuern, Wach= und Kriegsdienst befreit sein sollen, spricht eher für die letztere Annahme. Freilich bildet die Verordnung auch bei dieser Auslegung nicht einen genügenden Rechtstitel für die heute von Schaffhausen erhobenen Ansprüche. Jedenfalls aber wird auch dadurch wieder bestätigt, daß von Schaffhausen aus ein ausschlie߬ liches Schifffahrts=, Stapel= und Zollrecht auf dem Rhein von der Stadt an aufwärts ausgeübt wurde. Erheblich dürftiger ist das Material, aus dem sich die Herrschaft Schaffhausens über den untern Teil des Stromes — vom Urwerf, bezw. vom Kleinen Laufen abwärts — ergeben soll. Die Annahme, daß die linke Seite des Rheins vom Urwerf abwärts schon mit den Verga¬ bungen der Nellenburger, als Grafen des Zürichgaus, an das Kloster Allerheiligen gekommen sei, ist eine bloße Hypothese, die schon durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen wird. Und mag immerhin das Kloster im Jahre 1429 mit dem Schloß Wörth das Recht zur Erhebung eines Zolles und zur Überfahrt von denen das letztere noch jetzt bestehen soll — erworben haben, so hat man es dabei doch wieder bloß mit einzelnen, ge¬ sondert verliehenen nutzbaren Gerechtigkeiten zu thun, deren Zustän¬ digkeit allein für die Frage der Gebietshoheit keineswegs entschei¬ dend ist. Aus ähnlichen Gründen ist für die Frage nach der Gebietshoheit nicht von maßgebender Bedeutung die Ordnung der Fischerei im Rhein. Diese hat sich vielerorts auch in öffentlichen Flüssen schon frühe völlig von der Herrschaft über den Fluß selbst losgelöst, sei es, daß sie von den anstoßenden Grundherrn bean¬ sprucht oder von den Landesherrn gesondert verliehen wurde. Immerhin ist auffällig, daß die Fischenzen auf der streitigen Rheinstrecke mit Ausnahme der linken Hälfte des Flusses von Laufen an abwärts in schaffhauserischem Besitze, sei es demjenigen des Fiskus, oder demjenigen der Fischerzunft, oder Privater sich befindet, und zwar ist dies wohl, wie auch in der Antwort ange¬ nommen wird, darauf zurückzuführen, daß die genannten Fischenzen ursprünglich in einer Hand, vermutlich derjenigen der Nellen¬ burger, vereinigt gewesen sind. Von größerer Bedeutung ist die Thatsache, daß schon im 13. Jahrhundert die Schaffhauser durch die Errichtung einer Brücke mit Thor und befestigtem Brücken¬ kopf auf dem linken Rheinufer festen Fuß faßten, ohne daß er¬ sichtlich ist, daß dagegen von den dortigen Grund= oder Landes¬ herrn Einspruch erhoben worden wäre; aber freilich kann auch hieraus nicht gefolgert werden, daß dies kraft eines Schaffhausen zustehenden Rechts über den ganzen Rhein geschehen sei.

E. 3 Wenn sonach ein hinreichender Nachweis über die Ausbil¬

dung einer territorialen Hoheit Schaffhausens durch die von der Klägerschaft angerufenen Urkunden und thatsächlichen Vorgänge und Verhältnisse aus der Zeit vor dem 15. Jahrhundert nicht geliefert wird, so erweisen dieselben doch Anfänge einer Herrschaft, die sehr wohl geeignet waren, sich in der Folge zu einer eigent¬ lichen staatlichen Hoheit zu entwickeln. Unter allen Umständen mußten dieselben den Schaffhausern in den Konflikten, die sich nunmehr in Betreff der Jurisdiktionsgewalt über die streitige Rheinstrecke erhoben, gegenüber ihren Gegnern, den Grafen von Kyburg, bezw. der Stadt Zürich, den Vorteil eines, wenn auch nur partiellen, Besitzstandes gewähren, zumal da die Beschaffenheit des linken Ufers und der Umstand, daß sich dort nur unbedeu¬ tende Ortschaften befanden, dazu beigetragen haben mögen, daß sich die dortigen Landesherrn um die Gestaltung der Verhältnisse am Rhein bei Schaffhausen bis dahin wenig bekümmert hatten, wofür angeführt werden mag, daß noch in der Instruktion, die den Gesandten von Zürich für die auf den 25. Januar 1545 zu Schaffhausen angesetzten Verhandlungen erteilt wurde, gesagt werden konnte: „Wie die bemelt Grafschaft Kyburg gegen den „Rhin Ir march habe, wirt in dheinen briefen nücht vorgrifen „noch anzeigt.“ Bei dieser Sachlage ist es begreiflich, daß nach den thatsächlichen Verhältnissen und dem vorhandenen rechtshisto¬ rischen Material, als sich der „Span“ um die Rheinbrücke und den Rhein überhaupt zwischen Zürich und Schaffhausen erhob, der endliche Entscheid zu Gunsten Schaffhausens ausfiel. Über diesen, nach der Auffassung beider Parteien auch für den heute zu entscheidenden Streit ausschlaggebenden Vorgang ist nämlich zu bemerken:

a. Ohne rechtlichen Belang sind die Vorkommnisse aus dem Jahre 1470, als zum ersten mal sich der Konflikt erhob, indem der Landvogt von Kyburg seine Absicht kund gab, auf dem dritten Joch der Rheinbrücke ein daselbst begangenes Verbrechen zu rich¬ ten, welchem Vorhaben die von Schaffhausen sich widersetzten. Einerseits ist nämlich der Plan des Kyburger Landvogts nicht ausgeführt worden, und anderseits hat sich die Stadt Schaffhausen an das nur im Stadtbuch von Zürich protokollierte Zugeständnis des Bürgermeisters Trüllerey von Schaffhausen, daß die Herr¬ schaft der Grafschaft Kyburg wirklich bis auf das dritte Joch der Rheinbrücke gehe, nicht gehalten, wie denn auch die eidgenössischen Schiedsboten im Jahre 1555 darauf kein Gewicht legten. Uner¬ ledigt blieb die Frage auch, als sich dieselbe im Jahre 1528 bei einem ähnlichen Handel, der zudem durch einen Akt der Selbst¬ hülfe der Schaffhauser, das Niederreißen einer Mauer auf der Seite von Feuerthalen kompliziert war, wieder erhob.

b. Dagegen riefen die Schaffhauser im Jahre 1544, als ihnen die Zürcher verwehren wollten, auf der südlichen Hälfte der Rhein¬ brücke über einen dort begangenen Frevel Gericht zu halten, die eidgenössische Vermittlung an. In der ersten Verhandlung vor den Gesandten der andern Orte, vom 10. November 1544 wurde der Streit dahin umschrieben: Es walte ein Span zwischen Schaffhausen und Zürich betreffend Berechtigung eines auf der Rheinbrücke begangenen Frevels. Die von Schaffhausen bean¬ spruchten nämlich das Recht, darüber zu richten und zu strafen, weil die Sache in ihrer hohen Obrigkeit und innert ihren Thoren vorgefallen, wogegen Zürich dafür halte, daß seine hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheins oder auf das dritte Joch der Brücke gehe, daß es daher den Handel zu beurteilen habe (s. Eidgenössische Abschiede, Bd. IV, Abt. 1 d, S. 421). In einem Vermittlungs¬ vorstand zu Schaffhausen, der am 25./26. Januar 1545 vor den Gesandten der mit der Vermittlung betrauten Orte Bern, Luzern Uri und Glarus stattfand, brachten dann die Schaffhauser (nach einem vom Beklagten produzierten Bericht der Gesandten von Zürich) unter Berufung auf den Augenschein und die auch heute wieder angerufenen, sowie einige andere, nicht wesentliche Urkunden, an, daß nicht nur „Ir Turn, Bruggen und Werinen guten schin „und Zügknuß gebint, auch allweg den ganzen Rin inghept „hatten, und „das der gantze Rin eneth und hie diesethalb bis „in Loufen hinab, mit aller Frygheit, Schifflegi, Gericht und „Rechten Inen zugehorte. Die Zürcher wendeten ein, daß die von Schaffhausen vorgelegten Urkunden mit der Streitfrage nichts zu thun hätten und beriefen sich ihrerseits (in Nachachtung der ihnen erteilten, vom Beklagten eingelegten Instruktion) auf die Anerkennung des Bürgermeisters Trüllerey, auf die Offnung des Amtes Uhwiesen, auf Zeugen, sowie darauf, „das nach des Rins,

„Rüß und aller Wasseren bruch und recht die Mitte des Wassers „und des dritten Joch die Rinbruggen die rechten marchen weren, „als zu Stein und anderswo gebrucht wurde.“ Ein damals in nregung gebrachter Vergleich scheint deswegen nicht angenom¬ men worden zu sein, weil man sich über den Platz oberhalb des Turms, wo ein Zoll= oder Wärterhäuschen stand, das mit einem Gitter (Grendel) von der Straße abgesperrt war, nicht einigen konnte. Die Sache blieb dann mehrere Jahre in der Schwebe, bis am 10. Dezember 1550 in einer Konferenz von Abgeordneten der beiden Orte ein Vergleichsentwurf aufgestellt wurde, der im wesentlichen dahin ging (vgl. Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 461): Die Rheinbrücke und der Turm gegen Feuerthalen, samt dem Brügglein davor und dem Erdreich darunter, soweit die beiden Ecken des Turmes seien, gebühre „die Braite des thurns uf die nünundzwenzig werkschuh“ in bestimmten Grenzen und über das Brügglein hinaus auf vierzig Werkschuh, und dazu der ganze Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg mit hohen und niedern Gerichten der Stadt Schaffhausen; dagegen soll alles das, was ob und unter dem genannten Turm und den (benannten) Häusern und davor hinausgelegen ist, mit hohen und niedern Gerichten der Stadt Zürich zu Handen ihrer Grafschaft Kyburg gehören. Weiterhin wurde noch hervorgehoben, daß beide Teile dem Rhein seinen ordentlichen Gang lassen sollen, daß, was er jedem Teil gibt oder nimmt, es dabei bleiben soll, und daß niemand auf der Seite von Kyburg etwas gefährliches ausschütten soll, wodurch der Rhein gegen die Stadt möchte gedrängt werden, sowie ferner, daß, wie die Stadt Schaffhausen die Schifflände und das Fahr hat, sie dabei gemäß ihrer Freiheit und wie sie bisher in Übung hatte, verbleiben solle. Dieser Vergleich wurde jedoch von Zürich nicht angenommen. Die Motive für die Ablehnung werden in den Eidg. Abschieden (Bd. IV, Abt. 1 e, S. 488) dahin formuliert: In Betreff der Brücke und des Rheins hätte man wohl einige Geduld getragen, daß aber die von Schaffhausen sich sogar Grund und Boden vom Gebiete derer von Zürich zueignen wollen, hier¬ über beschwere man sich, 2c. Die Klagebeantwortung ihrerseits findet die Gründe der Ablehnung darin, daß das Erdreich am Feuerthaler Ufer in größerer Tiefe und Länge vom Turm an landeinwärts Schaffhausen zugestanden werden wollte, als Zürich einzuräumen geneigt war, daß der Passus betreffend den „ganzen Rhein“ zum mindesten, wenn er nicht bereits bedeuten sollte, was die Schaffhauser schon zuvor angesprochen hatten, daß der Rhein überhaupt ob dem Lauffen zum Schaffhauser Gebiet ge¬ schlagen werde, jedenfalls in diesem Sinne hätte ausgelegt wer¬ den können und daß das Zugeständnis wegen der Schiffledi und der Fähre nicht acceptiert werden wollte. Am 12. Dezember 1551 brachten neuerdings Gesandte von Schaffhausen vor Rät und Burgern von Zürich die Bitte vor, die von Schaffhausen bei dem langjährigen Besitz des Rheins, der Rheinbrücke, des Turms, des Wachthäuschens, des Grendels und der Wehre mit hohen und niedern Gerichten ruhig verbleiben zu lassen. Räte und Bürger antworteten: Um der guten Nachbarschaft willen und zu gefallen Derer von Schaffhausen wolle man von der Gerechtigkeit Derer von Zürich mit Bezug auf den Rhein, die Rheinbrücke und was innerhalb des Tors ist, abstehen und den Turm als March gelten lassen; was aber außerhalb des Turmes liege und Grund und Boden betreffe, da sollen die von Schaffhausen die von Zürich mit hohen und niedern Gerichten ruhig bleiben lassen; doch wolle man um mehrerer Freundschaft willen das Wachthäuschen und den Grendel bleiben lassen, immerhin unbeschadet der Obrigkeit und Gerechtigkeit der Grafschaft Kyburg (s. Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 591). Eine Einigung kam auch jetzt nicht zu stande, und es mußte sich neuerdings die Tagsatzung mehrfach mit der Sache befassen. Es handelte sich dabei zunächst um das weitere Verfahren; zu der Tagsatzung vom 13. November hatten immerhin die Zürcher die vom Beklagten produzierte Instruktion erhalten, falls die Sache zur Sprache komme, „unser Herren „lang hergebrachte Gerechtigkeit, alte Besitzung und Freyheit, so „sy am Ryn, der Rynbruggen und desselben Enden haben“ dar¬ zuthun. Nachdem dann endlich auf der Tagsatzung von Baden am 4. Juni 1554 den Parteien anheimgestellt worden war, von vier Orten Schiedsrichter zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen (Eidg. Abschiede IV, Abteil. 1 e, S. 941 f.), zeigten auf der Tag satzung zu Baden vom 23. Juli 1554 die beiden Gesandten von

Zürich und Schaffhausen an, daß sie gütliche Schiedsleute von vier Orten gewählt haben, nämlich von Bern Sekelmeister Tillier, von Luzern Schultheiß Hug, von Uri Jakob a Pro und von Basel Jakob Rüdi, um durch diese eine Vermittlung ihrer Streitsache zu versuchen (Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 966). Die auf 10. März 1555 angesetzte Verhandlung fand nicht statt. Da¬ gegen führte die am 6. August 1555 abgehaltene Tagfahrt nach Schaffhausen zu einer Erledigung des Spans in der Weise, daß die Schiedsboten einen Spruch erließen, der von beiden Parteien angenommen wurde. In diesem vom 7. August datierten Instru¬ ment, dessen beide Doppel von den Parteien im Original produ¬ iert worden sind, werden als Streitobjekte angegeben der Rhein, die Rheinbrücke, Turm und Wachthäuschen zu Schaffhausen und die Standpunkte der Parteien also umschrieben: Zürich vermeine, „daß Ihrer Grafschaft Cyburg Oberkeiten biß uf das dritt Joch „der Rynbrüggen, und inmitte deß Ryns“ gehe, „Alles nach ver¬ „mög Irer Stattbuch, auch der Offnung im Ambt Uwißen, „und etlichen ufgerichteten und besigleten briefen, auch gemeinem „Landesbruch und habenden khundschaften“, dagegen beschwerten sich diejenigen von Schaffhausen „solliches anzugs treffentlich“ „uß ursachen, daß Ire vorderen und sy den gantzen Ryn by Ihrer Statt, sampt der Rynbrüggen und davon hinuß zum „gatter, da das thorhütter hüsly staadt, etlich hundert Jahr als „das Ihr, ohne mengklichs speeren und wehren, Ingehept, ge¬ „nutzet und genossen, und deß in gutter besitzung und gwer „gwesen und noch sygen. Der Spruch selbst aber, den die Schiedsboten „nach Besichtigung des spanns und verhörung falles handels“ fällten, lautet: „Namlichen, daß die Rynbruggen zu „Schaffhusen, und der thurn daran gegen fürthalen sampt dem „Brügglj darvor, und erdtrich darunder, so wyt die beid egg „desselben thurns sind, gepürt die breit des thurns, uff die nün „und zwentzig werchschu, und das vom selben thurn, zween und „zwentzig werchschu hinuß bis an michael meyers egg, an synem „huß gegen dem Ryn, und underhalb vom thurn gegen dem egg „des Torhütter hüslis, untzit an das under nebent fenster gemessen „sollent werden, Und daß Burgermeister und Rath der Statt „Schaffhusen, den grendel oder gatter daselbs hinynsetzen. Also „daß der an michael meyers huß, am egg, wie das zeichnet ist, „staan, und hinyn gegen dem thurn wertz ufgaan solle. Und „daß sy Burgermeister und Rath der Statt Schaffhusen under „gemeltem Brügglj, so lang die zween und zwentzig werchschu „vom thurn hinuß gond, so es Ihnen gefellig ein mürlj uff¬ „führen, und ein thorhütterhüsli daruf buwen, oder ob es Inen „gefelliger, das sy Innerthalb dem thurn ein thorhütter hüsly „buwen mögen, welliches zu Ihrem willen und gefallen staan soll, „und so wyt die zween und zwentzig werchschu vom Thurn, gegen „michael meyers huß hinuß gand, darzu der gantz Ryn zwüschent „der Statt Schaffhusen, und dero hohen oberkeit, und bemelter „Graffschaft Kyburg, alles und Jedes mit hohen und niederen „grichten, gedachten Burgermeister und Raat der Statt Schaff¬ „husen, hinfüro ehwiglich zugehören und blyben, also daß sy da¬ „mit als dem Iren schalten walten sollen und mögen, und der „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, als von wegen Ihr „Graffschaft Kyburg, sy darinn mit Landtgrichten oder anderen „sachen, unangesucht und unbekümbert lassen. Unnd dargegen so „soll der Ryn, ob und underthalb der Rhynbruggen und deß „gemelten thurns, so wyt die Graffschaft Kyburg, an dern von „Schaffhusen hohen oberkeit stoßt, die recht march heissen und „syn, und was über die vorermelten zween und zwentzig werchschu „wyt über das brügglí vom thurn hinuß wertz gelägen ist, das „soll mit hohen und nideren grichten und oberkeiten, bemeltem „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, Zuhanden Irer „Graffschaft Kyburg zustahn und gehören, unnd Burgermeister „und Raat der Statt Schaffhusen, über daß sy Inen Innhalt „diß Vertrags geordnet, uff dem erdtreich ennet d'brüggen, dhein „feerer forderung nach ansprach, nit haben nach suchen in dhein „wyß nach weg, sonders zum fürderlichisten unnd inn Jahrsfrist „das jetzig thorhütter hüsli dannen schlyßen und rumen, auch „mit dem gatter oder grendel hinyn gegen der brugg, uff die „undermarch wie die obgeschrieben staath, ruckhen. Und so auch „Burgermeister unnd Raat der Statt Schaffhusen, den grendel „oder gatter, uff die marchen ruckhen und setzen wollend, sollend „sy das Burgermeister und Raat der Statt Zürich verkhünden „und zu wüssen thun, damit ob sy wollen, daß sy einen anwalten

„uff die selbig Zyt, allda haben, das diserm vertrag, mit setzung „deß grendels, gmeß gehandelt werde. Es sollent auch weder „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, nach Burgermeister „und Raat der Statt Schaffhusen, und die Iren, an bemelten „orten, by der bruggen und dem Rhyn, dhein vestj noch weerj, „wyter nach feerer nit, dann die jetz sind buwen noch machen. „Und ob Burgermeister und Rath der Statt Schaffhusen, den „thurn by der Rhynbruggen bestähen wolten lassen. So sollent „sy doch denselben unzeichnet, sonder wie er ietz ist, belyben „lassen. Es sollend auch beid theyl dem Rhyn synen ordentlichen „fluß und gang lassen, und was derselb jedem theil gibt und „nimpi, darby sol es belyben, und das derwederer theil, nüt „gfarlichs daryn schütten, dardurch der Ryn gegen dem anderen „theil gerichtet werden möchte, und von wegen deß fräfels uff der „Rhynbruggen verlouffen, söllend die busen ufgehept syn, ob aber „die sächer ein anderen anspraach umb Iren costen und schaden „nit erlassen, möchtend sy ein anderen darumb suche, und recht¬ „fertigen, als sich gebürt.“ Nach der Vorgeschichte und den Vor¬ verhandlungen und nach dem Inhalte des Schiedsspruchs von 1555 kann nun zunächst darüber kein Zweifel bestehen, und die Parteien sind hierüber auch einig, daß es sich damals um die Landeshoheit handelte, und zwar lag, während bei den frühern Anlässen und auch noch zu Beginn der letzten Konfliktsperiode nur die Brücke und die Anlagen Schaffhausens am linksseitigen Ufer den Streitgegen¬ stand gebildet haben mögen, jetzt unzweifelhaft auch der Rhein selbst im Streit, indem derselbe von Schaffhausen ganz für sich bean¬ sprucht wurde, während Zürich die Mitte des Rheins als Grenze festgesetzt wissen wollte. Unter dem Rhein war aber gewiß der ganze Rhein längs der Stadt Schaffhausen zu verstehen und nicht nur der durch die Brücke gedeckte Streifen desselben, wie daraus, daß der Rhein jeweilen als gesondertes Streitobjekt und zwar regelmäßig dem andern vorangehend aufgeführt wurde, sowie aus der von den beiden Parteien vorgebrachten Begründung ihrer Rechtsstandpunkte mit aller Klarheit hervorgeht. Auch dafür, daß speziell in den verschiedenen Vergleichsentwürfen und in den gütlichen Zugeständ¬ nissen von Zürich unter dem Ausdruck der Rhein oder der ganze Rhein nur jener Streifen unter der Brücke zu verstehen gewesen sei, ist etwas entscheidendes von beklagtischer Seite nicht vorge¬ bracht worden. Das einzige, einigermaßen plausible Argument be¬ steht darin, daß beim Schiedstage vom 25./26. Januar 1545 die Gesandten von Zürich, wenn sie bemerkten, es scheine ihnen, daß die von Schaffhausen produzierten Urkunden betreffend die Schifffahrt im Rhein, Schiffledi 2c. mit der Streitsache nichts zu thun haben, und darauf weiter erklärten, sie wollen den Rhein und die Rheinbrücke und den Thurm denen von Schaffhausen überlassen, darunter doch nu¬ die Stelle des Rheins unter der Brücke verstanden haben können. Dieses Argument ist jedoch keineswegs schlüssig, da sich sehr wohl die Bestreitung der Erheblichkeit der von Schaffhausen produzierten Urkunden mit dem Vorschlage der Überlassung des ganzen Rheins vereinigen läßt, ohne daß man deshalb zu jener Annahme zu greifen braucht. Im übrigen aber findet sich in dem vorhandenen Aktenmaterial auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß bei den Verhandlungen unter dem Rhein, über den gestritten wurde, von hüben oder von drüben oder gar von beiden Seiten nur der Streifen unter der Brücke verstanden worden wäre. Frei¬ lich erscheint es ja exceptionell, daß Schaffhausen seine Grenze an das fenseitige Ufer des Rheins zu verlegen suchte, und seine Prätentionen dürfen deshalb nicht in erweiterndem Sinne aus¬ gelegt werden. Allein das Verhältnis, wie es nach den Behaup¬ tungen des Beklagten damals mit Bezug auf die Zugehörigkeit des Rheins ins Auge gefaßt worden sein soll, ist seinerseits wieder so durchaus fingulärer Natur, daß es gewiß auch in den ge¬ brauchten sprachlichen Wendungen hätte zum Ausdruck gelangen müssen. Insbesondere findet die Auffassung Zürichs in dem Ver¬ gleichsentwurf vom 10. Dezember 1550, der offenbar in der Hauptsache dem Spruche vom 7. August 1555 zu Grunde gelegt wurde, durchaus keinen Halt. Wenn das Streitverhältnis, wie es sich nach den frühern Verhandlungen gestaltet hatte, überblick wird, muß im Gegenteil gesagt werden, daß die einzig natürliche Interpretation der Stelle, wonach zu der Brücke und den am linkseitigen Brückenkopf befindlichen Gebäulichkeiten der ganze Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg Schaffhausen zukommen sollte, die ist, daß der Rhein auf dieser Strecke ganz, d. h. in seiner ganzen Breite,

und nicht nur, wie Zürich wollte, zur Hälfte, Schaffhausen gesprochen wurde. Ebensowenig wie der Vergleichsentwurf von 1550 kann aber die maßgebende Urkunde von 1555 selbst von Zürich für seine Auffassung angerufen werden. Wenn hier auch in erster Linie über die Rheinbrücke und die Bauten und Einrich¬ tungen nebst Grund und Boden am südlichen Brückenkopf dispo¬ niert wurde und sich daran erst die Verfügung über den Rhein anschließt, so braucht doch daraus noch keineswegs geschlossen zu werden, daß unter dem ganzen Rhein im Sinne dieser Bestim¬ mung nur gleichsam die Zubehörde der Brücke, nämlich der Strei¬ fen unterhalb derselben, verstanden worden sei. Diese Anordnung des Spruchs kann vielmehr auch darin ihren Grund haben, daß der Rhein selbst als das weniger wichtige Streitobjekt betrachtet wurde, oder darin, daß man annahm, Zürich habe die Ansprüche Schaffhausens auf den Rhein eigentlich schon anerkannt, und der Streit drehe sich daher thatsächlich in der Hauptsache nur noch um die Ausdehnung des Schaffhauser Gebiets auf der Seite von Feuerthalen. Und wenn der Beklagte geltend macht, weil der zweite Abschnitt des Spruchs, der bestimmt, daß der Rhein ob= und unterhalb der Brücke die rechte „March“ sein soll, zu dem ersten durch die Partikel „dargegen“ in einen Gegensatz gestellt sei, so könne unter dem Rhein des zweiten Abschnitts nicht die nämliche Rheinstrecke gemeint sein, über die im ersten Abschnitt disponiert wurde, so ist hierauf zu bemerken, daß der Gegensatz der beiden Abschnitte wohl eher darin zu suchen ist, daß im ersten die Grenze Schaffhausens als auf das andere Ufer hinüberreichend festge¬ legt, während im zweiten der Rhein selbst als Grenze bezeichnet wurde, und daß dort dasjenige aufgezählt ist, was Schaffhausen zukommen sollte, während hier das Zürich verbleibende genannt wird. Dabei ist übrigens zu beachten, daß bei der Beschreibung dessen, was zur Grafschaft Kyburg gehören sollte, vom Rhein selbst nicht, wie in der Verfügung betreffend die Ansprüche Schaff¬ hausens, die Rede ist. Ferner spricht der Umstand, daß in beiden Abschnitten der Rhein in gleicher Weise näher bezeichnet wird, wobei nur die Grenzangaben verstellt sind, positiv dafür, daß der Rhein des ersten Abschnitts mit demjenigen des zweiten identisch ist. Es besteht auch nicht ein innerer, unlöslicher Widerspruch zwischen den beiden Abschnitten, wie der Beklagte behauptet, indem er geltend macht, es könne nicht die gleiche Flußstrecke als einem Uferanstößer zugehörig und zugleich als rechte March zwischen beiden bezeichnet werden. Denn letztere Ausdrucksweise erheischt nicht, daß die eigentliche Grenzlinie in die Mitte des als March bezeichneten Flusses verlegt werde, sondern es verträgt sich damit auch die Annahme, daß das linke Ufer die Grenze bilden solle, Der Gedanke der Schiedsrichter war, daß hier, ob= und unterhalb der Brücke, die Grenze Schaffhausens nicht mehr in das zürche¬ rische feste Gebiet hinüber greifen, sondern durch den Fluß gebildet werden solle, wobei man nach dem voraufgegangenen nicht für nötig erachtete, die eigentliche Grenzlinie genauer zu fixieren. Endlich verträgt sich auch die Verfügung, durch welche jeder der beiden Parteien untersagt wurde, den Lauf des Rheins zum Nach¬ teil der andern zu verändern, durchaus mit der Annahme, daß das Zürcher Ufer die Grenze des Rheins bilden sollte; denn die Zürcher blieben immerhin Eigentümer des linken Ufers, weshalb die Schaffhauser allen Anlaß hatten, sich mit ihnen über strom¬ polizeiliche Verhältnisse zu verständigen. Aus allem dem folgt, daß im Jahre 1555 durch einen den heute streitenden Parteien eröffneten und von ihnen beiden angenommenen Schiedsspruch der Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der Grafschaft Ky¬ burg in seiner ganzen Breite dem Kläger zugestanden worden ist, samt der Rheinbrücke bei Feuerthalen und einigen Gebäulichkeiten mit Grund und Boden am südlichen Ausgang derselben, über welch' letztere Punkte übrigens heute, nachdem im Jahre 1847 eine endliche Bereinigung stattgefunden hat, kein Streit herrscht.

c. Es haben denn auch die Schaffhauser bis in das gegen¬ wärtige Jahrhundert die Hoheit über die fragliche Rheinstrecke für sich beansprucht und gegenüber wiederholten Anfechtungen Zürichs, das seinerseits allerdings bei verschiedenen Anlässen auf seine alten Ansprüche zurückkam, behauptet. Ohne Bedeu¬ tung ist diesbezüglich die Urkunde vom 18. August 1556, wo¬ nach durch drei der Schiedsboten von 1555 der Stadt Schaffhausen aufgegeben wurde, eine am südlichen Brückenkopf zu weit vorge¬ baute Mauer mit dem Schaffhauser Wappen abzutragen. Für die Tragweite, die man in Schaffhausen dem Schiedsspruch von 1555

beimaß, ist dagegen bezeichnend die Stellung, die die Vertreter Schaffhausens in einem im Jahre 1578 beigelegten Streite betreffend Verzollung der vom Kloster Paradies rheinaufwärts zu schiffenden Früchte eingenommen haben. Dieselben brachten nämlich vor „wie sy von römischen Kaisern und Künigen hochloblichen jefrygt sigen, das der Rhyn mit hochen und niederen Gerichten „und am Anstoß wieder Landschafften bis hinuf an Plumben, der „Stadt Schaffhusen vergeben und zugestellt syge: Welliche Ober¬ „herrlichkeit uffen Rhyn durch ettliche Verträg unser Herren der „einliff Ordten der Eidtgenosschaft (als sy des Rhyns halb „spann mit unseren lieben Eidtgenossen von Zürich gehept) be¬ „staet“ (Urkunde aus dem Kantonsarchiv Schaffhausen). Freilich hat damals Zürich nicht mitgewirkt, und so kommt dieser Erklä¬ rung der Vertreter Schaffhausens nur die Bedeutung einer einsei¬ tigen Äußerung zu. Dagegen führten andere Anlässe im 17. und

18. Jahrhundert zu gegenseitigen Erörterungen über den Spruch von 1555. So wurden, als sich in den Jahren 1603, 1640 und 1697 deshalb zwischen den beiden Kantonen Anstände erhoben hatten, weil von Bewohnern von Feuerthalen zu nahe an den Rhein gebaut, oder sonst der Lauf des Flusses beeinträchtigt wor¬ den war, jeweilen die früheren Verträge, speziell derjenige von 1555, angerufen und erneuert, wobei freilich die Grenzverhältnisse als solche nicht zur Sprache kamen. Wichtiger sind die Ver¬ handlungen über einen Konflikt, der im Jahre 1638 daraus entstand, daß ein Schaffhauser einem Zürcher Bürger in Lang¬ wiesen ein Faß Seewein auf dem Rhein zugeführt und in Langwiesen ausgeladen hatte, ohne davon den Zoll an Schaff¬ hausen entrichtet zu haben. In der Frage des Zolls haben damals freilich die Schaffhauser beigegeben, da es sich nur um Wein zum Hausgebrauch gehandelt habe. Aber gegen den prinzi¬ piellen Anspruch, daß der Rhein und dessen Schifffahrt von der Brücke aufwärts bis Dießenhofen beiderseits Schaffhausen gehöre, oder wie es in dem vom Beklagten eingelegten Abschied über die Konferenz von Töß vom 22. November 1638 heißt, „daß Inen „von Schaffhusen alle obere und niedere Herrlichkeiten und Ge¬ „rechtigkeiten in allen Straafen und Pönen uffen Rhyn, bis hinuf „an den Plumpen genant, zustandind und gehörind, ist Zürich nicht aufgetreten. Thatsächlich hat endlich auch Schaffhausen seine Hoheit zu wahren gewußt anläßlich der Auffindung von Leichen in der streitigen Rheinstrecke in den Jahren 1703, 1730 und 1754, wobei rein hoheitliche Rechte in Frage standen. Freilich machte auch Zürich jeweilen seine früheren Ansprüche geltend, die namentlich durch die damaligen Landvögte von Kyburg in ihren Berichten über die Vorfälle von 1703 und 1730 vertreten wur¬ den. Dieselben wurden jedoch in keinem Falle durchgesetzt, und die Zürcher verurkundeten den Ausgang des letzten Handels selbst in ihrem Ratsmanual unterm 22. Januar 1755 folgendermaßen: Wann aus anlaas eines vor incirca einem jahr in dem Rhein „bey Feuerthalen todt gefundenen Cörpers die jurisdiction über „den gantzen Rhein von lobl. Stand Schaffhausen angesprochen „und hiermit dieses punctum einer eigenen Ehrencommission zu „einer genauen Untersuchung übergeben, auch dermahlen „befindtnuß inssachen und sonderbahr der in a° 1555 von „4 schiedsrichterlichen Ohrten in sachen errichtete Vertrag nach¬ „erbracht worden, so haben M. Gn. Herren bey einsicht der sachen „beschaffenheit thunlich zu seyn befunden, dises geschäft vor dis¬ „mahlen liggen zu lassen.“ Auch als die Frage der Jurisdiktion über den Rhein im Jahre 1752 anläßlich der Verhandlungen mit Österreich über die Einführung eines Rheinzolls bei Büsingen aufgeworfen wurde, blieb es auf Seiten Zürichs bei einer allge¬ meinen Rechtsverwahrung.

E. 4 Steht sonach fest, daß durch den Schiedsspruch von 1555 der Stadt Schaffhausen die Hoheit über die ganze Breite des Rheins auf eine längere Strecke, als nur über den unter der Brücke befindlichen Streifen zugeschieden worden ist, so be¬ darf dagegen die Frage noch näherer Erörterung, wie weit sich östlich und westlich das ausschließlich Schaffhausen zuerkannte Rheingebiet erstreckt habe, wobei davon auszugehen ist, daß gemäß jenem Spruche die Herrschaft Schaffhausens so weit reichen sollte, als die hohen Obrigkeiten von Schaffhausen einerseits und Kyburg anderseits an den Rhein stießen. Der Kläger meint, daß danach der Rhein, soweit er die beiden Kantone in ihrem gegenwärtigen Bestande scheidet, zu Schaffhausen gehöre, während der Beklagte in der Antwort die eventuellen Positionen einnahm, daß nur die

innert der ehemaligen Stadtbefestigung gelegene Flußstrecke Schaff¬ hausen zugesprochen worden sei und daß höchstens noch die Strecken von der badisch=schaffhauserischen Grenze bis zum ehe¬ maligen obern Stadtthor und vom Mühlethor (untere ehemalige Stadtgrenze) bis zum Urwerf in das Herrschaftsgebiet Schaffhau¬ sens einbezogen werden könnten. Durch die Erklärung vom

30. April 1896 hat immerhin der Beklagte seine erste eventuelle Position mit Bezug auf die östliche Grenze der Herrschaft Schaff¬ hausens aufgegeben und anerkannt, daß sich die Hoheit von Schaffhausen und der Grafschaft Nellenburg an der Stelle schied, wo jetzt die Grenze zwischen Schaffhausen und dem Großherzog¬ thum Baden liegt, wie dies übrigens nach den Angaben in der Rügerschen Chronik (Bd. I, S. 388), gegen deren Zuverlässigkeit kaum ernsthafte Bedenken sich erheben dürften, auch ohnedies hätte angenommen werden müssen. Und da nun unbestrittenermaßen die Grafschaft Kyburg auf dem linken Ufer ebensoweit stromaufwärts reichte, so ist damit die östliche Grenze der ausschließlichen Herr¬ schaft Schaffhausens über den Rhein als im Sinne des Klägers festgelegt anzusehen. Was dagegen die westliche Grenze der Ho¬ heit Schaffhausens betrifft, so erstreckte sich zwar die Grafschaft Kyburg linksseitig bis zum Nohl, dem Endpunkte der heute von Schaffhausen beanspruchten Strecke. Allein auf dem rechten Ufer reichte die hohe Obrigkeit der Stadt Schaffhausen damals noch nicht so weit hinunter; vielmehr bildete das sogenannte Ur¬ werf, dessen Lage am Augenschein in einer für beide Parteien verbindlichen Weise festgestellt worden ist, den Endpunkt der schaff¬ hauserischen Herrschaft. Hier, an der alten March zwischen dem Hegau und dem Klettgau (s. Rügers Chronik, Bd. I, S. 80), schied sich das Gebiet Schaffhausens von demjenigen der Grafen von Sulz, wie urkundlich durch die kaiserlichen Lehenbriefe über den Klettgau an die Grafen von Sulz von 1442, 1473 und 1490 belegt ist. Der Kläger wendet hiegegen ein, daß thatsächlich der Klettgau schon im Jahre 1555 Schaffhausens Herrschaft unterstanden habe. Es ist denn auch richtig, und durch Rügers Chronik dargethan, daß das Kloster Allerheiligen und später die Stadt Schaffhausen im Verlaufe der Zeiten mehrfache Rechte im Klettgau erworben haben, und daß über gewisse Gebiete sogar die hohe Gerichtsbarkeit Schaffhausen zustand. Allein nicht nachge¬ wiesen ist, daß dies auch der Fall gewesen sei in Bezug auf die am Rhein gelegenen klettgauischen Ortschaften. Vielmehr muß nach Rüger (Bd. I, S. 482 ff.), dessen Angaben von schaffhau¬ serischer Seite doch jedenfalls nicht angefochten werden können, angenommen werden, daß in letztern, speziell in Neuhausen und Wörth, die Gerichtsbarkeit zwischen Schaffhausen und dem Grafen von Sulz insofern geteilt gewesen sei, als diesem die hohe, Schaff¬ hausen dagegen die niedere Gerichtsbarkeit zustand. Dann kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß Schaffhausen der Landesherr über jene Ortschaften gewesen sei. Denn bei derart geteilten Herrschaftsrechten wird die landesherrliche Gewalt in aller Regel demjenigen zuzuschreiben sein, der sich im Besitz der hohen Gerichtsbarkeit befindet. Diese kam an Schaffhausen erst durch den Kauf zwischen dem Grafen von Sulz und der Stadt Schaff¬ hausen vom 21. Juni 1657, wonach letzterer die „von dem „Kaiserl. Römischen Reich mit anderem zu Lehen tragende hohe „Landts=, Ober= und Herrlichkaiten, Bluetpann, Forst, die ge¬ „rechtigkeith zu jagen und zu glaiten, und Landgerichtliche Juris¬ „diktions Exemption sambt dem halben Rhein, so weith sich der „Herren der statt Schaffhausen in derer Gerichtszwang und „andere zuestendige rechtsame über ihre dörffer, weyler, höf und „mühlenen in der Landtgraffschafft Cleggew, da Schaffhausen ohne „daß die Mannschaft hat, erstreckht, mit allen Zue= und Einge¬ „hörden, recht und Gerechtigkeiten, genannt und ungenannt...“ käuflich um den beträchtlichen Kaufpreis von 56,600 Gulden, den die Grafen freilich schon zum größern Teil geliehen erhalten hatten, abgetreten worden sind. Erst mit diesem Kaufe hat somit die Stadt Schaffhaufen die Hoheit über den Rhein unterhalb des Urwerfs erworben, und zwar, wie dies in der Urkunde selbst gesagt ist, nur über den halben Rhein. Diesen Thatsachen gegen¬ über fallen auch alle andern Anbringen des Klägers, die darauf abzielen, daß sich das Gebiet der Stadt Schaffhausen schon im Jahre 1555 über das Urwerf hinaus erstreckt habe, nicht ins Gewicht. Gänzlich unerwiesen ist die Behauptung, daß das „Mundat,“ der immune Bezirk des Klosters, über das Urwerf hinausgereicht habe: Die dafür angerufenen Citate (Stadtbuch von

Schaffhausen und Bächtold in zwei Anmerkungen zu Rügers Chronik) sprechen eher gegen, als für den Kläger. Was sodann über Anstände von Schaffhausen mit dem Grafen von Sulz aus dem 15. Jahrhundert und über deren Beilegung angebracht wird, bezieht sich überall nicht auf die hohe Gerichtsbarkeit an den an den Rhein stoßenden Ortschaften. Und daß die Klettgauer im Jahre 1501 mit den Eidgenossen und den Schaffhausern gegen die Grafen von Sulz gefochten haben, beweist nur, was auch aus dem Kaufbrief von 1657 hervorgeht, daß Schaffhausen im Klett¬ gau der Heerbann zustand. Unerheblich ist endlich auch, daß Neu¬ hausen (mit Wörth, Hofstetten, Azheim und dem Laufferberg schon 1552 eine Stadtvogtei von Schaffhausen geworden sei und schon lange vorher zu den schaffhauserischen Dörfern des Klett¬ gaus gehört habe, und wie die Ortschaft, speziell das Schlößchen Wörth, an Schaffhausen gekommen sei. Dies alles ändert daran nichts, daß die hohe Obrigkeit Schaffhausens im Jahre 1555 in westlicher Richtung nicht über das Urwerf hinaus reichte, und daß deshalb nach dem Schiedsspruch von 1555 von einer weiter flu߬ abwärts sich erstreckenden ausschließlichen Herrschaft der Stadt über den Rhein nicht die Rede sein kann.

E. 5 Daß die Rechtsverhältnisse zwischen Schaffhausen und Zürich, wie sie durch den Schiedsspruch von 1555 geschaffen waren, durch die topographischen Darstellungen der beiden Kan¬ tone und die darin enthaltenen Grenzangaben — bezüglich deren übrigens gerade die wichtigsten Kartenwerke, Gyger und Dufour einerseits, Wild und Siegfried anderseits, auseinander gehen keine Veränderung erleiden konnten, ist ohne weiteres klar. Ebenso¬ wenig vermag an dem einmal in derart authentischer Weise fest¬ gestellten Rechtszustande der Umstand etwas zu ändern, daß jetzt, gemäß der Entwicklung des objektiven Rechts, dem völkerrechtlichen Satz, wonach die Grenze zweier durch einen Fluß getrennter Staaten in der Regel in der Mitte desselben sich befindet, mehr, dem thatsächlichen Besitzstand und den lehenrechtlichen Vorgängen dagegen weniger Gewicht beigemessen würde, als ehemals. Denn es handelt sich heute fürs erste um die Frage, ob der vorliegende Streit nicht schon, in einem gewissen Umfange wenigstens, rechts¬ kräftig entschieden und dadurch ein Zustand geschaffen sei, der nach den Grundsätzen über erworbene Rechte geschützt werden muß, ohne Rücksicht darauf, wie nach den jetzt herrschenden Rechtsnormen und =Auffassungen der Streit entschieden würde. Dagegen kann es sich fragen, ob nicht durch die Veränderungen der Gebietseinteilung der schweiz. Eidgenossenschaft zur Zeit der Helvetik und der Mediation, oder durch vertragliche Abmachung zwischen den beiden Kantonen, oder endlich durch stillschweigenden Verzicht bezw. konkludente Handlungen seitens des Kantons Schaff¬ hausen eine Grenzbereinigung zwischen Zürich und Schaffhausen stattgefunden habe, in dem Sinne, daß die Grenze auf der Strecke, wo sie nach dem Vergleich von 1555 sich am linken Rheinufer befand, in die Mitte des Stromes gerückt worden wäre. Nun ist, was zunächst

a. die Helvetik und die Mediation betrifft, richtig, daß die helvetische Verfassung die Kantonsgrenzen insofern ausgelöscht hat, als überhaupt keine selbständigen Kantone mehr bestan¬ den, und daß bei der Provinzialeinteilung zwischen Zürich und Schaffhausen nicht überall die frühern Kantonsgrenzen inne¬ gehalten wurden. Daraus folgt jedoch noch keineswegs, daß auch abgesehen von den auf ausdrücklicher hoheitlicher Anordnung be¬ ruhenden territorialen Verschiebungen die Provinzialgrenzen gleich¬ sam stillschweigend eine Veränderung im Sinne modernerer An¬ schauungen erfahren haben, und daß dann, als die Provinzen durch die Mediation wieder zu selbständigen Kantonen erhoben wurden, für deren territoriale Ausdehnung diese neuen Grenzen ma߬ gebend gewesen seien. Im Gegenteil führt die natürliche Auffassung der Verhältnisse zu der Annahme, daß die Grenzen der wieder¬ erstandenen Kantone im allgemeinen und mit Ausnahme der absichtlich vorgenommenen und durch staatliche Akte dokumentierten Abweichungen die nämlichen geblieben seien, wie die der früheren Kantone, Herrschaften 2c. Aus § 40 der Mediationsakte aber: „In allem, was die innere Einrichtung der Kantone und ihre gegenseitigen Verhältnisse betrifft, können keine Rechte auf den ehemaligen politischen Zustand der Schweiz begründet werden,“ kann eine Aufhebung der überlieferten Gebietseinteilung der Kan¬ tone nicht herausgelesen werden; denn offenbar bezieht sich diese Bestimmung lediglich, abgesehen von den innern Institutionen,

auf die Abhängigkeitsverhältnisse der Kantone unter einander, nicht aber auf ihre territoriale Abgrenzung. Ganz unverträglich mit der Auffassung des Beklagten wäre denn auch die Thatsache, daß sich Zürich im Jahre 1847 ohne Anstand auf eine Bereinigung der Grenzen zwischen den beiden Kantonen beim linken Brücken¬ ausgang auf Grundlage des Schiedsspruchs von 1555 einge¬ lassen hat.

b. Aber auch durch Staatsvertrag ist die durch diesen Akt fest¬ gesetzte Grenze nicht verändert worden. Ohne Belang für den Rechtsstandpunkt Zürichs sind diesbezüglich vorab die Verträge über die Rheinschifffahrt vom 13. Juni 1807 und 9. März 1837, durch deren ersten das Schifffahrtsprivilegium Schaff¬ hausens, das es im wesentlichen auf das Brümsi'sche Erblehen von 1257 und die habsburgische Verordnung von 1385 zurück¬ führte, durchbrochen, und durch deren zweiten dasselbe, wenigstens für die oberhalb des Rheinfalls liegende Flußstrecke, gänzlich be¬ eitigt wurde, nachdem es vorher schon vom helvetischen Voll¬ ziehungsrat auf Anfuchen der Municipalität Feuerthalen als auf¬ gehoben erklärt worden war, wogegen freilich die Schaffhauser bei den obern helvetischen Behörden und dem Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich energisch protestiert und sich verwahrt hatten. Denn mag sich immerhin aus jenem Privileg die Herrschaft des Kan¬ tons Schaffhausen über eine bestimmte Rheinstrecke entwickelt haben, so bedeutete doch die Aufgabe desselben keineswegs einen Verzicht auf die inhaltlich weiter gehende und rechtlich wichtigere Gebietshoheit; sondern es wurde damit bloß, dem Bestreben der Zeit nach Beseitigung der Verkehrsschranken gemäß, ein nutzbares Regal preisgegeben, das sich wohl als Ausfluß, als Bestandteil der Staatshoheit darstellt, aber doch nicht deren einzigen Inhalt bildet. Andererseits spricht es sicherlich nicht für die Festigkeit des Rechtsstandpunktes von Zürich, für die Begründetheit seines An¬ spruches auf die Gebietshoheit über die südliche Hälfte des Rheins, daß es sich noch 1807 in Ansehung des Schifffahrtsrechts mit so wenig weitgehenden Zugeständnissen begnügte. Von den Grenz¬ verhältnissen als solchen aber ist in den beiden Verträgen nichts erwähnt; denn auch der in § 1 des Vertrags von 1807 und Art. 2 desjenigen von 1837 enthaltene gegenseitige Vorbehalt der Errichtung von Polizeianstalten, dessen Bedeutung freilich nicht recht klar ist, hat jedenfalls auf die Hoheitsgrenze keinen Bezug. Ebenso sind unerheblich die in diesem Jahrhundert zwischen Schaff¬ hausen und Zürich abgeschlossenen Vereinbarungen über den Schiff¬ fahrts= und den Hafenzoll, die Schaffhausen seit Jahrhunderten erhoben hatte, und die durch den Vertrag von 1837 für den Rhein oberhalb des Rheinfalls gänzlich beseitigt wurden, während der unterhalb des Rheinfalls bezogene Zoll erst im Jahre 1845 gänzlich beseitigt worden ist. Aber auch durch den Staatsvertrag von 1824, den der Beklagte namentlich für sich in Anspruch nimmt, ist die Grenze zwischen den beiden Kantonen nicht ver¬ ändert worden. Derselbe bezeichnet selbst als Zweck der Verein¬ barung die definitive Regulierung und Ausmarchung der beidseiti¬ gen Rheinufer. Seine Bestimmungen beziehen sich auf Korrek¬ tionen, die an beiden Ufern vorzunehmen seien, auf Festlegung der Uferlinien durch Aufnahme eines Marchlibells und Setzung von Hintermarchen, sowie auf gewisse Gegenstände flußpolizeilicher Natur. Über das Hoheitsrecht oder die Grenze zwischen den bei¬ den Kantonen enthält der Vertrag nichts. Es wollten überhaupt nicht neue staatsrechtliche Grundsätze über die Beziehungen der beiden Kantone zu einander aufgestellt werden. Vielmehr stellt sich der Vertrag, wie schon in dessen Eingang das Übertreten dies¬ falls bestehender Verträge ausdrücklich als Veranlassung seines Abschlusses angeführt ist, dem Inhalte nach als eine Ausführung und Weiterentwicklung der schon im Schiedsspruch von 1555 auf¬ gestellten Bestimmung auf, daß beide Teile dem Fluß seinen ordentlichen Lauf lassen und nichts vornehmen sollen, wodurch dieser verändert werde, sowie daß es bei den natürlichen An= und Wegschwemmungen verbleiben solle. Wie diese Bestimmung, sind auch diejenigen des Vertrages von 1824 — dem übrigens in den Jahren 1601, 1640 und 1697 ähnliche Vereinbarungen vorange¬ gangen waren — mit der Annahme eines auf eine gewisse Strecke über den ganzen Rhein reichenden Hoheitsrechts des Kantons Schaffhausen sehr wohl vereinbar. Abgesehen davon, daß unter¬ halb des Urwerfs die Grenze sich in der Mitte des Rheins be¬ findet, hatte Zürich als Territorialherr über das linke Rheinufer alles Interesse, sich mit Schaffhausen in Betreff der Regulierung

der Ufer und des Flußlaufes zu verständigen, wie es auch Schaff¬ hausen nicht gleichgültig sein konnte, was Zürich auf seinem Ufer vorkehre, und es ist durchaus unrichtig, daß in dem Vertrag nur über Verhältnisse disponiert worden sei, die Schaffhausen, wenn ihm die Hoheit über den ganzen Rhein zugestanden hätte, einseitig hätte ordnen können. Nicht einmal die Abtretung der Flur¬ linger Kiesbank an Zürich bezw. an die Gemeinde Flurlingen kann dafür angeführt werden, daß Schaffhausen damals auf die linke Hälfte des Rheins keine Ansprüche erhoben bezw. auf diese verzichtet habe. Denn dadurch wurde doch nur die Bestimmung, die im Schiedsspruch von 1555 mit Bezug auf Alluvionen ent¬ halten war, in sinngemäßer Weise angewendet. Wie aber durch die Aufnahme eines Marchlibells und die Setzung von Hinter¬ marchen eine Verlegung der Kantonsgrenze in die Mitte des Stromes bewerkstelligt worden sein soll, ist völlig unerfindlich, da sich diese Ausmarchung eben nur auf die Festlegung der beidseiti¬ gen Uferlinien bezog. Wenn diesbezüglich auf den im Jahre 1852 zwischen den beiden Kantonen abgeschlossenen Vertrag verwiesen wird, nach dem in ähnlicher Weise das Rheinflußbett zwischen Flaach und Rüdlingen ausgemarcht wurde, so ist hierauf zu er¬ widern, daß jener Vertrag eben nicht nur die Rheinregulierung, sondern, wie aus seinem Eingang hervorgeht, auch die Bereini¬ gung eines Grenzanstandes bezweckte und daß in demselben aus¬ drücklich die Mitte des ausgemarchten Rheinbettes als Grenze bestimmt wurde, was bei dem Vertrag von 1824 alles nicht zu¬ trifft. Es ist deshalb daran festzuhalten, daß man es bei letzterm nicht mit einem Grenzregulierungsvertrag zu thun hat, sondern, wie schon der damalige zürcherische Regierungsrat Escher in seiner Broschüre über die Rheinschifffahrt von 1835 mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat, lediglich mit einer Vereinbarung zum Zwecke der Feststellung der Uferlinien und zur Regulierung ge¬ wisser flußpolizeilicher Verhältnisse. Die gleiche rechtliche Natur kommt endlich auch den Vereinbarungen von 1866, 1889 und 1891/1892 zu, die ebenfalls lediglich die Neubestimmung der Uferlinien auf gewissen Strecken bezw. die Anlage von Uferbauten und die Korrektion des Flußlaufs beschlugen.

c. Was die Erklärungen Schaffhausens Dritten gegenüber be¬ trifft, aus denen Zürich einen Verzicht Schaffhausens auf die Hoheit am Rhein herleiten will, so können die klägerischen Aus¬ führungen hierüber, betreffend die Bezeichnung der Grenzen der ehemaligen Landgrafschaft Klettgau in dem Libell von 1686 und betreffend den von Schaffhausen in einem Prozesse mit einem Dritten im Jahre 1877 eingenommenen Standpunkt, schon des¬ halb bei Seite gelassen werden, weil sich diese Vorgänge auf den Rhein unterhalb des Urwerfs beziehen. Im übrigen handelt es sich bei der Frage, ob Schaffhausen durch konkludente Handlungen auf seine Hoheit am Rhein verzichtet habe, ausschließlich um das Verhalten der Behörden dieses Kantons mit Bezug auf die von beiden Seiten in diesem Jahrhundert erteilten Konzessionen für Wasserwerkanlagen u. dgl. Diesbezüglich nun ist richtig, daß Schaffhausen ohne Widerspruch die Zürcher Behörden auf dem linken Rheinufer solche Konzessionen ausstellen und Zürich für die daselbst erteilten Bewilligungen zu Wasserwerkanlagen einen Wasserzins beziehen ließ, daß bei einigen dieser Konzessionen nicht einmal eine Begrüßung Schaffhausens stattfand, daß ferner Schaff¬ hausen seinerseits wegen der auf das rechte Ufer sich beziehenden Konzessionsgesuche in der Regel die Zürcher Regierung zur Ver¬ nehmlassung einlud, bezw. es zuließ, daß auch von Zürich eine förmliche Konzession nachgesucht wurde, und daß sogar in zwei Zuschriften Schaffhausens an die Regierung von Zürich, vom 3./19. Januar 1867 und vom 3. Januar 1887, der Anschauung Ausdruck gegeben wurde, daß der Rhein gemeinsames Staatsgebiet sei, einer Anschauung, die offenbar auch noch andern Außerungen der Schaffhauser Behörden, so speziell der Zuschrift des damaligen schaffhauserischen Wasserbaudirektors an die Direktion der öffent¬ lichen Bauten des Kantons Zürich, vom 28. September 1866 zu Grunde lag. Aus allem dem kann aber doch nicht gefolgert werden, daß Schaffhausen auf die Hoheit über die linke Rhein¬ hälfte, soweit ihr diese nach dem Spruche von 1555 zustand, verzichtet habe. Vorerst ist zu beachten, daß ein gemeinsames Vor¬ gehen nicht nur, wie dies von dem Beklagten in seiner Antwort selbst näher ausgeführt wird, mit Bezug auf die Strecke, in der die Grenze in die Mitte des Flusses fällt, sondern auch mit Bezug auf den Teil des Flusses, der ganz zu Schaffhausen gehört, des¬

halb, weil auch hier das eine Ufer zürcherisch ist, der Natur der Sache nach und gemäß den bestehenden Vereinbarungen von 1555 und 1824 geboten erscheinen mochte, wie denn auch in den be¬ treffenden Verhandlungen sehr oft von beiden Seiten insbesondere auf den Vertrag von 1824 Bezug genommen wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß im öffentlichen Konzessionsrecht, speziell mit Bezug auf Grenzflüsse, feste Grundsätze sich erst allmälig ausgebildet haben, und es mag diese Unsicherheit des Rechts¬ zustandes dazu beigetragen haben, daß Schaffhausen auf dem Ge¬ biete des Konzessionswesens seine Stellung als Inhaber der Hoheit über den ganzen Rhein nicht immer richtig wahrte. Zum Teil wird dies freilich auch darauf zurückgeführt werden müssen, daß sich bei den Behörden von Schaffhausen das Bewußtsein von dem Rechte ihres Kantons zeitweise verloren hatte. Allein mochte auch in den letzten Jahrzehnten bei der Regierung von Schaff¬ hausen die Auffassung Platz gegriffen haben, daß überall — mit Ausnahme der Brücke in Feuerthalen — der Rhein zur Hälfte zu Zürich gehöre, so ist dieselbe doch nicht in einer Weise zum Ausdruck gelangt, wie es zur Annahme eines verbindlichen Ver¬ zichts auf die Hoheitsrechte über die linke Rheinhälfte erforderlich wäre. Was zunächst die Außerungen der Regierung von Schaff¬ hausen in den Zuschriften von 3./19. Januar 1867 und 3. Ja¬ nuar 1887 betrifft, so können dieselben schon deshalb nicht als verbindliche Erklärungen über die Aufgabe der Hoheit über die linke Rheinhälfte aufgefaßt werden, weil man es dabei mit bloß begründenden und mehr beiläufigen Bemerkungen zu thun hat, und weil dieselben sich überdies auf Konzessionsgesuche auf der untern Rheinstrecke bezogen, in der die Grenze der beiden Kantone in der Flußmitte liegt. Überhaupt wird aller Regel nach eine Ver¬ änderung der einmal festgestellten Hoheitsverhältnisse zwischen zwei Kantonen nur durch einen förmlichen, von den kompetenten Organen der beiden Kantone ausgehenden und überdies von den Bundesbehörden zu genehmigenden Vertrag bewirkt werden können. Und jedenfalls kann hiefür die bloße Thatsache des Übergreifens eines Kantons in die Hoheitssphäre des andern, bezw. die Dul¬ dung solcher Eingriffe, dann nicht genügen, wenn sich letztere nur auf eine bestimmte Art der staatlichen Verwaltungsthätigkeit be¬ ziehen, wie im vorliegenden Fall, wo Übergriffe nur auf dem Gebiete des Konzessionswesens stattgefunden haben, während vom Beklagten nicht einmal behauptet worden ist, daß von zürcherischer Seite je ein Akt der Justizhoheit, deren Ausübung am ehesten als Merkmal einer stillschweigend vollzogenen Verschiebung der Hoheitsgrenzen betrachtet werden könnte, mit Bezug auf die in Frage stehende Rheinhälfte vorgenommen worden sei. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf der Strecke von der badisch=schaffhausischen Grenze bei Büsingen bis hinunter zu der Stelle, wo ehedem das Urwerf sich befunden hat, wird das Hoheitsrecht über den gesamten Rhein dem Kanton Schaffhausen zugesprochen.

2. Die weitern Ansprüche, welche der Kanton Schaffhausen erhebt auf das Hoheitsrecht über die südliche Hälfte des Rheins unterhalb des Urwerfs bis zum Nohl sind abge¬ wiesen.

3. Auf die klägerischen Rechtsbegehren, welche die Nichtigerklä¬ rung der von dem Kanton Zürich für das linke Ufer des Stroms erteilten und zu erteilenden Wasserrechtskonzessionen be¬ zwecken, wird zur Zeit nicht eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

196. Urteil vom 9. November 1897 in Sachen Schaffhausen gegen Zürich. A. Am 24. Januar 1894 beauftragte der Regierungsrat des Kantons Zürich seine Finanzdirektion, nach den Vorschriften des zürcherischen Wasserbaugesetzes beim Statthalteramt Andelfingen um die Konzession für eine Wasserwerksanlage einzukommen, mittelst deren unmittelbar oberhalb des Rheinfalles auf dem linken (zürcherischen) Ufer des Stromes diesem ein Quantum von 23 me in der Sekunde entnommen werden sollte, um nach Nutzbar¬ machung des Gefälles unterhalb des Rheinfalls wieder in den Fluß zurückgeleitet zu werden. Die im März 1894 erfolgte Publi¬ kation dieses Konzessionsgesuches bildete für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Anlaß, gegen den Kanton Zürich den erstmals im Jahre 1888 in der Presse vertreienen und dann vom Regierungsrat von Schaffhausen in zwei interkantonalen Konferenzen gegenüber Zürich eingenommenen Standpunkt ge¬ richtlich geltend zu machen, daß der Kanton Zürich nicht befugt

sei, Wasserrechtskonzessionen am Rhein, wo er die Grenze zwischen den beiden Kantonen bildet, zu erteilen. Die am 3. April 1894 Namens des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen von Fürsprech Freuler in Schaffhausen dem Bundesgerichte einge¬ reichte Klage, die ausdrücklich als eine solche staatsrechtlicher Natur bezeichnet wird, stellt folgende Rechtsbegehren zum Ent¬ scheide: „I. Ist nicht dem Regierungsrate des Kantons Zürich als „Vertreter der Staatshoheit dieses Kantones zu untersagen, „Wasserrechtskonzessionen am Rheine zu erteilen, so weit dieser „Fluß rechtsseitig Schaffhauserisches Gebiet bespült von der Grenze „bei Büsingen bis zur Zürcherischen Seite beim Nohl? „II. Ist deshalb nicht zu erkennen, daß die bisher von der „beklagtischen Regierung erteilten Wasserrechtskonzessionen an dieser „Flußstrecke, als einer außerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons „Zürich liegenden, nichtig seien? „III. Ist deshalb der Regierung genannten Kantons nicht spe¬ „ziell zu untersagen, kraft der ihrer eigenen Domänen=Direktion „erteilten Konzession vom 20. Januar das sub 8. März aus¬ „gekündigte Wasserwerk auszuführen, für welches sie am linken „Rheinufer oberhalb des Rheinfalls dem Rheine 23 Kubikmeter „Wasser per Sekunde zu entnehmen beabsichtigt? „IV. Ist eventuell nicht zu erkennen, daß wenigstens für die „Strecke Langwiesen=Flurlingen, d. h. von da ab, wo der Rhein „linksseitig Zürcherisches Ufer bei Langwiesen bespült, bis zu den „Kiesbänken bei Flurlingen, die sub II gestellte Rechtsfrage zu „bejahen sei? ebenso für die Strecke Rheinfall bis Dachsen, so „weit Schaffhauser Gebiet gegenüberliegt? Weiter eventuell: „V. Ist nicht zu erkennen, daß für die Strecke Flurlingen¬ „Kiesbank bis Rheinfall=Rückwand diejenigen zürcherischerseits er¬ „teilten Konzessionen der Rechtskraft entbehren, welche noch nicht „ausgenützt sind, und die nicht gleichzeitig die Zustimmung erhalten „haben der Regierung des Kantons Schaffhausen? „VI. Ganz eventuell ist dies nicht für die ganze sub I erwähnte „Rheinstrecke der Fall? „VII. Kosten und Entschädigungsfolge für die beklagte Partei. „VIII. Zum Verfahren und einstweiligen eventuellen Schutz der „herwärtigen Rechte wird beantragt, das Bundesgericht wolle in „Anwendung der Artikel 199 ff. des Bundesgesetzes über das „Verfahren beim Bundesgerichte der Regierung des Kantons Zürich „untersagen, bis Austrag dieses Prozesses bauliche Vorkehrungen „zur Ausführung des sub III erwähnten Projektes zu treffen.“ Nach der Klage liegt der innere Grund des Vorgehens des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen in dem Anspruche des Kantons Schaffhausen auf das Hoheitsrecht über den Rhein, und zwar beansprucht Schaffhausen dieses Hoheitsrecht über das ganze Rheingebiet, soweit der Rhein von der badischen Grenze bis zur zürcherischen beim Nohl schaffhauserisches Gebiet bespühlt, eventuell aber beansprucht er dasselbe wenigstens für die Strecke bis zur Geschiebebank bei Flurlingen und für die Strecke Rhein¬ fall bis Nohl; weiter eventuell will Schaffhausen für das Gebiet Flurlingen bis Rheinfall oder „ganz eventuell“ für die ganze Strecke die gemeinsame Hoheit von Schaffhausen und Zürich über das ganze Stromgebiet geltend machen und daher für alle heute noch nicht ausgenützten und zu Recht bestehenden Konzessionen beidseitige Zustimmung vorbehalten wissen. Dabei wird zugestan¬ den, daß bei einer Reihe seit 1863 an der fraglichen Rheinstrecke bestehender Konzessionen für rechtsseitige und linksseitige Wasser¬ werke bis zum Jahre 1888 die Regierung des Kantons Schaff¬ hausen selbst freiwillig sich auf den letzten, ganz eventuell betonten Standpunkt gestellt und die Zustimmung der Regierung des Kantons Zürich eingeholt und auch gestattet habe, daß dieselbe bis heute für genannte Werke den halben Wasserzins beziehe. Allein dadurch habe, wird weiter bemerkt, eine Veränderung des Staatsgebietes nicht bewirkt werden können, da es hiezu eines, von allen zuständigen Instanzen ratifizierten, d. h. nach schaff¬ hauserischem Staatsrecht vom Großen Rat genehmigten, eventuell vom Volke angenommenen Staatsvertrages bedurft hätte, der übrigens auch noch vom Bunde hätte sanktioniert werden müssen. Der Klaganspruch wird dann im wesentlichen folgendermaßen begründet: In Schaffhausen, das schon im 9. Jahrhundert ein bedeutender Ort gewesen sei, hätten nicht nur der Bodengestaltung wegen, sondern auch wegen des daselbst am rechten Ufer be¬ findlichen Kastells alle Schiffe, die den Rhein hinunterkamen,

Halt machen müssen. Von hier aus sei schon im 13. Jahrhundert die Brücke nach Feuerthalen erbaut worden. Hier, rechts, habe ferner der Zoll entrichtet werden müssen von allem, was über den Rhein ging und von allem, was den Rhein herunter kam. Deßhalb hätten alle Schiffe hier landen, aus= und umladen müssen; es drüben zu thun, oder drüben Schiffe zu haiten, sei strenge verboten gewesen. Das, was somit außer dem Zoll von Schaffhausen bezw. von denjenigen, die dessen Hoheitsrechte aus¬ übten, von jeher beansprucht worden, sei das ausschließliche Lände¬ recht gewesen, d. h. das Recht, die Schiffe anzuhalten, anzubin¬ den, auszuladen und sie wieder auf dem Rückwege bergaufwärts zu führen. Das und die Fracht bergaufwärts hätten sie als ihre ausschließliche Domäne betrachtet. Die gesammte Gerechtigkeit, soweit sie Zoll und Anlandgebühr betroffen, sei in späterer Zeit Nellenburgisches Lehen, nachher ein solches des im Jahre 1052 von den Nellenburgern gestifteten Klosters Allerheiligen zu Schaff¬ hausen gewesen und gewöhnlich gegen eine bestimmte Gebühr an vornehme Herren zur Ausbeutung vergeben worden. Über den Umfang dieses Rechtes gebe der Urteilsspruch über die von dem damaligen berechtigten, Heinrich Brümsi, erhobene Klage, vom Jahre 1259, Aufschluß. Das Recht sei auch in den Jahren 1378 und 1385 durch Herzog Leopold von Österreich, unter dessen Herrschaft damals Schaffhausen gestanden, bestätigt worden. Schaffhausens Hoheit sei mehrfach angefochten, aber stets be¬ hauptet worden. Insbesondere wird verwiesen auf einen eidge¬ nössischen Schiedsspruch vom Jahre 1555, dem entnommen wird, daß die Rheinbrücke bis zum Gatter in Feuerthalen und dazu noch 22—29 Fuß auf dem linken Stromufer, sowie der ganze Rhein oberhalb und unterhalb der Brücke, soweit er die Graf¬ schaft Kyburg bespühle, zu Schaffhausen gehöre; zu Kyburg habe aber damals alles heutige zürcherische Gebiet gehört, das am Rhein dem Kanton Schaffhausen gegenüber liege. Als zur Zeit der Helvetik das Privilegium von Schaffhausen bezüglich der Rheinschifffahrt aufgehoben worden sei, habe sich die Stadt dagegen nachdrücklichst verwahrt, ihre Eingabe an den gesetzgeben¬ den Rat sei jedoch nicht mehr zur Behandlung gekommen. Unter der Mediation sei dann durch den Vertrag vom 13. Juni 1807 den Zürchern der Rhein zur Schifffahrt geöffnet worden, jedoch nur zum Befahren mit sog. Waidlingen und zum Transport ge¬ wisser Gegenstände. Und erst durch Vertrag vom 9. Mai 1836 sei die Schifffahrt den Einwohnern beider Kantone ganz frei¬ gegeben worden. Die Staatshoheit Schaffhausens werde auch be¬ kundet dadurch, daß der zürcherische Staat auf der fraglichen Rhein¬ strecke niemals eine Fischereigerechtigkeit besessen oder zu vergeben gehabt habe, und daß die Fischerzunft von Schaffhausen, die die Fischerei auf der rechten Hälfte des Rheins von Büsingen bis zum Schmiedenthörli zu Schaffhausen und im ganzen Rhein von letzterm Punkte bis zum Urwerf und wieder vom Rheinfall bis zum Nohl ausübe, ihre Gerechtigkeit aus einem schaffhauserischen Titel herleite. Wenn sich nnn trotzdem in letzter Zeit die Re¬ gierung des Kantons Schaffhausen über Konzessionsgesuche, die bei ihr eingereicht wurden, hierüber mit der Regierung des Kan¬ tons Zürich ins Benehmen gesetzt habe, und umgekehrt, so sei dies im wesentlichen auf Unkenntnis und Irrtum zurückzuführen. Dieser Irrtum sei wohl insbesondere veranlaßt worden durch den Vertrag zwischen Schaffhausen und Zürich vom 25. März 1824, den man als Grenzregulierungsvertrag aufgefaßt habe, welcher gleiches Recht auf dem Rhein stipuliere, während derselbe die Hoheitsrechte, Zölle, Schifffahrts= und Fischereirechte nicht berührt, sondern lediglich die Regulierung und Ausmarchung der beidseitigen Rheinufer bezweckt habe. Auch das Aufhören der Schifffahrtsprivilegien und der Rheinzölle habe dazu beigetragen, daß das dominium Rheni in Vergessenheit geraten sei, ebenso der Umstand, daß im Jahre 1859 der Große Rat des Kantons Schaffhausen den Bezug von Gebühren für die Benutzung des Gefälls öffentlicher Gewässer als mit dem Grundsatz der Ge¬ werbefreiheit unvereinbar erklärt habe. Und in diesem Irrtum sei man bestärkt worden durch einen im Jahre 1861 erstatteten gut¬ achtlichen Bericht über die damaligen Bestrebungen zur Vermehrung der nutzbaren Wasserkräfte, die dann zur Gründung der Wasser¬ werkgesellschaft geführt hätten. Diesen Ausführungen werden noch folgende Bemerkungen beigefügt: Bau und Unterhalt der Rhein¬ Schaffhauser Kosten. Der brücke geschähen ausschließlich auf Schaffhauser Grenzstein stehe noch drüben in Feuerthalen. Der

übrige Unterhalt des Rheinbettes, seine Reinhaltung und Aus¬ baggerung geschehe niemals von zürcherischer Seite, sondern stets von schaffhauserischer. Niemals bis zum Jahr 1863, wo die Wasserwerkgefellschaft den Anstoß gegeben habe, sei jemals eine Wasserrechtskonzession für diese Flußstrecke von der Regierung des Kantons Zürich erteilt worden; indessen habe sich schon im Jahr 1864, als Oberst Bühler in Winterthur eine Konzession für ein dem heutigen ähnliches Wasserwerk oberhalb des Rhein¬ falls verlangte, die Regierung von Schaffhausen gegen eine ein¬ seitige Konzessionserteilung von Seite des Kantons Zürich ver¬ wahrt. Und niemals vor 1863 habe Schaffhausen für die zahlreichen Wasserwerke auf seiner Seite die zürcherische Re¬ gierung um ihren Consens begrüßt, oder sei je Einsprache gegen solche erhoben worden, außer soweit es den Uferschutz betroffen habe. Die letzten Staatsverträge bezögen sich deshalb auch nur auf diesen. Als Anstößer, niemals als Miteigentümer, d. h. als Mitbeherrscher des Rheins, habe Zürich bei allen Verträgen aus diesem Jahrhundert seine Rechte gewahrt und seien ihm solche gesichert worden. Anschließend wird ausgeführt, daß den Grenz¬ einzeichnungen in den verschiedenen Kartenwerken, die nicht über¬ einstimmten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne. Zum Schlusse werden die eventuellen Begehren damit be¬ gründet: Dem Kanton Schaffhausen sei wenigstens die Strecke Langwiesen=Flurlingen und Rheinfall=Nohl zuzusprechen; letztere deshalb, weil das gesamte Rheinfallbecken und die bezügliche Flu߬ strecke stets bezüglich des Hoheitsrechtes Pertinenzien des Schlößchens Wörth gewesen, das mit dem Kloster Allerheiligen und seinen Rechten an Schaffhausen übergegangen sei. Das fernere Eventual¬ begehren betreffend gemeinsame Konzessionserteilungen wird ledig¬ lich damit begründet, daß eine Teilung der Hoheit in dieser Richtung der Natur des unteilbaren Stromes widerspräche. Der Klageschrift wurde unter anderm eine Zusammenstellung von Ab¬ schriften verschiedener, nach Ansicht des Klägers für den Beweis seines Rechts erheblicher Urkunden beigelegt. B. Namens des Regierungsrates des Kantons Zürich stellte Advokat Th. Ziegler in Winterthur in der Antwort den Antrag, es seien die klägerischen Rechtsbegehren I—VI zu verwerfen und die klägerische Partei zu den Kosten des Verfahrens, sowie zu einer Entschädigung für Umtriebe an die beklagte Partei zu ver¬ fällen. Was das Begehren unter Ziffer VIII um Anordnung sichernder Maßnahmen betrifft, so gab der Regierungsrat des Kantons Zürich die Erklärung ab, daß die Konzession, um die die zürcherische Finanzdirektion auf Einladung des Regierungs¬ rats hin nachgesucht habe, noch nicht erteilt sei, und daß der zürcherische Regierungsrat nicht die Absicht habe, vor Erledi¬ gung des Prozesses bauliche Vorkehren zur Ausführung des pro¬ jektierten Wasserwerkes zu treffen. Der Beklagte erklärt sich sodann damit einverstanden, daß es sich im vorliegenden Streite darum handle, ob bei den in den 6 ersten Klagebegehren bezeichneten Strecken des Rheines der Fluß resp. die Mitte des Flusses die Grenze der beiden Kantone bilde, oder aber ob der ganze Fluß ausschließliches Gebiet des Kantons Schaffhausen sei und die Grenze von dessen linkem Ufer gebildet werde. Es wäre sogar zu wünschen gewesen, wird beigefügt, die Klagebegehren hätten sich auf diesen springenden Punkt beschränkt, statt sich gegen die Er¬ teilung von Wasserrechtskonzessionen zu richten, die als ein Aus¬ fluß des streitigen Hoheitsrechtes zu behandeln seien. Der Klage wird dann folgender Bescheid gegeben: Niemals und auf keiner Strecke des Rheins, wo immer die Kantone Schaffhausen und Zürich sich gegenüber liegen, habe die Hoheit des Kantons Schaff¬ hausen über den Fluß hinüber bis an das zürcherische Ufer ge¬ reicht. Vielmehr habe immer die Mitte des Rheins die beidseitige Hoheitsgrenze gebildet. Eine einzige Ausnahme bestehe zu Gunsten des Kantons Schaffhausen an der Stelle, wo die Brücke von der Stadt Schaffhausen hinüber ans zürcherische Ufer nach Feuer¬ thalen führt. Nur unter dieser Brücke und soweit ihre Konstruk¬ tion reicht, erstrecke sich die Hoheit des Kantons Schaffhausen über die Mitte des Flusses hinaus bis ans zürcherische Ufer, ja sogar noch über die Uferlinie hinaus auf einen kleinen ausge¬ marchten Kompler des linksseitigen Uferlandes selbst. Dieser Rechtszustand sei durch den Schiedsspruch der Eidgenossen vom 7./8. August 1555 und die Annahme desselben seitens beider Kantone bereits rechtsgültig entschieden, und seither habe der Kanton Zürich stets unangefochten in einer großen Anzahl hoheit¬

licher Akte sein Hoheitsrecht bis auf die Mitte des Rheines aus¬ geübt, ausgenommen die Brücke Schaffhausen=Feuerthalen, und es habe dieses Hoheitsrecht auch wiederholt Anerkennung seitens des Kantons Schaffhausen gefunden, sowohl in förmlichen zweiseitigen Staatsverträgen, als auch in der Korrespondenz der Regierungen und der ihnen unterstellten Behörden, sowie in konkludenten Hand¬ lungen der Staatsbehörden von Schaffhausen und ihrer Organe. Auch der Bund habe in seinen Erlassen nie etwas anderes gekannt und zum Ausdruck gelangen lassen. Der Begründung dieser Thefen vorausgehend wird zunächst darauf hingewiesen, daß nach einer allgemein gültigen, aus der Natur der Sache selbst abgelei¬ teten völkerrechtlichen Regel die Mitte eines Flusses, der zwei Staatsgebiete von einander trennt, die Grenze bilde, und daß des¬ halb von einem Uferstaat, der das ganze Stromgebiet bis an das gegenüber liegende Ufer beanspruche, ein strikter Nachweis seines Rechts verlangt werden müsse, zumal wenn die Observanz zum Beweise angerufen werden wolle, daß ferner der Annahme einer gemeinsamen Hoheit über einen Grenzfluß, wie er den eventuellen Begehren V und VI des Klägers zu Grunde liege, der Begriff des Staates entgegenstehe, daß bei der Beurteilung der Präten¬ tionen von Schaffhausen nicht außer acht zu lassen sei, daß das Lehensrecht des Mittelalters immer die Tendenz bethätigt habe, einzelne Bestandteile der staatshoheitlichen Rechte zu Privatrechten zu machen, und daß ein untrügliches Kriterium für die Frage der Gebietshoheit lediglich die Ausübung der Gerichtsbarkeit gebildet habe. Daran anknüpfend führt die Antwort aus, daß der Anspruch Schaffhausens weder durch die bestehenden Fischereirechte, noch durch die früher bestandenen Schifffahrts=, Zoll= und Stapel¬ rechte begründet zu werden vermöge. Denn was zunächst Fischereirechte betreffe, so habe sich das ausschließliche Recht, in öffentlichen Gewässern zu fischen, im Reiche schon frühe von der Staatshoheit abgelöst, weshalb es völlig unerheblich sei, daß Zürich an der fraglichen Rheinstrecke, die es übrigens erst im Jahre 1424, d. h. zu einer Zeit, da die Fischereirechte daran längst vergeben sein mochten, erworben habe, keinerlei solche besitze. Dem Fiskus Schaffhausen stünden zudem nur bestimmte Abschnitte der betreffenden Strecke zu, während im übrigen teils die Fischerzunft in Schaffhausen, teils ein Privatmann daselbst und teils die zür¬ cherische Fischereikorporation Nohl berechtigt seien. Auch die von Schaffhausen seinerzeit ausgeübten Stapel=, Schifffahrts= und Zollrechte müßten aus dem politischen Gebiete ausgeschieden und in die Stellung von Rechten oder Rechtsanmaßungen verwiesen werden, denen vorherrschend ein privatrechtlicher Charakter anhafte. Diese Rechte, die wohl aus einer thatsächlich bestehenden Vorzugs¬ stellung entstanden seien, würden zudem durch die zum Beweise angerufenen Urkunden nicht oder doch nicht in dem behaupteten Umfange und mit dem behaupteten Inhalte ausgewiesen. Dies¬ bezüglich sei zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß sich das Gebiet Schaffhausens bis in späte Zeit nicht über die alten Stadtmauern hinaus erstreckt habe; ringsum sei die Stadt von der Grafschaft Nellenburg (Höhgau) umgeben gewesen, von der sie selbst ein Stück gebildet habe. Die Grafschaft Nellenburg sei ihrer¬ seits fast unterhalb des Mühletors, beim sogenannten Urwerf, mit der Landgrafschaft Klettgau zusammengestoßen, deren untern Teil Schaffhausen dann allerdings, jedoch erst im Jahre 1657, erwor¬ ben habe. Oberhalb der Stadt aber habe die Grafschaft Nellenburg bis an das Stadttor herangereicht. Welche Rechte sodann durch den Lehenbrief des Abts Hugo von Allerheiligen vom Jahre 1257 dem Heinrich Brümsi und dessen Mutter verliehen worden seien, darüber gebe die Urkunde keinen genügenden Aufschluß jedenfalls handle es sich dabei bloß um private Nutzungsrechte innerhalb der Machtsphäre des Klosters. Ebenso wenig könnten die Erlasse des Herzogs Leopold von Österreich aus dem Ende des 14. Jahrhunderts in dem Sinne aufgefaßt werden, als wären dadurch der Stadt hoheitliche Privilegien verliehen worden. Es handle sich diesfalls um lokale Marktordnungen des damaligen Landesherrn von Schaffhausen, der zugleich auch Rechtsnachfolger des Heinrich Brümst mit Bezug auf die Schiffledi gewesen sei. Bloß lokale Bedeutung habe ferner auch der Entscheid vom Jahre 1259, der sog. Schultheißenspruch, betreffend das Erblehen des Heinrich Brümsi, indem dadurch lediglich angeordnet worden sei, daß auf den Markt von Schaffhausen und vom dortigen Markte weg keine Waren zu Schiff transportiert werden dürfen, die nicht die Schiffledi des Brümsi passiert hätten. Die andern vom Kläger

angerufenen Urkunden aber bezögen sich überhaupt nicht auf die Schifffahrt im Rhein, oder seien für Zürich unverbindlich. Aller¬ dings habe Schaffhausen von Zeit zu Zeit den Versuch gemacht, auf ein Vorrecht zurückzukommen, das ihm für die Ausübung Schifffahrt auf dem obern Rhein zustehe, so im Jahre 1638 durch einen Schaffhauser Schiffmann einem Zürcher Bürger Langwiesen ein Faß Seewein auf dem Rhein zugeführt und Langwiesen ausgeladen worden sei. Den Ansprüchen Schaffhausens hätten sich aber die Zürcher widersetzt, und in einer Konferenz Töß habe Schaffhausen sachlich beigegeben. Durch die Helvetik sei dann das sog. ausschließliche Schifffahrtsrecht der Schiffleute von Schaffhausen am obern Rhein gänzlich aufgehoben worden, und seither habe es nicht wieder aufgelebt. Von Schaffhausen seien zwar alsbald die alten Prätentionen erhoben worden. Im Vertrage vom

13. Juni 1807 sei jedoch, ohne daß man auf die grundsätzliche Rechtsfrage eingetreten sei, der Anstand in gütlicher Weise gehoben, und im Jahre 1837 sei dann die Schifffahrt ganz freigegeben worden. Dafür sodann, daß im untern Rhein, vom Schlößchen Wörth an abwärts, Schaffhausen das ausschließliche Schifffahrts¬ recht zustehe, fehle erst recht jeder Beweis. — Nach dieser Kritik der Anbringen der Klage wird selbständig bezüglich der Grenzen des Staatsgebiets zwischen Zürich und Schaffhausen vorgebracht: Zugegeben werde, daß Schaffhausen die Rheinbrücke allein erstellt, unterhalten, umgebaut und nach ihrem Brande am Ende des vorigen Jahrhunderts neu erstellt habe. Es könne unbedenklich angenommen werden, daß der Graf von Kyburg s. Z. dazu seine Einwilligung erteilt habe. Das Verhältnis sei wohl ursprünglich als eine Art Servitut aufgefaßt worden. Dagegen hätten aller¬ dings die eidgenössischen Schiedsboten im Jahre 1555 die Brücke ganz und noch ein Areal beim jenseitigen Brückenkopf den Schaff¬ hausern zuerkannt. Weiter reiche aber die Hoheit Schaffhausens nicht. Unterhalb der Stadt, vom Urwerf an, habe der Rhein, wie aus einem „Extrakt kaiserlichen Lehen= und Kraisßbriefs über die Landgravschafft Cleggöv de annis 1442 und 1473“ hervorgehe, bis in die Mitte zu dieser Grafschaft gehört; es hätte deshalb keinen Sinn gehabt, anläßlich des früher stattgefundenen Brücken¬ baues von der Grafschaft Kyburg die Abtretung der südlichen Hälfte des Flußgebietes wenigstens unterhalb der Brücke zu er¬ wirken; denn die nördliche hätte ja Schaffhausen nicht zugestanden. Und oberhalb der Brücke, wo die Grafschaft Nellenburg an die Stadt gestoßen sei, seien die Verhältnisse kaum anders gewesen. Über die Grenze auf und an der Rheinbrücke hätten sich schon vor 1555 mehrfach Streitigkeiten erhoben, so im Jahre 1470, als der Landvogt von Kyburg einen auf der südlichen Hälfte der Brücke verübten Totschlag auf dem dritten Joch der Rheinbrücke habe richten wollen. Damals habe der Bürgermeister Trüllerey von Schaffhausen vor Bürgermeister und Nat von Zürich zuge¬ standen, daß die Grafschaft Kyburg bis auf das dritte Joch der Rheinbrücke reiche. Allerdings hätten später die Schaffhauser dieses Zugeständnis abgelehnt, und auch das eidg. Schiedsgericht habe demselben keinen verbindlichen Charakter beigelegt. Ein auf der Rheinbrücke im Jahre 1528 begangenes Verbrechen habe zu ähn¬ lichen Verhandlungen Anlaß gegeben; dieselben seien jedoch zu keinem formellen Abschluß gelangt. Immerhin sei zu beachten, daß die Schaffhauser damals nur für ihre Brücke, Thor und Schloß gekämpft und den Anspruch Zürichs nur zurückgewiesen hätten, weil es unerhört sei, daß innerhalb der Festungswerke eines Staates ein Grenznachbar sich für befugt halte, zu Gericht zu sitzen. Nicht das dominium Rheni, nicht die Urkunde von 1259 und nicht der Anspruch, daß der ganze Rhein auf einer längeren Strecke Schaffhausen gehöre, seien ins Feld geführt worden, sondern die einzige, allerdings richtige Thatsache, daß die Brücke mit Verschluß auf Zürcherseite zu Schaffhausen gehöre. Zum Austrag sei der Konflikt erst gekommen, nachdem im Jahre 1544, als es sich um die Büßung eines neuen, auf der südlichen Hälfte der Brücke begangenen Delikts gehandelt habe, von Schaff¬ hausen das eidg. Recht angerufen worden sei, was dann zum Schiedsspruch vom 7./8. August 1555 geführt habe. Durch diesen sei Schaffhausen jedoch nur die Rheinbrücke nebst dem Thurm und das Brüggli vor demselben in einer Länge von 22 Werk¬ schuhen mit dem Grund und Boden unter diesen Bauten, sowie der unter der Brücke befindliche Streifen des Rheins zugesprochen worden, aber nicht mehr, namentlich nicht, was Schaffhausen beanspruchte, der ganze Rhein längs seinem Gebiete. Es ergebe

sich dies sowohl aus dem Wortlaute des Schiedsspruches und dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen, insbesondere aus dem Gegensatz zwischen dem ersten und zweiten, sowie aus dem Inhalte des vierten Absatzes, als auch aus den Vorverhandlungen. Der nämliche Anspruch, den Schaffhausen jetzt erhebe, sei somit bereits rechtskräftig entschieden. Nach dem Schiedsspruch von 1555 sei denn auch das Verhältnis der beiden Kantone mit Bezug auf die Grenzen am Rhein von den Beteiligten sowohl, als von Dritten in dem angegebenen Sinne aufgefaßt worden. So sei in allen bedeutsamern, insbesondere in den offiziellen Kartenwerken der beiden Kantone und der Eidgenossenschaft stets die Grenze in die Mitte des Rheins verlegt; minutiös getreu dem Spruche sei namentlich Hans Konrad Gyger, Amtmann am Kappelerhof der Stadt Zürich, bei Zeichnung der von ihm im Jahre 1667 abge¬ schlossenen Karte des Kantons Zürich zu Werke gegangen, indem darin die Grenze in der Mitte des Stromes angegeben sei bis auf die Stelle, wo die Brücke von Schaffhausen nach Feuerthalen hinüberführt; hier sei nämlich die Grenzlinie nach dem linksseitigen Brückenkopf (bei Feuerthalen) ausgebogen. Dies sei von um so größerer Bedeutung, als in dem zur Karte gehörenden Marken¬ libell für die fraglichen Grenzangaben als Quellen das Zuge¬ ständnis des Bürgermeisters Trüllerey von 1470, der Schiedsspruch von 1555 und eine im Jahre 1643 von Zürich an Schaffhausen erteilte Bewilligung, am ersten Joch der Rheinbrücke eine Fall¬ brücke einzusetzen, erwähnt seien. Dieser Karte, die offiziellen Charakter trage und Schaffhausen gewiß bekannt gewesen sei, folgten die topographische Karte des Kantons Zürich von Wild, aus den Jahren 1843—1851, die schweizerische Dufourkarte und der schweizerische topographische Atlas von Siegfried, wie auch die offizielle Karte des Kantons Schaffhausen von Peyer, aus dem Jahre 1684. Weiter bewegten sich alle zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Rheinverhältnisse abgeschlossenen Verträge und gepflogenen Verhandlungen auf der Grundlage des Schiedsspruches von 1555, wofür auf eine über den Vollzug des Spruches im Jahre 1556 gefällte Entscheidung und weiter auf die Schifffahrtsverträge von 1807 und 1837, namentlich aber auf den Vertrag vom 17./25. Mai 1824 verwiesen wird. Dieser sei nichts anderes als ein Grenzregulierungsvertrag; denn dadurch, daß, wie es hier geschehen, die Uferlinien eines Grenzflusses kor¬ rigiert und definitiv festgesetzt würden, werde auch die Mittellinie des Flusses, die eigentliche Grenze modifiziert, und daß beide Ufer¬ kantone über die beidseitigen Uferlinien, also auch über die davon abhängende Mittellinie in durchaus gleichberechtigter Stellung sich verständigt hätten, bilde wiederum einen schlagenden Beweis gegen den Klageanspruch, und zwar gerade auf der Strecke unmittelbar oberhalb und unterhalb der Rheinbrücke. Diese Auffassung werde bestätigt durch den zwischen Schaffhausen und Zürich am 8. März/3. April 1852 mit Bezug auf die Rheinstrecke bei Flaach und Ruedlingen abgeschlossenen Vertrag, in dem ausdrücklich die Mitte des Rhein¬ bettes als Grenze festgesetzt worden sei. Es sei auch daran zu erinnern, daß Schaffhausen in den äußerst zahlreichen Fällen, in denen es seit 1555 mit Bezug auf Vertragswidrigkeiten gegenüber Anwohnern des zürcherischen Ufers klagend aufgetreten sei, nie¬ mals die fehlbaren selbst durch seine Behörden zur Verantwortung gezogen und bestraft habe, wie es das einmal im Jahre 1528 oder 1529 versucht habe. Erwähnt wird ferner der Vertrag vom 30. Juni und 22. Juli 1847, durch den die territorialen Verhältnisse am Brückenkopf in Feuerthalen, — wie die Antwort hervorhebt unter minutiöser Wahrnehmung der Hoheitsrechte beider Grenzkantone, einer Aenderung unterworfen worden, nachdem Stadt und Staat Schaffhausen übereingekommen seien, daß im Interesse des Ver¬ kehrs das Brückenthor abgerissen werde und an seiner Stelle ein Zoll= und Wachthaus zu bauen sei. Die im Interesse der Ziegler¬ schen Thonwarenfabrik im Jahre 1866 erfolgte Erstellung eines Steges über den Rhein in der Nähe des Rheinfelsens habe eine etwelche Veränderung und Ergänzung des Vertrages von 1824 erfordert, die von den Regierungen beider Kantone beschlossen worden sei. Bei diesem Anlasse habe die Direktion des Wasserbaues des Kantons Schaffhausen in einer Zuschrift vom 28. September 1866 selbst die Anregung gemacht: „1. Die Ufergrenze von der „Thonwarenfabrik aufwärts bis ans Ende unseres gegenseitigen „Territoriums und vom Flurlinger Gemeindeholz abwärts ebenfalls, „soweit unsere gegenseitigen Grenzen gehen, durch einen Uferplan „zu regulieren, resp. bezüglich des obern Teiles den frühern Plan

„durchzusehen, und die Grenzen neu zu bestimmen. 2. Durch „einen Vertrag festzustellen, wie es mit Wasserrechten und Bauten „von beiden Teilen gehalten sein solle. Und auch in der über ähnliche Fragen am 18. November 1874 auf Anregung Schaff¬ hausens zu stande gekommenen Konferenz von Vertretern der beiden Regierungen seien die Begehren Zürichs, die auf eine Kor¬ rektion des schaffhauserischen Ufers hinausgelaufen seien, von den Schaffhauser Delegierten ohne Protest entgegengenommen worden. Auf den gleichen Boden habe man sich gestellt bei Anlaß der Be¬ handlung des Neherschen Konzessionsgesuchs aus dem Jahre 1886, nach dem die am rechten Ufer, beim Rheinfall, gelegenen Wasser¬ werkanlagen der Petenten bis zu einer Gewinnung von 15,000 Pferdekräften hätten erweitert werden sollen, und dem von den irben Bleuler ein Gegenprojekt auf Gewinnung von 15,000 Pferdekräften auf der linken Seite des Rheinfalls entgegengestellt worden sei. Die beiden Regierungen hätten sich, auf Anregung derjenigen von Zürich, betreffend die Behandlung der beiden Be¬ gehren ins Einvernehmen gesetzt, und bei diesem Anlaß habe mit Zuschrift vom 3. Januar 1887 der Regierungsrat von Schaff¬ hausen, was allerdings zu weit gehe, womit aber den Intentionen Zürichs sachlich entsprochen worden sei, ausdrücklich erklärt, daß Schaffhaufen, wie es schon bei Anlaß der Bühlerschen Konzes¬ sionseingabe unterm 3./19. Januar 1867 bemerkt habe, „den Rhein als gemeinsames Staatsgebiet“ betrachte, so daß weder der einen noch der andern Regierung, noch einem Privaten gestattet sei, dem Wasserlauf des Rheins, abgesehen von allfällig nötigen Korrektionen, eine andere Richtung zu geben oder denselben für industrielle Zwecke auf anderes Gebiet zu leiten und daß demnach jede Veränderung des Rheingebiets, welche die Folge hätte, das Wasser von einem Gebiet auf das andere zu leiten, sowie jede Baute im Rheingebiet selbst, der Konzessionierung beider Regie¬ rungen bedürfe. Schaffhausen habe dann das Nehersche Konzes¬ stonsgesuch abgewiesen und Zürich gegenüber den Wunsch ausge¬ sprochen, es möchte das Gegengesuch der Erben Bleuler ebenfalls abgewiesen werden. Bei der hierauf am 9. April 1887 abgehaltenen Konferenz in Laufen habe Zürich lediglich prätendiert, auf seinem Ufer ein gleiches Wasserquantum nutzbar zu machen, wie es auf dem Schaffhauser Ufer bereits nutzbar gemacht sei; diesem Postulat sei von schaffhauserischer Seite prinzipiell nicht opponiert worden, man habe nur den Vorbehalt gemacht, daß durch den Wasser¬ entzug dem Rheinfall kein Abbruch geschehe. Neue Anstände hätten sich erhoben, als ein Winterthurer Konsortium bei den zürcheri¬ schen Behörden um die Konzession zur Entnahme von 15 m3 Wasser per Sekunde oberhalb des Rheinfalls eingekommen sei, die in einem unterirdischen Kanale dem Flusse unterhalb des Falles wieder zugeführt werden sollten. Die Regierung von Schaffhausen habe dagegen auf dem für die Anbringung privat¬ rechtlicher Einwendungen vorgesehenen Wege Einsprache erhoben und verlangt, daß das Konsortium von Winterthur angehalten werde, von Schaffhausen ebenfalls Form Rechtens die Konzession nachzusuchen, unter Berufung darauf, daß dies bisher bei dort¬ seitigen Konzessionsgesuchen Zürich gegenüber eingehalten worden sei. Dieses Schreiben sei noch auf dem Boden der vollen und ganzen Anerkennung des zürcherischen Hoheitsrechts gestanden. Dagegen sei in einer von Schaffhausen angeregten Konferenz zu Dachsen vom 22. Juni 1891 zum erstenmal der Anspruch erhoben worden, daß Schaffhausen das exklusive Hoheitsrecht am ganzen Rhein zustehe, immerhin noch mit der Einschränkung auf die Strecke zwischen Feuerthalen und Schaffhausen und mit dem Bei¬ fügen, daß es zweckmäßig erscheine, wo dieses Hoheitsrecht auf¬ höre, den Rhein als gemeinsames Dominium der beiden Kantone zu behandeln in der Art, daß zwar eine interkantonale Grenzlinie im Rheinprofil festgesetzt, die Konzessionierung von Wasserrechten aber der Zustimmung beider Kantonsregierungen unterliegen würde. Bei der von Zürich einberufenen Konferenz der verschiedenen Konzessionsbewerber es waren nämlich neben dem Winter¬ thurer Konsortium noch andere Petenten aufgetreten — und der Einsprecher, vom 23. September 1893, sei dann durch den Ver¬ treter von Schaffhausen zum erstenmal offiziell das Hoheitsrecht über den Rhein bis unterhalb des Rheinfalls bei der Kantons¬ grenze im Nohl für seinen Kanton beansprucht und eine bezüg¬ liche Protestation gegen die Erteilung von Konzessionen durch die zürcherische Regierung eingereicht worden. Zu erwähnen seien ferner die Verhandlungen der beidseitigen Regierungen im Jahre

1889 über die Korrektion der Uferlinien auf der Strecke von der Rheinbrücke aufwärts bis zum Landungsplatz bei Langwiesen, sowie diejenigen betreffend die Abänderung der Uferlinien zwischen der Brücke und dem Urwerf aus den Jahren 1891 und 1892, Auch gegenüber Dritten habe Schaffhausen in älterer und neuerer Zeit als Staatsgrenze die Mitte des Rheins anerkannt. So in der Grenzbezeichnung, die in der Beschreibung der Grenzen zwi¬ schen der Grafschaft Sulz und Schaffhausen vom 16. Augus 1686 enthalten sei, worin als erste Grenzmarke des „Nöwen¬ hauser Bahns“ erwähnt sei „ein gehawener Stein mit Zürich Schildt undt Schaffhausen auf dem Buck Port gegen dem Rhein „an dem Nohler Gäßlein bei des Klosters Allerheiligen Akher, „des Gelzers großer Akher genannt, weyset die Halden hinab „undt bis mitten in den Rhein,“ was mit Gygers Libell völlig übereinstimme. Und in einem im Jahre 1877 von einer Witwe Seiler gegen den Kanton Schaffhausen angehobenen Schadenersatzprozesse habe letzterer die Hoheit Zürichs über die linke Seite des Rheins bei Flurlingen anerkannt. Die Regierung von Zürich ihrerseits habe in den Verhandlungen über Leichen, die in den Jahren 1703, 1730 und 1754 im Rhein zwischen rich und Schaffhausen aufgefunden worden seien, stets ihren Standpunkt gewahrt. Und so sei auch im Jahre 1752, als mit Österreich Verhandlungen gepflogen worden seien über einen neuen Zoll bei Büsingen, den Vertretern Zürichs, mit Bezug auf die von Schaffhausen erhobenen Ansprüche auf den ganzen Rhein, der Auftrag erteilt worden, „hiesigen Stands disfahls habende „Rechte heiter und bestens vorzubehalten. Eingehend wird dann die Verleihung von Wasserrechten und die Bewilligung von Bauten im Rhein besprochen. Ausgehend von dem Zugeständnis Schaff¬ hausens, daß der Kanton Zürich auf dem streitigen Gebiet solche Verleihungen und Bewilligungen gewährt habe, wird zunächst aus¬ geführt, daß es bei Grenzflüssen für Wasserwerke, die auf der einen oder andern Seite errichtet werden, ohne über die Mittel¬ linie hinüberzugreifen, bloß einer Konzession bedürfe, welche der¬ jenige Staat zu erteilen habe, in dessen Gebiet das Werk erstellt werden solle, daß aber aus Gründen der Strompolizei und zur Wahrung seiner Interessen auch dem andern Uferstaat ein gewisses Aufsichtsrecht und damit das Recht zur Einsprache bezw. zur Genehmigung von am jenseitigen Ufer zu erstellenden Werken und Anlagen vorbehalten werden müsse. Die gebotene Rücksichtnahme auf den Grenzstaat liege auch der vierten Bestimmung des Schieds¬ spruchs von 1555, sowie den Staatsverträgen von 1824, 1866, 1889 und 1891/1892 zu Grunde. Gerade in der Existenz solcher erträge liege die beste Anerkennung der Gleichberechtigung beider Kantone am Rhein, weil niemals ein Staat, dem der ganze Fluß gehört, dem gegenüberliegenden Staate eine solche Macht auch mit Bezug auf das eigene Ufer einräumen würde, wie es hier geschehen sei. Einer doppelten Konzession bedürften dagegen allerdings An¬ lagen, die direkt in die Machtsphäre des andern Staats hinüber¬ greifen, in welcher Lage sich namentlich die Wasserwerkgesellschaft Schaffhausen befunden habe. Und nun werden die sämtlichen von den beiden Regierungen seit dem Jahre 1831 erteilten Konzessionen für Wasserwerke und andere Anlagen an beiden Ufern des Rheins aufgeführt und dabei die bezüglichen Verhandlungen mitgeteilt. Aus allem wird geschlossen, daß Zürich stets davon ausgegangen sei, daß die Grenze zwischen beiden Staaten in der Mitte des Rheins sich befinde, und daß auch auf Seite Schaffhausens bis in die jüngste Zeit ein ausschließendes Hoheitsrecht über das ganze Rheingebiet nicht beansprucht worden sei. Endlich werden folgende eventuelle Standpunkte zur rechtlichen Erörterung verstellt: 1. Ob nicht die ausschließliche Staatshoheit des Kantons Schaffhausen auf das Stück Fluß zu beschränken sei, das der ehemaligen Stadt¬ befestigung, den Thoren und Mauern der Stadt Schaffhausen ent¬ spricht. 2. Ob diese Strecke sich auch beziehe auf das Stück Fluß von der badischen Grenze unterhalb Büsingen bis zum ehemaligen obern Stadtthor, und 3. Ob diese Strecke sich auch beziehe auf das Stück Fluß vom Mühlethor (untere ehemalige Stadtgrenze) bis zum sog. Urwerf. Weiter hinab die ausschließliche Staatshoheit des Kantons Schaffhausen über den ganzen Rhein sich erstrecken zu lassen, speziell über den Rheinfall, — dafür, wird beigefügt, habe Schaffhausen in all seinem Material nicht ein Titelchen und nicht ein Jota anzuführen gewußt. In der Replik wird daran festgehalten, daß schon vor 1555 einzig Schaffhaufen auf der streitigen Rheinstrecke Hoheitsrechte

ausgeübt habe, und daß dies seit dem Schiedsspruch der Eidge¬ nossen aus jenem Jahre, der zu Unrecht von der Gegenpartei für sich in Anspruch genommen werde, nicht anders geworden sei; das Schifffahrtsrecht sei erst in diesem Jahrhundert Zürich eben¬ falls eingeräumt worden, und von einer Anerkennung der zürche¬ rischen Hoheit von Seite Schaffhausens durch Vertrag oder kon¬ kludente Handlungen sei keine Rede. Gegenteils sei Schaffhaufen den diesbezüglichen zürcherischen Prätentionen stets entgegengetreten. Insbesondere wird darauf beharrt, daß durch den Vertrag von 324 nicht die Grenze zwischen den beiden Kantonen festgelegt, sondern nur eine Bestimmung der Uferlinien vorgenommen wor¬ den sei, wie dies auch Regierungsrat Escher von Zürich in seiner Broschüre über die Rheinschifffahrt vom Jahre 1835 ausgeführt habe. Auch die Konzessionen aus diesem Jahrhundert ließen die Frage der Hoheit unberührt, und wenn Zürich begrüßt wor¬ den sei, so sei dies nur geschehen mit Rücksicht auf den Ver¬ trag von 1824. So verhalte es sich namentlich mit der Konzessionierung der Wasserwerkgesellschaft im Jahre 1863. Wenn auch zuzugeben sei, daß Schaffhausen damals seine Rechte besser hätte wahren sollen, so sei doch, abgesehen von der Form, ein Mißgriff in dem Gewährenlassen jener Zürcher Bewilligung nicht zu entdecken. Und wenn Zürich von der Wasserwerkgesell¬ schaft einen Wasserzins beziehe, so berühre dies das staatsrechtliche Verhältnis der beiden Kantone nicht. Ähnlich aber verhalte es sich mit allen übrigen seit 1831 erteilten Konzessionen, bei deren Behandlung stets von beiden Seiten auf den Vertrag von 1824 Bezug genommen worden sei. Die Mitwirkung des andern Ufer¬ kantons wäre zudem schon nach allgemeinen Grundsätzen und gemäß dem Schiedsspruch von 1555 erforderlich gewesen; ein Ausfluß der Staatshoheit könne jedoch darin nicht erblickt wer¬ den. In diesem Sinne seien denn auch die Außerungen des Re¬ gierungsrates von Schaffhausen in einigen Rescripten aufzu¬ fassen, daß der Rhein als gemeinsames Staatsgebiet anzusehen sei; damit habe man bloß der in den Staatsverträgen nieder¬ gelegten Ansicht Ausdruck verleihen wollen, daß bei Uferbauten ein gemeinsames Vorgehen Platz zu greifen habe. Übrigens wäre der Regierungsrat nicht kompetent gewesen, auf einen Teil des Kantonsgebietes zu verzichten, und es hätte dies ferner in der Form eines vom Bunde zu genehmigenden Vertrages geschehen müssen. Dem bestehenden Hoheitsverhältnisse entspreche es ferner auch, daß die Arbeiten, die laut dem eine Revision des Vertrages von 1824 bildenden Vertrag von 1891/1892 nicht nur am rechten Rheinufer, sondern auch im Flußbette auszuführen waren, einzig Schaffhausen zugemutet worden seien und daß Schaffhausen einzig um eine Bundessubvention nachgesucht habe, die denn auch einzig diesem Kanton zuerkannt worden sei, gleichwie schon früher kleinere Subventionen für Ausbaggerungen im Rhein. Die Replik kommt dann auf die territoriale Entwicklung Schaffhausens zurück und führt, gestützt teils auf Originalurkunden, teils auf geschicht¬ liche Werke, insbesondere die Rügersche Chronik von 1606 und Baumanns Sammlung von Urkunden über das Kloster Aller¬ heiligen, aus: Als Schaffhausen von seinen Territorialherren, den Nellenburgern, dem Kloster Allerheiligen sei geschenkt worden, sei der Ort schon im Besitz der Münzgerechtigkeit, des Zoll= und Schifffahrtsrechts gestanden. Die Verleihung des Orts nebst dessen Rechten sei vom König mehrfach bestätigt worden, so in den Jahren 1122 und 1145. Dadurch sei der Abt von Allerheiligen Herr zu Schaffhausen über Wasser und Land geworden, „soweit es der Nellenburger und die Villa Scaphusen dort besaßen. Das sei aber der ganze Rhein von Büsingen herunter bis zur Grenze des Klettgau gewesen, wofür auf eine Vertragsurkunde des Königs Heinrich III. an die Nellenburger von 1067 betreffend den Wildbann im Klettgau verwiesen wird, von dort an aber der linksseitige halbe; denn nicht die Kyburger, sondern die Nellen¬ burger seien damals Gaugrafen im Zürichgau gewesen. Als Ter¬ ritorialherr habe der Abt Dämme und Mühlen im Rhein bauen lassen und die Brümsi mit dem Recht der „Schiffledi“ belehnt, dessen Inhalt sich aus dem im Jahre 1285 von König Rudolf bestätigten Entscheid, dem Schultheißenspruch von 1259 ergebe. So sei die Sache gelegen, als die Stadt unter dem Kloster ge¬ standen, das mittlerweile die Immunität erlangt habe. Allmälig habe sich übrigens die Stadt auch der Klostervogtei entledigt und sei schon 1190 als freie Reichsstadt anerkannt worden, in der der Schultheiß als Reichsvogt den Blutbann ausübte, um allerdings

später wieder in österreichische Pfandschaft zu geraten. Damit dürfte, wird behauptet, das ausschließliche Hoheitsrecht über den ganzen Rhein, damals als ausschließliches Schifffahrt= und Zoll¬ recht vom „Plumpen“ bis zum Fall urkundlich so deutlich als denkbar ausgesprochen sein. Diese Gerechtigkeit sei dann, nachdem sie von 1380 an dem Hause Österreich, dem damaligen Landes¬ herrn zu beiden Seiten des Rheins, gehört, und nachdem sie durch dessen Verordnung von 1385 eine Bestätigung erfahren habe, in den Jahren 1404 und 1411 an Rat und Bürger der Stadt Schaffhausen gekommen, die 1414 wieder freie Reichs¬ stadt, 1501 Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft und zur Zeit der Reformation auch Rechtsnachfolgerin des Klosters Aller¬ heiligen geworden sei. Des letztern Gebiet habe sich nicht auf die Stadtgrenzen beschränkt, sondern das sogenannte Mundat, d. h. der Immunitätsbezirk, habe fast den ganzen heutigen Kanton um¬ faßt, von Langwiesen an bis unten zum kyburgischen Schloß Lauffen, mit Einschluß namentlich des Urwerfs und des heute schaffhauserischen Klettgaus samt Neuhausen. Der Klettgau sei allerdings formell erst 1657 von dem Grafen von Sulz kauf¬ weise an die Stadt Schaffhausen gekommen, thatsächlich seien aber das Kloster und die Stadt schon längst die Herrscher des Gaus gewesen, und die Grenzbeschreibung in dem Grenzbeschrieb von 1442 und 1473 könne nicht maßgebend sein. Es ergebe sich dies aus der Abtretungsurkunde selbst und ferner aus der Art der Erledi¬ gung verschiedener Anstände, die sich im 15. Jahrhundert zwi¬ schen Schaffhausen und den Grafen von Sulz erhoben hätten, sowie namentlich daraus, daß Schaffhausen und die heute schaff¬ hauserischen klettgauischen Ortschaften im Schwabenkrieg auf Seite der Eidgenossen gegen die Schwaben, d. h. gegen die Grafen von Sulz, gestanden hätten. Zu diesen Ortschaften habe insbesondere Neuhausen gehört, das schon lange schaffhauserisch gewesen und 1552 zu einer förmlichen Stadtvogtei geworden sei. Bezüglich der Grenzen seiner Hoheit verweist Schaffhausen überdies auf die in einer Urkunde von 1578 ausgesprochene Anerkennung der Schirm¬ orte des Klosters Paradies, sowie auf die Anerkennung Oester¬ reichs im Jahre 1752 anläßlich von Verhandlungen über die von demselben beabsichtigte Einführung eines Rheinzolls bei Bü¬ singen. Für die Berechtigung Schaffhausens sprächen auch die Fischereirechte des Klosters Allerheiligen und der Schaffhauser Fischerzunft, die aus der auf die Nellenburger zurückzuführenden Hoheit Schaffhausens hervorgingen. Noch bezeichnender sei, daß vom Plumpen bis zum Nohl bezw. bis zur Grenze von Schloß Lauffen nie ein kyburgischer Herr oder Unterthan ein Fischerei¬ recht am Rhein besessen habe. Ganz ebenso verhalte es sich mit den Rechten unterhalb des Rheinfalls. Das Schlößchen Wörth, ursprünglich österreichisches Lehen, sei ein Rheinschloß, das offen¬ bar den einzigen Zweck gehabt habe, dort die Herrschaft über den ganzen Rheinfallkessel und damit den Rheinfall auszuüben. Diese Herrschaft habe es bis 1848 durch Erhebung des Rheinzolls be¬ kundet und bis heute durch das ausschließliche Fährrecht vom rechten nach dem linken Ufer und den Fischfang im Rheinfall¬ kessel, auch am linken Ufer und am Fuße des Schlosses Lauffen. Nicht zu vergessen sei auch, daß die Rheinfallfelsen ausschließlich von Schaffhausen unterhalten würden. In der Zwischenstrecke zwischen dem Urwerf und dem Rheinfall bestehe allerdings ein Fischereirecht, das der Stadt Schaffhausen nicht zustehe und nie zugestanden habe, sondern einem Privaten, dessen Rechtstitel wahrscheinlich auch auf die Nellenburger zurückführen würde. Diese Thatsache, sowie der Kaufbrief des Grafen Sulz mögen wohl den Kartographen Peyer veranlaßt haben, den Rhein auf jener Strecke Schaffhausen bloß zur Hälfte zuzuscheiden, während er, entgegen den Behauptungen in der Antwort, den ganzen übrigen Rhein vom Plumpen bis zum Nohl vollständig Schaff¬ hausen zuteile. Gleich wie Peyer scheide die Dufourkarte, während der Siegfriedatlas allerdings eine Halbscheidung treffe. Es ergebe sich hieraus übrigens, daß Karten kein verläßliches Beweis¬ material seien. Am wenigsten habe auf diese Eigenschaft Anspruch das Gygersche Kartenwerk, das sich nach dem beigegebenen Libell als Parteidokument erweise, citiere es doch als Motiv seiner Karte noch das angebliche Zugeständnis des Trüllerey aus dem Jahre 1470. Die materielle Richtigkeit des fraglichen Eintrags im Zürcher Ratsmanual, dem kein Aktenstück im Schaffhauser Archiv entspreche, wird nicht anerkannt und ferner geltend ge¬ macht, der wesentliche Inhalt jenes Eintrages bestehe darin, daß

Schaffhausen gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf der Rheinbrücke seitens des Landvogts von Kyburg protestiert und daß sich Zürich unterzogen habe. Nochmals wird dann der An¬ pruch Schaffhausens namentlich durch den Schiedsspruch von 1555 zu begründen gesucht, der von der Gegenpartei unrichtig und in einer völlig unnatürlichen Weise ausgelegt werde. Selbst die ehemaligen Grenzen der befestigten Stadt würden vom Be¬ klagten unrichtig angegeben. Diese hätten sich abwärts bis zum Urwerf, der Grenze des Klettgaus, beim Klusbach erstreckt. Zum Schlusse der thatsächlichen Ausführungen der Replik wird zu¬ sammenfassend hervorgehoben, daß die Hoheit an einem Gewässer demjenigen zustehe, der die Brücke an das fensettige Ufer schlage, den Stromzoll erhebe, die Schifffahrt und die Flußpolizei ausübe. D. Der Beklagte verweist in der Duplik nochmals auf die Vorgänge seit 1830. Er bestreitet, daß Schaffhausen die Flu߬ polizei ausgeübt habe. Diese sei vielmehr gemäß dem Vertrage von 1824, der eigentlich im vierten Teil des Schiedsspruches von 1555 wurzle, und gemäß den spätern Verträgen von beiden Kan¬ tonen auf dem Fuße der Gleichberechtigung ausgeübt worden. Schaffhausen führe nur diejenigen Flußbauten aus und unter¬ halte sie, die laut bestehenden Verträgen, speziell laut demjenigen von 1891/1892, auf seiner Seite ihm zu erstellen und zu unter¬ halten gestattet und auferlegt sei. Zum Beweis der Gleichberechti¬ gung werden noch verschiedene Aktenstücke produziert, aus denen sich ergebe, daß Zürich jeweilen auch bei der Veränderung des rechtseitigen Ufers begrüßt worden sei und seine Bedingungen gestellt habe. Richtig sei, daß Schaffhausen einmal auf Zürcher Seite gebaggert habe; aber hiegegen habe Zürich sofort prote¬ stiert. Dem allem gegenüber könne nicht in Betracht fallen, daß Schaffhausen den mittlern Felsen im Rheinfall auf seine Kosten ausgebessert habe. Unerheblich sei auch die Behauptung, daß bis 1845 im Schlößchen Wörth ein Rheinzoll erhoben worden sei. Desgleichen sei ohne Bedeutung, daß Schaffhausen seine Fischenz in Wörth verpachtet und daß es sie nur an Schaffhauser Fischer vergeben habe, ebenso, daß es die von ihm organisierte Überfahrt verpachtet und die Taxen festgesetzt, überhaupt die Überfahrt poli¬ zeilich regliert habe. Zürich sei dagegen aufgetreten, als Schaff¬ hausen verbieten wollte, daß ein Zürcher vom dortigen Ufer die Überfahrt nach dem rechten Ufer besorge. Den rechtshistorischen Ausführungen der Replik gegenüber wird zunächst daran gehalten, daß die Fischereirechte lediglich private Gerechtigkeiten gewesen seien und hiefür auf den Kaufvertrag vom Jahre 1291 zwischen den Meyern von Wörth und dem Schultheißen Egbrecht von Schaffhausen verwiesen. Was den Zoll im untern Wasser rifft, der bei Wörth bezogen worden, so habe man es hier im Gegensatz zu der Besitzung selbst mit der Fischenz, der Mühle, Schleife, Eisenschmiede und dem Dorfe Neuhausen, dem Hof in Hofstetten und anderen Grundstücken, die wirklicher Allodialbesitz gewesen seien — mit einem Lehen zu thun, das, wenigstens

15. Jahrhundert, den Herzogen von Österreich als Lehenherrn gestanden habe. In dieser Gestalt sei das Schloß Wörth Jahre 1429 an das Kloster Allerheiligen gekommen, und auch nachdem letzteres an Schaffhausen übergegangen sei, habe der Kanton jeweilen das Lehen, darunter den „Zoll im Werd“ durch den Oberlehensherrn bestätigen lassen. Dieser Zoll sei ein Stapel¬ oder Hafenzoll gewesen, wie der von den Brümsi und ihren Rechtsnachfolgern in Schaffhausen erhobene, und er sei im Jahre 1812 verschwunden zufolge des in jenem Jahre zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden abgeschlossenen Ver¬ trages, gemäß welchem sich Schaffhausen mit einem bescheidenen Anteil an den für Beschiffung der Rheinstrecke Lauffen=Röthelen erhobenen Wasserzöllen begnügt habe, die bis 1845 bezogen und 1852 formell beseitigt worden seien. Bezüglich der Schifffahrt sei zu unterscheiden der Transport auf Schiffen rheinauf= und =ab¬ wärts, und die Überfahrt über den Fluß. Daß erstere ein aus¬ schließliches Recht des Schloßherrn gewesen sei, werde durch die von dem Kläger angerufenen alten Urkunden nicht erhärtet. Und wenn auch seit dem 17. Jahrhundert laut den Lehensreversen über das Schlößchen Wörth Schaffhausen versucht habe, der Schiff¬ fahrt durch fremde Schiffer auf dem untern Wasser entgegenzu¬ treten, so sei es doch thatsächlich nicht zur Ausbildung eines Mo¬ nopols gekommen. Ähnlich habe es sich mit dem Überfahrtsrecht verhalten. Die Rechte Schaffhausens am obern Wasser betreffend wird zunächst darauf ausmerksam gemacht, daß die früheste der

Urkunden über die Bestätigung der Nellenburgischen Vergabungen an das Kloster Allerheiligen vom 1. März 1080 das Haupt¬ objekt der Vergabungen, villam Scaphusam, nur begleiten lasse von folgenden speziellen Rechten: cum publica moneta, mer¬ cato, während alles andere zusammengefaßt sei in die Worte et omnibus pertinentiis suis. Das gleiche sei zu sagen von der Bestätigungsurkunde des Kaisers Heinrich V. vom 4. September

1111. Allerdings liege eine zweite Bestätigungsurkunde vom glei¬ chen Tage vor, die dann ausführlich die Rechte, die zu Schaff¬ hausen gehörten, darunter namentlich das naulum aufzähle; allein diese Urkunde könne nicht als ächt anerkannt werden, wie auch die ähnlich lautende Urkunde von 1120 und diejenige von 1145 wenigstens verdächtig seien. Übrigens frage es sich, ob man es bei diesen Aufzählungen nicht mit einer formelhaften Wendung thun habe, die gedankenlos von der Kanzlei zur Anwendung bracht worden sei. Es sei somit fraglich, ob das naulum Schaff¬ hausen zugestanden habe; wäre die Existenz eines solchen Rechts aber auch anzunehmen, so sei zweifelhaft, was darunter zu ver¬ stehen sei. Und dafür, daß sich daraus ein ausschließliches Schiff¬ fahrtsrecht oder gar die Hoheit über den Rhein entwickelt habe, vermöchten die vorgelegten Urkunden, auch diejenigen über das Erblehen der Brümst und die österreichischen Verordnungen aus dem Ende des 14. Jahrhunderts und die Urkunde von 1067 be¬ treffend die Verleihung des Wildbanns an die Nellenburger, den Beweis nicht zu leisten. Selbständig wird dann behauptet: Landes¬ herrn über den Rhein seien zur Zeit der Gründung des Klosters gewesen: oberhalb der Stadt Schaffhausen, d. h. von den Fischer¬ häusern an, der Gaugraf im Hegau, Ludwig von Stoffeln; unterhalb Schaffhausen, vom Urwerf an, der Graf von Klettgau, und linksseitig, sowohl ober= als unterhalb, jedenfalls nicht die Nellenburger, sondern wahrscheinlich der Graf von Dillingen (Kyburg) oder das Haus Zähringen. Die Nellenburger hätten also vom Rhein nichts zu verleihen gehabt, und die Stadt Schaff¬ hausen selbst habe damals gar nichts befessen, sondern sei besessen worden. An diesen landesherrlichen Verhältnissen sei aber bis zur Zeit der kaiserlichen Bestätigungen nichts geändert worden, ausgenom¬ men, daß sich zwischen Hegau und Klettgau das immune Gebiet des Klosters eingeschoben habe. Die Duplik kommt dann auf die Grenzverhältnisse zurück und sucht, unter Berufung namentlich auf den Kaufbrief zwischen Schaffhausen und dem Grafen von Sulz, von 1657, darzuthun, daß Neuhausen erst damals hoheit¬ lich zu Schaffhausen gekommen sei, daß letzteres vom Urwerf an abwärts nur den halben Rhein als zur Grafschaft Klettgau ge¬ hörig erworben habe und daß dieser Strich gezogen sei vom Ur¬ werf bis zur Zürcher Grenze beim Nohl unterhalb des Rhein¬ falls. Die Landeshoheit über den betreffenden Teil des Klettgaus sei damals als Reichsafterlehen an Schaffhausen gekommen, wäh¬ rend allerdings gewisse Gerechtigkeiten über einzelne Ortschaften schon vorher dem Kloster Allerheiligen, bezw. der Stadt Schaff¬ hausen zugestanden hätten. Immerhin sei daran festzuhalten, daß zur Zeit des Schiedsspruchs der Eidgenossen von 1555 das Schaffhausergebiet sich westlich nur bis zum Urwerf erstreckt habe und in zwei Teile zerfallen sei, nämlich das alte Stadtgebiet, frei geworden 1411 durch Erwerbung der Vogtei vom Herzog von Oesterreich mit Verzicht des letztern auf Wiedereinlösung und durch die Vertreibung der Herzöge 1415, die Enclave des Klosters selbst umfassend, und das immune ehemalige Abteigebiet zwischen dem Unterthor mit dem Stadtgraben und dem Urwerf, infolge Aufhebung des Klosters in der Reformationszeit an die Stadt gefallen. Bei nochmaliger Besprechung des Schiedsspruchs von 1555 wird ausdrücklich zugegeben, daß Schaffhausen den Rhein in seiner ganzen Breite beansprucht habe, jedoch darauf hingewiesen, wie unsicher stets die Grenzangaben gewesen seien. Im übrigen wird die Auslegung, die dem Schiedsspruche — der sich eigentlich als Vergleich qualifiziere — in der Antwort gegeben worden sei, und mit der nicht nur Gyger und der Landvogt von Kyburg von 1703, sondern auch Regierungsrat Escher im Jahre 1835 einig gingen, aufrecht erhalten, und mit neuen, aus den Vorverhandlun¬ gen und dem Text des Spruchs selbst geschöpften Argumenten zu belegen gesucht, wobei betont wird, daß Zürich niemals, auch nicht in den Vergleichsverhandlungen von 1550, Schaffhausens Hoheit über das ganze Rheingebiet anerkannt habe, mit Ausnahme des Streifens unter der Brücke. Übrigens habe Schaffhausen vermöge der mit Zürich abgeschlossenen Staatsverträge und in den abge¬

laufenen 50 Jahren durch eine ununterbrochene Reihenfolge kon¬ kludenter Handlungen den Compromiß von 1555 in einem dem jetzt eingenommenen Standpunkt entgegengesetzten Sinne inter¬ pretiert und gehandhabt. Zugegeben wird betreffend die Karten¬ werke, daß Peyer die Schaffhauser Grenze von Büsingen bis zum Urwerf auf das linke Rheinufer verlege und daß die Du¬ fourkarte dieser Darstellung folge, während der Siegfriedatlas mit Gyger, dessen Arbeit die älteste und, weil sie den Schiedsspruch ausdrücklich als Quelle bezeichne, besonders wertvoll sei, und mit Wild die Mitte des Rheins als Grenze anzeige. Zu beachten sei übrigens, daß auch Peyer vom Urwerf an die Grenze in die Mitte des Stroms verlege. Von Vorgängen aus dem 17. und

18. Jahrhundert wird neu nur ein Abkommen von 1697 ange¬ führt, das sich an den vierten Abschnitt des Vergleichs von 1555 anschließe. Im Anschluß an die Broschüre von Escher wird dann geltend gemacht, daß durch die Helvetik sämtliche Kantonsgrenzen ausgelöscht, daß die Verwaltungsbezirke des Einheitsstaates ohne Rücksicht auf die früheren Kantonsgrenzen festgesetzt und daß bei dieser Einteilung auch die Grenzen von Schaffhausen auf Unkosten Zürichs erweitert worden seien, daß dann zufolge der Mediations¬ akte der neue souveräne Kanton Schaffhausen in der Begrenzung geschaffen worden sei, die er als Provinz des Einheitsstaates ge¬ habt hatte, und daß nur der diesseits des Rheins gelegene Teil Dießenhofen wieder abgetrennt und Thurgau zugeteilt worden sei, während Zürich die Grenzen behalten habe, die es als Provinz des Einheitsstaates besessen hatte. Die Kantone hätten, wird weiter behauptet, heute die gleichen Grenzen, mit denen sie 1803 durch¬ die Mediationsakte neu gestaltet worden seien, und der Kanton Schaffhausen habe kein Recht, sich auf die alte Grenzlinie am Rhein zwischen ihm und Zürich zu beziehen, wie sie nach seiner Behauptung vor 1798 bezw. 1803 bestanden haben solle; man könne nicht die Vorteile einer Neuerung sich aneignen, ohne damit verknüpfte Nachteile sich gefallen zu lassen. Wenn mit Bezug auf die Rheinbrücke eine Ausnahme von der natürlichen Grenze, wie sie jedenfalls seit 1798 wieder bestehe, zugestanden werde, so liege der Grund hiefür in der Thatsache, daß nach der Niederbreunung der hölzernen Brücke im Jahre 1797 die bestehende Brücke von Schaffhausen in seinen alleinigen Kosten erstellt und seither unter¬ halten worden sei, ferner in der noch vorhandenen Ausmarchung des Schaffhauser Areals auf der Südseite und endlich in dem Staatsvertrag von 1847. Den Rheinschifffahrtsvertrag von 1837 bezeichnet der Beklagte als eine Abdikation Schaffhausens auf die Rheinhoheit. Den Verträgen von 1824, 1866, 1889 und 1891/1892 müsse der Charakter von Grenzregulierungsverträgen gewahrt werden. Für die betreffenden Korrektionen hätte es eines Vertrages gar nicht bedurft, wenn der Rhein ganz zu Schaff¬ hausen gehört hätte, wie wohl auch die Kiesbank bei Flurlingen nicht unentgeltlich dieser Gemeinde überlassen worden wäre. Zum Schlusse werden zwei Konzessionsangelegenheiten aus den Jahren 1833 und 1892 zur Sprache gebracht. Damals habe es sich um eine Wasserwerksanlage auf dem linken Rheinufer, oberhalb des Urwerfs, gehandelt. Über das Konzessionsbegehren habe man ein Gutachten des Ingenieurs Pestalozzi eingeholt, des nämlichen, der am meisten zum Zustandekommen des Vertrags von 1824 beigetragen habe. Dieser habe eine Begrüßung Schaffhausens nur in Anregung gebracht mit Rücksicht auf jenen Vertrag, sowie auf die bestehenden Werke; dagegen lasse das Gutachten keinen Zweifel, daß sein Verfasser den Kanton Zürich zur Erteilung der Kon¬ zession für berechtigt gehalten habe. Und so seien denn auch dem Kanton Schaffhausen nur die Bedingungen betreffend die technische Ausführung der Anlage mitgeteilt worden, nicht dagegen auch diejenigen, die ausschließlich den Konzessionsstaat angehen. Und am 14. Oktober 1892 habe die Regierung von Schaffhausen einem Begehren um Errichtung einer in das Rheingebiet heraus¬ ragenden Balkonanlage am Rheinufer in Feuerthalen, das ihr von der Zürcher Regierung mitgeteilt worden war, ihrerseits ebenfalls die Bewilligung erteilt, ohne daran Anstoß zu nehmen, daß auch Zürich in gleichem Sinne sich mit der Sache befaßt hatte. E. Die Beweisführung beschränkte sich auf die Produktion der angerufenen Urkunden in Original oder Abschrift und der citier¬ ten Geschichtswerke, sowie auf die Einnahme eines Augenscheins. Bei letzterem ergab sich zwischen den Parteien Übereinstimmung bezüglich der Lage des Urwerfs und des Plumpens. Mit Rügers

Chronik wurde der Urwerf an den Klus= oder Holzbrunnenbach verlegt, welcher an der östlichen Seite des Peyer=Imhofschen Parkes und der Straße vom Gasthof zum Kreuz nach dem Rhein läuft. Der Plumpen aber ist gemäß Zürichs Zugeständnis etwas oberhalb Kilchberg zu suchen, bis wohin die Fischereigerechtigkeit Schaffhausens gehe. Neu angerufen und produziert wurden über¬ dies von Schaffhausen verschiedene Urkunden über die in den Jahren 1531, 1540, 1542, 1600 und 1604 stattgefundenen Marchsteinaufsuchungen zum Beweis dafür, daß die Hoheitsgrenze zwischen der Stadt Schaffhausen und der Grafschaft Nellenburg bis zur badischen Grenze bei Büsingen gegangen sei. F. Mit Eingabe vom 30. August 1896 gab der Vertreter des Beklagten die Erklärung ab, daß die bestehende Landesgrenze zwi¬ schen dem Kanton Schaffhausen und dem Großherzogtum Baden östlich der Stadt Schaffhausen bei Büsingen angenommen werden möge als Grenze, welche schon im Jahre 1555 zwischen dem Stande Schaffhausen und der Grafschaft Nellenburg bestanden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klagebegehren Schaffhausens beziehen sich sämtlich auf das Recht Zürichs, am Rhein, soweit er rechtsseitig schaff¬ hauserisches Gebiet bespült, Wasserrechtskonzessionen zu erteilen, bezw. auf die Gültigkeit der von Zürich an dieser Rheinstrecke bereits erteilten Konzessionen. Dabei ist der Haupt¬ standpunkt Schaffhausens der, daß dem Kanton Zürich überhaupt das Recht der Konzessionierung von Wasserwerken am Rhein von Büsingen bis zum Nohl, eventuell wenigstens von Langwiesen bis Flurlingen und vom Rheinfall bis Dachsen nicht zustehe; die Eventualbegehren Schaffhausens dagegen beruhen darauf, daß Konzessionen auf der fraglichen Strecke (bezw. zwischen Flur¬ lingen und Rheinfall) von beiden Kantonen gemeinsam zu erteilen seien. In der Begründung der Klagebegehren wird das Recht zur Erteilung von Konzessionen am Rhein aus der für Schaffhausen in Anspruch genommenen Hoheit über den Rhein hergeleitet, wie auch die Antwort dasselbe als Ausfluß des Ho¬ heitsrechts bezeichnet. Dieses Recht, das Hoheitsrecht am Rhein, bildet somit den Kern des Streites, wie von beiden Par¬ teien ausdrücklich anerkannt ist. Nur in dieser Richtung ist die Klage ausgeführt und überhaupt der Prozeß vollständig eingelei¬ tet, während über das durch die Klagebegehren in den Vorder¬ grund gestellte Konzessionsrecht selbständige Ausführungen wenig¬ stens in den klägerischen Rechtsschriften fehlen. Es erscheint deshalb auch nur die Frage des Hoheitsrechts spruchreif, während auf das staatsrechtliche Verhältnis der beiden Kantone mit Bezug auf die Erteilung von Wasserrechtskonzessionen zur Zeit nicht einzutreten ist. Dies übrigens auch deshalb nicht, weil einerseits über den Bestand der schon erteilten Konzessionen selbstverständlich nicht in einem Verfahren abgesprochen werden kann, in dem lediglich die Frage nach den Hoheitsgrenzen zwischen zwei Kantonen zum Entscheide steht und in dem die Inhaber der als Gegenstände subjektiver Berechtigungen sich darstellenden Konzessionen nicht gehört worden sind, und weil anderseits die Frage der Ausübung des Konzessionsrechts nicht mehr aktuell ist, nachdem die Zürcher Regierung in der Antwort auf die Klage erklärt hat, daß über die Erteilung der Konzession, die den Anlaß zu dem vorliegenden Streite gegeben hat, vor der Erledigung des letztern nicht werde entschieden werden, womit zugegeben ist, daß bei den spätern Ent¬ schließungen der Ausgang des Prozesses in Berücksichtigung ge¬ zogen werden wird. Auch aus diesem Grunde kann sich das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren darauf beschränken, über das von Schaffhausen prätendirte Hoheitsrecht am Rhein seinen Entscheid zu fällen, und die Frage nach der Konzessions¬ befugnis, soweit sie von der erstern unabhängig ist, für einmal dahin gestellt sein lassen.

2. Der klägerische Kanton führt seine Hoheit über den Rhein schon auf die Zeit zurück, da die Ortschaft Schaffhausen von Graf Eberhard III. von Nellenburg dem Kloster Allerheiligen geschenkt worden ist, was im Jahre 1052 geschah, d. h. im Jahre der Gründung des Klosters. Damals soll mit Schaffhausen auch der Rhein an das Kloster verliehen worden sein. Wie freilich die Nellenburger dazu gekommen seien, über den Rhein zu ver¬ fügen, darüber geben die Ausführungen des Klägers keinen Auf¬ schluß. Der Besitz Schaffhausens, der wohl grundherrlicher Natur war, genügte hiefür jedenfalls nicht, so wenig wie der Umstand, daß die Lage des Ortes und seine Befestigungen die Einrichtung

von Fähre= und andern Schifffahrtseinrichtungen, die Anlage von Lagerschuppen ec., überhaupt die Ausübung einer thatsächlichen Herrschaft über den Fluß begünstigen mochten. Vielmehr müßten die herrschaftlichen Rechte durch einen besondern Titel dargethan sein, und zwar bedürfte es hiefür, da man es mit einem der großen Ströme zu thun hat, gemäß der daran bestehenden Rega¬ lität (s. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, II. Aufl., S. 206, 386, 519) des Nachweises einer direkten königl. Verleihung. Ein solcher liegt aber nicht vor. Denn die Urkunde von 1067, nach der Kaiser Heinrich IV. dem Grafen von Nellenburg in seinen Gebieten im Hegau und Klettgau den Wildbann verliehen hat und in der gesagt ist „hoc est de Rodrichesstein ad Renum et sic totum Renum ad Urwerf“ kann, da sich diese Stelle nur in der Grenzbeschreibung befindet, nicht als beweiskräftig angesehen. werden; ein anderer Verleihungsakt aber ist nicht namhaft gemacht worden. Auch die Verleihung des Rheins an das Kloster seitens der Nellenburger ist nicht in überzeugender Weise dargethan. Die älteste darüber vorhandene Urkunde, diejenige vom 1. März 1080, wonach Graf Burkhard von Nellenburg seine und seiner Eltern Vergabungen an das Kloster bestätigte, führt als zur villa Sca¬ phusa gehörend gesondert nur auf die publica moneta und das mercatum; ebenso ein Bestätigungsbrief Kaiser Heinrichs V. vom 4. September 1111. Freilich enthält dann eine zweite Be¬ stätigungsurkunde des nämlichen Kaisers, vom gleichen Datum, eine ausführlichere Aufzählung der mit Schaffhausen dem Kloster verliehenen Gerechtigkeiten, und darunter findet sich namentlich auch das naulum und das theloneum, d. h. ein Fähr= oder Schiff¬ fahrts= und ein Zollrecht, welche Bezeichnungen in einer weitern Bestätigungsurkunde Heinrichs V. von 1120, und in einer solchen Konrads III. von 1145 wiederkehren. Allein die Achtheit dieser Urkunden ist vom Beklagten im Anschluß an die Historiker Stumpf und Hidber bestritten worden, und es werden ihre Ver¬ dachtsgründe durch die Gegenargumente Baumanns (Quellen zur Schweizergeschichte, Bd. III, 1) nicht völlig entkräftet. Sei dem aber wie immer ihm wolle, so hat thatsächlich in der Folge das Kloster unbestrittenermaßen über den Rhein oder doch über bestimmte Gerechtigkeiten an demselben auf eine gewisse Strecke verfügt. Im Jahre 1257 nämlich verliehen Abt und Convent des Klosters dem Heinrich Brümsi, einem Bürger von Schaffhausen, das „officium nauli quod in vulgari Schefledi dicitur,“ ein Recht, das in dem Schultheißenspruch von 1259 dahin umschrieben wurde, „quod nullis hominum tam civium villæ Scafusensis quam forensium navem seu naves aliquas in neutro litore ex ista vel altera parte reni de loco impetuosi cursus, qui dicitur Lofin, villæ propinqui, usque ad locum qui plumpin vocatur, frumento vino vel generaliter nullis rebus mobilibus et por¬ tabilibus quocunque vocubulo censeantur, debet onerare seu oneratas deducere, nisi de speciali licentia et permissione heinrici memorati; preterea nullae res transportari debent vel transduci per pontem eiusdem ville in equis vel asinis vel hominibus, ut ex altera parte reni ad naves ponantur nisi de ipsius H. licentia speciali.“ Nach diesem Spruch, der im Jahre 1285 von König Rudolf bestätigt wurde, kann es nicht zweifel¬ haft sein, daß dem Heinrich Brümsi auf der fraglichen Strecke vom Plumpen bis zum Laufen das ausschließliche Schifffahrts¬ (inclusive Überfahrts=) und Stapelrecht verliehen wurde, offenbar verbunden mit dem Recht der Erhebung eines Wasser= und Lager¬ zolles, Berechtigungen, die bis in das gegenwärtige Jahrhundert hinein von Schaffhausen aus über den Rhein ausgeübt wurden, wie denn auch umgekehrt die Pflicht zur Unterhaltung des Lein¬ pfades am obern Rhein sogar nach der Freigebung der Schifffahrt im Jahre 1837 bei Schaffhausen verblieben ist. Der Beklagte will zwar aus jenem officium nauli eine lokale Marktordnung machen, allein er vermag dafür nur die Stelle anzuführen, in der der Anlaß des Streites erwähnt wird „quod quidam concivium cum vendilibus oneratas ad fora deduxerant ex irrequisito, während im disponierenden Teil des Spruchs sich für eine solche Auslegung keinerlei Andeutung findet. Der Inhalt desselben spricht vielmehr durchaus dafür, daß man es mit einem vom Schultheißen als Klostervogt unter Beiziehung bürgerlicher Schöffen ausgehenden Akt der Jurisdiktion zu thun habe, die sich somit auch auf den Rhein erstreckt hätte. Freilich haben die er¬ wähnten Rechtsamen verschiedene Male, wie private Gerechtigkeiten, in lehenrechtlicher Form Hand geändert, bis sie zuletzt in den

Jahren 1404 und 1411 mit den zudienenden Einrichtungen, Salzhof, Fahr= und Schiffledi, an die Stadt Schaffhausen selbst gekommen sind. Allein bekanntlich löste sich im Mittelalter die hoheitliche Gewalt überhaupt in eine Anzahl von einzelnen Be¬ rechtigungen auf, welche zwar allerdings zum Teil von einem gewissen Zeitpunkte an im Verkehr wie Privatrechte behandelt wurden, die aber doch den Ausgangspunkt für die Bildung herr¬ schaftlicher Rechte und Beziehungen und damit der modernen Ter¬ ritorialhoheit abgeben konnten. Ein solcher Vorgang ist mit Bezug auf den Rhein bei Schaffhausen um so erklärlicher, als nicht er¬ hellt, daß von einem der Inhaber der landgräflichen Gewalt zu beiden Ufern des Rheins je die Gerichtsbarkeit über den Strom selbst in Anspruch genommen worden wäre, somit eine Einbezie¬ hung desselben unter die Jurisdiktionsgewalt des schon früher immun gewordenen Klosters bezw. der Reichsstadt Schaffhausen, denen bereits bedeutende nutzbare Rechte am Rhein gehörten, von daher nichts im Wege stand. Dazu kommt, daß die Stadt Schaff¬ hausen nicht nur als Rechtsnachfolgerin des H. Brümsi Lehen¬ trägerin der Schiffledi“ geworden, sondern auch zur Zeit der Reformation in die herrschaftlichen Rechte des Klosters Allerhei¬ ligen succediert und so die Stellung des Lehnsherrn erlangt hat. Weniger klar ist die Bedeutung und Tragweite der Verordnung des Herzogs Leopold von Oesterreich von 1385. Es ist nämlich zweifelhaft, ob diese Verordnung nur Geltung haben sollte, so lange als Herzog Leopold Inhaber des Salzhofes sein würde, oder ob dieser damit als Landesherr über beide Ufer des Rheins für alle Zeit Recht schaffen wollte. Der Inhalt der Verordnung, die dahin geht, daß das im Salzhof liegende Kaufmannsgut nicht mit Beschlag belegt werden dürfe, daß alles Gut, das den Rhein ab¬ geht und kommt, nirgends ausgeladen werden soll, als im Salzhof, daß niemand ein Schiff landen soll, denn mit dem Willen der Inhaber des Salzhofs, und daß die Knechte im Salzhof von Steuern, Wach= und Kriegsdienst befreit sein sollen, spricht eher für die letztere Annahme. Freilich bildet die Verordnung auch bei dieser Auslegung nicht einen genügenden Rechtstitel für die heute von Schaffhausen erhobenen Ansprüche. Jedenfalls aber wird auch dadurch wieder bestätigt, daß von Schaffhausen aus ein ausschlie߬ liches Schifffahrts=, Stapel= und Zollrecht auf dem Rhein von der Stadt an aufwärts ausgeübt wurde. Erheblich dürftiger ist das Material, aus dem sich die Herrschaft Schaffhausens über den untern Teil des Stromes — vom Urwerf, bezw. vom Kleinen Laufen abwärts — ergeben soll. Die Annahme, daß die linke Seite des Rheins vom Urwerf abwärts schon mit den Verga¬ bungen der Nellenburger, als Grafen des Zürichgaus, an das Kloster Allerheiligen gekommen sei, ist eine bloße Hypothese, die schon durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen wird. Und mag immerhin das Kloster im Jahre 1429 mit dem Schloß Wörth das Recht zur Erhebung eines Zolles und zur Überfahrt von denen das letztere noch jetzt bestehen soll — erworben haben, so hat man es dabei doch wieder bloß mit einzelnen, ge¬ sondert verliehenen nutzbaren Gerechtigkeiten zu thun, deren Zustän¬ digkeit allein für die Frage der Gebietshoheit keineswegs entschei¬ dend ist. Aus ähnlichen Gründen ist für die Frage nach der Gebietshoheit nicht von maßgebender Bedeutung die Ordnung der Fischerei im Rhein. Diese hat sich vielerorts auch in öffentlichen Flüssen schon frühe völlig von der Herrschaft über den Fluß selbst losgelöst, sei es, daß sie von den anstoßenden Grundherrn bean¬ sprucht oder von den Landesherrn gesondert verliehen wurde. Immerhin ist auffällig, daß die Fischenzen auf der streitigen Rheinstrecke mit Ausnahme der linken Hälfte des Flusses von Laufen an abwärts in schaffhauserischem Besitze, sei es demjenigen des Fiskus, oder demjenigen der Fischerzunft, oder Privater sich befindet, und zwar ist dies wohl, wie auch in der Antwort ange¬ nommen wird, darauf zurückzuführen, daß die genannten Fischenzen ursprünglich in einer Hand, vermutlich derjenigen der Nellen¬ burger, vereinigt gewesen sind. Von größerer Bedeutung ist die Thatsache, daß schon im 13. Jahrhundert die Schaffhauser durch die Errichtung einer Brücke mit Thor und befestigtem Brücken¬ kopf auf dem linken Rheinufer festen Fuß faßten, ohne daß er¬ sichtlich ist, daß dagegen von den dortigen Grund= oder Landes¬ herrn Einspruch erhoben worden wäre; aber freilich kann auch hieraus nicht gefolgert werden, daß dies kraft eines Schaffhausen zustehenden Rechts über den ganzen Rhein geschehen sei.

3. Wenn sonach ein hinreichender Nachweis über die Ausbil¬

dung einer territorialen Hoheit Schaffhausens durch die von der Klägerschaft angerufenen Urkunden und thatsächlichen Vorgänge und Verhältnisse aus der Zeit vor dem 15. Jahrhundert nicht geliefert wird, so erweisen dieselben doch Anfänge einer Herrschaft, die sehr wohl geeignet waren, sich in der Folge zu einer eigent¬ lichen staatlichen Hoheit zu entwickeln. Unter allen Umständen mußten dieselben den Schaffhausern in den Konflikten, die sich nunmehr in Betreff der Jurisdiktionsgewalt über die streitige Rheinstrecke erhoben, gegenüber ihren Gegnern, den Grafen von Kyburg, bezw. der Stadt Zürich, den Vorteil eines, wenn auch nur partiellen, Besitzstandes gewähren, zumal da die Beschaffenheit des linken Ufers und der Umstand, daß sich dort nur unbedeu¬ tende Ortschaften befanden, dazu beigetragen haben mögen, daß sich die dortigen Landesherrn um die Gestaltung der Verhältnisse am Rhein bei Schaffhausen bis dahin wenig bekümmert hatten, wofür angeführt werden mag, daß noch in der Instruktion, die den Gesandten von Zürich für die auf den 25. Januar 1545 zu Schaffhausen angesetzten Verhandlungen erteilt wurde, gesagt werden konnte: „Wie die bemelt Grafschaft Kyburg gegen den „Rhin Ir march habe, wirt in dheinen briefen nücht vorgrifen „noch anzeigt.“ Bei dieser Sachlage ist es begreiflich, daß nach den thatsächlichen Verhältnissen und dem vorhandenen rechtshisto¬ rischen Material, als sich der „Span“ um die Rheinbrücke und den Rhein überhaupt zwischen Zürich und Schaffhausen erhob, der endliche Entscheid zu Gunsten Schaffhausens ausfiel. Über diesen, nach der Auffassung beider Parteien auch für den heute zu entscheidenden Streit ausschlaggebenden Vorgang ist nämlich zu bemerken:

a. Ohne rechtlichen Belang sind die Vorkommnisse aus dem Jahre 1470, als zum ersten mal sich der Konflikt erhob, indem der Landvogt von Kyburg seine Absicht kund gab, auf dem dritten Joch der Rheinbrücke ein daselbst begangenes Verbrechen zu rich¬ ten, welchem Vorhaben die von Schaffhausen sich widersetzten. Einerseits ist nämlich der Plan des Kyburger Landvogts nicht ausgeführt worden, und anderseits hat sich die Stadt Schaffhausen an das nur im Stadtbuch von Zürich protokollierte Zugeständnis des Bürgermeisters Trüllerey von Schaffhausen, daß die Herr¬ schaft der Grafschaft Kyburg wirklich bis auf das dritte Joch der Rheinbrücke gehe, nicht gehalten, wie denn auch die eidgenössischen Schiedsboten im Jahre 1555 darauf kein Gewicht legten. Uner¬ ledigt blieb die Frage auch, als sich dieselbe im Jahre 1528 bei einem ähnlichen Handel, der zudem durch einen Akt der Selbst¬ hülfe der Schaffhauser, das Niederreißen einer Mauer auf der Seite von Feuerthalen kompliziert war, wieder erhob.

b. Dagegen riefen die Schaffhauser im Jahre 1544, als ihnen die Zürcher verwehren wollten, auf der südlichen Hälfte der Rhein¬ brücke über einen dort begangenen Frevel Gericht zu halten, die eidgenössische Vermittlung an. In der ersten Verhandlung vor den Gesandten der andern Orte, vom 10. November 1544 wurde der Streit dahin umschrieben: Es walte ein Span zwischen Schaffhausen und Zürich betreffend Berechtigung eines auf der Rheinbrücke begangenen Frevels. Die von Schaffhausen bean¬ spruchten nämlich das Recht, darüber zu richten und zu strafen, weil die Sache in ihrer hohen Obrigkeit und innert ihren Thoren vorgefallen, wogegen Zürich dafür halte, daß seine hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheins oder auf das dritte Joch der Brücke gehe, daß es daher den Handel zu beurteilen habe (s. Eidgenössische Abschiede, Bd. IV, Abt. 1 d, S. 421). In einem Vermittlungs¬ vorstand zu Schaffhausen, der am 25./26. Januar 1545 vor den Gesandten der mit der Vermittlung betrauten Orte Bern, Luzern Uri und Glarus stattfand, brachten dann die Schaffhauser (nach einem vom Beklagten produzierten Bericht der Gesandten von Zürich) unter Berufung auf den Augenschein und die auch heute wieder angerufenen, sowie einige andere, nicht wesentliche Urkunden, an, daß nicht nur „Ir Turn, Bruggen und Werinen guten schin „und Zügknuß gebint, auch allweg den ganzen Rin inghept „hatten, und „das der gantze Rin eneth und hie diesethalb bis „in Loufen hinab, mit aller Frygheit, Schifflegi, Gericht und „Rechten Inen zugehorte. Die Zürcher wendeten ein, daß die von Schaffhausen vorgelegten Urkunden mit der Streitfrage nichts zu thun hätten und beriefen sich ihrerseits (in Nachachtung der ihnen erteilten, vom Beklagten eingelegten Instruktion) auf die Anerkennung des Bürgermeisters Trüllerey, auf die Offnung des Amtes Uhwiesen, auf Zeugen, sowie darauf, „das nach des Rins,

„Rüß und aller Wasseren bruch und recht die Mitte des Wassers „und des dritten Joch die Rinbruggen die rechten marchen weren, „als zu Stein und anderswo gebrucht wurde.“ Ein damals in nregung gebrachter Vergleich scheint deswegen nicht angenom¬ men worden zu sein, weil man sich über den Platz oberhalb des Turms, wo ein Zoll= oder Wärterhäuschen stand, das mit einem Gitter (Grendel) von der Straße abgesperrt war, nicht einigen konnte. Die Sache blieb dann mehrere Jahre in der Schwebe, bis am 10. Dezember 1550 in einer Konferenz von Abgeordneten der beiden Orte ein Vergleichsentwurf aufgestellt wurde, der im wesentlichen dahin ging (vgl. Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 461): Die Rheinbrücke und der Turm gegen Feuerthalen, samt dem Brügglein davor und dem Erdreich darunter, soweit die beiden Ecken des Turmes seien, gebühre „die Braite des thurns uf die nünundzwenzig werkschuh“ in bestimmten Grenzen und über das Brügglein hinaus auf vierzig Werkschuh, und dazu der ganze Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg mit hohen und niedern Gerichten der Stadt Schaffhausen; dagegen soll alles das, was ob und unter dem genannten Turm und den (benannten) Häusern und davor hinausgelegen ist, mit hohen und niedern Gerichten der Stadt Zürich zu Handen ihrer Grafschaft Kyburg gehören. Weiterhin wurde noch hervorgehoben, daß beide Teile dem Rhein seinen ordentlichen Gang lassen sollen, daß, was er jedem Teil gibt oder nimmt, es dabei bleiben soll, und daß niemand auf der Seite von Kyburg etwas gefährliches ausschütten soll, wodurch der Rhein gegen die Stadt möchte gedrängt werden, sowie ferner, daß, wie die Stadt Schaffhausen die Schifflände und das Fahr hat, sie dabei gemäß ihrer Freiheit und wie sie bisher in Übung hatte, verbleiben solle. Dieser Vergleich wurde jedoch von Zürich nicht angenommen. Die Motive für die Ablehnung werden in den Eidg. Abschieden (Bd. IV, Abt. 1 e, S. 488) dahin formuliert: In Betreff der Brücke und des Rheins hätte man wohl einige Geduld getragen, daß aber die von Schaffhausen sich sogar Grund und Boden vom Gebiete derer von Zürich zueignen wollen, hier¬ über beschwere man sich, 2c. Die Klagebeantwortung ihrerseits findet die Gründe der Ablehnung darin, daß das Erdreich am Feuerthaler Ufer in größerer Tiefe und Länge vom Turm an landeinwärts Schaffhausen zugestanden werden wollte, als Zürich einzuräumen geneigt war, daß der Passus betreffend den „ganzen Rhein“ zum mindesten, wenn er nicht bereits bedeuten sollte, was die Schaffhauser schon zuvor angesprochen hatten, daß der Rhein überhaupt ob dem Lauffen zum Schaffhauser Gebiet ge¬ schlagen werde, jedenfalls in diesem Sinne hätte ausgelegt wer¬ den können und daß das Zugeständnis wegen der Schiffledi und der Fähre nicht acceptiert werden wollte. Am 12. Dezember 1551 brachten neuerdings Gesandte von Schaffhausen vor Rät und Burgern von Zürich die Bitte vor, die von Schaffhausen bei dem langjährigen Besitz des Rheins, der Rheinbrücke, des Turms, des Wachthäuschens, des Grendels und der Wehre mit hohen und niedern Gerichten ruhig verbleiben zu lassen. Räte und Bürger antworteten: Um der guten Nachbarschaft willen und zu gefallen Derer von Schaffhausen wolle man von der Gerechtigkeit Derer von Zürich mit Bezug auf den Rhein, die Rheinbrücke und was innerhalb des Tors ist, abstehen und den Turm als March gelten lassen; was aber außerhalb des Turmes liege und Grund und Boden betreffe, da sollen die von Schaffhausen die von Zürich mit hohen und niedern Gerichten ruhig bleiben lassen; doch wolle man um mehrerer Freundschaft willen das Wachthäuschen und den Grendel bleiben lassen, immerhin unbeschadet der Obrigkeit und Gerechtigkeit der Grafschaft Kyburg (s. Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 591). Eine Einigung kam auch jetzt nicht zu stande, und es mußte sich neuerdings die Tagsatzung mehrfach mit der Sache befassen. Es handelte sich dabei zunächst um das weitere Verfahren; zu der Tagsatzung vom 13. November hatten immerhin die Zürcher die vom Beklagten produzierte Instruktion erhalten, falls die Sache zur Sprache komme, „unser Herren „lang hergebrachte Gerechtigkeit, alte Besitzung und Freyheit, so „sy am Ryn, der Rynbruggen und desselben Enden haben“ dar¬ zuthun. Nachdem dann endlich auf der Tagsatzung von Baden am 4. Juni 1554 den Parteien anheimgestellt worden war, von vier Orten Schiedsrichter zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen (Eidg. Abschiede IV, Abteil. 1 e, S. 941 f.), zeigten auf der Tag satzung zu Baden vom 23. Juli 1554 die beiden Gesandten von

Zürich und Schaffhausen an, daß sie gütliche Schiedsleute von vier Orten gewählt haben, nämlich von Bern Sekelmeister Tillier, von Luzern Schultheiß Hug, von Uri Jakob a Pro und von Basel Jakob Rüdi, um durch diese eine Vermittlung ihrer Streitsache zu versuchen (Eidg. Abschiede, Bd. IV, Abteil. 1 e, S. 966). Die auf 10. März 1555 angesetzte Verhandlung fand nicht statt. Da¬ gegen führte die am 6. August 1555 abgehaltene Tagfahrt nach Schaffhausen zu einer Erledigung des Spans in der Weise, daß die Schiedsboten einen Spruch erließen, der von beiden Parteien angenommen wurde. In diesem vom 7. August datierten Instru¬ ment, dessen beide Doppel von den Parteien im Original produ¬ iert worden sind, werden als Streitobjekte angegeben der Rhein, die Rheinbrücke, Turm und Wachthäuschen zu Schaffhausen und die Standpunkte der Parteien also umschrieben: Zürich vermeine, „daß Ihrer Grafschaft Cyburg Oberkeiten biß uf das dritt Joch „der Rynbrüggen, und inmitte deß Ryns“ gehe, „Alles nach ver¬ „mög Irer Stattbuch, auch der Offnung im Ambt Uwißen, „und etlichen ufgerichteten und besigleten briefen, auch gemeinem „Landesbruch und habenden khundschaften“, dagegen beschwerten sich diejenigen von Schaffhausen „solliches anzugs treffentlich“ „uß ursachen, daß Ire vorderen und sy den gantzen Ryn by Ihrer Statt, sampt der Rynbrüggen und davon hinuß zum „gatter, da das thorhütter hüsly staadt, etlich hundert Jahr als „das Ihr, ohne mengklichs speeren und wehren, Ingehept, ge¬ „nutzet und genossen, und deß in gutter besitzung und gwer „gwesen und noch sygen. Der Spruch selbst aber, den die Schiedsboten „nach Besichtigung des spanns und verhörung falles handels“ fällten, lautet: „Namlichen, daß die Rynbruggen zu „Schaffhusen, und der thurn daran gegen fürthalen sampt dem „Brügglj darvor, und erdtrich darunder, so wyt die beid egg „desselben thurns sind, gepürt die breit des thurns, uff die nün „und zwentzig werchschu, und das vom selben thurn, zween und „zwentzig werchschu hinuß bis an michael meyers egg, an synem „huß gegen dem Ryn, und underhalb vom thurn gegen dem egg „des Torhütter hüslis, untzit an das under nebent fenster gemessen „sollent werden, Und daß Burgermeister und Rath der Statt „Schaffhusen, den grendel oder gatter daselbs hinynsetzen. Also „daß der an michael meyers huß, am egg, wie das zeichnet ist, „staan, und hinyn gegen dem thurn wertz ufgaan solle. Und „daß sy Burgermeister und Rath der Statt Schaffhusen under „gemeltem Brügglj, so lang die zween und zwentzig werchschu „vom thurn hinuß gond, so es Ihnen gefellig ein mürlj uff¬ „führen, und ein thorhütterhüsli daruf buwen, oder ob es Inen „gefelliger, das sy Innerthalb dem thurn ein thorhütter hüsly „buwen mögen, welliches zu Ihrem willen und gefallen staan soll, „und so wyt die zween und zwentzig werchschu vom Thurn, gegen „michael meyers huß hinuß gand, darzu der gantz Ryn zwüschent „der Statt Schaffhusen, und dero hohen oberkeit, und bemelter „Graffschaft Kyburg, alles und Jedes mit hohen und niederen „grichten, gedachten Burgermeister und Raat der Statt Schaff¬ „husen, hinfüro ehwiglich zugehören und blyben, also daß sy da¬ „mit als dem Iren schalten walten sollen und mögen, und der „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, als von wegen Ihr „Graffschaft Kyburg, sy darinn mit Landtgrichten oder anderen „sachen, unangesucht und unbekümbert lassen. Unnd dargegen so „soll der Ryn, ob und underthalb der Rhynbruggen und deß „gemelten thurns, so wyt die Graffschaft Kyburg, an dern von „Schaffhusen hohen oberkeit stoßt, die recht march heissen und „syn, und was über die vorermelten zween und zwentzig werchschu „wyt über das brügglí vom thurn hinuß wertz gelägen ist, das „soll mit hohen und nideren grichten und oberkeiten, bemeltem „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, Zuhanden Irer „Graffschaft Kyburg zustahn und gehören, unnd Burgermeister „und Raat der Statt Schaffhusen, über daß sy Inen Innhalt „diß Vertrags geordnet, uff dem erdtreich ennet d'brüggen, dhein „feerer forderung nach ansprach, nit haben nach suchen in dhein „wyß nach weg, sonders zum fürderlichisten unnd inn Jahrsfrist „das jetzig thorhütter hüsli dannen schlyßen und rumen, auch „mit dem gatter oder grendel hinyn gegen der brugg, uff die „undermarch wie die obgeschrieben staath, ruckhen. Und so auch „Burgermeister unnd Raat der Statt Schaffhusen, den grendel „oder gatter, uff die marchen ruckhen und setzen wollend, sollend „sy das Burgermeister und Raat der Statt Zürich verkhünden „und zu wüssen thun, damit ob sy wollen, daß sy einen anwalten

„uff die selbig Zyt, allda haben, das diserm vertrag, mit setzung „deß grendels, gmeß gehandelt werde. Es sollent auch weder „Burgermeister und Raat der Statt Zürich, nach Burgermeister „und Raat der Statt Schaffhusen, und die Iren, an bemelten „orten, by der bruggen und dem Rhyn, dhein vestj noch weerj, „wyter nach feerer nit, dann die jetz sind buwen noch machen. „Und ob Burgermeister und Rath der Statt Schaffhusen, den „thurn by der Rhynbruggen bestähen wolten lassen. So sollent „sy doch denselben unzeichnet, sonder wie er ietz ist, belyben „lassen. Es sollend auch beid theyl dem Rhyn synen ordentlichen „fluß und gang lassen, und was derselb jedem theil gibt und „nimpi, darby sol es belyben, und das derwederer theil, nüt „gfarlichs daryn schütten, dardurch der Ryn gegen dem anderen „theil gerichtet werden möchte, und von wegen deß fräfels uff der „Rhynbruggen verlouffen, söllend die busen ufgehept syn, ob aber „die sächer ein anderen anspraach umb Iren costen und schaden „nit erlassen, möchtend sy ein anderen darumb suche, und recht¬ „fertigen, als sich gebürt.“ Nach der Vorgeschichte und den Vor¬ verhandlungen und nach dem Inhalte des Schiedsspruchs von 1555 kann nun zunächst darüber kein Zweifel bestehen, und die Parteien sind hierüber auch einig, daß es sich damals um die Landeshoheit handelte, und zwar lag, während bei den frühern Anlässen und auch noch zu Beginn der letzten Konfliktsperiode nur die Brücke und die Anlagen Schaffhausens am linksseitigen Ufer den Streitgegen¬ stand gebildet haben mögen, jetzt unzweifelhaft auch der Rhein selbst im Streit, indem derselbe von Schaffhausen ganz für sich bean¬ sprucht wurde, während Zürich die Mitte des Rheins als Grenze festgesetzt wissen wollte. Unter dem Rhein war aber gewiß der ganze Rhein längs der Stadt Schaffhausen zu verstehen und nicht nur der durch die Brücke gedeckte Streifen desselben, wie daraus, daß der Rhein jeweilen als gesondertes Streitobjekt und zwar regelmäßig dem andern vorangehend aufgeführt wurde, sowie aus der von den beiden Parteien vorgebrachten Begründung ihrer Rechtsstandpunkte mit aller Klarheit hervorgeht. Auch dafür, daß speziell in den verschiedenen Vergleichsentwürfen und in den gütlichen Zugeständ¬ nissen von Zürich unter dem Ausdruck der Rhein oder der ganze Rhein nur jener Streifen unter der Brücke zu verstehen gewesen sei, ist etwas entscheidendes von beklagtischer Seite nicht vorge¬ bracht worden. Das einzige, einigermaßen plausible Argument be¬ steht darin, daß beim Schiedstage vom 25./26. Januar 1545 die Gesandten von Zürich, wenn sie bemerkten, es scheine ihnen, daß die von Schaffhausen produzierten Urkunden betreffend die Schifffahrt im Rhein, Schiffledi 2c. mit der Streitsache nichts zu thun haben, und darauf weiter erklärten, sie wollen den Rhein und die Rheinbrücke und den Thurm denen von Schaffhausen überlassen, darunter doch nu¬ die Stelle des Rheins unter der Brücke verstanden haben können. Dieses Argument ist jedoch keineswegs schlüssig, da sich sehr wohl die Bestreitung der Erheblichkeit der von Schaffhausen produzierten Urkunden mit dem Vorschlage der Überlassung des ganzen Rheins vereinigen läßt, ohne daß man deshalb zu jener Annahme zu greifen braucht. Im übrigen aber findet sich in dem vorhandenen Aktenmaterial auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß bei den Verhandlungen unter dem Rhein, über den gestritten wurde, von hüben oder von drüben oder gar von beiden Seiten nur der Streifen unter der Brücke verstanden worden wäre. Frei¬ lich erscheint es ja exceptionell, daß Schaffhausen seine Grenze an das fenseitige Ufer des Rheins zu verlegen suchte, und seine Prätentionen dürfen deshalb nicht in erweiterndem Sinne aus¬ gelegt werden. Allein das Verhältnis, wie es nach den Behaup¬ tungen des Beklagten damals mit Bezug auf die Zugehörigkeit des Rheins ins Auge gefaßt worden sein soll, ist seinerseits wieder so durchaus fingulärer Natur, daß es gewiß auch in den ge¬ brauchten sprachlichen Wendungen hätte zum Ausdruck gelangen müssen. Insbesondere findet die Auffassung Zürichs in dem Ver¬ gleichsentwurf vom 10. Dezember 1550, der offenbar in der Hauptsache dem Spruche vom 7. August 1555 zu Grunde gelegt wurde, durchaus keinen Halt. Wenn das Streitverhältnis, wie es sich nach den frühern Verhandlungen gestaltet hatte, überblick wird, muß im Gegenteil gesagt werden, daß die einzig natürliche Interpretation der Stelle, wonach zu der Brücke und den am linkseitigen Brückenkopf befindlichen Gebäulichkeiten der ganze Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg Schaffhausen zukommen sollte, die ist, daß der Rhein auf dieser Strecke ganz, d. h. in seiner ganzen Breite,

und nicht nur, wie Zürich wollte, zur Hälfte, Schaffhausen gesprochen wurde. Ebensowenig wie der Vergleichsentwurf von 1550 kann aber die maßgebende Urkunde von 1555 selbst von Zürich für seine Auffassung angerufen werden. Wenn hier auch in erster Linie über die Rheinbrücke und die Bauten und Einrich¬ tungen nebst Grund und Boden am südlichen Brückenkopf dispo¬ niert wurde und sich daran erst die Verfügung über den Rhein anschließt, so braucht doch daraus noch keineswegs geschlossen zu werden, daß unter dem ganzen Rhein im Sinne dieser Bestim¬ mung nur gleichsam die Zubehörde der Brücke, nämlich der Strei¬ fen unterhalb derselben, verstanden worden sei. Diese Anordnung des Spruchs kann vielmehr auch darin ihren Grund haben, daß der Rhein selbst als das weniger wichtige Streitobjekt betrachtet wurde, oder darin, daß man annahm, Zürich habe die Ansprüche Schaffhausens auf den Rhein eigentlich schon anerkannt, und der Streit drehe sich daher thatsächlich in der Hauptsache nur noch um die Ausdehnung des Schaffhauser Gebiets auf der Seite von Feuerthalen. Und wenn der Beklagte geltend macht, weil der zweite Abschnitt des Spruchs, der bestimmt, daß der Rhein ob= und unterhalb der Brücke die rechte „March“ sein soll, zu dem ersten durch die Partikel „dargegen“ in einen Gegensatz gestellt sei, so könne unter dem Rhein des zweiten Abschnitts nicht die nämliche Rheinstrecke gemeint sein, über die im ersten Abschnitt disponiert wurde, so ist hierauf zu bemerken, daß der Gegensatz der beiden Abschnitte wohl eher darin zu suchen ist, daß im ersten die Grenze Schaffhausens als auf das andere Ufer hinüberreichend festge¬ legt, während im zweiten der Rhein selbst als Grenze bezeichnet wurde, und daß dort dasjenige aufgezählt ist, was Schaffhausen zukommen sollte, während hier das Zürich verbleibende genannt wird. Dabei ist übrigens zu beachten, daß bei der Beschreibung dessen, was zur Grafschaft Kyburg gehören sollte, vom Rhein selbst nicht, wie in der Verfügung betreffend die Ansprüche Schaff¬ hausens, die Rede ist. Ferner spricht der Umstand, daß in beiden Abschnitten der Rhein in gleicher Weise näher bezeichnet wird, wobei nur die Grenzangaben verstellt sind, positiv dafür, daß der Rhein des ersten Abschnitts mit demjenigen des zweiten identisch ist. Es besteht auch nicht ein innerer, unlöslicher Widerspruch zwischen den beiden Abschnitten, wie der Beklagte behauptet, indem er geltend macht, es könne nicht die gleiche Flußstrecke als einem Uferanstößer zugehörig und zugleich als rechte March zwischen beiden bezeichnet werden. Denn letztere Ausdrucksweise erheischt nicht, daß die eigentliche Grenzlinie in die Mitte des als March bezeichneten Flusses verlegt werde, sondern es verträgt sich damit auch die Annahme, daß das linke Ufer die Grenze bilden solle, Der Gedanke der Schiedsrichter war, daß hier, ob= und unterhalb der Brücke, die Grenze Schaffhausens nicht mehr in das zürche¬ rische feste Gebiet hinüber greifen, sondern durch den Fluß gebildet werden solle, wobei man nach dem voraufgegangenen nicht für nötig erachtete, die eigentliche Grenzlinie genauer zu fixieren. Endlich verträgt sich auch die Verfügung, durch welche jeder der beiden Parteien untersagt wurde, den Lauf des Rheins zum Nach¬ teil der andern zu verändern, durchaus mit der Annahme, daß das Zürcher Ufer die Grenze des Rheins bilden sollte; denn die Zürcher blieben immerhin Eigentümer des linken Ufers, weshalb die Schaffhauser allen Anlaß hatten, sich mit ihnen über strom¬ polizeiliche Verhältnisse zu verständigen. Aus allem dem folgt, daß im Jahre 1555 durch einen den heute streitenden Parteien eröffneten und von ihnen beiden angenommenen Schiedsspruch der Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der Grafschaft Ky¬ burg in seiner ganzen Breite dem Kläger zugestanden worden ist, samt der Rheinbrücke bei Feuerthalen und einigen Gebäulichkeiten mit Grund und Boden am südlichen Ausgang derselben, über welch' letztere Punkte übrigens heute, nachdem im Jahre 1847 eine endliche Bereinigung stattgefunden hat, kein Streit herrscht.

c. Es haben denn auch die Schaffhauser bis in das gegen¬ wärtige Jahrhundert die Hoheit über die fragliche Rheinstrecke für sich beansprucht und gegenüber wiederholten Anfechtungen Zürichs, das seinerseits allerdings bei verschiedenen Anlässen auf seine alten Ansprüche zurückkam, behauptet. Ohne Bedeu¬ tung ist diesbezüglich die Urkunde vom 18. August 1556, wo¬ nach durch drei der Schiedsboten von 1555 der Stadt Schaffhausen aufgegeben wurde, eine am südlichen Brückenkopf zu weit vorge¬ baute Mauer mit dem Schaffhauser Wappen abzutragen. Für die Tragweite, die man in Schaffhausen dem Schiedsspruch von 1555

beimaß, ist dagegen bezeichnend die Stellung, die die Vertreter Schaffhausens in einem im Jahre 1578 beigelegten Streite betreffend Verzollung der vom Kloster Paradies rheinaufwärts zu schiffenden Früchte eingenommen haben. Dieselben brachten nämlich vor „wie sy von römischen Kaisern und Künigen hochloblichen jefrygt sigen, das der Rhyn mit hochen und niederen Gerichten „und am Anstoß wieder Landschafften bis hinuf an Plumben, der „Stadt Schaffhusen vergeben und zugestellt syge: Welliche Ober¬ „herrlichkeit uffen Rhyn durch ettliche Verträg unser Herren der „einliff Ordten der Eidtgenosschaft (als sy des Rhyns halb „spann mit unseren lieben Eidtgenossen von Zürich gehept) be¬ „staet“ (Urkunde aus dem Kantonsarchiv Schaffhausen). Freilich hat damals Zürich nicht mitgewirkt, und so kommt dieser Erklä¬ rung der Vertreter Schaffhausens nur die Bedeutung einer einsei¬ tigen Äußerung zu. Dagegen führten andere Anlässe im 17. und

18. Jahrhundert zu gegenseitigen Erörterungen über den Spruch von 1555. So wurden, als sich in den Jahren 1603, 1640 und 1697 deshalb zwischen den beiden Kantonen Anstände erhoben hatten, weil von Bewohnern von Feuerthalen zu nahe an den Rhein gebaut, oder sonst der Lauf des Flusses beeinträchtigt wor¬ den war, jeweilen die früheren Verträge, speziell derjenige von 1555, angerufen und erneuert, wobei freilich die Grenzverhältnisse als solche nicht zur Sprache kamen. Wichtiger sind die Ver¬ handlungen über einen Konflikt, der im Jahre 1638 daraus entstand, daß ein Schaffhauser einem Zürcher Bürger in Lang¬ wiesen ein Faß Seewein auf dem Rhein zugeführt und in Langwiesen ausgeladen hatte, ohne davon den Zoll an Schaff¬ hausen entrichtet zu haben. In der Frage des Zolls haben damals freilich die Schaffhauser beigegeben, da es sich nur um Wein zum Hausgebrauch gehandelt habe. Aber gegen den prinzi¬ piellen Anspruch, daß der Rhein und dessen Schifffahrt von der Brücke aufwärts bis Dießenhofen beiderseits Schaffhausen gehöre, oder wie es in dem vom Beklagten eingelegten Abschied über die Konferenz von Töß vom 22. November 1638 heißt, „daß Inen „von Schaffhusen alle obere und niedere Herrlichkeiten und Ge¬ „rechtigkeiten in allen Straafen und Pönen uffen Rhyn, bis hinuf „an den Plumpen genant, zustandind und gehörind, ist Zürich nicht aufgetreten. Thatsächlich hat endlich auch Schaffhausen seine Hoheit zu wahren gewußt anläßlich der Auffindung von Leichen in der streitigen Rheinstrecke in den Jahren 1703, 1730 und 1754, wobei rein hoheitliche Rechte in Frage standen. Freilich machte auch Zürich jeweilen seine früheren Ansprüche geltend, die namentlich durch die damaligen Landvögte von Kyburg in ihren Berichten über die Vorfälle von 1703 und 1730 vertreten wur¬ den. Dieselben wurden jedoch in keinem Falle durchgesetzt, und die Zürcher verurkundeten den Ausgang des letzten Handels selbst in ihrem Ratsmanual unterm 22. Januar 1755 folgendermaßen: Wann aus anlaas eines vor incirca einem jahr in dem Rhein „bey Feuerthalen todt gefundenen Cörpers die jurisdiction über „den gantzen Rhein von lobl. Stand Schaffhausen angesprochen „und hiermit dieses punctum einer eigenen Ehrencommission zu „einer genauen Untersuchung übergeben, auch dermahlen „befindtnuß inssachen und sonderbahr der in a° 1555 von „4 schiedsrichterlichen Ohrten in sachen errichtete Vertrag nach¬ „erbracht worden, so haben M. Gn. Herren bey einsicht der sachen „beschaffenheit thunlich zu seyn befunden, dises geschäft vor dis¬ „mahlen liggen zu lassen.“ Auch als die Frage der Jurisdiktion über den Rhein im Jahre 1752 anläßlich der Verhandlungen mit Österreich über die Einführung eines Rheinzolls bei Büsingen aufgeworfen wurde, blieb es auf Seiten Zürichs bei einer allge¬ meinen Rechtsverwahrung.

4. Steht sonach fest, daß durch den Schiedsspruch von 1555 der Stadt Schaffhausen die Hoheit über die ganze Breite des Rheins auf eine längere Strecke, als nur über den unter der Brücke befindlichen Streifen zugeschieden worden ist, so be¬ darf dagegen die Frage noch näherer Erörterung, wie weit sich östlich und westlich das ausschließlich Schaffhausen zuerkannte Rheingebiet erstreckt habe, wobei davon auszugehen ist, daß gemäß jenem Spruche die Herrschaft Schaffhausens so weit reichen sollte, als die hohen Obrigkeiten von Schaffhausen einerseits und Kyburg anderseits an den Rhein stießen. Der Kläger meint, daß danach der Rhein, soweit er die beiden Kantone in ihrem gegenwärtigen Bestande scheidet, zu Schaffhausen gehöre, während der Beklagte in der Antwort die eventuellen Positionen einnahm, daß nur die

innert der ehemaligen Stadtbefestigung gelegene Flußstrecke Schaff¬ hausen zugesprochen worden sei und daß höchstens noch die Strecken von der badisch=schaffhauserischen Grenze bis zum ehe¬ maligen obern Stadtthor und vom Mühlethor (untere ehemalige Stadtgrenze) bis zum Urwerf in das Herrschaftsgebiet Schaffhau¬ sens einbezogen werden könnten. Durch die Erklärung vom

30. April 1896 hat immerhin der Beklagte seine erste eventuelle Position mit Bezug auf die östliche Grenze der Herrschaft Schaff¬ hausens aufgegeben und anerkannt, daß sich die Hoheit von Schaffhausen und der Grafschaft Nellenburg an der Stelle schied, wo jetzt die Grenze zwischen Schaffhausen und dem Großherzog¬ thum Baden liegt, wie dies übrigens nach den Angaben in der Rügerschen Chronik (Bd. I, S. 388), gegen deren Zuverlässigkeit kaum ernsthafte Bedenken sich erheben dürften, auch ohnedies hätte angenommen werden müssen. Und da nun unbestrittenermaßen die Grafschaft Kyburg auf dem linken Ufer ebensoweit stromaufwärts reichte, so ist damit die östliche Grenze der ausschließlichen Herr¬ schaft Schaffhausens über den Rhein als im Sinne des Klägers festgelegt anzusehen. Was dagegen die westliche Grenze der Ho¬ heit Schaffhausens betrifft, so erstreckte sich zwar die Grafschaft Kyburg linksseitig bis zum Nohl, dem Endpunkte der heute von Schaffhausen beanspruchten Strecke. Allein auf dem rechten Ufer reichte die hohe Obrigkeit der Stadt Schaffhausen damals noch nicht so weit hinunter; vielmehr bildete das sogenannte Ur¬ werf, dessen Lage am Augenschein in einer für beide Parteien verbindlichen Weise festgestellt worden ist, den Endpunkt der schaff¬ hauserischen Herrschaft. Hier, an der alten March zwischen dem Hegau und dem Klettgau (s. Rügers Chronik, Bd. I, S. 80), schied sich das Gebiet Schaffhausens von demjenigen der Grafen von Sulz, wie urkundlich durch die kaiserlichen Lehenbriefe über den Klettgau an die Grafen von Sulz von 1442, 1473 und 1490 belegt ist. Der Kläger wendet hiegegen ein, daß thatsächlich der Klettgau schon im Jahre 1555 Schaffhausens Herrschaft unterstanden habe. Es ist denn auch richtig, und durch Rügers Chronik dargethan, daß das Kloster Allerheiligen und später die Stadt Schaffhausen im Verlaufe der Zeiten mehrfache Rechte im Klettgau erworben haben, und daß über gewisse Gebiete sogar die hohe Gerichtsbarkeit Schaffhausen zustand. Allein nicht nachge¬ wiesen ist, daß dies auch der Fall gewesen sei in Bezug auf die am Rhein gelegenen klettgauischen Ortschaften. Vielmehr muß nach Rüger (Bd. I, S. 482 ff.), dessen Angaben von schaffhau¬ serischer Seite doch jedenfalls nicht angefochten werden können, angenommen werden, daß in letztern, speziell in Neuhausen und Wörth, die Gerichtsbarkeit zwischen Schaffhausen und dem Grafen von Sulz insofern geteilt gewesen sei, als diesem die hohe, Schaff¬ hausen dagegen die niedere Gerichtsbarkeit zustand. Dann kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß Schaffhausen der Landesherr über jene Ortschaften gewesen sei. Denn bei derart geteilten Herrschaftsrechten wird die landesherrliche Gewalt in aller Regel demjenigen zuzuschreiben sein, der sich im Besitz der hohen Gerichtsbarkeit befindet. Diese kam an Schaffhausen erst durch den Kauf zwischen dem Grafen von Sulz und der Stadt Schaff¬ hausen vom 21. Juni 1657, wonach letzterer die „von dem „Kaiserl. Römischen Reich mit anderem zu Lehen tragende hohe „Landts=, Ober= und Herrlichkaiten, Bluetpann, Forst, die ge¬ „rechtigkeith zu jagen und zu glaiten, und Landgerichtliche Juris¬ „diktions Exemption sambt dem halben Rhein, so weith sich der „Herren der statt Schaffhausen in derer Gerichtszwang und „andere zuestendige rechtsame über ihre dörffer, weyler, höf und „mühlenen in der Landtgraffschafft Cleggew, da Schaffhausen ohne „daß die Mannschaft hat, erstreckht, mit allen Zue= und Einge¬ „hörden, recht und Gerechtigkeiten, genannt und ungenannt...“ käuflich um den beträchtlichen Kaufpreis von 56,600 Gulden, den die Grafen freilich schon zum größern Teil geliehen erhalten hatten, abgetreten worden sind. Erst mit diesem Kaufe hat somit die Stadt Schaffhaufen die Hoheit über den Rhein unterhalb des Urwerfs erworben, und zwar, wie dies in der Urkunde selbst gesagt ist, nur über den halben Rhein. Diesen Thatsachen gegen¬ über fallen auch alle andern Anbringen des Klägers, die darauf abzielen, daß sich das Gebiet der Stadt Schaffhausen schon im Jahre 1555 über das Urwerf hinaus erstreckt habe, nicht ins Gewicht. Gänzlich unerwiesen ist die Behauptung, daß das „Mundat,“ der immune Bezirk des Klosters, über das Urwerf hinausgereicht habe: Die dafür angerufenen Citate (Stadtbuch von

Schaffhausen und Bächtold in zwei Anmerkungen zu Rügers Chronik) sprechen eher gegen, als für den Kläger. Was sodann über Anstände von Schaffhausen mit dem Grafen von Sulz aus dem 15. Jahrhundert und über deren Beilegung angebracht wird, bezieht sich überall nicht auf die hohe Gerichtsbarkeit an den an den Rhein stoßenden Ortschaften. Und daß die Klettgauer im Jahre 1501 mit den Eidgenossen und den Schaffhausern gegen die Grafen von Sulz gefochten haben, beweist nur, was auch aus dem Kaufbrief von 1657 hervorgeht, daß Schaffhausen im Klett¬ gau der Heerbann zustand. Unerheblich ist endlich auch, daß Neu¬ hausen (mit Wörth, Hofstetten, Azheim und dem Laufferberg schon 1552 eine Stadtvogtei von Schaffhausen geworden sei und schon lange vorher zu den schaffhauserischen Dörfern des Klett¬ gaus gehört habe, und wie die Ortschaft, speziell das Schlößchen Wörth, an Schaffhausen gekommen sei. Dies alles ändert daran nichts, daß die hohe Obrigkeit Schaffhausens im Jahre 1555 in westlicher Richtung nicht über das Urwerf hinaus reichte, und daß deshalb nach dem Schiedsspruch von 1555 von einer weiter flu߬ abwärts sich erstreckenden ausschließlichen Herrschaft der Stadt über den Rhein nicht die Rede sein kann.

5. Daß die Rechtsverhältnisse zwischen Schaffhausen und Zürich, wie sie durch den Schiedsspruch von 1555 geschaffen waren, durch die topographischen Darstellungen der beiden Kan¬ tone und die darin enthaltenen Grenzangaben — bezüglich deren übrigens gerade die wichtigsten Kartenwerke, Gyger und Dufour einerseits, Wild und Siegfried anderseits, auseinander gehen keine Veränderung erleiden konnten, ist ohne weiteres klar. Ebenso¬ wenig vermag an dem einmal in derart authentischer Weise fest¬ gestellten Rechtszustande der Umstand etwas zu ändern, daß jetzt, gemäß der Entwicklung des objektiven Rechts, dem völkerrechtlichen Satz, wonach die Grenze zweier durch einen Fluß getrennter Staaten in der Regel in der Mitte desselben sich befindet, mehr, dem thatsächlichen Besitzstand und den lehenrechtlichen Vorgängen dagegen weniger Gewicht beigemessen würde, als ehemals. Denn es handelt sich heute fürs erste um die Frage, ob der vorliegende Streit nicht schon, in einem gewissen Umfange wenigstens, rechts¬ kräftig entschieden und dadurch ein Zustand geschaffen sei, der nach den Grundsätzen über erworbene Rechte geschützt werden muß, ohne Rücksicht darauf, wie nach den jetzt herrschenden Rechtsnormen und =Auffassungen der Streit entschieden würde. Dagegen kann es sich fragen, ob nicht durch die Veränderungen der Gebietseinteilung der schweiz. Eidgenossenschaft zur Zeit der Helvetik und der Mediation, oder durch vertragliche Abmachung zwischen den beiden Kantonen, oder endlich durch stillschweigenden Verzicht bezw. konkludente Handlungen seitens des Kantons Schaff¬ hausen eine Grenzbereinigung zwischen Zürich und Schaffhausen stattgefunden habe, in dem Sinne, daß die Grenze auf der Strecke, wo sie nach dem Vergleich von 1555 sich am linken Rheinufer befand, in die Mitte des Stromes gerückt worden wäre. Nun ist, was zunächst

a. die Helvetik und die Mediation betrifft, richtig, daß die helvetische Verfassung die Kantonsgrenzen insofern ausgelöscht hat, als überhaupt keine selbständigen Kantone mehr bestan¬ den, und daß bei der Provinzialeinteilung zwischen Zürich und Schaffhausen nicht überall die frühern Kantonsgrenzen inne¬ gehalten wurden. Daraus folgt jedoch noch keineswegs, daß auch abgesehen von den auf ausdrücklicher hoheitlicher Anordnung be¬ ruhenden territorialen Verschiebungen die Provinzialgrenzen gleich¬ sam stillschweigend eine Veränderung im Sinne modernerer An¬ schauungen erfahren haben, und daß dann, als die Provinzen durch die Mediation wieder zu selbständigen Kantonen erhoben wurden, für deren territoriale Ausdehnung diese neuen Grenzen ma߬ gebend gewesen seien. Im Gegenteil führt die natürliche Auffassung der Verhältnisse zu der Annahme, daß die Grenzen der wieder¬ erstandenen Kantone im allgemeinen und mit Ausnahme der absichtlich vorgenommenen und durch staatliche Akte dokumentierten Abweichungen die nämlichen geblieben seien, wie die der früheren Kantone, Herrschaften 2c. Aus § 40 der Mediationsakte aber: „In allem, was die innere Einrichtung der Kantone und ihre gegenseitigen Verhältnisse betrifft, können keine Rechte auf den ehemaligen politischen Zustand der Schweiz begründet werden,“ kann eine Aufhebung der überlieferten Gebietseinteilung der Kan¬ tone nicht herausgelesen werden; denn offenbar bezieht sich diese Bestimmung lediglich, abgesehen von den innern Institutionen,

auf die Abhängigkeitsverhältnisse der Kantone unter einander, nicht aber auf ihre territoriale Abgrenzung. Ganz unverträglich mit der Auffassung des Beklagten wäre denn auch die Thatsache, daß sich Zürich im Jahre 1847 ohne Anstand auf eine Bereinigung der Grenzen zwischen den beiden Kantonen beim linken Brücken¬ ausgang auf Grundlage des Schiedsspruchs von 1555 einge¬ lassen hat.

b. Aber auch durch Staatsvertrag ist die durch diesen Akt fest¬ gesetzte Grenze nicht verändert worden. Ohne Belang für den Rechtsstandpunkt Zürichs sind diesbezüglich vorab die Verträge über die Rheinschifffahrt vom 13. Juni 1807 und 9. März 1837, durch deren ersten das Schifffahrtsprivilegium Schaff¬ hausens, das es im wesentlichen auf das Brümsi'sche Erblehen von 1257 und die habsburgische Verordnung von 1385 zurück¬ führte, durchbrochen, und durch deren zweiten dasselbe, wenigstens für die oberhalb des Rheinfalls liegende Flußstrecke, gänzlich be¬ eitigt wurde, nachdem es vorher schon vom helvetischen Voll¬ ziehungsrat auf Anfuchen der Municipalität Feuerthalen als auf¬ gehoben erklärt worden war, wogegen freilich die Schaffhauser bei den obern helvetischen Behörden und dem Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich energisch protestiert und sich verwahrt hatten. Denn mag sich immerhin aus jenem Privileg die Herrschaft des Kan¬ tons Schaffhausen über eine bestimmte Rheinstrecke entwickelt haben, so bedeutete doch die Aufgabe desselben keineswegs einen Verzicht auf die inhaltlich weiter gehende und rechtlich wichtigere Gebietshoheit; sondern es wurde damit bloß, dem Bestreben der Zeit nach Beseitigung der Verkehrsschranken gemäß, ein nutzbares Regal preisgegeben, das sich wohl als Ausfluß, als Bestandteil der Staatshoheit darstellt, aber doch nicht deren einzigen Inhalt bildet. Andererseits spricht es sicherlich nicht für die Festigkeit des Rechtsstandpunktes von Zürich, für die Begründetheit seines An¬ spruches auf die Gebietshoheit über die südliche Hälfte des Rheins, daß es sich noch 1807 in Ansehung des Schifffahrtsrechts mit so wenig weitgehenden Zugeständnissen begnügte. Von den Grenz¬ verhältnissen als solchen aber ist in den beiden Verträgen nichts erwähnt; denn auch der in § 1 des Vertrags von 1807 und Art. 2 desjenigen von 1837 enthaltene gegenseitige Vorbehalt der Errichtung von Polizeianstalten, dessen Bedeutung freilich nicht recht klar ist, hat jedenfalls auf die Hoheitsgrenze keinen Bezug. Ebenso sind unerheblich die in diesem Jahrhundert zwischen Schaff¬ hausen und Zürich abgeschlossenen Vereinbarungen über den Schiff¬ fahrts= und den Hafenzoll, die Schaffhausen seit Jahrhunderten erhoben hatte, und die durch den Vertrag von 1837 für den Rhein oberhalb des Rheinfalls gänzlich beseitigt wurden, während der unterhalb des Rheinfalls bezogene Zoll erst im Jahre 1845 gänzlich beseitigt worden ist. Aber auch durch den Staatsvertrag von 1824, den der Beklagte namentlich für sich in Anspruch nimmt, ist die Grenze zwischen den beiden Kantonen nicht ver¬ ändert worden. Derselbe bezeichnet selbst als Zweck der Verein¬ barung die definitive Regulierung und Ausmarchung der beidseiti¬ gen Rheinufer. Seine Bestimmungen beziehen sich auf Korrek¬ tionen, die an beiden Ufern vorzunehmen seien, auf Festlegung der Uferlinien durch Aufnahme eines Marchlibells und Setzung von Hintermarchen, sowie auf gewisse Gegenstände flußpolizeilicher Natur. Über das Hoheitsrecht oder die Grenze zwischen den bei¬ den Kantonen enthält der Vertrag nichts. Es wollten überhaupt nicht neue staatsrechtliche Grundsätze über die Beziehungen der beiden Kantone zu einander aufgestellt werden. Vielmehr stellt sich der Vertrag, wie schon in dessen Eingang das Übertreten dies¬ falls bestehender Verträge ausdrücklich als Veranlassung seines Abschlusses angeführt ist, dem Inhalte nach als eine Ausführung und Weiterentwicklung der schon im Schiedsspruch von 1555 auf¬ gestellten Bestimmung auf, daß beide Teile dem Fluß seinen ordentlichen Lauf lassen und nichts vornehmen sollen, wodurch dieser verändert werde, sowie daß es bei den natürlichen An= und Wegschwemmungen verbleiben solle. Wie diese Bestimmung, sind auch diejenigen des Vertrages von 1824 — dem übrigens in den Jahren 1601, 1640 und 1697 ähnliche Vereinbarungen vorange¬ gangen waren — mit der Annahme eines auf eine gewisse Strecke über den ganzen Rhein reichenden Hoheitsrechts des Kantons Schaffhausen sehr wohl vereinbar. Abgesehen davon, daß unter¬ halb des Urwerfs die Grenze sich in der Mitte des Rheins be¬ findet, hatte Zürich als Territorialherr über das linke Rheinufer alles Interesse, sich mit Schaffhausen in Betreff der Regulierung

der Ufer und des Flußlaufes zu verständigen, wie es auch Schaff¬ hausen nicht gleichgültig sein konnte, was Zürich auf seinem Ufer vorkehre, und es ist durchaus unrichtig, daß in dem Vertrag nur über Verhältnisse disponiert worden sei, die Schaffhausen, wenn ihm die Hoheit über den ganzen Rhein zugestanden hätte, einseitig hätte ordnen können. Nicht einmal die Abtretung der Flur¬ linger Kiesbank an Zürich bezw. an die Gemeinde Flurlingen kann dafür angeführt werden, daß Schaffhausen damals auf die linke Hälfte des Rheins keine Ansprüche erhoben bezw. auf diese verzichtet habe. Denn dadurch wurde doch nur die Bestimmung, die im Schiedsspruch von 1555 mit Bezug auf Alluvionen ent¬ halten war, in sinngemäßer Weise angewendet. Wie aber durch die Aufnahme eines Marchlibells und die Setzung von Hinter¬ marchen eine Verlegung der Kantonsgrenze in die Mitte des Stromes bewerkstelligt worden sein soll, ist völlig unerfindlich, da sich diese Ausmarchung eben nur auf die Festlegung der beidseiti¬ gen Uferlinien bezog. Wenn diesbezüglich auf den im Jahre 1852 zwischen den beiden Kantonen abgeschlossenen Vertrag verwiesen wird, nach dem in ähnlicher Weise das Rheinflußbett zwischen Flaach und Rüdlingen ausgemarcht wurde, so ist hierauf zu er¬ widern, daß jener Vertrag eben nicht nur die Rheinregulierung, sondern, wie aus seinem Eingang hervorgeht, auch die Bereini¬ gung eines Grenzanstandes bezweckte und daß in demselben aus¬ drücklich die Mitte des ausgemarchten Rheinbettes als Grenze bestimmt wurde, was bei dem Vertrag von 1824 alles nicht zu¬ trifft. Es ist deshalb daran festzuhalten, daß man es bei letzterm nicht mit einem Grenzregulierungsvertrag zu thun hat, sondern, wie schon der damalige zürcherische Regierungsrat Escher in seiner Broschüre über die Rheinschifffahrt von 1835 mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat, lediglich mit einer Vereinbarung zum Zwecke der Feststellung der Uferlinien und zur Regulierung ge¬ wisser flußpolizeilicher Verhältnisse. Die gleiche rechtliche Natur kommt endlich auch den Vereinbarungen von 1866, 1889 und 1891/1892 zu, die ebenfalls lediglich die Neubestimmung der Uferlinien auf gewissen Strecken bezw. die Anlage von Uferbauten und die Korrektion des Flußlaufs beschlugen.

c. Was die Erklärungen Schaffhausens Dritten gegenüber be¬ trifft, aus denen Zürich einen Verzicht Schaffhausens auf die Hoheit am Rhein herleiten will, so können die klägerischen Aus¬ führungen hierüber, betreffend die Bezeichnung der Grenzen der ehemaligen Landgrafschaft Klettgau in dem Libell von 1686 und betreffend den von Schaffhausen in einem Prozesse mit einem Dritten im Jahre 1877 eingenommenen Standpunkt, schon des¬ halb bei Seite gelassen werden, weil sich diese Vorgänge auf den Rhein unterhalb des Urwerfs beziehen. Im übrigen handelt es sich bei der Frage, ob Schaffhausen durch konkludente Handlungen auf seine Hoheit am Rhein verzichtet habe, ausschließlich um das Verhalten der Behörden dieses Kantons mit Bezug auf die von beiden Seiten in diesem Jahrhundert erteilten Konzessionen für Wasserwerkanlagen u. dgl. Diesbezüglich nun ist richtig, daß Schaffhausen ohne Widerspruch die Zürcher Behörden auf dem linken Rheinufer solche Konzessionen ausstellen und Zürich für die daselbst erteilten Bewilligungen zu Wasserwerkanlagen einen Wasserzins beziehen ließ, daß bei einigen dieser Konzessionen nicht einmal eine Begrüßung Schaffhausens stattfand, daß ferner Schaff¬ hausen seinerseits wegen der auf das rechte Ufer sich beziehenden Konzessionsgesuche in der Regel die Zürcher Regierung zur Ver¬ nehmlassung einlud, bezw. es zuließ, daß auch von Zürich eine förmliche Konzession nachgesucht wurde, und daß sogar in zwei Zuschriften Schaffhausens an die Regierung von Zürich, vom 3./19. Januar 1867 und vom 3. Januar 1887, der Anschauung Ausdruck gegeben wurde, daß der Rhein gemeinsames Staatsgebiet sei, einer Anschauung, die offenbar auch noch andern Außerungen der Schaffhauser Behörden, so speziell der Zuschrift des damaligen schaffhauserischen Wasserbaudirektors an die Direktion der öffent¬ lichen Bauten des Kantons Zürich, vom 28. September 1866 zu Grunde lag. Aus allem dem kann aber doch nicht gefolgert werden, daß Schaffhausen auf die Hoheit über die linke Rhein¬ hälfte, soweit ihr diese nach dem Spruche von 1555 zustand, verzichtet habe. Vorerst ist zu beachten, daß ein gemeinsames Vor¬ gehen nicht nur, wie dies von dem Beklagten in seiner Antwort selbst näher ausgeführt wird, mit Bezug auf die Strecke, in der die Grenze in die Mitte des Flusses fällt, sondern auch mit Bezug auf den Teil des Flusses, der ganz zu Schaffhausen gehört, des¬

halb, weil auch hier das eine Ufer zürcherisch ist, der Natur der Sache nach und gemäß den bestehenden Vereinbarungen von 1555 und 1824 geboten erscheinen mochte, wie denn auch in den be¬ treffenden Verhandlungen sehr oft von beiden Seiten insbesondere auf den Vertrag von 1824 Bezug genommen wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß im öffentlichen Konzessionsrecht, speziell mit Bezug auf Grenzflüsse, feste Grundsätze sich erst allmälig ausgebildet haben, und es mag diese Unsicherheit des Rechts¬ zustandes dazu beigetragen haben, daß Schaffhausen auf dem Ge¬ biete des Konzessionswesens seine Stellung als Inhaber der Hoheit über den ganzen Rhein nicht immer richtig wahrte. Zum Teil wird dies freilich auch darauf zurückgeführt werden müssen, daß sich bei den Behörden von Schaffhausen das Bewußtsein von dem Rechte ihres Kantons zeitweise verloren hatte. Allein mochte auch in den letzten Jahrzehnten bei der Regierung von Schaff¬ hausen die Auffassung Platz gegriffen haben, daß überall — mit Ausnahme der Brücke in Feuerthalen — der Rhein zur Hälfte zu Zürich gehöre, so ist dieselbe doch nicht in einer Weise zum Ausdruck gelangt, wie es zur Annahme eines verbindlichen Ver¬ zichts auf die Hoheitsrechte über die linke Rheinhälfte erforderlich wäre. Was zunächst die Außerungen der Regierung von Schaff¬ hausen in den Zuschriften von 3./19. Januar 1867 und 3. Ja¬ nuar 1887 betrifft, so können dieselben schon deshalb nicht als verbindliche Erklärungen über die Aufgabe der Hoheit über die linke Rheinhälfte aufgefaßt werden, weil man es dabei mit bloß begründenden und mehr beiläufigen Bemerkungen zu thun hat, und weil dieselben sich überdies auf Konzessionsgesuche auf der untern Rheinstrecke bezogen, in der die Grenze der beiden Kantone in der Flußmitte liegt. Überhaupt wird aller Regel nach eine Ver¬ änderung der einmal festgestellten Hoheitsverhältnisse zwischen zwei Kantonen nur durch einen förmlichen, von den kompetenten Organen der beiden Kantone ausgehenden und überdies von den Bundesbehörden zu genehmigenden Vertrag bewirkt werden können. Und jedenfalls kann hiefür die bloße Thatsache des Übergreifens eines Kantons in die Hoheitssphäre des andern, bezw. die Dul¬ dung solcher Eingriffe, dann nicht genügen, wenn sich letztere nur auf eine bestimmte Art der staatlichen Verwaltungsthätigkeit be¬ ziehen, wie im vorliegenden Fall, wo Übergriffe nur auf dem Gebiete des Konzessionswesens stattgefunden haben, während vom Beklagten nicht einmal behauptet worden ist, daß von zürcherischer Seite je ein Akt der Justizhoheit, deren Ausübung am ehesten als Merkmal einer stillschweigend vollzogenen Verschiebung der Hoheitsgrenzen betrachtet werden könnte, mit Bezug auf die in Frage stehende Rheinhälfte vorgenommen worden sei. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf der Strecke von der badisch=schaffhausischen Grenze bei Büsingen bis hinunter zu der Stelle, wo ehedem das Urwerf sich befunden hat, wird das Hoheitsrecht über den gesamten Rhein dem Kanton Schaffhausen zugesprochen.

2. Die weitern Ansprüche, welche der Kanton Schaffhausen erhebt auf das Hoheitsrecht über die südliche Hälfte des Rheins unterhalb des Urwerfs bis zum Nohl sind abge¬ wiesen.

3. Auf die klägerischen Rechtsbegehren, welche die Nichtigerklä¬ rung der von dem Kanton Zürich für das linke Ufer des Stroms erteilten und zu erteilenden Wasserrechtskonzessionen be¬ zwecken, wird zur Zeit nicht eingetreten.