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23_I_122

BGE 23 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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22. Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Diehl

gegen Kanton Luzern.

Mit Klage vom 17. März 1897 stellte Paul Johannes Diehl

für sich und seine Familie beim Bundesgericht gegen den Kanton

Luzern die Begehren, es sei dieser gehalten, im Sinne des Art. 22

des Gesetzes vom 3. Mai 1850 dem Kläger und seiner Familie

für den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die daraus

entstandene Heimatlosigkeit zu haften und demnach anzuhalten,

genannte Personen im Sinne des eitierten Gesetzes im Kanton

Luzern und Gemeinde einzubürgern, unter Kostenfolge. Der Kläger

Paul Johannes Diehl, wird angebracht, sei früher Angehöriger

des deutschen Reiches gewesen. Im Jahre 1874 habe er sich,

unter Einlage seiner heimatlichen Ausweisschriften, in Vitznau,

Kantons Luzern, niedergelassen, wo er mit einer Luzernerin sich

verehelicht und sechs Kinder gezeugt habe. Im Jahre 1895 habe

Diehl beim Bundesrat um die Gestattung des Erwerbes des

Schweizerbürgerrechts nachgesucht. Anläßlich der Behandlung dieses

Gesuches habe es sich herausgestellt, daß Kläger in Folge Nicht¬

erneuerung seiner Schriften das deutsche Staatsbürgerrecht verloren

habe und somit heimatlos geworden sei. Trotzdem mit Rücksicht

hierauf eine Entlassungsurkunde von den heimatlichen Behörden

nicht erhältlich gewesen sei, habe der Bundesrat dem Kläger die

Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts erteilt.

Dagegen habe ihn die Gemeinde Vitznau mit seinem Gesuch um

Aufnahme in den dortigen Gemeindeverband abgewiesen. Da nun

aber gerade die Gemeinde Vitznau die Schuld an der Nichterneue¬

rung der Ausweisschriften treffe, indem letztere dem Kläger nie

ausgehändigt worden seien, so habe sie, bezw. der betreffende

Kanton für die Folgen, d. h. die Heimatlosigkeit des Klägers

und feiner Familie aufzukommen.

In Erwägung:

Nach Art. 49 O. G. urteilt das Bundesgericht allerdings über

Anstände betreffend Heimatlosigkeit nach Anleitung des Bundes¬

gesetzes vom 3. Dezember 1850. Allein eine Streitigkeit über

Heimatlosigkeit im Sinne des letztern Gesetzes liegt zur Zeit

wenigstens gar nicht vor. Es ist nämlich überhaupt noch nicht

festgestellt, ob der Kläger und seine Familie wirklich heimatlos

seien. Diese Aufgabe aber fällt nach Vorschrift genannten Bundes¬

gesetzes dem Bundesrate zu, der nach Art. 7, Ziff. 1 insbesondere

untersuchen soll, ob die in Frage stehenden Personen nicht einem

Kantone oder auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören,

und der auch diejenigen Schritte zu tun hat, die nach der auf

den vorliegenden Fall wohl zutreffenden Bestimmung in Art. 8,

Abs. 2 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages vom

31. Mai 1890 zur Regelung eines derartigen Verhältnisses geboten

erscheinen. Ferner hat sich wiederum der Bundesrat in erster Linie

darüber auszusprechen, welchem Kantone die Pflicht der Einbür¬

gerung Heimatloser obliege, und zu einem durch das Bundesgericht

zu erledigenden Streit kann es nur kommen, wenn sich der betref¬

fende Kanton weigert, die Verfügung des Bundesrates anzuer¬

kennen, welch' letzterer denn auch einzig zur Klage legitimiert

erscheint (vgl. den Entscheid i. S. Polizeidepartement Baselstadt,

A. S., Bd. I, S. 530 f.),

hat das Bundesgericht beschlossen:

Auf die Klage des Paul Johannes Diehl wird nicht eingetreten

und es wird diesem überlassen, sich an den Bundesrat zu wenden.