Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Diehl
gegen Kanton Luzern.
Mit Klage vom 17. März 1897 stellte Paul Johannes Diehl
für sich und seine Familie beim Bundesgericht gegen den Kanton
Luzern die Begehren, es sei dieser gehalten, im Sinne des Art. 22
des Gesetzes vom 3. Mai 1850 dem Kläger und seiner Familie
für den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die daraus
entstandene Heimatlosigkeit zu haften und demnach anzuhalten,
genannte Personen im Sinne des eitierten Gesetzes im Kanton
Luzern und Gemeinde einzubürgern, unter Kostenfolge. Der Kläger
Paul Johannes Diehl, wird angebracht, sei früher Angehöriger
des deutschen Reiches gewesen. Im Jahre 1874 habe er sich,
unter Einlage seiner heimatlichen Ausweisschriften, in Vitznau,
Kantons Luzern, niedergelassen, wo er mit einer Luzernerin sich
verehelicht und sechs Kinder gezeugt habe. Im Jahre 1895 habe
Diehl beim Bundesrat um die Gestattung des Erwerbes des
Schweizerbürgerrechts nachgesucht. Anläßlich der Behandlung dieses
Gesuches habe es sich herausgestellt, daß Kläger in Folge Nicht¬
erneuerung seiner Schriften das deutsche Staatsbürgerrecht verloren
habe und somit heimatlos geworden sei. Trotzdem mit Rücksicht
hierauf eine Entlassungsurkunde von den heimatlichen Behörden
nicht erhältlich gewesen sei, habe der Bundesrat dem Kläger die
Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts erteilt.
Dagegen habe ihn die Gemeinde Vitznau mit seinem Gesuch um
Aufnahme in den dortigen Gemeindeverband abgewiesen. Da nun
aber gerade die Gemeinde Vitznau die Schuld an der Nichterneue¬
rung der Ausweisschriften treffe, indem letztere dem Kläger nie
ausgehändigt worden seien, so habe sie, bezw. der betreffende
Kanton für die Folgen, d. h. die Heimatlosigkeit des Klägers
und feiner Familie aufzukommen.
In Erwägung:
Nach Art. 49 O. G. urteilt das Bundesgericht allerdings über
Anstände betreffend Heimatlosigkeit nach Anleitung des Bundes¬
gesetzes vom 3. Dezember 1850. Allein eine Streitigkeit über
Heimatlosigkeit im Sinne des letztern Gesetzes liegt zur Zeit
wenigstens gar nicht vor. Es ist nämlich überhaupt noch nicht
festgestellt, ob der Kläger und seine Familie wirklich heimatlos
seien. Diese Aufgabe aber fällt nach Vorschrift genannten Bundes¬
gesetzes dem Bundesrate zu, der nach Art. 7, Ziff. 1 insbesondere
untersuchen soll, ob die in Frage stehenden Personen nicht einem
Kantone oder auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören,
und der auch diejenigen Schritte zu tun hat, die nach der auf
den vorliegenden Fall wohl zutreffenden Bestimmung in Art. 8,
Abs. 2 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages vom
31. Mai 1890 zur Regelung eines derartigen Verhältnisses geboten
erscheinen. Ferner hat sich wiederum der Bundesrat in erster Linie
darüber auszusprechen, welchem Kantone die Pflicht der Einbür¬
gerung Heimatloser obliege, und zu einem durch das Bundesgericht
zu erledigenden Streit kann es nur kommen, wenn sich der betref¬
fende Kanton weigert, die Verfügung des Bundesrates anzuer¬
kennen, welch' letzterer denn auch einzig zur Klage legitimiert
erscheint (vgl. den Entscheid i. S. Polizeidepartement Baselstadt,
A. S., Bd. I, S. 530 f.),
hat das Bundesgericht beschlossen:
Auf die Klage des Paul Johannes Diehl wird nicht eingetreten
und es wird diesem überlassen, sich an den Bundesrat zu wenden.