Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 31. Mai 1896 hatte die Aktiengesellschaft „Globus“ Handelsgesellschaft für Haushaltungs= und Luxusartikel in Zürich mit dem Kläger V. C. Braumann einen Anstellungsvertrag abge¬ schlossen, nach welchem Braumann auf die Dauer von zwei Jah¬ ren, d. h. bis zum 31. Mai 1898, als Vertreter des General¬ direktors der genannten Aktiengesellschaft bestellt wurde, und zwar mit einem Jahresgehalt von 5200 Fr. für das erste Jahr, und von 6000 Fr. vom 1. Januar 1897 an. In dieser Stellung lag ihm die Oberaufsicht über das Geschäft, insbesondere auch „die Obsorge für den richtigen Bestand des Warenlagers und damit in Verbindung die Berechtigung zum Einkauf nach vorausgegan¬ gener Genehmigung seitens des Generaldirektors“ ob (§ 2 Ziff. c des Anstellungsvertrages). Nachdem der Kläger im Spätsommer 1896 eine Geschäftsreise in Deutschland zur Besorgung der für die Weihnachts= und Neujahrszeit 1896 1897 und die folgende Sommerfremdensaison erforderlichen Ankäufe ausgeführt und sich nachher ergeben hatte, daß dabei, entgegen der vom Generaldirek¬ tor bestimmten Limite von 45,000—50,000 Fr., Einkäufe im Gesamtbetrage von 152,000 Fr. 54 Cts. gemacht worden waren, erklärte die Beklagte dem Kläger mit Zuschrift vom 14. Januar 1897, sie betrachte den Dienstvertrag als aufgehoben, und entließ ihn sofort aus dem Geschäft. Der Kläger antwortete mit einer Klage beim Handelsgericht Zürich, mit welcher er den vollen ver¬ traglichen Gehalt für den Rest der Vertragsdauer (1. Januar 1897 bis 31. Mai 1898) mit 8500 Fr. (abzüglich einer Gegen¬ forderung von 73 Fr. 90 Cts.) forderte. Die Beklagte bestritt diese Forderung unter Berufung auf Art. 346 O.=R. gänzlich, indem sie behauptete, daß wichtige, in vertragswidrigem Verhalten des Klägers liegende Gründe zur Entlassung Veranlassung ge¬ geben haben. Der Kläger habe daher von der Beklagten nichts zu fordern, sondern umgekehrt sei er ihr schadenersatzpflichtig. Einmal habe er während der Einkaufsreise durch mangelhafte und lässige Berichterstattung einer strikten Ordre, täglich Bericht zu machen, entgegen gehandelt. Sodann aber habe er den Anordnungen der Generaldirektion namentlich dadurch direkt entgegen gehandelt, daß er für ungefähr 115,000 Fr. Artikel einkaufte, ohne vorher ihre Genehmigung einzuholen, während diese Verpflichtung ihm im Anstellungsvertrag ausdrücklich überbunden worden sei. Der Klä¬ ger habe vom Generaldirektor Feßler den klaren Auftrag erhalten, ganz bestimmte, in ein Verzeichnis aufgenommene Artikel einzu¬ kaufen, und zwar in einer Quantität, daß der Einkaufspreis sämtlicher Artikel die Summe von höchstens 40,000 Fr. betrage, und es sei ihm ausdrücklich aufgegeben worden, sich bei diesen Käufen auf das notwendigste zu beschränken. Statt dessen habe er in eigenmächtigster Weise Waren für 152,000 Fr. 54 Cts., oder, inklusive Fracht und Zoll, für 181,025 Fr. eingekauft. Nach der Rückkehr von der Reise habe der Kläger die Totalein¬ kaufsumme auf ungefähr 60,000 Mark beziffert, über seine Ein¬ käufe also ganz falsche Angaben gemacht. Dazu komme, daß er teils schlechte, teils teure, teils total unverkäufliche, ungangbare Ware, und zum Teil unter ungünstigen Zahlungsbedingungen eingekauft habe. Dieses ganze Verfahren sei dem Kläger um schwerer anzurechnen, als ihm schon bei seiner Anstellung aus¬ drücklich erklärt worden sei, die Gesellschaft bezwecke, ihren enormen Lagerbestand von über 1,000,000 Fr. zu mindern, und man ihm auch während der Reise stets wieder berichtet habe, der Geschäfts¬ gang sei ein sehr schlechter und er solle ja nur das notwendigste kau¬ fen. Die Beklagte behauptete, durch das geschilderte vertragswid¬ rige Verhalten einen Schaden von 30,000 Fr. erlitten zu haben, dessen Ersatz sie vom Kläger auf dem Wege der Widerklage ver¬ langte. Der Kläger gab zu, es sei ihm vor Antritt der Reise vom Generaldirektor erklärt worden, daß er sich bei den Einkäufen auf das notwendigste beschränken und den Betrag von 40,000 bis 45,000 Fr. nicht überschreiten sollte. Die Einhaltung der ge¬ gebenen Limite sei jedoch von vornherein ganz unmöglich gewesen, da sich dieselbe als offenbar unzureichend erwiesen habe. Da der
Kläger zudem die erforderlichen Quantitäten nicht habe kennen können, die bezüglichen Angaben in seinem Verzeichnisse aber durchaus ungenügend gewesen seien, habe er sich hiefür ausschlie߬ lich auf die Angaben des ihm als Beirat mitgegebenen Angestellten Zehnder verlassen müssen. Die Einkäufe seien allerdings reichlich bemessen worden, aber dies sei im wohlverstandenen Interesse des Geschäfts gewesen. Bei Einhaltung der gegebenen Limite hätte der Kläger ohne Resultat heimkehren müssen. Im weitern habe die Beklagte seine Geschäftsführung nachträglich wiederholt gutge¬ heißen und ihn dadurch entlastet. Die Widerklage sei abzuweisen, da dem Kläger ein Verschulden nicht zur Last falle, und überdies der Widerklägerin ein Schaden gar nicht entstanden sei.
E. 2 Da der mit dem Kläger abgeschlossene Dienstvertrag von der Beklagten, wie sie selbst zugibt, vorzeitig aufgehoben worden ist, so hängt die Entscheidung über die Klage davon ab, ob die Beklagte hiezu trotz der vertraglich festgesetzten Kündigungsfrist berechtigt gewesen sei. Sie behauptet dies, indem sie geltend macht, daß ihr zu der vorzeitigen Entlassung wichtige, in vertragswidri¬ gem Verhalten des Klägers liegende Gründe zur Seite gestanden haben. Der Beweis für das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe liegt zweifellos der Beklagten ob, da sie die Rechtmäßig¬ keit der von ihr ausgegangenen, vorzeitigen Vertragsaufhebung darzuthun hat. Die Beurteilung der Wichtigkeit der angeführten Gründe stellt das Gesetz (Art. 346 Abs. 2 O.=R.) dem freien richterlichen Ermessen anheim. Damit ist jedoch die kantonal¬ gerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht entzogen, indem es sich fragen muß, ob das kantonale Ge¬ richt bei der ihm zustehenden freien Würdigung der Thatsachen nicht einen unrichtigen rechtlichen Maßstab angewendet, also darin geirrt habe, was das Gesetz unter wichtigen Gründen verstanden wissen will. Als leitendes Prinzip ist nun in dieser Beziehung gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichts (s. z. B. bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 317, Erw. 3) festzuhalten, daß eine vor¬ zeitige Auflösung des Dienstvertrages dann und nur dann be¬ rechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen. Es muß sich also fragen, ob das Ver¬ halten des Klägers, aus welchem die Beklagte die Veraulassung zur Vertragsaufhebung herleitete, derart gewesen sei, daß anzu¬ nehmen ist, die Beklagte würde den Dienstvertrag mit dem Klä¬ ger überhaupt nicht abgeschlossen haben, wenn sie dasselbe voraus¬ gesehen hätte.
E. 3 Eine Nachlässigkeit war es nun zunächst, daß der Kläger der Beklagten während seiner Reise nicht regelmäßig Bericht er¬ stattete, einmal sogar acht Tage auf einen solchen warten ließ; es ist jedoch der Vorinstanz beizutreten, wenn sie hierin eine so er¬ hebliche Pflichtverletzung nicht erblickt, daß daraus allein der Be¬ klagten das Recht erwachsen wäre, den Kläger sofort zu ent¬ lassen. Vor allem kommt hier in Betracht, daß die Beklagte nicht behauptet, dem Kläger während der Reise oder nach seiner Rück¬ kehr deshalb Vorwürfe gemacht zu haben, so daß angenommen werden darf, die Beklagte habe die mangelhafte Berichterstattung nicht als eine wichtige Dienstverletzung betrachtet und für gut gefunden, darüber hinweg zu sehen. Mit Recht erklärt die Vor¬ instanz, es müsse unter diesen Umständen so angesehen werden, als habe sie darauf verzichtet, daraus einen Entlassungsgrund her¬ zuleiten, weshalb sie sich im Prozesse nicht mehr darauf berufen könne. Zu diesem Verhalten mochte die Beklagte um so mehr Veranlassung finden, als einerseits die Reise, wie die Vorinstanz feststellt, sehr anstrengend, und die Korrespondenz durch vielfach mangelhafte Kommunikationen erschwert war, anderseits nicht nachgewiesen ist, daß ein Schaden aus der Unregelmäßigkeit der Berichterstattung entstanden sei.
E. 4 Das Hauptgewicht legt jedoch die Beklagte darauf, daß der Kläger, erhaltener bestimmter Anweisung zuwider, die für die Einkäufe festgesetzte Limite um mehr als das dreifache überschritten und die Beklagte statt für 45,000 bis 50,000 Fr. für mehr als 150,000 Fr. verpflichtet habe. In thatsächlicher Beziehung kann nach den Akten kein begründeter Zweifel darüber obwalten, daß der Kläger von Generaldirektor Feßler, dessen Genehmigung er laut Art. 2 des Anstellungsvertrages beim Wareneinkauf bedurfte, vor Antritt der Reise den strikten Auftrag erhielt, die Einkäufe derart einzuteilen, daß der Gesamtwert der gekauften Artikel 45,000 Fr. bis 50,000 Fr. nicht übersteige. Der Kläger selbst
gibt zu, Feßler habe ihm vor der Abreise mitgeteilt, es handle sich darum, den großen Warenbestand abzustoßen, und es sollten die Wareneinkäufe auf ein Minimum beschränkt werden, wofür eine Limite von höchstens 40,000 Fr. bis 45,000 Fr. gegeben worden sei. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese Limite sei nicht unbedingt verbindlich gewesen, sondern habe von ihm trotz der Anweisung Feßlers überschritten werden dürfen, sofern ihre Einhaltung sich als unzweckmäßig und den Interessen der Gesellschaft zuwider erwies. Diese Auffassung erscheint angesichts des Zeugnisses Feßlers, dessen Beweiskraft die Vorinstanz durch¬ aus anerkennt, als unhaltbar. Sowohl in seinem der Beklagten am 30. November 1896 erstatteten schriftlichen Bericht, als in seinem Zeugnis vor Gericht erklärte Feßler des bestimmtesten, er habe dem Kläger die strikte Weisung gegeben, daß die gegebene Limite nicht überschritten werden dürfe. Nachdem sodann die er¬ teilte Anweisung gegenüber den vom Kläger erhobenen Einwürfen in bestimmter Weise wiederholt worden war, konnte der Kläger über die Bedeutung desselben nicht im Zweifel sein. Feßler be¬ hauptet nämlich, der Kläger habe ihm spöttelnd erwidert, er müsse ja nach dem Verzeichnis einige tausend Artikel bestellen und da könne er mit der genannten Summe unmöglich auskommen. Feßler habe ihm aber darauf geantwortet, das sei ihm gleich, er müsse sich einfach an die ihm gegebene Limite von 45,000 Fr. bis 50,000 Fr. halten, diese dürfe nicht überschritten werden. Es handelte sich also um einen bestimmten Befehl, an den der Kläger gebunden war, und auf dessen Befolgung die Beklagte sich ihrer¬ seits verlassen durfte, da derselbe von dem hiezu kompetenten Organ in unzweideutiger Weise erteilt worden war. Sein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit der Anordnung durfte der Kläger der ihm erteilten Anweisung nicht entgegensetzen; denn die Be¬ stimmung über den Umfang, in welchem das Warenlager ergänzt werden sollte, stand selbstverständlich nicht ihm, als bloßen An¬ gestellten, sondern lediglich der Beklagten, bezw. ihren geschäfts¬ führenden Organen zu. Nun ist nicht bestritten, daß der Kläger die Limite in ganz exorbitanter Weise überschritten hat; er selbst gibt zu, daß wenigstens für 140,000 Fr. eingekauft worden sei, und die Vorinstanz stellt fest, daß die Summe, mit welcher der Kläger die Beklagte engagiert hat, unter Hinzurechnung Fracht= und Zollspesen sich auf beinahe 200,000 Fr. belaufe bedarf keiner weitern Erörterung darüber, daß der Kläger, sofern ihm die Schuld an dieser enormen Überschreitung der gegebenen Limite zuzuschreiben ist, dadurch entweder einen unverzeihlichen Leichtsinn in der Erfüllung seiner Dienstpflicht, oder dann seine gänzliche Unfähigkeit zur Ausübung der ihm zugewiesenen Ge¬ schäftsthätigkeit dargethan hat. In beiden Fällen erweisen sich die wesentlichen Voraussetzungen für Anstellung als hinfällig, und konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, das Vertragsverhält¬ nis mit ihm weiter fortdauern zu lassen. Denn nachdem der Klä¬ ger seine Vertretungsvollmacht in so außerordentlicher Weise mi߬ braucht hatte, daß er die Beklagte, entgegen dem ausdrücklich er¬ klärten Willen ihres Direktors, für eine Summe von ungefähr 100,000 Fr. verpflichtete, war davon, daß die Beklagte ihm mit voller Beruhigung die Besorgung ihrer Einkäufe weiter hätte überlassen können, keine Rede mehr.
E. 5 Die Klage muß somit abgewiesen werden, wenn nicht wichtige Gründe zur Entschuldigung des Klägers vorliegen. dieser Hinsicht hat der Kläger hauptsächlich geltend gemacht, daß er gar nicht in den Stand gesetzt worden sei, das Warenbedürfnis zu kennen, und die Vorinstanz nimmt denn auch an, daß er rücksichtlich der erforderlichen Warenquantitäten ausschließlich auf das Urteil des ihm als Beirat mitgegebenen Angestellten Zehnder abzustellen genötigt gewesen sei. Dieser Umstand reicht jedoch zur Entschuldigung des Klägers nicht hin. Denn nicht Zehnder, son¬ dern er war für die Einhaltung der gegebenen Limite verant¬ wortlich; ihm lag es daher ob, zu prüfen, ob beim Einkauf der von Zehnder vorgeschlagenen Quantitäten die Limite eingehalten werde, und, falls sich dies als unmöglich erwies, entsprechende Reduktion eintreten zu lassen. Sache des Klägers wäre es also gewesen, einen Voranschlag zu machen, unter Berücksichtigung einer¬ seits des von Zehnder als absolut notwendig Erklärten und anderseits der erteilten Limite. Jedenfalls wäre es aber seine Pflicht gewesen, sich genaue Rechenschaft über den Stand seiner Einkäufe zu geben, der Beklagten Bericht zu erstatten, als ergab, daß die Limite nicht eingehalten werden könne, und ihre
nstruktionen einzuholen. Die Unterlassung dieser Mitteilung rechnet ihm auch die Vorinstanz zum Verschulden an; sie findet indessen, daß an dem spätern Verlauf der Angelegenheit gleichwohl nichts wesentliches geändert worden wäre, weil die Beklagte nicht plötzlich mit den Bestellungen hätte innehalten können. Wird nun aber berücksichtigt, daß der Kläger bereits in den ersten 10 Tagen für cirea 45,000 Fr. eingekauft, und bis zum Ende seiner Reise die ihm zugestandene Einkaufssumme im ganzen um mehr als das dreifache überschritten hat, so muß gewiß anerkannt werden, daß die Beklagte, wenn ihr rechtzeitig berichtet worden wäre, als die Limite erreicht war, dem Kläger, ohne den Gang der Einkäufe zu unterbrechen, die ihrer ursprünglichen Intention entsprechenden Anweisungen hätte erteilen und verhindern können, daß der Ein¬ kauf in dem Umfange fortgesetzt werde, wie es geschehen ist. Die Überschreitung der Limite wird also durch die Unkenntnis des Klägers von den erforderlichen Quantitäten der einzelnen Ein¬ kaufsartikel keineswegs entschuldigt.
E. 6 Wenn der Kläger sich sodann darauf beruft, und die Vor¬
instanz mit ihm annimmt, daß die vom Direktor zugestandene
Einkaufssumme von höchstens 50,000 Fr. dem Bedürfnis des
Warenlagers bei weitem nicht entsprochen habe, so rechtfertigt
dieser Umstand die Abweichung von dem gegebenen Auftrag keines¬
wegs; denn, wie schon bemerkt, bestand die Aufgabe des Klägers
nicht darin, das Warenlager nach seinem Ermessen in zweckmäßi¬
ger Weise zu ergänzen, vielmehr lag es einzig in dem Befinden
des Direktors, in welchem Umfange diese Ergänzung stattzufinden
habe, und waren daher dessen Anordnungen für den Kläger Be¬
fehl. Des Klägers Aufgabe ging also nicht dahin, zu kaufen,
was er zur Ergänzung des Warenlagers für wünschbar erachtete,
sondern dahin, hierunter das notwendigste auszuwählen und die
ihm zur Verfügung gestellte Summe möglichst zweckmäßig zu
verwenden. Mit der Vorinstanz mag angenommen werden, daß
diese Aufgabe keine leichte gewesen sei, sondern sehr bedeutende
Anforderungen an die Sachkenntnis, den Fleiß und die Aufmerk¬
samkeit des Klägers gestellt habe; daß aber dem Kläger damit
eine übermäßige, von einem Kaufmann in seiner Stellung nicht
erfüllbare Aufgabe gestellt worden sei, kann nicht gesagl werden.
Unter keinen Umständen könnte die Schwierigkeit einer genauen
Einhaltung der Limite die dreifache Überschreitung derselben recht¬
fertigen, deren sich der Kläger schuldig gemacht hat; er gibt denn
auch selbst, in seinem Bericht vom 6. Januar 1897, zu, daß er
den Einkauf „etwas reichlich“ bemessen habe, und der Direktor
Feßler erklärt das Vorgehen des Klägers und Zehnders im Hin¬
blick auf die Höhe der Einkaufssumme sogar als „grenzenlos un¬
vernünftig“. Daß der Kläger weit entfernt war, die Einkäufe
auf das Allernotwendigste zu beschränken, ergibt sich auch aus der
Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagten wegen des über¬
mäßigen Quantums der vom Kläger gemachten Bestellungen ein
erheblicher Schaden entstanden sei.
E. 7 Es ist nun freilich zuzugeben, daß auch die Beklagte ein Verschulden trifft, einmal, weil sie überhaupt den Kläger, der erst seit kurzer Zeit in ihrem Geschäfte angestellt und daher mit dem¬ selben noch wenig vertraut war, ohne eingehende Instruktionen auf diese wichtige Geschäftsreise schickte, und sodann auch deshalb, weil sie den Kläger nicht sofort abberief, sondern ihn noch etwa 14 Tage die Reise fortsetzen ließ, als sie endlich, durch die am
22. August eingesandten Kommissionskopierbücher, Kenntnis von seinem Vorgehen erhalten hatte. Allein der Fehler der Beklagten entschuldigt das vertragswidrige Verhalten des Klägers keines¬ wegs; trotz des teilweisen Mitverschuldens der Beklagten bleibt die Verantwortlichkeit des Klägers für dieses Verhalten, in wel¬ chem die Beklagte mit Recht einen wichtigen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung erblickte, bestehen.
E. 8 Abgesehen von der Überschreitung des erhaltenen Auftrages muß im weitern ein wichtiger Grund zu der stattgefundenen Ent¬ lassung des Klägers auch darin erblickt werden, daß derselbe, bei der Rückkehr von der Reise über die Höhe der Einkäufe befragt, die Summe von 60,000 Mark angab, während sie in Wahrheit das Doppelte betrug. Denn entweder lag in dieser Antwort eine bewußt unwahre Angabe gegenüber seinen Vorgesetzten, in wel¬ chem Falle der Kläger sich ihres Vertrauens unwürdig zeigte, oder dann bezeugte sie eine derartige Sorglosigkeit in der Durch¬ führung der ihm übertragenen wichtigen Geschäfte, daß die Be¬ klagte hinreichenden Grund hatte, ihn für die Ausübung der ihm
vertraglich zugewiesenen Funktionen als ungeeignet zu betrachten.
E. 9 Als unbegründet muß schließlich noch der Standpunkt des Klägers bezeichnet werden, daß die Beklagte auf die Geltend¬ machung eines Entlassungsgrundes durch eine ausdrückliche Ent¬ lastung in Form einer Decharge verzichtet habe; denn der Direk¬ tor Feßler, auf den der Kläger diesfalls abgestellt hat, gibt nur zu, dem Kläger erklärt zu haben, er habe den begangenen Fehler in gewissem Maße dadurch wieder gut gemacht, daß die einge¬ kauften Waren gut ausgefallen seien; die Erteilung einer De¬ charge stellt er dagegen bestimmt in Abrede. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird als begründet erklärt, und in Abänderung des Urteils des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1897 die Hauptklage gänzlich abgewiesen
2. Die Widerklage fällt infolge Rückzugs derselben dahin.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
157. Urteil vom 25. September 1897 in Sachen Aktiengesellschaft „Globus“ gegen Braumann. A. Durch Urteil vom 30. April 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1500 Fr. zu bezahlen. Im übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin beim Bundesgerichte die Berufung erklärt und beantragt, die Klage sei gänzlich abzuweisen, die Widerklage dagegen im vollen Um¬ fange von 30,000 Fr. gutzuheißen; eventuell sei die Sache an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen zur Ab¬ nahme der anerbotenen und nicht abgenommenen Beweise, nament¬ lich für die Größe des Schadens, den der Kläger der Beklagten zugefügt habe. Der Kläger schloß sich der Berufung an mit dem Antrag, die
dem Kläger zugesprochene Entschädigung auf 5500 Fr. zu er¬ höhen. C. Heute erklärt der Anwalt des Klägers, er ziehe seine An¬ schlußberufung zurück und beantrage lediglich Abweisung der geg¬ nerischen Berufung. Der Anwalt der Beklagten hält an seinen schriftlich gestellten Anträgen fest mit der Abänderung, daß die Berufung bezüglich der Widerklage fallen gelassen wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 31. Mai 1896 hatte die Aktiengesellschaft „Globus“ Handelsgesellschaft für Haushaltungs= und Luxusartikel in Zürich mit dem Kläger V. C. Braumann einen Anstellungsvertrag abge¬ schlossen, nach welchem Braumann auf die Dauer von zwei Jah¬ ren, d. h. bis zum 31. Mai 1898, als Vertreter des General¬ direktors der genannten Aktiengesellschaft bestellt wurde, und zwar mit einem Jahresgehalt von 5200 Fr. für das erste Jahr, und von 6000 Fr. vom 1. Januar 1897 an. In dieser Stellung lag ihm die Oberaufsicht über das Geschäft, insbesondere auch „die Obsorge für den richtigen Bestand des Warenlagers und damit in Verbindung die Berechtigung zum Einkauf nach vorausgegan¬ gener Genehmigung seitens des Generaldirektors“ ob (§ 2 Ziff. c des Anstellungsvertrages). Nachdem der Kläger im Spätsommer 1896 eine Geschäftsreise in Deutschland zur Besorgung der für die Weihnachts= und Neujahrszeit 1896 1897 und die folgende Sommerfremdensaison erforderlichen Ankäufe ausgeführt und sich nachher ergeben hatte, daß dabei, entgegen der vom Generaldirek¬ tor bestimmten Limite von 45,000—50,000 Fr., Einkäufe im Gesamtbetrage von 152,000 Fr. 54 Cts. gemacht worden waren, erklärte die Beklagte dem Kläger mit Zuschrift vom 14. Januar 1897, sie betrachte den Dienstvertrag als aufgehoben, und entließ ihn sofort aus dem Geschäft. Der Kläger antwortete mit einer Klage beim Handelsgericht Zürich, mit welcher er den vollen ver¬ traglichen Gehalt für den Rest der Vertragsdauer (1. Januar 1897 bis 31. Mai 1898) mit 8500 Fr. (abzüglich einer Gegen¬ forderung von 73 Fr. 90 Cts.) forderte. Die Beklagte bestritt diese Forderung unter Berufung auf Art. 346 O.=R. gänzlich, indem sie behauptete, daß wichtige, in vertragswidrigem Verhalten des Klägers liegende Gründe zur Entlassung Veranlassung ge¬ geben haben. Der Kläger habe daher von der Beklagten nichts zu fordern, sondern umgekehrt sei er ihr schadenersatzpflichtig. Einmal habe er während der Einkaufsreise durch mangelhafte und lässige Berichterstattung einer strikten Ordre, täglich Bericht zu machen, entgegen gehandelt. Sodann aber habe er den Anordnungen der Generaldirektion namentlich dadurch direkt entgegen gehandelt, daß er für ungefähr 115,000 Fr. Artikel einkaufte, ohne vorher ihre Genehmigung einzuholen, während diese Verpflichtung ihm im Anstellungsvertrag ausdrücklich überbunden worden sei. Der Klä¬ ger habe vom Generaldirektor Feßler den klaren Auftrag erhalten, ganz bestimmte, in ein Verzeichnis aufgenommene Artikel einzu¬ kaufen, und zwar in einer Quantität, daß der Einkaufspreis sämtlicher Artikel die Summe von höchstens 40,000 Fr. betrage, und es sei ihm ausdrücklich aufgegeben worden, sich bei diesen Käufen auf das notwendigste zu beschränken. Statt dessen habe er in eigenmächtigster Weise Waren für 152,000 Fr. 54 Cts., oder, inklusive Fracht und Zoll, für 181,025 Fr. eingekauft. Nach der Rückkehr von der Reise habe der Kläger die Totalein¬ kaufsumme auf ungefähr 60,000 Mark beziffert, über seine Ein¬ käufe also ganz falsche Angaben gemacht. Dazu komme, daß er teils schlechte, teils teure, teils total unverkäufliche, ungangbare Ware, und zum Teil unter ungünstigen Zahlungsbedingungen eingekauft habe. Dieses ganze Verfahren sei dem Kläger um schwerer anzurechnen, als ihm schon bei seiner Anstellung aus¬ drücklich erklärt worden sei, die Gesellschaft bezwecke, ihren enormen Lagerbestand von über 1,000,000 Fr. zu mindern, und man ihm auch während der Reise stets wieder berichtet habe, der Geschäfts¬ gang sei ein sehr schlechter und er solle ja nur das notwendigste kau¬ fen. Die Beklagte behauptete, durch das geschilderte vertragswid¬ rige Verhalten einen Schaden von 30,000 Fr. erlitten zu haben, dessen Ersatz sie vom Kläger auf dem Wege der Widerklage ver¬ langte. Der Kläger gab zu, es sei ihm vor Antritt der Reise vom Generaldirektor erklärt worden, daß er sich bei den Einkäufen auf das notwendigste beschränken und den Betrag von 40,000 bis 45,000 Fr. nicht überschreiten sollte. Die Einhaltung der ge¬ gebenen Limite sei jedoch von vornherein ganz unmöglich gewesen, da sich dieselbe als offenbar unzureichend erwiesen habe. Da der
Kläger zudem die erforderlichen Quantitäten nicht habe kennen können, die bezüglichen Angaben in seinem Verzeichnisse aber durchaus ungenügend gewesen seien, habe er sich hiefür ausschlie߬ lich auf die Angaben des ihm als Beirat mitgegebenen Angestellten Zehnder verlassen müssen. Die Einkäufe seien allerdings reichlich bemessen worden, aber dies sei im wohlverstandenen Interesse des Geschäfts gewesen. Bei Einhaltung der gegebenen Limite hätte der Kläger ohne Resultat heimkehren müssen. Im weitern habe die Beklagte seine Geschäftsführung nachträglich wiederholt gutge¬ heißen und ihn dadurch entlastet. Die Widerklage sei abzuweisen, da dem Kläger ein Verschulden nicht zur Last falle, und überdies der Widerklägerin ein Schaden gar nicht entstanden sei.
2. Da der mit dem Kläger abgeschlossene Dienstvertrag von der Beklagten, wie sie selbst zugibt, vorzeitig aufgehoben worden ist, so hängt die Entscheidung über die Klage davon ab, ob die Beklagte hiezu trotz der vertraglich festgesetzten Kündigungsfrist berechtigt gewesen sei. Sie behauptet dies, indem sie geltend macht, daß ihr zu der vorzeitigen Entlassung wichtige, in vertragswidri¬ gem Verhalten des Klägers liegende Gründe zur Seite gestanden haben. Der Beweis für das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe liegt zweifellos der Beklagten ob, da sie die Rechtmäßig¬ keit der von ihr ausgegangenen, vorzeitigen Vertragsaufhebung darzuthun hat. Die Beurteilung der Wichtigkeit der angeführten Gründe stellt das Gesetz (Art. 346 Abs. 2 O.=R.) dem freien richterlichen Ermessen anheim. Damit ist jedoch die kantonal¬ gerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht entzogen, indem es sich fragen muß, ob das kantonale Ge¬ richt bei der ihm zustehenden freien Würdigung der Thatsachen nicht einen unrichtigen rechtlichen Maßstab angewendet, also darin geirrt habe, was das Gesetz unter wichtigen Gründen verstanden wissen will. Als leitendes Prinzip ist nun in dieser Beziehung gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichts (s. z. B. bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 317, Erw. 3) festzuhalten, daß eine vor¬ zeitige Auflösung des Dienstvertrages dann und nur dann be¬ rechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen. Es muß sich also fragen, ob das Ver¬ halten des Klägers, aus welchem die Beklagte die Veraulassung zur Vertragsaufhebung herleitete, derart gewesen sei, daß anzu¬ nehmen ist, die Beklagte würde den Dienstvertrag mit dem Klä¬ ger überhaupt nicht abgeschlossen haben, wenn sie dasselbe voraus¬ gesehen hätte.
3. Eine Nachlässigkeit war es nun zunächst, daß der Kläger der Beklagten während seiner Reise nicht regelmäßig Bericht er¬ stattete, einmal sogar acht Tage auf einen solchen warten ließ; es ist jedoch der Vorinstanz beizutreten, wenn sie hierin eine so er¬ hebliche Pflichtverletzung nicht erblickt, daß daraus allein der Be¬ klagten das Recht erwachsen wäre, den Kläger sofort zu ent¬ lassen. Vor allem kommt hier in Betracht, daß die Beklagte nicht behauptet, dem Kläger während der Reise oder nach seiner Rück¬ kehr deshalb Vorwürfe gemacht zu haben, so daß angenommen werden darf, die Beklagte habe die mangelhafte Berichterstattung nicht als eine wichtige Dienstverletzung betrachtet und für gut gefunden, darüber hinweg zu sehen. Mit Recht erklärt die Vor¬ instanz, es müsse unter diesen Umständen so angesehen werden, als habe sie darauf verzichtet, daraus einen Entlassungsgrund her¬ zuleiten, weshalb sie sich im Prozesse nicht mehr darauf berufen könne. Zu diesem Verhalten mochte die Beklagte um so mehr Veranlassung finden, als einerseits die Reise, wie die Vorinstanz feststellt, sehr anstrengend, und die Korrespondenz durch vielfach mangelhafte Kommunikationen erschwert war, anderseits nicht nachgewiesen ist, daß ein Schaden aus der Unregelmäßigkeit der Berichterstattung entstanden sei.
4. Das Hauptgewicht legt jedoch die Beklagte darauf, daß der Kläger, erhaltener bestimmter Anweisung zuwider, die für die Einkäufe festgesetzte Limite um mehr als das dreifache überschritten und die Beklagte statt für 45,000 bis 50,000 Fr. für mehr als 150,000 Fr. verpflichtet habe. In thatsächlicher Beziehung kann nach den Akten kein begründeter Zweifel darüber obwalten, daß der Kläger von Generaldirektor Feßler, dessen Genehmigung er laut Art. 2 des Anstellungsvertrages beim Wareneinkauf bedurfte, vor Antritt der Reise den strikten Auftrag erhielt, die Einkäufe derart einzuteilen, daß der Gesamtwert der gekauften Artikel 45,000 Fr. bis 50,000 Fr. nicht übersteige. Der Kläger selbst
gibt zu, Feßler habe ihm vor der Abreise mitgeteilt, es handle sich darum, den großen Warenbestand abzustoßen, und es sollten die Wareneinkäufe auf ein Minimum beschränkt werden, wofür eine Limite von höchstens 40,000 Fr. bis 45,000 Fr. gegeben worden sei. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese Limite sei nicht unbedingt verbindlich gewesen, sondern habe von ihm trotz der Anweisung Feßlers überschritten werden dürfen, sofern ihre Einhaltung sich als unzweckmäßig und den Interessen der Gesellschaft zuwider erwies. Diese Auffassung erscheint angesichts des Zeugnisses Feßlers, dessen Beweiskraft die Vorinstanz durch¬ aus anerkennt, als unhaltbar. Sowohl in seinem der Beklagten am 30. November 1896 erstatteten schriftlichen Bericht, als in seinem Zeugnis vor Gericht erklärte Feßler des bestimmtesten, er habe dem Kläger die strikte Weisung gegeben, daß die gegebene Limite nicht überschritten werden dürfe. Nachdem sodann die er¬ teilte Anweisung gegenüber den vom Kläger erhobenen Einwürfen in bestimmter Weise wiederholt worden war, konnte der Kläger über die Bedeutung desselben nicht im Zweifel sein. Feßler be¬ hauptet nämlich, der Kläger habe ihm spöttelnd erwidert, er müsse ja nach dem Verzeichnis einige tausend Artikel bestellen und da könne er mit der genannten Summe unmöglich auskommen. Feßler habe ihm aber darauf geantwortet, das sei ihm gleich, er müsse sich einfach an die ihm gegebene Limite von 45,000 Fr. bis 50,000 Fr. halten, diese dürfe nicht überschritten werden. Es handelte sich also um einen bestimmten Befehl, an den der Kläger gebunden war, und auf dessen Befolgung die Beklagte sich ihrer¬ seits verlassen durfte, da derselbe von dem hiezu kompetenten Organ in unzweideutiger Weise erteilt worden war. Sein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit der Anordnung durfte der Kläger der ihm erteilten Anweisung nicht entgegensetzen; denn die Be¬ stimmung über den Umfang, in welchem das Warenlager ergänzt werden sollte, stand selbstverständlich nicht ihm, als bloßen An¬ gestellten, sondern lediglich der Beklagten, bezw. ihren geschäfts¬ führenden Organen zu. Nun ist nicht bestritten, daß der Kläger die Limite in ganz exorbitanter Weise überschritten hat; er selbst gibt zu, daß wenigstens für 140,000 Fr. eingekauft worden sei, und die Vorinstanz stellt fest, daß die Summe, mit welcher der Kläger die Beklagte engagiert hat, unter Hinzurechnung Fracht= und Zollspesen sich auf beinahe 200,000 Fr. belaufe bedarf keiner weitern Erörterung darüber, daß der Kläger, sofern ihm die Schuld an dieser enormen Überschreitung der gegebenen Limite zuzuschreiben ist, dadurch entweder einen unverzeihlichen Leichtsinn in der Erfüllung seiner Dienstpflicht, oder dann seine gänzliche Unfähigkeit zur Ausübung der ihm zugewiesenen Ge¬ schäftsthätigkeit dargethan hat. In beiden Fällen erweisen sich die wesentlichen Voraussetzungen für Anstellung als hinfällig, und konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, das Vertragsverhält¬ nis mit ihm weiter fortdauern zu lassen. Denn nachdem der Klä¬ ger seine Vertretungsvollmacht in so außerordentlicher Weise mi߬ braucht hatte, daß er die Beklagte, entgegen dem ausdrücklich er¬ klärten Willen ihres Direktors, für eine Summe von ungefähr 100,000 Fr. verpflichtete, war davon, daß die Beklagte ihm mit voller Beruhigung die Besorgung ihrer Einkäufe weiter hätte überlassen können, keine Rede mehr.
5. Die Klage muß somit abgewiesen werden, wenn nicht wichtige Gründe zur Entschuldigung des Klägers vorliegen. dieser Hinsicht hat der Kläger hauptsächlich geltend gemacht, daß er gar nicht in den Stand gesetzt worden sei, das Warenbedürfnis zu kennen, und die Vorinstanz nimmt denn auch an, daß er rücksichtlich der erforderlichen Warenquantitäten ausschließlich auf das Urteil des ihm als Beirat mitgegebenen Angestellten Zehnder abzustellen genötigt gewesen sei. Dieser Umstand reicht jedoch zur Entschuldigung des Klägers nicht hin. Denn nicht Zehnder, son¬ dern er war für die Einhaltung der gegebenen Limite verant¬ wortlich; ihm lag es daher ob, zu prüfen, ob beim Einkauf der von Zehnder vorgeschlagenen Quantitäten die Limite eingehalten werde, und, falls sich dies als unmöglich erwies, entsprechende Reduktion eintreten zu lassen. Sache des Klägers wäre es also gewesen, einen Voranschlag zu machen, unter Berücksichtigung einer¬ seits des von Zehnder als absolut notwendig Erklärten und anderseits der erteilten Limite. Jedenfalls wäre es aber seine Pflicht gewesen, sich genaue Rechenschaft über den Stand seiner Einkäufe zu geben, der Beklagten Bericht zu erstatten, als ergab, daß die Limite nicht eingehalten werden könne, und ihre
nstruktionen einzuholen. Die Unterlassung dieser Mitteilung rechnet ihm auch die Vorinstanz zum Verschulden an; sie findet indessen, daß an dem spätern Verlauf der Angelegenheit gleichwohl nichts wesentliches geändert worden wäre, weil die Beklagte nicht plötzlich mit den Bestellungen hätte innehalten können. Wird nun aber berücksichtigt, daß der Kläger bereits in den ersten 10 Tagen für cirea 45,000 Fr. eingekauft, und bis zum Ende seiner Reise die ihm zugestandene Einkaufssumme im ganzen um mehr als das dreifache überschritten hat, so muß gewiß anerkannt werden, daß die Beklagte, wenn ihr rechtzeitig berichtet worden wäre, als die Limite erreicht war, dem Kläger, ohne den Gang der Einkäufe zu unterbrechen, die ihrer ursprünglichen Intention entsprechenden Anweisungen hätte erteilen und verhindern können, daß der Ein¬ kauf in dem Umfange fortgesetzt werde, wie es geschehen ist. Die Überschreitung der Limite wird also durch die Unkenntnis des Klägers von den erforderlichen Quantitäten der einzelnen Ein¬ kaufsartikel keineswegs entschuldigt.
6. Wenn der Kläger sich sodann darauf beruft, und die Vor¬ instanz mit ihm annimmt, daß die vom Direktor zugestandene Einkaufssumme von höchstens 50,000 Fr. dem Bedürfnis des Warenlagers bei weitem nicht entsprochen habe, so rechtfertigt dieser Umstand die Abweichung von dem gegebenen Auftrag keines¬ wegs; denn, wie schon bemerkt, bestand die Aufgabe des Klägers nicht darin, das Warenlager nach seinem Ermessen in zweckmäßi¬ ger Weise zu ergänzen, vielmehr lag es einzig in dem Befinden des Direktors, in welchem Umfange diese Ergänzung stattzufinden habe, und waren daher dessen Anordnungen für den Kläger Be¬ fehl. Des Klägers Aufgabe ging also nicht dahin, zu kaufen, was er zur Ergänzung des Warenlagers für wünschbar erachtete, sondern dahin, hierunter das notwendigste auszuwählen und die ihm zur Verfügung gestellte Summe möglichst zweckmäßig zu verwenden. Mit der Vorinstanz mag angenommen werden, daß diese Aufgabe keine leichte gewesen sei, sondern sehr bedeutende Anforderungen an die Sachkenntnis, den Fleiß und die Aufmerk¬ samkeit des Klägers gestellt habe; daß aber dem Kläger damit eine übermäßige, von einem Kaufmann in seiner Stellung nicht erfüllbare Aufgabe gestellt worden sei, kann nicht gesagl werden. Unter keinen Umständen könnte die Schwierigkeit einer genauen Einhaltung der Limite die dreifache Überschreitung derselben recht¬ fertigen, deren sich der Kläger schuldig gemacht hat; er gibt denn auch selbst, in seinem Bericht vom 6. Januar 1897, zu, daß er den Einkauf „etwas reichlich“ bemessen habe, und der Direktor Feßler erklärt das Vorgehen des Klägers und Zehnders im Hin¬ blick auf die Höhe der Einkaufssumme sogar als „grenzenlos un¬ vernünftig“. Daß der Kläger weit entfernt war, die Einkäufe auf das Allernotwendigste zu beschränken, ergibt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagten wegen des über¬ mäßigen Quantums der vom Kläger gemachten Bestellungen ein erheblicher Schaden entstanden sei.
7. Es ist nun freilich zuzugeben, daß auch die Beklagte ein Verschulden trifft, einmal, weil sie überhaupt den Kläger, der erst seit kurzer Zeit in ihrem Geschäfte angestellt und daher mit dem¬ selben noch wenig vertraut war, ohne eingehende Instruktionen auf diese wichtige Geschäftsreise schickte, und sodann auch deshalb, weil sie den Kläger nicht sofort abberief, sondern ihn noch etwa 14 Tage die Reise fortsetzen ließ, als sie endlich, durch die am
22. August eingesandten Kommissionskopierbücher, Kenntnis von seinem Vorgehen erhalten hatte. Allein der Fehler der Beklagten entschuldigt das vertragswidrige Verhalten des Klägers keines¬ wegs; trotz des teilweisen Mitverschuldens der Beklagten bleibt die Verantwortlichkeit des Klägers für dieses Verhalten, in wel¬ chem die Beklagte mit Recht einen wichtigen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung erblickte, bestehen.
8. Abgesehen von der Überschreitung des erhaltenen Auftrages muß im weitern ein wichtiger Grund zu der stattgefundenen Ent¬ lassung des Klägers auch darin erblickt werden, daß derselbe, bei der Rückkehr von der Reise über die Höhe der Einkäufe befragt, die Summe von 60,000 Mark angab, während sie in Wahrheit das Doppelte betrug. Denn entweder lag in dieser Antwort eine bewußt unwahre Angabe gegenüber seinen Vorgesetzten, in wel¬ chem Falle der Kläger sich ihres Vertrauens unwürdig zeigte, oder dann bezeugte sie eine derartige Sorglosigkeit in der Durch¬ führung der ihm übertragenen wichtigen Geschäfte, daß die Be¬ klagte hinreichenden Grund hatte, ihn für die Ausübung der ihm
vertraglich zugewiesenen Funktionen als ungeeignet zu betrachten.
9. Als unbegründet muß schließlich noch der Standpunkt des Klägers bezeichnet werden, daß die Beklagte auf die Geltend¬ machung eines Entlassungsgrundes durch eine ausdrückliche Ent¬ lastung in Form einer Decharge verzichtet habe; denn der Direk¬ tor Feßler, auf den der Kläger diesfalls abgestellt hat, gibt nur zu, dem Kläger erklärt zu haben, er habe den begangenen Fehler in gewissem Maße dadurch wieder gut gemacht, daß die einge¬ kauften Waren gut ausgefallen seien; die Erteilung einer De¬ charge stellt er dagegen bestimmt in Abrede. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird als begründet erklärt, und in Abänderung des Urteils des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1897 die Hauptklage gänzlich abgewiesen
2. Die Widerklage fällt infolge Rückzugs derselben dahin.