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23_I_1079

BGE 23 I 1079

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 16. März 1896 stellte der Beklagte Alois Bossard beim Betreibungsamt Landquart gegenüber Alfred Hämmerli, Fabrikdirektor daselbst, das Pfändungsbegehren für eine For¬ derung von 61,078 Fr. 50 Cts. In die Pfändungsurkunde (d. d. 19. März 1896) wurde unter anderem aufgenommen Mobiliar im Schätzungswerte von 7500 Fr. mit der Bemerkung: „Verpfändet an J. Blattmann in Ragaz für ein Darlehen von 3000 Fr. gegen Mietsvertrag.“ Am 3. Juni 1896 wurde die Pfändung ergänzt, und in der betreffenden Pfändungsurkunde bemerkt: „Gegen die Pfändung des Mobiliars, welches laut Kaufvertrag vom 20. September 1892 Herrn Blattmann=Schindler als Eigentum gehört, dem Schuldner aber laut Mietvertrag zur Benutzung überlassen wurde, ist innert gesetzlicher Frist durch den Vertreter des Herrn Blattmann Einsprache erhoben worden. Da Bossard diese Einsprache nicht anerkannte, erhob Blattmann beim Bezirksgericht Unterlandquart Klage auf „Anerkennung des aus Kaufvertrag vom 20. September 1892 erworbenen Eigen¬ tums an Mobiliar im Hause des Verkäufers, Direktor Hämmerli in Igis laut aufgenommenem Inventar.“ Zur Begründung dieser Klage führte er aus: Am 20. September 1892 habe Direktor Hämmerli laut schriftlichem Kaufvertrage dem Kläger eine Anzahl Mobiliarstücke in seinem Hause für den Baarbetrag von 3000 Fr. verkauft. Dieses Mobiliar sei einstweilen im Hause des Verkäufers belassen worden, und es sei hierüber ein mündlicher Mietvertrag zu Stande gekommen. Auf Wunsch des Hämmerli habe der Käufer durch Übereinkommen vom 26. September 1896 darin eingewilligt, den Kaufpreis in jährlichen Ratazahlungen von 500 Fr. zurückbezahlen zu lassen, wogegen bei gänzlicher Tilgung der Ankaufssumme der Rückkauf dieses Mobiliars habe stattfinden sollen. Hämmerli habe von dieser Vergünstigung Gebrauch ge¬ macht, indem er, außer dem Mietzins, während 3 Jahren fe 500 Fr. an den Kläger zurückbezahlt habe. Der Eigentumser¬ werb Blattmanns sei noch dadurch bekräftigt worden, daß dieser den Schlüssel zu den Lokalitäten, in welchen das Mobiliar auf¬ bewahrt worden sei, vertragsgemäß zu Handen genommen habe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es handle sich bei dem Kaufvertrage vom

20. September 1892 um ein simuliertes Rechtsgeschäft, indem die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, die Forderung Blatt¬ manns aus dem dem Hämmerli gewährten Darlehn von 3000 Fr. zu sichern, ohne jedoch dem erstern das Eigentum an dem Mo¬ biliar zu übertragen. Es sei denn auch keine Tradition erfolgt, vielmehr das Mobiliar im Gewahrsam und Besitze des Veräußerers verblieben. Bezüglich der in der Pfändungsurkunde vom 19. März 1896 enthaltenen Bemerkung, daß das fragliche Mobiliar an Blattmann für ein Darlehn von 3000 Fr. verpfändet sei, er¬ klärte der Betreibungsbeamte als Zeuge, diese Angabe habe ihm Direktor Hämmerli gemacht, und dabei, soviel sich der Zeuge erinnere, angegeben, es seien an die 3000 Fr. 1200 Fr. bezahlt. Beide kantonalen Instanzen haben die Eigentumsklage geschützt. Das Urteil des Kantonsgerichtes beruht auf folgender Erwägung: Durch die Produktion des Kaufvertrages vom 20. September 1892 habe der Kläger sich über seinen Erwerbstitel ausgewiesen, und liege dem Beklagten der Beweis für seine Behauptung ob, daß jener Kaufvertrag simuliert gewesen sei. Außerdem sei zu konstatieren, daß der fragliche Mobiliarkauf zum Zwecke der Sicherung einer bestehenden Forderung an und für sich nicht als unzuläßig bezeichnet werden könne. Der Beweis der Simulation sei nun nicht geleistet. Aus den Akten erhelle zur Genüge, daß es im Willen der Parteien gelegen habe, die Forderung des Blattmann an Hämmerli durch Abschluß eines Kaufvertrages sicher zu stellen. Abgesehen vom Kaufvertrage selbst, weisen die gepflogene Korrespondenz, die Übergabe der Schlüssel, sowie die weitere Thatsache, daß der Kläger das käuflich erworbene Mobiliar dem Hämmerli mietweise überlassen habe, daraufhin, daß die Kon¬ trahenten kein anderes Rechtsgeschäft, als einen Kauf, allerdings zu einem bestimmten Nebenzwecke, haben abschließen wollen. Durch das Übereinkommen vom 26. September 1892 sei hieran nichts geändert worden; die Bestimmung in diesem Übereinkommen, daß das Mobiliar erst durch die Abzahlungen wieder in das Eigentum des Verkäufers übergehen müsse, lasse erkennen, daß die Kontra¬ henten hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des abgeschlossenen Kaufes nicht im Zweifel gewesen seien. Schließlich habe der Beklagte auch

den ihn treffenden Beweis dafür nicht geleistet, daß eine Tradition nicht stattgefunden habe; gegenteils ergebe sich aus den Akten, daß Hämmerli die Schlüssel dem Käufer übergeben haben müsse, und unter diesen Umständen sei dieser auch berechtigt gewesen, nach Art. 202 O.=N. den Besitz und die Ausübung desselben wieder auf den Verkäufer zu übertragen.

E. 2 Der Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem in Frage stehenden Mobiliar in erster Linie aus dem Grunde, weil bei dem Rechtsgeschäft, welches nach der Klage den Rechts¬ grund des Eigentumserwerbes bildet, der Wille der Parteien gar nicht auf Übertragung des Eigentums an den Kläger gerichtet gewesen sei. Es ist klar, daß, sofern sich diese Einwendung als begründet erweist, die Klage abgewiesen werden muß, da für den Eigentumsübergang infolge Vertrages die Willensübereinstimmung der Parteien, Eigentum an dem betreffenden Gegenstand zu über¬ tragen, resp. zu übernehmen, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Frage nun, ob zwischen Direktor Hämmerli und dem Kläger der übereinstimmende Vertragswille auf Übereignung des fraglichen Mobiliars an den letztern gegangen sei, fällt zusammen mit der¬ jenigen, ob der Kaufvertrag vom 20. September 1892 als ein ernstgemeinter Kaufvertrag zu betrachten sei, oder ob man es dabei mit einem simulierten Geschäfte zu thun habe, indem eben dieser Vertrag nach der Darstellung der Klage den Rechtsgrund für die behauptete Eigentumsübertragung bildet, und sich somit aus dem Inhalte desselben ergeben muß, ob der übereinstimmende Wille der Parteien auf Eigentumsübertragung gerichtet gewesen sei. Muß sich also fragen, ob die Absicht der genannten Kontra¬ henten bei Abschluß des Vertrages vom 20. September 1892 wirklich dahin gegangen sei, die rechtlichen Wirkungen eines Kaufsgeschäftes herbeizuführen, so ist hiebei von vornherein zu beachten, daß die Vorinstanz feststellt, und unter den Parteien auch nicht streitig ist, daß durch jenen Vertrag die Sicherung einer Darlehnsforderung, nämlich der Forderung des Klägers aus der Hingabe der als Kaufpreis aufgeführten 3000 Fr., bezweckt worden ist. Dieser auf Sicherung einer Forderung ge¬ richtete Zweck des fraglichen Rechtsgeschäftes vermöchte nun aller¬ dings für sich allein die Annahme noch nicht zu rechtfertigen, daß die Kontrahenten die Übertragung des Mobiliars zu Eigen¬ tum nicht gewollt haben, indem dieser Zweck sich nicht etwa bloß durch Verpfändung, sondern auch durch Übereignung von Sachen auf Grund eines Kaufgeschäftes erreichen läßt. Immerhin setzt aber diese Art der Deckung voraus, daß, soweit die Bezahlung des Kaufpreises durch Kompensation mit der zu deckenden For¬ derung geschehen soll, die Kompensation auch wirklich vorge¬ nommen, also die Forderung bis auf den Betrag des Kaufpreises als getilgt angesehen werde. Denn sofern die Kompensation von den Parteien nicht ernstlich gewollt ist, fehlt es in diesem Falle auch an der Verpflichtung zur Bezahlung eines Kaufpreises die Deckung wird alsdann von den Parteien in That und Wahr¬ heit gar nicht auf dem Wege des Kaufes beabsichtigt, womit denn auch der auf dieses Rechtsgeschäft gegründete Beweis für den Übereignungswillen dahinfällt. In casu kann nun nach den Akten keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger und Hämmerli die Verrechnung des Kaufpreises nicht gewollt haben. Dies geht klar aus der nachträglichen Vereinbarung vom 26. September 1892 hervor, in welcher sich Hämmerli verpflichtete, die dem Kläger schuldig gewordenen 3000 Fr., welche in dem sogenannten Kaufvertrag vom 20. gl. Mts. als Kaufpreis für das Mobiliar bezeichnet wurden, in jährlichen Raten von 500 Fr. zurückzu¬ bezahlen, sowie aus der vom Kläger selbst angeführten Thatsache, daß er an die schuldige Summe während 3 Jahren jährlich 500 Fr. wirklich abbezahlt habe. Wäre die Meinung der Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 20. September 1892 wirklich dahingegangen, daß die Übereignung des Mobiliars die Gegen¬ leistung für die Hingabe der als Kaufpreis bezeichneten 3000 Fr. bilden solle, so wäre nicht verständlich, wie so sich Hämmerli nachträglich zur Rückzahlung dieser Summe verpflichtet hätte. Daß die Bezeichnung des zwischen Hämmerli und dem Kläger am 20. September 1892 abgeschlossenen Deckungsgeschäftes als Kaufvertrag auf Simulation beruht, zeigt sich auch darin, daß Hämmerli dem Betreibungsbeamten anläßlich der ersten Pfändung des vom Kläger zu Eigentum angesprochenen Mobiliars erklärte, dieses Mobiliar sei dem Kläger für ein Darlehn von 3000 Fr. verpfändet. Da nicht angenommen werden kann, Hämmerli habe

den Unterschied zwischen einem Kauf und einem Pfandvertrag nicht gekannt, bildet diese Erklärung in der That einen weitern Beweis dafür, daß es sich nach dem wahren Willen der Kontra¬ henten nicht um eine Eigentumsübertragung an den Kläger ge¬ handelt habe. Dazu kommt ferner noch, daß das Mobiliar für längere Zeit im Besitze des Verkäufers belassen werden sollte. Wenn auch dieser Umstand für sich allein nicht ohne weiteres zu dem Schlusse berechtigen würde, daß ein ernstgemeintes Kauf¬ geschäft nicht vorliege, so fällt er immerhin für diese Annahme als ein weiteres unterstützendes Moment in Betracht. Im Gegen¬ satz zu der Auffassung der kantonalen Instanzen muß also davon ausgegangen werden, daß eine Eigentumsübertragung an den Kläger nicht beabsichtigt gewesen sei, und es ist deshalb die Klage abzuweisen, ohne daß auf die weitere Einwendung des Beklagten, daß eine wirksame Besitzesübertragung nicht stattgefunden habe, weiter eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und es wird in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 8. Mai 1897 die Klage abgewiesen. die in

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150. Urteil vom 9. Juli 1897 in Sachen Bossard gegen Blattmann. A. Durch Urteil vom 8. Mai 1897 hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellation des Herrn Bossard ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben, und die Klage gänzlich abzuweisen. Der Kläger beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urleils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 16. März 1896 stellte der Beklagte Alois Bossard beim Betreibungsamt Landquart gegenüber Alfred Hämmerli, Fabrikdirektor daselbst, das Pfändungsbegehren für eine For¬ derung von 61,078 Fr. 50 Cts. In die Pfändungsurkunde (d. d. 19. März 1896) wurde unter anderem aufgenommen Mobiliar im Schätzungswerte von 7500 Fr. mit der Bemerkung: „Verpfändet an J. Blattmann in Ragaz für ein Darlehen von 3000 Fr. gegen Mietsvertrag.“ Am 3. Juni 1896 wurde die Pfändung ergänzt, und in der betreffenden Pfändungsurkunde bemerkt: „Gegen die Pfändung des Mobiliars, welches laut Kaufvertrag vom 20. September 1892 Herrn Blattmann=Schindler als Eigentum gehört, dem Schuldner aber laut Mietvertrag zur Benutzung überlassen wurde, ist innert gesetzlicher Frist durch den Vertreter des Herrn Blattmann Einsprache erhoben worden. Da Bossard diese Einsprache nicht anerkannte, erhob Blattmann beim Bezirksgericht Unterlandquart Klage auf „Anerkennung des aus Kaufvertrag vom 20. September 1892 erworbenen Eigen¬ tums an Mobiliar im Hause des Verkäufers, Direktor Hämmerli in Igis laut aufgenommenem Inventar.“ Zur Begründung dieser Klage führte er aus: Am 20. September 1892 habe Direktor Hämmerli laut schriftlichem Kaufvertrage dem Kläger eine Anzahl Mobiliarstücke in seinem Hause für den Baarbetrag von 3000 Fr. verkauft. Dieses Mobiliar sei einstweilen im Hause des Verkäufers belassen worden, und es sei hierüber ein mündlicher Mietvertrag zu Stande gekommen. Auf Wunsch des Hämmerli habe der Käufer durch Übereinkommen vom 26. September 1896 darin eingewilligt, den Kaufpreis in jährlichen Ratazahlungen von 500 Fr. zurückbezahlen zu lassen, wogegen bei gänzlicher Tilgung der Ankaufssumme der Rückkauf dieses Mobiliars habe stattfinden sollen. Hämmerli habe von dieser Vergünstigung Gebrauch ge¬ macht, indem er, außer dem Mietzins, während 3 Jahren fe 500 Fr. an den Kläger zurückbezahlt habe. Der Eigentumser¬ werb Blattmanns sei noch dadurch bekräftigt worden, daß dieser den Schlüssel zu den Lokalitäten, in welchen das Mobiliar auf¬ bewahrt worden sei, vertragsgemäß zu Handen genommen habe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es handle sich bei dem Kaufvertrage vom

20. September 1892 um ein simuliertes Rechtsgeschäft, indem die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, die Forderung Blatt¬ manns aus dem dem Hämmerli gewährten Darlehn von 3000 Fr. zu sichern, ohne jedoch dem erstern das Eigentum an dem Mo¬ biliar zu übertragen. Es sei denn auch keine Tradition erfolgt, vielmehr das Mobiliar im Gewahrsam und Besitze des Veräußerers verblieben. Bezüglich der in der Pfändungsurkunde vom 19. März 1896 enthaltenen Bemerkung, daß das fragliche Mobiliar an Blattmann für ein Darlehn von 3000 Fr. verpfändet sei, er¬ klärte der Betreibungsbeamte als Zeuge, diese Angabe habe ihm Direktor Hämmerli gemacht, und dabei, soviel sich der Zeuge erinnere, angegeben, es seien an die 3000 Fr. 1200 Fr. bezahlt. Beide kantonalen Instanzen haben die Eigentumsklage geschützt. Das Urteil des Kantonsgerichtes beruht auf folgender Erwägung: Durch die Produktion des Kaufvertrages vom 20. September 1892 habe der Kläger sich über seinen Erwerbstitel ausgewiesen, und liege dem Beklagten der Beweis für seine Behauptung ob, daß jener Kaufvertrag simuliert gewesen sei. Außerdem sei zu konstatieren, daß der fragliche Mobiliarkauf zum Zwecke der Sicherung einer bestehenden Forderung an und für sich nicht als unzuläßig bezeichnet werden könne. Der Beweis der Simulation sei nun nicht geleistet. Aus den Akten erhelle zur Genüge, daß es im Willen der Parteien gelegen habe, die Forderung des Blattmann an Hämmerli durch Abschluß eines Kaufvertrages sicher zu stellen. Abgesehen vom Kaufvertrage selbst, weisen die gepflogene Korrespondenz, die Übergabe der Schlüssel, sowie die weitere Thatsache, daß der Kläger das käuflich erworbene Mobiliar dem Hämmerli mietweise überlassen habe, daraufhin, daß die Kon¬ trahenten kein anderes Rechtsgeschäft, als einen Kauf, allerdings zu einem bestimmten Nebenzwecke, haben abschließen wollen. Durch das Übereinkommen vom 26. September 1892 sei hieran nichts geändert worden; die Bestimmung in diesem Übereinkommen, daß das Mobiliar erst durch die Abzahlungen wieder in das Eigentum des Verkäufers übergehen müsse, lasse erkennen, daß die Kontra¬ henten hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des abgeschlossenen Kaufes nicht im Zweifel gewesen seien. Schließlich habe der Beklagte auch

den ihn treffenden Beweis dafür nicht geleistet, daß eine Tradition nicht stattgefunden habe; gegenteils ergebe sich aus den Akten, daß Hämmerli die Schlüssel dem Käufer übergeben haben müsse, und unter diesen Umständen sei dieser auch berechtigt gewesen, nach Art. 202 O.=N. den Besitz und die Ausübung desselben wieder auf den Verkäufer zu übertragen.

2. Der Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem in Frage stehenden Mobiliar in erster Linie aus dem Grunde, weil bei dem Rechtsgeschäft, welches nach der Klage den Rechts¬ grund des Eigentumserwerbes bildet, der Wille der Parteien gar nicht auf Übertragung des Eigentums an den Kläger gerichtet gewesen sei. Es ist klar, daß, sofern sich diese Einwendung als begründet erweist, die Klage abgewiesen werden muß, da für den Eigentumsübergang infolge Vertrages die Willensübereinstimmung der Parteien, Eigentum an dem betreffenden Gegenstand zu über¬ tragen, resp. zu übernehmen, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Frage nun, ob zwischen Direktor Hämmerli und dem Kläger der übereinstimmende Vertragswille auf Übereignung des fraglichen Mobiliars an den letztern gegangen sei, fällt zusammen mit der¬ jenigen, ob der Kaufvertrag vom 20. September 1892 als ein ernstgemeinter Kaufvertrag zu betrachten sei, oder ob man es dabei mit einem simulierten Geschäfte zu thun habe, indem eben dieser Vertrag nach der Darstellung der Klage den Rechtsgrund für die behauptete Eigentumsübertragung bildet, und sich somit aus dem Inhalte desselben ergeben muß, ob der übereinstimmende Wille der Parteien auf Eigentumsübertragung gerichtet gewesen sei. Muß sich also fragen, ob die Absicht der genannten Kontra¬ henten bei Abschluß des Vertrages vom 20. September 1892 wirklich dahin gegangen sei, die rechtlichen Wirkungen eines Kaufsgeschäftes herbeizuführen, so ist hiebei von vornherein zu beachten, daß die Vorinstanz feststellt, und unter den Parteien auch nicht streitig ist, daß durch jenen Vertrag die Sicherung einer Darlehnsforderung, nämlich der Forderung des Klägers aus der Hingabe der als Kaufpreis aufgeführten 3000 Fr., bezweckt worden ist. Dieser auf Sicherung einer Forderung ge¬ richtete Zweck des fraglichen Rechtsgeschäftes vermöchte nun aller¬ dings für sich allein die Annahme noch nicht zu rechtfertigen, daß die Kontrahenten die Übertragung des Mobiliars zu Eigen¬ tum nicht gewollt haben, indem dieser Zweck sich nicht etwa bloß durch Verpfändung, sondern auch durch Übereignung von Sachen auf Grund eines Kaufgeschäftes erreichen läßt. Immerhin setzt aber diese Art der Deckung voraus, daß, soweit die Bezahlung des Kaufpreises durch Kompensation mit der zu deckenden For¬ derung geschehen soll, die Kompensation auch wirklich vorge¬ nommen, also die Forderung bis auf den Betrag des Kaufpreises als getilgt angesehen werde. Denn sofern die Kompensation von den Parteien nicht ernstlich gewollt ist, fehlt es in diesem Falle auch an der Verpflichtung zur Bezahlung eines Kaufpreises die Deckung wird alsdann von den Parteien in That und Wahr¬ heit gar nicht auf dem Wege des Kaufes beabsichtigt, womit denn auch der auf dieses Rechtsgeschäft gegründete Beweis für den Übereignungswillen dahinfällt. In casu kann nun nach den Akten keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger und Hämmerli die Verrechnung des Kaufpreises nicht gewollt haben. Dies geht klar aus der nachträglichen Vereinbarung vom 26. September 1892 hervor, in welcher sich Hämmerli verpflichtete, die dem Kläger schuldig gewordenen 3000 Fr., welche in dem sogenannten Kaufvertrag vom 20. gl. Mts. als Kaufpreis für das Mobiliar bezeichnet wurden, in jährlichen Raten von 500 Fr. zurückzu¬ bezahlen, sowie aus der vom Kläger selbst angeführten Thatsache, daß er an die schuldige Summe während 3 Jahren jährlich 500 Fr. wirklich abbezahlt habe. Wäre die Meinung der Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 20. September 1892 wirklich dahingegangen, daß die Übereignung des Mobiliars die Gegen¬ leistung für die Hingabe der als Kaufpreis bezeichneten 3000 Fr. bilden solle, so wäre nicht verständlich, wie so sich Hämmerli nachträglich zur Rückzahlung dieser Summe verpflichtet hätte. Daß die Bezeichnung des zwischen Hämmerli und dem Kläger am 20. September 1892 abgeschlossenen Deckungsgeschäftes als Kaufvertrag auf Simulation beruht, zeigt sich auch darin, daß Hämmerli dem Betreibungsbeamten anläßlich der ersten Pfändung des vom Kläger zu Eigentum angesprochenen Mobiliars erklärte, dieses Mobiliar sei dem Kläger für ein Darlehn von 3000 Fr. verpfändet. Da nicht angenommen werden kann, Hämmerli habe

den Unterschied zwischen einem Kauf und einem Pfandvertrag nicht gekannt, bildet diese Erklärung in der That einen weitern Beweis dafür, daß es sich nach dem wahren Willen der Kontra¬ henten nicht um eine Eigentumsübertragung an den Kläger ge¬ handelt habe. Dazu kommt ferner noch, daß das Mobiliar für längere Zeit im Besitze des Verkäufers belassen werden sollte. Wenn auch dieser Umstand für sich allein nicht ohne weiteres zu dem Schlusse berechtigen würde, daß ein ernstgemeintes Kauf¬ geschäft nicht vorliege, so fällt er immerhin für diese Annahme als ein weiteres unterstützendes Moment in Betracht. Im Gegen¬ satz zu der Auffassung der kantonalen Instanzen muß also davon ausgegangen werden, daß eine Eigentumsübertragung an den Kläger nicht beabsichtigt gewesen sei, und es ist deshalb die Klage abzuweisen, ohne daß auf die weitere Einwendung des Beklagten, daß eine wirksame Besitzesübertragung nicht stattgefunden habe, weiter eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und es wird in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 8. Mai 1897 die Klage abgewiesen. die in