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23_I_1060

BGE 23 I 1060

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Vertrag vom 18. Juli 1896 beauftragte der heutige Beklagte, C. Kneubühler, einen A. Bucher, sowie den heutigen Kläger I. Schumacher mit dem Verkaufe seines Bauareals an der Hohlstraße in Zürich I, gegen (schriftliche) Zusicherung einer Provision von 1 % der Kaufsumme, sowie der Hälfte des Mehr¬ erlöses über 3 Fr. 20 Cts. per □', zahlbar bei der kanzlei¬ ischen Fertigung. Der Kläger Schumacher fand infolge seiner Bemühungen einen Käufer in der Person des Consumvereins Zürich, der das Land zu 3 Fr. 40 per □ zu kaufen bereit war. Inzwischen, am 18. September 1896, hatte jedoch die Nordostbahngesellschaft behufs Erweiterung des Güterbahnhofes das Expropriationsverfahren eingeleitet; sie beanspruchte von dem Lande des Beklagten 1069 m2 gleich 11,877 □', so daß dem Consumverein nur der Rest des Landes, 4067 m2 gleich 45,184 □ zugefertigt werden konnte; die Fertigung erfolgte am

7. November 1896. Für den zu expropriierenden Teil offerierte die Nordostbahn dem Beklagten 8 Fr. per m2, während er 3 Fr. 40 Cts. per □' verlangte; gegen den den Preis auf 14 Fr. per m2 festsetzenden Entscheid der Schätzungskommission rekurrierten beide Parteien an das Bundesgericht, wo das Verfahren heute pendent ist. Am 1. November 1896 stellte der Kläger, welchem Bucher seine Ansprüche an den Beklagten abgetreten hatte, dem Beklagten Abrechnung, wobei er verlangte: von 45,184 □ die Hälfte des 3 Fr. 20 Cts. übersteigenden Mehrerlöses, 20 Cts. per □, gleich 4518 Fr. 40 Cts., plus 1 ¼ der Kaufsumme (153,625 Fr. 60 Cts.), gleich 1536 Fr. 25 Cts., zusammen 6054 Fr. 65 Cts. Hieran bezahlte der Beklagte 2350 Fr. Da er sich weigerte, den Restbetrag von 3704 Fr. zu ent¬ richten, erhob der Kläger Klage auf Bezahlung desselben nebst Zins zu 5% seit 10. November 1896. Er behauptete, der Beklagte habe zur Zeit der Ausstellung des Provisionsscheines von der bevorstehenden Expropriation Kenntnis gehabt, und nahm den Standpunkt ein, die Provision wie der Gewinnanteil seien für den verkauften Teil verdient auch jetzt, wo nur ein Teil des Landes des Beklagten zu einem 3 Fr. 20 Cts. per □ über¬ steigenden Preise verkauft worden sei; überdies habe der Be¬ klagte dadurch, daß er dem Kläger schon 2350 Fr., also 813 Fr 75 Cts. mehr als die Provision von 1% der Kaufsumme be¬ trage, bezahlt habe, seine Pflicht zur Bezahlung des Gewinnan¬ teiles anerkannt. Der Beklagte bestritt, Kenntnis von dem Be¬ vorstehen der Expropriation gehabt zu haben, und machte demge¬ mäß geltend, das Provisionsversprechen habe sich auf das ganze Land und nicht auf einen beliebigen Teil bezogen; bezüglich des Gewinnanteils sei es als ein suspensiv bedingtes Rechtsgeschäft anzufehen; die Bedingung, der es unterstellt sei, sei infolge der Intervention der Nordostbahn wenigstens zur Zeit noch nicht

eingetreten und daher die Klage wenigstens zur Zeit abzuweisen. Die Mehrzahlung über 1 % des Kaufpreises habe er ent¬ richtet, weil er der Meinung gewesen sei, er erhalte für das ganze Land einen Durchschnittspreis von über 3 Fr. 40 Cts. per □'; übrigens seien die Parteien auch noch in anderweitigen Rechtsbeziehungen zu einander gestanden. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich, II. Abteilung nahm an, der Beklagte habe zur Zeit der Ausstellung des Pro¬ visionsscheines Kunde von der bevorstehenden Expropriation ge¬ habt; es erachtete die Klage aber auch für den Fall der ent¬ gegengesetzten Annahme als begründet, indem es davon ausging, der Kläger habe den ihm erteilten Auftrag völlig pflichtgemäß ausgeführt und dürfe nun durch einen Zufall, als welchen sich die Expropriation darstelle, nicht Schaden leiden. Die zweite Instanz, an welche der Beklagte appellierte, begründete ihr sub Fakt. A mitgeteiltes Urteil damit, der Provisionsschein habe nicht die Meinung gehabt, es solle ein Mehrerlös nur dann in Be¬ rechnung fallen, wenn der ganze Komplex verkauft werde; viel¬ mehr müsse angenommen werden, ein Mehrerlös sei jeweilen nach der Größe des einmal verkauften Landes zu berechnen. Dieser Parteiwille gehe insbesondere aus dem Verhalten des Beklagten nach der Einleitung des Schätzungsverfahrens hervor, indem er es habe geschehen lassen, daß der Kläger Kaufsunterhandlungen bezüglich des verbleibenden Landes weitergeführt habe; sonach komme bei der Berechnung der Provision und des Gewinnanteils lediglich der Verkauf an den Konsumverein in Betracht, und seine hier die Provision überschreitende Zahlungspflicht habe der Be¬ klagte auch durch die Thatsache weiterer, die Provision überschrei¬ tender Zahlungen anerkannt.

E. 2 Der Kläger hat, freilich ohne Begründung, die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung der vorliegenden Streitsache bestritten; allein mit Unrecht. Zweifelhaft könnte sie höchstens mit Bezug auf das anzuwendende Recht sein; diesbezüglich aber ist zu sagen: Wie das Bundesgericht mehrfach auszusprechen Ge¬ legenheit hatte (vgl. insbesondere den Entscheid in Sachen Fritschi

c. Blinde, Amtl. Samml. XXI, S. 1242, Erw. 3, und den neuesten diesbezüglichen Entscheid vom 21. Mai 1897 in Sachen Bodemer c. Weltert), ist der Auftrag — und auf diesen, nicht auf den durch denselben vermittelten Kaufvertrag stützt sich ja die Klage — durch das eidgenössische Obligationenrecht geregelt, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Gegenstand in der Herbeiführung eines nach eidgenössischem oder kantonalem Rechte zu beurteilenden Rechtsgeschäftes bestehe. Auch folgt nicht etwa aus Art. 405, Abs. 2 O.=R. die Inkompetenz des Bundesgerichtes, da der Kan¬ ton Zürich keine speziellen privatrechtlichen Bestimmungen über Liegenschaftenvermittler besitzt, in Ermangelung solcher besondern Bestimmungen aber eben das eidg. O.=R. Platz greift, und jener Vorbehalt überdies mehr ein solcher zu Gunsten öffentlich=recht¬ licher Vorschriften der Kanlone ist (vgl. Soldan, Le code fédléral des obligations et le droit cantonal, p. 161; Schnei¬ der und Fick, Komm. zum Obligationenrecht, große Ausgabe, Art. 405, Anm. 1).

E. 3 Zur Sache selbst übergehend, qualifiziert sich die Klage, wie bemerkt, als Klage aus Auftrag zur Vermittlung eines Liegenschaftenkaufes, also als Klage aus Maklervertrag, und zwar stellt das Provisionsversprechen in seinem ganzen Inhalte das Versprechen der Gegenleistung des Mandanten für die Ausführung des Auftrages dar. Die Auffassung des Beklagten, es handle sick betreffend die Gewinnbeteiligung um eine societas, eine Partizipa¬ tionsgesellschaft, ist durchaus gekünstelt und unhaltbar; denn es fehlt bei den Parteien der Gesellschaftswille, und es mangelt ins¬ befondere von Seite des Beklagten eine gesellschaftliche Leistung es ist der Kläger allein, der den angeblichen Gesellschaftszweck bewirken soll. Das Versprechen der Gewinnbeteiligung ist vielmehr lediglich ein Zuschlag zum Versprechen der gewöhnlichen Provision, ähnlich wie das Versprechen der Gewinnbeteiligung, der Tantieme, des Dienstnehmers in Dienstverträgen nur eine Erweiterung der Leistung des Dienstherrn enthält und aus dem Dienstvertrage keinen Gesellschaftsvertrag schafft (vgl. Staub, Komm. zum d. H.=G.=B., Art. 57, § 8, S. 103). Was nun weiterhin die Auslegung des Provisionsscheines betrifft, so kann den diesbezüglichen Aus¬ führungen der Vorinstanz nicht beigestimmt werden; ihre Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaute des Provisionsscheines, wo nirgends von einem bloß teilweisen Verkaufe des Grundstückes

des Beklagten die Rede ist, wie auch der Natur der Sache, indem im Zweifel unter dem Bauareal, ohne daß eine Einschränkung beigefügt wird, gewiß die ganze Liegenschaft verstanden werden muß, zumal, da andernfalls der Beklagte einen Gewinnanteil vielleicht für einen Teil hätte zahlen müssen, ohne daß das ganze einen Gewinn über 3 Fr. 20 Cts. per □ hinaus ergeben hätte. Anders wäre die Urkunde zu interpretieren, wenn nach¬ gewiesen wäre, daß der Beklagte zur Zeit der Ausstellung derselben von der bevorstehenden Expropriation Kenntnis hatte, allein ein solcher Beweis ist nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz nicht geleistet. Eine Rückweisung der Akten zur Abnahme desselben — die übrigens von keiner Seite beantragt ist — erscheint indessen als überflüssig, da das Bundesgericht trotz der abweichenden Interpretation des Provisionsscheines zur Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils gelangt. Ausschlaggebend ist nämlich, wie der Vorderrichter im weitern offenbar auch an¬ nimmt, das Verhalten des Beklagten nach der Einleitung des Schätzungsverfahrens. Durch diese wurde der zu expropriierende Teil extra commercium gestellt; vom Momente der Einleitung an konnte sich daher der Auftrag nicht mehr auf diesen Teil des Landes beziehen, da dessen Erfüllung bezüglich dieses Teils dem Kläger unmöglich geworden war. Die Expropriation steht nun rechtlich in solchen Fällen durchaus dem Zufalle gleich; durch dieselbe konnte somit der Anspruch des Klägers auf den Reingewinn für den Teil, dessen Verkauf er weiterhin vermittelte, nicht aufgehoben werden, sofern der Beklagte den Auftrag nicht vor dem Verkaufe dieses Teiles widerrief; die Forderung des Beklagten auf Ausführung des Auftrages erlosch bezüglich des zu exproprierenden Teiles, dagegen blieb sie — und demgemäß auch die Gegenforderung des Klägers — bestehen bezüglich des verbleibenden Landes, da es sich hier um eine teilbare Forderung handelt. Darin nun, daß der Beklagte, wie er es ja jederzeit hätte thun können (Art. 402 O.=R.), sofern er das als seinen Interessen entsprechend hielt, den Auftrag nicht gekündigt hat, liegt seinerseits eine Anerkennung des Anspruches des Klägers auf den Reingewinn betreffend das überhaupt noch verkäufliche Land, Diese Anerkennung hat der Beklagte insbesondere noch bestätigt durch die Thatsache der Fertigung, bezw. dadurch, daß er damals keinen Vorbehalt betreffend den Gewinnanteil machte, während auf seine, die Provision von 1½ übersteigenden Zahlungen kein all¬ zu großes Gewicht gelegt werden darf, da es immerhin möglich ist, daß die Parteien noch in anderweitigem geschäftlichem Ver¬ kehre stunden und aus den bei den Akten liegenden Quittungen nicht hervorgeht, daß sie sich gerade auf das fragliche Vermitt¬ lungsgeschäft bezogen. Nach dem Gesagten muß die Berufung abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und dem¬ gemäß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 1897 in allen Teilen bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

148. Urteil vom 3. Juli 1897 in Sachen Kneubühler gegen Schumacher. A. Mit Urteil vom 6. April 1897 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 3704 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 1896 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei die Klage gänzlich, eventuell zur Zeit abzuweisen. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an; dabei bestreitet er die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung der Streit¬ sache, indessen ohne Begründung und ohne einen bestimmten dies¬ bezüglichen Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Vertrag vom 18. Juli 1896 beauftragte der heutige Beklagte, C. Kneubühler, einen A. Bucher, sowie den heutigen Kläger I. Schumacher mit dem Verkaufe seines Bauareals an der Hohlstraße in Zürich I, gegen (schriftliche) Zusicherung einer Provision von 1 % der Kaufsumme, sowie der Hälfte des Mehr¬ erlöses über 3 Fr. 20 Cts. per □', zahlbar bei der kanzlei¬ ischen Fertigung. Der Kläger Schumacher fand infolge seiner Bemühungen einen Käufer in der Person des Consumvereins Zürich, der das Land zu 3 Fr. 40 per □ zu kaufen bereit war. Inzwischen, am 18. September 1896, hatte jedoch die Nordostbahngesellschaft behufs Erweiterung des Güterbahnhofes das Expropriationsverfahren eingeleitet; sie beanspruchte von dem Lande des Beklagten 1069 m2 gleich 11,877 □', so daß dem Consumverein nur der Rest des Landes, 4067 m2 gleich 45,184 □ zugefertigt werden konnte; die Fertigung erfolgte am

7. November 1896. Für den zu expropriierenden Teil offerierte die Nordostbahn dem Beklagten 8 Fr. per m2, während er 3 Fr. 40 Cts. per □' verlangte; gegen den den Preis auf 14 Fr. per m2 festsetzenden Entscheid der Schätzungskommission rekurrierten beide Parteien an das Bundesgericht, wo das Verfahren heute pendent ist. Am 1. November 1896 stellte der Kläger, welchem Bucher seine Ansprüche an den Beklagten abgetreten hatte, dem Beklagten Abrechnung, wobei er verlangte: von 45,184 □ die Hälfte des 3 Fr. 20 Cts. übersteigenden Mehrerlöses, 20 Cts. per □, gleich 4518 Fr. 40 Cts., plus 1 ¼ der Kaufsumme (153,625 Fr. 60 Cts.), gleich 1536 Fr. 25 Cts., zusammen 6054 Fr. 65 Cts. Hieran bezahlte der Beklagte 2350 Fr. Da er sich weigerte, den Restbetrag von 3704 Fr. zu ent¬ richten, erhob der Kläger Klage auf Bezahlung desselben nebst Zins zu 5% seit 10. November 1896. Er behauptete, der Beklagte habe zur Zeit der Ausstellung des Provisionsscheines von der bevorstehenden Expropriation Kenntnis gehabt, und nahm den Standpunkt ein, die Provision wie der Gewinnanteil seien für den verkauften Teil verdient auch jetzt, wo nur ein Teil des Landes des Beklagten zu einem 3 Fr. 20 Cts. per □ über¬ steigenden Preise verkauft worden sei; überdies habe der Be¬ klagte dadurch, daß er dem Kläger schon 2350 Fr., also 813 Fr 75 Cts. mehr als die Provision von 1% der Kaufsumme be¬ trage, bezahlt habe, seine Pflicht zur Bezahlung des Gewinnan¬ teiles anerkannt. Der Beklagte bestritt, Kenntnis von dem Be¬ vorstehen der Expropriation gehabt zu haben, und machte demge¬ mäß geltend, das Provisionsversprechen habe sich auf das ganze Land und nicht auf einen beliebigen Teil bezogen; bezüglich des Gewinnanteils sei es als ein suspensiv bedingtes Rechtsgeschäft anzufehen; die Bedingung, der es unterstellt sei, sei infolge der Intervention der Nordostbahn wenigstens zur Zeit noch nicht

eingetreten und daher die Klage wenigstens zur Zeit abzuweisen. Die Mehrzahlung über 1 % des Kaufpreises habe er ent¬ richtet, weil er der Meinung gewesen sei, er erhalte für das ganze Land einen Durchschnittspreis von über 3 Fr. 40 Cts. per □'; übrigens seien die Parteien auch noch in anderweitigen Rechtsbeziehungen zu einander gestanden. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich, II. Abteilung nahm an, der Beklagte habe zur Zeit der Ausstellung des Pro¬ visionsscheines Kunde von der bevorstehenden Expropriation ge¬ habt; es erachtete die Klage aber auch für den Fall der ent¬ gegengesetzten Annahme als begründet, indem es davon ausging, der Kläger habe den ihm erteilten Auftrag völlig pflichtgemäß ausgeführt und dürfe nun durch einen Zufall, als welchen sich die Expropriation darstelle, nicht Schaden leiden. Die zweite Instanz, an welche der Beklagte appellierte, begründete ihr sub Fakt. A mitgeteiltes Urteil damit, der Provisionsschein habe nicht die Meinung gehabt, es solle ein Mehrerlös nur dann in Be¬ rechnung fallen, wenn der ganze Komplex verkauft werde; viel¬ mehr müsse angenommen werden, ein Mehrerlös sei jeweilen nach der Größe des einmal verkauften Landes zu berechnen. Dieser Parteiwille gehe insbesondere aus dem Verhalten des Beklagten nach der Einleitung des Schätzungsverfahrens hervor, indem er es habe geschehen lassen, daß der Kläger Kaufsunterhandlungen bezüglich des verbleibenden Landes weitergeführt habe; sonach komme bei der Berechnung der Provision und des Gewinnanteils lediglich der Verkauf an den Konsumverein in Betracht, und seine hier die Provision überschreitende Zahlungspflicht habe der Be¬ klagte auch durch die Thatsache weiterer, die Provision überschrei¬ tender Zahlungen anerkannt.

2. Der Kläger hat, freilich ohne Begründung, die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung der vorliegenden Streitsache bestritten; allein mit Unrecht. Zweifelhaft könnte sie höchstens mit Bezug auf das anzuwendende Recht sein; diesbezüglich aber ist zu sagen: Wie das Bundesgericht mehrfach auszusprechen Ge¬ legenheit hatte (vgl. insbesondere den Entscheid in Sachen Fritschi

c. Blinde, Amtl. Samml. XXI, S. 1242, Erw. 3, und den neuesten diesbezüglichen Entscheid vom 21. Mai 1897 in Sachen Bodemer c. Weltert), ist der Auftrag — und auf diesen, nicht auf den durch denselben vermittelten Kaufvertrag stützt sich ja die Klage — durch das eidgenössische Obligationenrecht geregelt, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Gegenstand in der Herbeiführung eines nach eidgenössischem oder kantonalem Rechte zu beurteilenden Rechtsgeschäftes bestehe. Auch folgt nicht etwa aus Art. 405, Abs. 2 O.=R. die Inkompetenz des Bundesgerichtes, da der Kan¬ ton Zürich keine speziellen privatrechtlichen Bestimmungen über Liegenschaftenvermittler besitzt, in Ermangelung solcher besondern Bestimmungen aber eben das eidg. O.=R. Platz greift, und jener Vorbehalt überdies mehr ein solcher zu Gunsten öffentlich=recht¬ licher Vorschriften der Kanlone ist (vgl. Soldan, Le code fédléral des obligations et le droit cantonal, p. 161; Schnei¬ der und Fick, Komm. zum Obligationenrecht, große Ausgabe, Art. 405, Anm. 1).

3. Zur Sache selbst übergehend, qualifiziert sich die Klage, wie bemerkt, als Klage aus Auftrag zur Vermittlung eines Liegenschaftenkaufes, also als Klage aus Maklervertrag, und zwar stellt das Provisionsversprechen in seinem ganzen Inhalte das Versprechen der Gegenleistung des Mandanten für die Ausführung des Auftrages dar. Die Auffassung des Beklagten, es handle sick betreffend die Gewinnbeteiligung um eine societas, eine Partizipa¬ tionsgesellschaft, ist durchaus gekünstelt und unhaltbar; denn es fehlt bei den Parteien der Gesellschaftswille, und es mangelt ins¬ befondere von Seite des Beklagten eine gesellschaftliche Leistung es ist der Kläger allein, der den angeblichen Gesellschaftszweck bewirken soll. Das Versprechen der Gewinnbeteiligung ist vielmehr lediglich ein Zuschlag zum Versprechen der gewöhnlichen Provision, ähnlich wie das Versprechen der Gewinnbeteiligung, der Tantieme, des Dienstnehmers in Dienstverträgen nur eine Erweiterung der Leistung des Dienstherrn enthält und aus dem Dienstvertrage keinen Gesellschaftsvertrag schafft (vgl. Staub, Komm. zum d. H.=G.=B., Art. 57, § 8, S. 103). Was nun weiterhin die Auslegung des Provisionsscheines betrifft, so kann den diesbezüglichen Aus¬ führungen der Vorinstanz nicht beigestimmt werden; ihre Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaute des Provisionsscheines, wo nirgends von einem bloß teilweisen Verkaufe des Grundstückes

des Beklagten die Rede ist, wie auch der Natur der Sache, indem im Zweifel unter dem Bauareal, ohne daß eine Einschränkung beigefügt wird, gewiß die ganze Liegenschaft verstanden werden muß, zumal, da andernfalls der Beklagte einen Gewinnanteil vielleicht für einen Teil hätte zahlen müssen, ohne daß das ganze einen Gewinn über 3 Fr. 20 Cts. per □ hinaus ergeben hätte. Anders wäre die Urkunde zu interpretieren, wenn nach¬ gewiesen wäre, daß der Beklagte zur Zeit der Ausstellung derselben von der bevorstehenden Expropriation Kenntnis hatte, allein ein solcher Beweis ist nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz nicht geleistet. Eine Rückweisung der Akten zur Abnahme desselben — die übrigens von keiner Seite beantragt ist — erscheint indessen als überflüssig, da das Bundesgericht trotz der abweichenden Interpretation des Provisionsscheines zur Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils gelangt. Ausschlaggebend ist nämlich, wie der Vorderrichter im weitern offenbar auch an¬ nimmt, das Verhalten des Beklagten nach der Einleitung des Schätzungsverfahrens. Durch diese wurde der zu expropriierende Teil extra commercium gestellt; vom Momente der Einleitung an konnte sich daher der Auftrag nicht mehr auf diesen Teil des Landes beziehen, da dessen Erfüllung bezüglich dieses Teils dem Kläger unmöglich geworden war. Die Expropriation steht nun rechtlich in solchen Fällen durchaus dem Zufalle gleich; durch dieselbe konnte somit der Anspruch des Klägers auf den Reingewinn für den Teil, dessen Verkauf er weiterhin vermittelte, nicht aufgehoben werden, sofern der Beklagte den Auftrag nicht vor dem Verkaufe dieses Teiles widerrief; die Forderung des Beklagten auf Ausführung des Auftrages erlosch bezüglich des zu exproprierenden Teiles, dagegen blieb sie — und demgemäß auch die Gegenforderung des Klägers — bestehen bezüglich des verbleibenden Landes, da es sich hier um eine teilbare Forderung handelt. Darin nun, daß der Beklagte, wie er es ja jederzeit hätte thun können (Art. 402 O.=R.), sofern er das als seinen Interessen entsprechend hielt, den Auftrag nicht gekündigt hat, liegt seinerseits eine Anerkennung des Anspruches des Klägers auf den Reingewinn betreffend das überhaupt noch verkäufliche Land, Diese Anerkennung hat der Beklagte insbesondere noch bestätigt durch die Thatsache der Fertigung, bezw. dadurch, daß er damals keinen Vorbehalt betreffend den Gewinnanteil machte, während auf seine, die Provision von 1½ übersteigenden Zahlungen kein all¬ zu großes Gewicht gelegt werden darf, da es immerhin möglich ist, daß die Parteien noch in anderweitigem geschäftlichem Ver¬ kehre stunden und aus den bei den Akten liegenden Quittungen nicht hervorgeht, daß sie sich gerade auf das fragliche Vermitt¬ lungsgeschäft bezogen. Nach dem Gesagten muß die Berufung abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und dem¬ gemäß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 1897 in allen Teilen bestätigt.