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23_I_1045

BGE 23 I 1045

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Da die kantonalen Instanzen in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen haben, daß es sich um einen beim Bau einer Eisenbahn vorgekommenen Unfall handle, so kann von einer Erörterung der Frage, ob nicht richtiger von der Haft¬ pflicht der Eisenbahngesellschaft für einen Betriebsunfall ausge¬ gangen worden wäre, wonach statt Art. 1 leg. cit. Art. 2 des¬ selben Gesetzes zur Anwendung käme, füglich Umgang genommen werden. Es mag indessen immerhin für die Anwendbarkeit von Art. 1 des Gesetzes noch bemerkt werden, daß, wenn auch der Rollwagenzug, der den Unfall des Klägers Schlatter herbeiführte, von einer Lokomotive und auf einem Schienengeleise in Bewegung gesetzt wurde, dies doch nicht auf einer zum Eisenbahnbetrieb im eigentlichen Sinne des Wortes bestimmten Schienenanlage geschah, sondern eben nur auf einem zum Zwecke des Transportes von Baumaterial hergestellten Geleise.

E. 2 Gemäß Art. 1 leg. cit. haftet die Unternehmung für Un¬ fälle, bei welchen sie „irgendwelche Verschuldung trifft“ und, wie die bundesgerichtliche Praxis angenommen hat, genügt in dieser Beziehung auch das geringste Verschulden (Urteil vom

10. Oktober 1879 in Sachen Rohrer gegen bernische Jurabahn¬ gesellschaft: Amtl. Samml. V, S. 583, Erw. 3; Urteil vom

28. Januar 1882 in Sachen Pinard gegen Reveillac, Bardol & Cie., Amtl. Samml. VIII, S. 99, Erw. 4). Das konkur- rierende Mitverschulden des Verunglückten fällt im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme in's Gewicht (cit. Urteil in

Sachen Rohrer, Erw. 4; Urteil vom 24. Oktober 1894 in Sachen Waldvogel gegen Nordostbahn, Amtl. Samml. XX, S. 891 Erw. 5).

E. 3 Vorliegend behauptet nun Rekurrentin, alles Verschulden liege auf Seiten des Appellaten; dieser dagegen hat sich mit der obergerichtlichen Auffassung zufrieden gegeben, wonach ½ des Verschuldens ihm zuzuschreiben und grobe Fahrlässigkeit der Unternehmung ausgeschlossen ist. Auf die Frage der groben Fahr¬ lässigkeit ist unter diesen Umständen nicht weiter einzutreten. Dagegen unterliegt die Schuldfrage im übrigen der Überprüfung durch das Bundesgericht.

E. 4 Was nun das Verhalten des Verunglückten anbelangt, so

ist vor allem der kantonalen Oberinstanz beizustimmen, wenn sie

die Frage, ob der Verunglückte in rechtswidriger Weise das

Rollbahngeleise betreten habe, verneint. Es ist für den vorliegen¬

den Fall durchaus gleichgültig, von wo aus Schlatter sich auf

das Geleise begeben hat, da er dasselbe überschreiten mußte,

um seinen Dienst, das Anzünden der Laternen, zu besorgen,

und der Unfall ihn an einer Stelle betroffen hat, wo er jeden¬

falls das Recht hatte, sich aufzuhalten. Art. 4 leg. cit. ist also

in casu nicht anwendbar. Dagegen ist zuzugeben, daß der Kläger

mit allzugroßer Sorglosigkeit in später Stunde das Anzünden

der Laternen am Pfeiler des Viaduktes besorgte. Dies ist aber

auch das ganze Verschulden, das ihm zur Last gelegt werden

und in einen, wenn auch entfernten Kausalzusammenhang mit

dem Unfall gebracht werden kann. Es konnte Schlatter nicht

zugemutet werden, bei Verrichtung seines Dienstes beständig rück¬

wärts zu blicken, um sich vor einer möglichen Gefahr zu schützen.

Wenn eingewendet wird, Schlatter hätte durch die Barrieren

auf das Bahngeleise sich begeben sollen, so ist nicht ersichtlich,

wie dies zur Verhütung des Unfalles hätte beitragen können,

indem ja erwiesenermaßen dort kein Wärter zur Stelle war, der

ihn hätte warnen können. Und wenn ferner gesagt wird, Schlatter

hätte seine Leiter nicht an den Pfeiler anlehnen und gegen die

Schiene anstemmen sollen, so muß auch dieser Vorwurf als un¬

begründet dahinfallen. Es steht nämlich fest, daß der gegen den

Pfeiler aufgerichtete Sand es Schlatter unmöglich machte, die

Leiter anders zu stellen, daß auch nach ihm die Laternenan¬

zünder genötigt waren, in gleicher Weise zu verfahren, daß über¬

haupt die geringe Entfernung des Geleises vom Pfeiler jeder¬

mann, der sich daselbst aufhalten mußte, der Gefahr aussetzte,

von einem Rollwagen erfaßt zu werden. Daß Schlatter von der

Leiter heruntersprang, kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet

werden; es war ein Versuch der Rettung, der Selbsterhaltung;

ein Unfall hätte übrigens auch eintreten müssen, wenn Schlatter

auf der Leiter geblieben, indem diese jedenfalls vom vorbeifahrenden

Zuge erfaßt worden wäre.

E. 5 Anderseits trifft die Bahngesellschaft bezw. die Bauunter¬ nehmer ein mehrfaches Verschulden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß sie es an einer regel¬ mäßigen und genügenden Bewachung des Rollwagengeleises und an jedem Signaldienst fehlen ließ. Als sich der Unfall ereignete, wurde die Schranke erst in dem Augenblicke der Durchfahrt des Rollwagenzuges von einem Arbeiter, also nicht von dem damit beauftragten Knaben, heruntergerissen. Aber auch wenn der Barrierenwärter rechtzeitig zur Stelle gewesen wäre, so hätte er nicht diejenige Aufsicht führen können, die notwendig war, um Schlatter rechtzeitig zu warnen. Er war ja der örtlichen Ver¬ hältnisse wegen gar nicht in der Lage, den herannahenden Mate¬ rialzug wahrzunehmen, bevor dieser bei dem Viadukt ankam, und in fenem Augenblicke war es für Schlatters Rettung zu spät. Wie schon das Obergericht angenommen hat, erforderte ein gehöriger Sicherheitsdienst, zumal bei der Unregelmäßigkeit, mit der die Züge liefen, die Aufstellung einer Wache direkt an der Stelle, wo die Kurve südlich des Viaduktes begann, und zu¬ gleich einen regelmäßigen Barrierendienst. Schlatter hätte dann von dem Wächter rechtzeitig gewarnt werden können und wäre auch durch das Zuschlagen der Barrieren auf das Herannahen des Zuges aufmerksam gemacht worden. Was endlich den Standort der Laterne anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Laternen nach einer Übereinkunft zwischen dem Stadtbauamt und der Nordostbahn an den Brückenpfeilern angebracht worden waren. Sache der Beklagten, bezw. der Bau¬ unternehmer, für welche sie einzustehen hat, wäre es gewesen,

für Beseitigung des an dem steinernen Pfeiler des Viaduktes liegenden und das Anzünden der Laterne erschwerenden Sand¬ haufens zu sorgen. Mit dem in diesen verschiedenen Richtungen nachgewiesenen Ver¬ schulden der Unternehmung steht der Unfall in unbestreitbarem Kausalzusammenhang.

E. 6 Bei dieser Sachlage ist dem Obergerichte zuzustimmen, wenn es eine Verteilung des Verschuldens zu ½ zu Lasten des Klägers und zu % zu Lasten der Unternehmung angenom¬ men hat.

E. 7 Auch in Bezug auf die Berechnung der Schadenersatz¬ summe und die Festsetzung der Zinsbarkeit derselben ist das ober¬ gerichtliche Urteil zu bestätigen, wenn auch der dem Kläger aus der Kapitalabfindung erwachsende Vorteil dabei nicht besonders berücksichtigt erscheint. Einer nicht ins Gewicht fallenden Differenz wegen würde sich eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils nicht wohl rechtfertigen. Das heute von der Rekurrentin gestellte Begehren, es sei statt eines Kapitals eine Rente zuzusprechen, ist nicht zu berücksichtigen, da in der Berufungserklärung an das Bundesgericht diese Ab¬ änderung des kantonalgerichtlichen Urteils nicht begehrt worden war (Art. 67 O.=G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146. Urteil vom 15. Juli 1897 in Sachen Nordostbahn gegen Schlatter.

1. Im Jahr 1895 wurde der Bahnhof Schaffhausen erweitert. Zur Abfuhr von Material wurde dem Damm der Linie Schaff¬ haufen=Etzweilen entlang ein Rollwagengeleise angelegt und dieses dann gegen Norden hin in einer starken Kurve unter einem Viadukt der Bahn durchgeführt. Das Rollwagengeleise war durch einen Staketenhag von der unter dem Viadukt sich hinziehenden öffentlichen Straße getrennt. Jenseits des Viaduktes überschritt die Rollbahn diese Straße. An der Kreuzungsstelle befanden sich Barrieren (Stangen, welche heruntergelassen wurden). Nach einer Vereinbarung zwischen dem Stadtbauamt und der Nordostbahn waren an den Pfeilern des Viaduktes Petroleumlaternen ange¬ bracht, insbesondere eine an dem südlichen, dem Bahnhof zuge¬ kehrten Pfeiler. An diesen Pfeiler lehnte sich ein stark abfallender Sandhaufen. Jakob Schlatter, geb. am 11. Oktober 1827, war als Pedell des Bauamtes der Stadt Schaffhausen mit dem Anzünden der Laternen betraut. Am 16. Oktober 1895 Abends gegen 6 Uhr wollte er die am südlichen Pfeiler befindliche Laterne anzünden. Wo er das Geleise der Rollbahn betrat, ist nicht festgestellt; es steht nur fest, daß er nicht bei den Barrieren durchgieng. Er lehnte eine Leiter gegen den Pfeiler und stemmte den Fuß der¬ selben an die zunächst liegende Schiene. Bereits stand er auf der Leiter und war mit dem Anzünden beschäftigt, als er den Pfiff einer vom Bahnhof herkommenden Lokomotive der Rollbahn hörte. Er sprang von der Leiter herunter, überschlug aber am Boden und wurde vom Materialzuge einige Meter weit geschleppt und erheblich verletzt. II. Am 21. Januar 1896 belangte Schlatter die Nordostbahn gestützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz auf Entschädigung. Vom Bezirksgericht mit seiner Klage, weil alle Schuld ihn allein treffe, abgewiesen, appellierte er an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses erkannte mit Urteil vom 30. Oktober 1896, die Be¬

klagte sei für den aus dem Unfall entstandenen Schaden prinzipiell haftbar und wies die Sache behufs Festsetzung des Quantitativs der Entschädigung an die erste Instanz zurück. Den Erwägungen, welche diesem Urteile zu Grunde liegen, ist im wesentlichen Folgen¬ des zu entnehmen: Der von der Beklagtschaft geltend gemachte Art. 4 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875 treffe vorliegend nicht zu, da Schlatter nicht in rechtswidriger Weise, sondern zur Ausübung des ihm obliegenden öffentlichen Dienstes das Bahngebiet betreten habe. Maßgebend für die Beurteilung der Haftbarkeit der Beklagten sei Art. 1 cit. Nach diesem Artikel sei offenbar die Haftpflicht auch begründet, wenn ein leichtes Ver¬ schulden der Unternehmung vorliege. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nun, daß die Bahn ein Verschulden treffe. Das Ge¬ leise sei ziemlich nahe an die Stützmauer gelegt gewesen. Die Leiter habe, zumal wegen des steil abfallenden Sandhaufens, gegen die Mauer gestellt werden müssen, so daß ihr Fuß ins Geleise oder wenigstens bis an die der Mauer zunächst laufende Schiene zu stehen kam. Die Leiter sei zu kurz gewesen, um in den Later¬ nenarm eingelegt zu werden, und selbst wenn sie neben der Mauer hätte aufgestellt werden können, so wäre sie von den Material¬ wagen gestreift worden. Schlatter sei also geradezu genötigt ge¬ wefen, beim Herannahen des Zuges von der Leiter abzuspringen. Den Lokomotivführer treffe kein Verschulden, da er die Laterne wegen der Kurve erst in unmittelbarer Nähe sehen konnte. Der Bahn falle hingegen zur Last, daß sie diese gefährliche Stelle, sowie die ganze Linie beim Viadukt nicht besser bewachen ließ. Auch die Barrieren seien mangelhaft bedient worden. Beim Heran¬ nahen eines Zuges seien sie zuweilen von einem Knaben ge¬ schlossen worden, öfter aber auch ungeschlossen geblieben. Als der Unfall sich ereignete, habe ein Arbeiter die Barrieren erst im letzten Augenblicke zugerissen. III. Durch Entscheid vom 8. März 1897 bemaß sodann das Bezirksgericht das Mitverschulden des Klägers auf 50 % und verurteilte die Beklagte, an ihn 216 Fr. 65 Cts. für Heilungs¬ kosten, 407 Fr. für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und 1000 Fr. für bleibende Invalidität zu bezahlen. IV. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung an das Obergericht. Die Beklagte beantragte, es sei die von der ersten Instanz ge¬ sprochene Entschädigung zu reduzieren. Den Kläger, wurde aus¬ geführt, treffe die Hauptschuld. Das Bahngebiet sei abgesperrt gewesen. Der Kläger sei nicht bei der Barriere hineingegangen, sondern über den Zaun gestiegen. Der Sandhaufen sei schon da gewesen, als die Stadt die Laterne habe anbringen lassen. Der ganze Schaden aus bleibender Invalidität belaufe sich höchstens auf 1000 Fr. Der Kläger könne immer noch etwas verdienen. Auch werde er eine Entschädigung aus Unfallversicherung er¬ halten. V. Mit Urteil vom 21. Mai 1897 erkannte das Obergericht:

1. Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger unter allen Titeln aus Schadenersatz 2650 Fr. zu bezahlen, verzinslich à 5% vom

21. Januar 1896 an.

2. Die erwachsenen Kosten trägt die Beklagte und sie hat dem Kläger mit Einschluß der am 30. Oktober 1896 zugesprochenen Taggelder eine Gesamtprozeßentschädigung von 30 Fr. zu be¬ zahlen. Das Obergericht nahm dabei mit der ersten Instanz eine schuldhafte Unvorsichtigkeit des Klägers an. Es sei ihm bekannt gewesen, wird ausgeführt, daß auf dem betreffenden Geleise Materialzüge verkehrten und zwar nicht zu einer bestimmten Zeit, sondern unregelmäßig, wie es Bauarbeiten mit sich bringen. Wenn es ihm nun nicht anders möglich gewesen sei, die Laterne anzuzünden, als dadurch, daß er die Leiter an das Geleise stellte, so hätte er vor dem Besteigen der Leiter sich vergewissern sollen, daß kein Zug heranfahre. Er hätte auch vom Offenstehen der Barriere Anzeige machen und sich einer längern Leiter bedienen sollen. Auf Seite der Beklagten sei jedoch das Verschulden be¬ deutend größer gewesen, indem sie es ganz und gar an dem nötigen Aufsichtsdienste habe fehlen lassen. Da nach Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auch das geringste Verschulden der Unternehmung diese zum Schadenersatz verpflichte, so sei eine Reduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens des Klägers auf zwei Dritteile der Sache entsprechend. Die Haftpflichtsumme wurde vom Obergerichte folgendermaßen berechnet: Der Jahresverdienst des Klägers beziffere sich auf

rund 1000 Fr. Zum Erwerb einer jährlichen Rente in diesem Betrage bedürfe es für eine 68jährige Person eines Kapitals von rund 8600 Fr. Der behandelnde Arzt schätze die bleibende In¬ validität auf 30 bis 40 %. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger bald 70 Jahre alt sei und deshalb wohl ziemlich rasch so wie so eine Reduktion in seinem Verdienst eingetreten wäre, habe die erste Instanz ihrer Berechnung eine Invalidität von 30 % zu Grunde gelegt. Diese Annahme erscheine namentlich mit Rücksicht auf das hohe Alter des Verletzten als richtig. Die Nebenforderungen für Heilungskosten (216 Fr. 65 Cts.) und für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (818 Fr.) seien even¬ tuell nicht bestritten worden. Was die Verpflegungskosten anbe¬ treffe, so seien sie im Gegensatz zur Annahme der ersten Instanz im Prinzip gutzuheißen; dagegen seien die klägerischen Ansätze zu hoch, da die Frau des Klägers die nötigen Wärterdienste selbst besorgt habe. Wenn für die erste Periode der ärztlichen Behand¬ lung, d. h. bis zum 11. Juli 1896 1 Fr. und für die spätere Zeit 50 Cts. per Tag als Entschädigung festgesetzt werde, so dürfte das der Billigkeit entsprechen. Eine Zusammenstellung der verschiedenen Posten ergebe nun folgendes: Rentenkapital bei 30% Erwerbsunfähigkeit rund Fr. 2600 — Heilungskosten „ 216 65 Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: 220 Tage à 3 Fr. Fr. 660 79 Tage à 2 Fr. „ 158 Fr. 818 Verpflegungskosten: 258 Tage à 1 F. Fr. 258 92 Tage à 50 Cts. „ 46 „ 304 — Zusammen Fr. 3938 65 Davon ab: Minderung aus Mitverschulden „ 1312 60 Fr. 2626 Diese Totalentschädigung wurde auf 2650 Fr. abgerundet. VI. Die Beklagte hat das obergerichtliche Urteil vom 21. Mai 1897 an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt, es möchte in Erwägung, daß aktengemäß auf Seite der Nordostbahn gar keine, dagegen auf Seite des Klägers sehr große Fahr¬ läßigkeit liege, der obergerichtliche Entscheid dahin abgeändert werden, daß die Klage im ganzen Umfange abgewiesen, eventuell eine erhebliche Reduktion verfügt werde; alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. VII. Im heutigen Vorstande wiederholte die Appellantin den schriftlich gestellten Antrag. Sie betonte, daß Art. 4 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anzuwenden und daß das Bauamt der Stadt Schaffhausen für die Anbringung der Laterne verant¬ wortlich zu erklären sei. Im weitern stellte sie den Antrag, daß eventuell statt der Kapitalabfindung eine Rente zuzusprechen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die kantonalen Instanzen in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen haben, daß es sich um einen beim Bau einer Eisenbahn vorgekommenen Unfall handle, so kann von einer Erörterung der Frage, ob nicht richtiger von der Haft¬ pflicht der Eisenbahngesellschaft für einen Betriebsunfall ausge¬ gangen worden wäre, wonach statt Art. 1 leg. cit. Art. 2 des¬ selben Gesetzes zur Anwendung käme, füglich Umgang genommen werden. Es mag indessen immerhin für die Anwendbarkeit von Art. 1 des Gesetzes noch bemerkt werden, daß, wenn auch der Rollwagenzug, der den Unfall des Klägers Schlatter herbeiführte, von einer Lokomotive und auf einem Schienengeleise in Bewegung gesetzt wurde, dies doch nicht auf einer zum Eisenbahnbetrieb im eigentlichen Sinne des Wortes bestimmten Schienenanlage geschah, sondern eben nur auf einem zum Zwecke des Transportes von Baumaterial hergestellten Geleise.

2. Gemäß Art. 1 leg. cit. haftet die Unternehmung für Un¬ fälle, bei welchen sie „irgendwelche Verschuldung trifft“ und, wie die bundesgerichtliche Praxis angenommen hat, genügt in dieser Beziehung auch das geringste Verschulden (Urteil vom

10. Oktober 1879 in Sachen Rohrer gegen bernische Jurabahn¬ gesellschaft: Amtl. Samml. V, S. 583, Erw. 3; Urteil vom

28. Januar 1882 in Sachen Pinard gegen Reveillac, Bardol & Cie., Amtl. Samml. VIII, S. 99, Erw. 4). Das konkur- rierende Mitverschulden des Verunglückten fällt im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme in's Gewicht (cit. Urteil in

Sachen Rohrer, Erw. 4; Urteil vom 24. Oktober 1894 in Sachen Waldvogel gegen Nordostbahn, Amtl. Samml. XX, S. 891 Erw. 5).

3. Vorliegend behauptet nun Rekurrentin, alles Verschulden liege auf Seiten des Appellaten; dieser dagegen hat sich mit der obergerichtlichen Auffassung zufrieden gegeben, wonach ½ des Verschuldens ihm zuzuschreiben und grobe Fahrlässigkeit der Unternehmung ausgeschlossen ist. Auf die Frage der groben Fahr¬ lässigkeit ist unter diesen Umständen nicht weiter einzutreten. Dagegen unterliegt die Schuldfrage im übrigen der Überprüfung durch das Bundesgericht.

4. Was nun das Verhalten des Verunglückten anbelangt, so ist vor allem der kantonalen Oberinstanz beizustimmen, wenn sie die Frage, ob der Verunglückte in rechtswidriger Weise das Rollbahngeleise betreten habe, verneint. Es ist für den vorliegen¬ den Fall durchaus gleichgültig, von wo aus Schlatter sich auf das Geleise begeben hat, da er dasselbe überschreiten mußte, um seinen Dienst, das Anzünden der Laternen, zu besorgen, und der Unfall ihn an einer Stelle betroffen hat, wo er jeden¬ falls das Recht hatte, sich aufzuhalten. Art. 4 leg. cit. ist also in casu nicht anwendbar. Dagegen ist zuzugeben, daß der Kläger mit allzugroßer Sorglosigkeit in später Stunde das Anzünden der Laternen am Pfeiler des Viaduktes besorgte. Dies ist aber auch das ganze Verschulden, das ihm zur Last gelegt werden und in einen, wenn auch entfernten Kausalzusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann. Es konnte Schlatter nicht zugemutet werden, bei Verrichtung seines Dienstes beständig rück¬ wärts zu blicken, um sich vor einer möglichen Gefahr zu schützen. Wenn eingewendet wird, Schlatter hätte durch die Barrieren auf das Bahngeleise sich begeben sollen, so ist nicht ersichtlich, wie dies zur Verhütung des Unfalles hätte beitragen können, indem ja erwiesenermaßen dort kein Wärter zur Stelle war, der ihn hätte warnen können. Und wenn ferner gesagt wird, Schlatter hätte seine Leiter nicht an den Pfeiler anlehnen und gegen die Schiene anstemmen sollen, so muß auch dieser Vorwurf als un¬ begründet dahinfallen. Es steht nämlich fest, daß der gegen den Pfeiler aufgerichtete Sand es Schlatter unmöglich machte, die Leiter anders zu stellen, daß auch nach ihm die Laternenan¬ zünder genötigt waren, in gleicher Weise zu verfahren, daß über¬ haupt die geringe Entfernung des Geleises vom Pfeiler jeder¬ mann, der sich daselbst aufhalten mußte, der Gefahr aussetzte, von einem Rollwagen erfaßt zu werden. Daß Schlatter von der Leiter heruntersprang, kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden; es war ein Versuch der Rettung, der Selbsterhaltung; ein Unfall hätte übrigens auch eintreten müssen, wenn Schlatter auf der Leiter geblieben, indem diese jedenfalls vom vorbeifahrenden Zuge erfaßt worden wäre.

5. Anderseits trifft die Bahngesellschaft bezw. die Bauunter¬ nehmer ein mehrfaches Verschulden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß sie es an einer regel¬ mäßigen und genügenden Bewachung des Rollwagengeleises und an jedem Signaldienst fehlen ließ. Als sich der Unfall ereignete, wurde die Schranke erst in dem Augenblicke der Durchfahrt des Rollwagenzuges von einem Arbeiter, also nicht von dem damit beauftragten Knaben, heruntergerissen. Aber auch wenn der Barrierenwärter rechtzeitig zur Stelle gewesen wäre, so hätte er nicht diejenige Aufsicht führen können, die notwendig war, um Schlatter rechtzeitig zu warnen. Er war ja der örtlichen Ver¬ hältnisse wegen gar nicht in der Lage, den herannahenden Mate¬ rialzug wahrzunehmen, bevor dieser bei dem Viadukt ankam, und in fenem Augenblicke war es für Schlatters Rettung zu spät. Wie schon das Obergericht angenommen hat, erforderte ein gehöriger Sicherheitsdienst, zumal bei der Unregelmäßigkeit, mit der die Züge liefen, die Aufstellung einer Wache direkt an der Stelle, wo die Kurve südlich des Viaduktes begann, und zu¬ gleich einen regelmäßigen Barrierendienst. Schlatter hätte dann von dem Wächter rechtzeitig gewarnt werden können und wäre auch durch das Zuschlagen der Barrieren auf das Herannahen des Zuges aufmerksam gemacht worden. Was endlich den Standort der Laterne anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Laternen nach einer Übereinkunft zwischen dem Stadtbauamt und der Nordostbahn an den Brückenpfeilern angebracht worden waren. Sache der Beklagten, bezw. der Bau¬ unternehmer, für welche sie einzustehen hat, wäre es gewesen,

für Beseitigung des an dem steinernen Pfeiler des Viaduktes liegenden und das Anzünden der Laterne erschwerenden Sand¬ haufens zu sorgen. Mit dem in diesen verschiedenen Richtungen nachgewiesenen Ver¬ schulden der Unternehmung steht der Unfall in unbestreitbarem Kausalzusammenhang.

6. Bei dieser Sachlage ist dem Obergerichte zuzustimmen, wenn es eine Verteilung des Verschuldens zu ½ zu Lasten des Klägers und zu % zu Lasten der Unternehmung angenom¬ men hat.

7. Auch in Bezug auf die Berechnung der Schadenersatz¬ summe und die Festsetzung der Zinsbarkeit derselben ist das ober¬ gerichtliche Urteil zu bestätigen, wenn auch der dem Kläger aus der Kapitalabfindung erwachsende Vorteil dabei nicht besonders berücksichtigt erscheint. Einer nicht ins Gewicht fallenden Differenz wegen würde sich eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils nicht wohl rechtfertigen. Das heute von der Rekurrentin gestellte Begehren, es sei statt eines Kapitals eine Rente zuzusprechen, ist nicht zu berücksichtigen, da in der Berufungserklärung an das Bundesgericht diese Ab¬ änderung des kantonalgerichtlichen Urteils nicht begehrt worden war (Art. 67 O.=G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.