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22_I_914

BGE 22 I 914

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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153. Urteil vom 17. Dezember 1896 in Sachen Badent und Kögel. A. Am 8. Juli 1895 wurde Albert Federer im Gefängniß in Kreuzlingen, wo er inhaftiert war, erhängt aufgefunden. Es verbreitete sich darauf das Gerücht, er sei von den zwei Polizisten Seiterli und Nägeli in der Zelle zu Tode geprügelt und dann aufgehängt worden. In Folge dessen erhob der Bruder des Albert Federer, Anton Federer in Berneck gegen die zwei Polizisten Strafklage wegen Todschlags. Das Bezirksamt Kreuzlingen ver¬ anstaltete eine Untersuchung; in derselben wurden die heutigen Rekurrenten Friedrich Badent und Eugen Kögel als Zeugen ein¬ vernommen, dies insbesondere auch deswegen, weil sie dem Anton Federer vom fraglichen Gerücht Mitteilung gemacht hatten. Unterm

30. Juli 1895 stellte dann das Bezirksamt Kreuzlingen bei der thurgauischen Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei der Unter¬ suchung wegen Todschlag keine weitere Folge zu geben, dagegen seien F. Badent und Eugen Kögel und ein Glasergeselle Single, als Urheber des total falschen Gerüchtes, wegen falscher An¬ schuldigung und Anstiftung zu solcher an das Bezirksgericht Kreuzlingen zu überweisen. Unterm 3. August 1895 verfügte sodann die Staatsanwaltschaft, es seien „die Angeschuldigten“ Ant. Federer, Friedrich Badent, Eugen Kögel und Single, ersterei wegen falscher Beschuldigung und die andern wegen Anstiftung zu solcher dem Bezirksgericht Kreuzlingen überwiesen, wobei die Polizisten Seiterli und Nägeli als Damnifikaten fakultativ vor¬ zuladen seien. Das Bezirksgericht lud dann Federer, Badent, Kögel und Single zunächst auf 11. September, dann auf 4. Ok¬ tober 1895 zur Hauptverhandlung; in diesen Citationen wurden sie als Angeklagte bezeichnet; sie und bezw. die Anwälte erhielten Einsicht der Akten. Genanntes Bezirksgericht verurteilte unterm

4. Oktober 1895 die vier Angeklagten zu Gefängnißstrafen, die drei letztgenannten auch zu Landesverweisung. Soweit dieses Ur¬ teil den Anton Federer betraf, wurde es zufolge staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht aufgehoben (Amtl. Slg. XXI S. 977). Badent und Kögel appellierten gegen das bezirksge¬ richtliche Urteil an das thurgauische Obergericht; dabei beantragten sie in erster Linie Freisprechung, eventuell Aktenvervollständigung; in dieser Beziehung beschwerten sie sich vor allem darüber, daß sie nicht schon in der Voruntersuchung als Angeschuldigte ein¬ vernommen worden seien. Unterm 1. Mai 1896 wies das Ober¬ gericht zunächst das Gesuch um Aktenvervollständigung ab, indem es ausführte: Richtigerweise hätten die Appellanten nicht nur als Zeugen, sondern, nachdem die Untersuchung gegen sie gerichtet worden, gemäß § 23 der korrektionellen Strafprozeßordnung auch als Angeklagte einvernommen werden sollen, damit sie schon in der Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungs¬ momente Gelegenheit gehabt hätten. Wenn das Obergericht trotz¬ dem nicht auf Aktenvervollständigung durch nochmalige Einver¬ nahme erkenne, so habe dies seinen Grund darin, daß die Appel¬ lanten nicht in der Lage seien, wesentliche Thatsachen anzuführen, welche zum Gegenstand einer Aktenvervollständigung gemacht werden könnten. Entscheidend für die Frage der Anstiftung zur falschen Beschuldigung seien nämlich ein Brief Badents vom

14. Juli 1895, ein Telegramm vom 15. gleichen Monats und die mündlichen Besprechungen der Appellanten mit Anton Federer vom 15. und 16. Juli 1895; darüber aber bestehe nach den Akten hinlängliche Klarheit. In der Sache selbst erklärte das Obergericht die Angeklagten der Anstiftung zu falscher Beschuldi¬ gung schuldig und verurteilte Badent und Kögel zu 1 Monat, Single zu 2 Monaten Gefängnis. B. Gegen dieses Urteil erklärten Badent und Kögel den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie Aufhebung fraglichen Urteils und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde verlangten. Sie führen aus: Verletzt seien die Art. 4, 58 und 60 B.=V., 8 und 9 K.=V. und die §§ 1, 17, 23 der Str.=P.=O. Rekurrenten seien in der Voruntersuchung nie als Angeklagte behandelt, sondern als Zeugen

einvernommen worden. Das Obergericht gebe selbst zu, daß sie auch als Angeklagte hätten einvernommen werden sollen. Vor dem 4. Oktober 1895 (an anderer Stelle: vor der Citation vom

11. September 1895) habe Badent von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung gar keine Kenntnis gehabt. Laut Art. 9 K.=V. solle Niemand wegen Vergehen bestraft werden außer nach vor¬ herigem Untersuch. Es werde rekursbeklagtischerseits zugegeben, daß man in der vorwürfigen Prozedur eine Ausnahme von der Regel gemacht habe. Eine solche Justiz sei unzulässig und verletze das Verbot der Ausnahmegerichte (Art. 58 B.=V.). Die Ver¬ weigerung einer Aktenvervollständigung sei Rechtsverweigerung; das klar nachgewiesene Recht der Angeklagten auf Einvernahme ei in willkürlicher Weise mißachtet worden. Das Delikt der fal¬ schen Beschuldigung gehöre in die schwurgerichtliche Kompetenz (Kompetenzgesetz). Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla poena sine lege. Rekurrenten seien nämlich bestraft worden wegen An¬ stiftung zu fahrläßiger falscher Beschuldigung; die Anstiftung setze aber einen dolosen Hauptthäter voraus, bei bloß culposen Handlungen sei kein Anstifter da und sei solche Anstiftung vom Strafgesetz nicht mit Strafe bedroht. In solchen Fällen liege etwa Verleumdung vor. C. Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt Ab¬ weisung der Rekurrenten, indem es auf sein Urteil und die Ver¬ nehmlassung der Staatsanwaltschaft verweist. D. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung des Rekurses eventuell Begründeterklärung desselben in dem Sinne, daß Badent und Kögel nur noch vom Obergerichte einzuvernehmen seien. Sie führt aus Die Rekurrenten hätten sich vor der ersten Instanz darüber nicht beschwert, daß sie nicht als Angeschuldigte einvernommen worden seien; erst vor der zweiten Instanz sei dies geltend gemacht wor¬ den. Da die betreffende Einredethatsache den Rekurrenten von Anfang an bekannt und also kein Novum gewesen sei, so sei die Geltendmachung vor zweiter Instanz eine verspätete gewesen; die Angeklagten hätten durch ihr Stillschweigen vor erster Instanz auf die betreffende Einrede verzichtet, eventuell sei jedenfalls die Untersuchung nicht ganz von neuem anzufangen, sondern hätte nur das Obergericht dieselbe durch Einvernahme der Angeklagten zu ergänzen und dann zu urteilen. In erster Linie werde aber Abweisung des Rekurses beantragt. Soweit bloße Gesetzesver¬ letzung in Frage komme, sei das Bundesgericht inkompetent; dies gelte bezüglich der Schuldfrage und der Aktenvervollständigung. Richtig sei, daß die Rekurrenten in der Untersuchung gegen die Polizisten als Zeugen und dann in der Untersuchung gegen Federer und sie selbst als Angeklagte nicht noch einmal einvernommen worden seien. Korrekterweise hätte dies geschehen sollen; dagegen habe die Untersuchungsbehörde es mit Recht als überflüssig er¬ achtet, da die nötigen Beweiserhebungen gemacht waren und eine neue Einvernahme als Angeklagte die Sachlage für die Rekur¬ renten nicht geändert hätte. Um eine mangelhafte Vorladung oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs handle es sich hier nicht. n den Verhandlungen vor Bezirksgericht (11. und 17. Sep¬ tember und 4. Oktober 1895) seien die Rekurrenten als Ange¬ klagte wegen Anstiftung zu falscher Beschuldigung bezeichnet wor¬ den; sie hätten das Recht der Akteneinsicht gehabt und der Anwalt Badents habe davon Gebrauch gemacht; vor Bezirks¬ gericht hätten Rekurrenten in dieser Beziehung sich nicht beschwert. Die Rechte der Verteidigung seien in keiner Weise eingeschränkt worden. Worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liegen solle, werde nicht gesagt: Alle drei Angeklagten seien gleich behandelt und ein Unterschied zwischen Schweizern (Federer) und Deutschen (Badent und Kögel), sei nicht gemacht worden. Ferner seien Bezirksgericht und Obergericht verfassungsmäßige Strafgerichte und liege daher auch eine Verletzung von Art. 58 der B.=V. (9 der K.=V.) nicht vor. Art. 60 der B.=V. treffe in keiner Weise zu. Ob eine Aktenvervollständigung zu gestatten sei oder nicht, sei eine Frage, die der kantonale Richter zu entscheiden habe; derselbe habe sie in casu aus guten Gründen verneint eine Rechtsverweigerung habe er damit nicht begangen. Ob die Kompetenz des Schwurgerichtes oder diejenige des Bezirksgerichtes zutreffe, habe die kantonale Überweisungsbehörde nach Maßgabe des kantonalen Rechtes zu entscheiden gehabt; dieselbe habe nun vorliegend auf Grund von §§ 2 Ziff. 23 und 1 Ziff. 28 des thurgauischen Kompetenzgesetzes in Verbindung mit Art. 220 und 222 des Strafgesetzes mit Recht die bezirksgerichtliche Kom¬ petenz angenommen. Das kantonale Strafgesetz (§§ 35 und 222

bedrohe endlich die Anstiftung bei einer fahrläßig falschen An¬ schuldigung; der Grundsatz: nulla poena sine lege sei daher nicht verletzt. Übrigens sei dies wieder eine Frage der Gesetzes¬ auslegung, welche in die kantonale Kompetenz falle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Rekurrenten hatten vor dem thurgauischen Obergericht Aktenvervollständigung beantragt; insbesondere begehrten sie da¬ selbst, in der Voruntersuchung als Angeklagte einvernommen werden. Diese Begehren hat das Obergericht abgewiesen und der Sache selbst die Rekurrenten verurteilt; hiegegen richtet sich der vorliegende Nekurs. Und zwar beschweren sich die Rekurrenten in erster Linie darüber, daß sie in der Voruntersuchung nicht als Angeklagte einvernommen worden seien. Dem gegenüber wird zwar geltend gemacht, daß sie vor der ersten Instanz (Bezirks¬ gericht Kreuzlingen) sich darüber nicht beschwert hätten und ihr Beschwerderecht daher verwirkt sei. Dagegen ergibt sich, daß die Rekurrenten doch vor zweiter Instanz (Obergericht des Kantons Thurgau) sich über fragliche Unterlassung beschwerten; das Obergericht aber erklärte ihr Beschwerderecht keineswegs als ver¬ wirkt, sondern trat materiell auf die Beschwerde ein und erledigte dieselbe aus materiellen Gründen. Daraus ist zu entnehmen, daß das Beschwerderecht wegen Unterlassung der Einvernahme als Angeklagte nicht verwirkt war. Ist daher hierorts auf die Sache selbst einzutreten, so ist zugegeben, daß die Rekurrenten in der Voruntersuchung der Strafsache wegen Anstiftung zu falscher Beschuldigung nicht und speziell nicht als Angeklagte einver¬ nommen worden sind. Dieselben sind nur einvernommen worden in der Strafsache gegen die zwei Landjäger (Seiterli und Nägeli) wegen Tödtung; diese Strafsache ist nun zwar mit derjenigen betreffend Anstiftung zu falscher Beschuldigung konner; dagegen sind es doch getrennte Straffälle; zudem waren aber die Rekur¬ renten in der Strafsache betreffend Tödtung nicht etwa als An¬ geklagte einvernommen worden, sondern als Zeugen. Das Ober¬ gericht erklärt denn auch in seinem Urteil ausdrücklich, es halte dafür, daß die Rekurrenten nicht nur als Zeugen, sondern nach¬ dem eine Strafuntersuchung gegen sie gerichtet worden, gemäß § 23 der korrektionellen Str.=P.=O. auch als Angeklagte noch¬ mals hätten einvernommen werden sollen, damit sie schon in der Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungsmomente Gelegenheit gehabt hätten, und die thurgauische Staatsanwalt¬ schaft erklärt, Badent und Kögel hätten „korrekterweise“ nochmals und zwar als Angeklagte einvernommen werden sollen. In dieser Richtung ist auch zu verweisen auf § 1 der korrektionellen Str.=Pr.=O., welcher vorschreibt: „Niemand kann wegen Verbrechen oder Vergehen mit Strafe belegt werden, außer nach vorangegangener Untersuchung..... und ferner auf § 23 e. 1.. „Der Angeschuldigte wird über Namen, Alter, Wohnort .... befragt. Sodann ist die strafbare Handlung, welcher derselbe bezichtigt wird, genau zu bezeichnen.“ Darin ist doch auch ausgesprochen, daß derjenige, welcher zu Strafe gezogen werden soll, schon in der Voruntersuchung, und zwar nicht bloß als Zeuge, sondern als Angeschuldigter einver¬ nommen werden solle. Nun hat die Staatsanwaltschaft zwar geltend machen wollen, es handle sich in dieser Beziehung um bloße Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes und sei das Bundes¬ gericht daher nicht kompetent. Dagegen ist im vorliegenden Falle gegenüber den Rekurrenten ein ganz ausnahmsweises, dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechendes Verfahren eingeschlagen worden; es liegt daher eine Verletzung von Art. 4 der B.=V. (§ 8 K.=V.) vor. Wesentlich ist aber vor allem, daß das be¬ treffende Verfahren die Rechte der Verteidigung verletzt und den Rekurrenten gegenüber das Recht des vollen rechtlichen Gehörs einschränkt (Amtl. Samml. VIII, S. 692). Denn eine besondere Voruntersuchung in der Strafsache betreffend Anstiftung falscher Beschuldigung hat gar nicht stattgefunden; eine Untersuchung fand vielmehr nur statt in der Strafsache betreffend Tödtung des Albert Federer; da die Rekurrenten in derselben bloß als Zeugen einvernommen wurden, hatten sie keinen Grund und keinen An¬ laß, sich gegen eine etwaige Anklage betreffend Anstiftung zu falscher Anschuldigung zu verteidigen. Daß diese Anklage gegen sie erhoben werde, erfuhren die Rekurrenten überhaupt erst durch die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht. Nun führt das Obergericht in seinem Urteile zwar an, es erkenne trotz des begangenen Fehlers deswegen nicht auf Aktenvervoll¬ ständigung, weil die Rekurrenten nicht in der Lage seien, wesent¬ liche Thatsachen anzuführen, die zum Gegenstand einer Akten¬

vervollständigung zu machen wären; die Staatsanwaltschaft sodann bemerkt, die Untersuchungsbehörde habe mit Recht eine neue Ein¬ vernahme als Angeklagte als überflüssig erachtet, da die nötigen Beweiserhebungen gemacht waren und eine neue Einvernahme als Angeklagte die Sachlage für die Rekurrenten nicht geändert hätte. Indeß ist dies doch nicht zur Genüge dargethan und muß daran festgehalten werden, daß Rekurrenten berechtigt waren, zu verlangen, schon in der Voruntersuchung als Angeklagte behandelt und einvernommen zu werden. Der Rekurs ist daher in diesem Punkte als begründet zu erklären.

2. Bezüglich der weiteren Beschwerdepunkte kann bemerkt werden: Rekurrenten haben noch geltend gemacht, daß sie wegen des Deliktes der Anstiftung zu falscher Beschuldigung vor das Schwurgericht hätten gestellt werden sollen, und das Bezirks¬ gericht sowie das Obergericht durch Beurteilung ihrer Strafsache die Art. 4 und 58 der B.=V. und die §§ 8 und 9 der K.=V. verletzt hätten. Die Beschwerde ist nun aber in dieser Richtung unbegründet. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das thur¬ gauische Obergericht sind nämlich ordentliche Strafgerichte des Kantons Thurgau und können daher nicht als Ausnahmege¬ richte bezeichnet werden. Ferner ergibt sich aus den weitern von den rekurrierten Behörden citierten Gesetzesstellen, daß genannte Behörden als Strafgerichte nach kantonalem Rechte in Sachen kompetent waren. Auch eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege ist nicht nachgewiesen; das Delikt, wegen dessen die Rekurrenten verurteilt wurden, ist nämlich im thur¬ gauischen Strafgesetz vorgesehen. Wie endlich Art. 60 der B.=V. verletzt sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Das Urteil des thurgauischen Obergerichtes wird daher, soweit die Rekurrenten betreffend, aufgehoben in dem Sinne, daß dieses auf Begehren eine Aktenvervollständigung anzuordnen und auf Grund der ver¬ vollständigten Akten zu urteilen hat.