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93. Urteil vom 13. Juni 1896 in Sachen Meier gegen Erben Jäggi. A. Durch Urteil vom 9. April 1896 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Beklagtschaft ist nicht gehalten, der Klägerin 3000 Fr. oder eventuell 2210 Fr. nebst Zins zu 5% seit 4. Oktober 1894 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag: Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der Klägerin 3000 Fr. nebst Zins à 5% seit
4. Oktober 1894 zu bezahlen. In seiner Antwort zur Berufungsschrift beantragt der Anwalt der Beklagten, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 7. Februar 1893 schloß Oskar Meier in Derendingen, der Vater der Klägerin, mit der Lebensversicherungsgesellschaft 9 Urbaine in Paris, durch Vermitttung des Unteragenten derselben, Jean Jäggi, Schlosser in Recherswyl, einen Lebensversicherungs¬ vertrag ab, wonach letztere gegen Bezahlung einer jährlichen Prämie von 226 Fr. sich verpflichtete, beim Ableben des Meier an dessen Ehefrau, E. Meier geb. Hiltbrunner die Summe von 10,000 Fr. zu bezahlen. Am 9. Mai 1894 kam, nachdem Oskar Meier inzwischen erkrankt war, zwischen der Versicherungsgesell¬ schaft und den Eheleuten Meier ein Vertrag zu stande, wonach erstere an Oskar Meier die Summe von 5000 Fr. bezahlte, und dagegen der Versicherungsvertrag aufgehoben wurde. Als Grund dieser Übereinkunft ist in derselben angegeben, daß die Gesellschaft in die Gültigkeit des Vertrages Zweifel gesetzt habe. Von diesen 5000 Fr. erhielten die Ehefrau Meier 2000 Fr. und Jean Jäggi, welcher unbestrittenermaßen die beiden Prämien aus seinem Gelde bezahlt hatte, 3000 Fr. Am 6. Juli 1894 starb Oskar Meier, und es wurde sein Nachlaß von der Klägerin, als ein¬ zigem Kinde und Erben, angetreten. Letztere forderte nun mit Klage vom 9. Februar 1895 von Jean Jäggi, resp. da derselbe inzwischen verstorben ist, von seinen Erben die erwähnten 3000 Fr. zurück, weil die Zahlung ohne Grund, bezw. ohne einen rechtlich zu schützenden Grund erfolgt sei, eventuell, falls eine Schenkung angenommen würde, dieselbe den Pflichtieil im Betrage von 2210 Fr. verletze. Die Beklagtschaft trug auf Abweisung der Klage an, indem sie sich darauf berief, daß die Zahlung der 3000 Fr. auf ein zwischen Oskar Meier und Jean Jäggi münd¬ lich getroffenes Übereinkommen hin erfolgt sei, folgenden Inhalts: Die Versicherungssumme solle auf 10,000 Fr. gestellt werden; Jäggi habe vorläufig die Prämien zu bezahlen; für den Fall, als die Versicherungssumme fällig werde, solle Jäggi zu Handen seiner Frau und seiner drei Kinder je 2000 Fr., zusammen also 8000 Fr. erhalten, Frau Meier und ihr Kind zusammen 2000 Fr.; die Versicherungspolice bleibe einstweilen bis zur Ausrechnung im Besitze des Beklagten. In Folge dieser Überein¬ kunft habe Jäggi die beiden ersten Prämien für den Versicherungs¬ nehmer O. Meier an die Urbaine bezahlt und dann auch die 3000 Fr. von ihm erhalten, obgleich ihm eigentlich 4000 Fr. gehört hätten. Frau Meier habe ihn zum Zwecke des Ausbe¬
zahlens der 3000 Fr. holen lassen mit der Aufforderung, er solle kommen, wenn er Geld wolle. Die Klägerin bestritt den Abschluß der behaupteten Übereinkunft, eventuell die Rechtsbeständigkeit der¬ selben, gestützt auf Art. 17 O.=R., indem sie behauptete: Die zweimalige Prämienzahlung des Jean Jäggi mit 452 Fr. stehe in keinem Verhältnis zu den ihm daraus erwachsenen Vorteilen, ein solch' wucherisches Geschäft, bestehend in Ausnützung der Mittellosigkeit des Meier, widerspreche den guten Sitten. Ein solcher Vertrag sei aber auch eine Spekulation auf den Tod eines Andern. Jäggi habe ein Interesse am Tod des Meier gehabt und durch den behaupteten Vertrag auf den Tød desselben spekuliert, was ebenfalls den guten Sitten widerspreche. Ein Vertrag, wo¬ durch ein Versicherter mit einer Gesellschaft eine Versicherung auf fremdes Leben abschließe, ohne ein Interesse am Fortleben der Person zu haben, werde in der Gesetzgebung als Spielvertrag oder gegen die guten Sitten gehend, behandelt.
2. In der Berufungsschrift hat die Klägerin den Standpunkt daß das angefochtene Geschäft eine pflichtwidrige Schenkung ent¬ halte, nicht mehr festgehalten, sondern ihre Berufung ausschließlich darauf gestützt, daß das von den Beklagten behauptete, und vom Obergericht als erwiesen angenommene Übereinkommen unsittlich und daher nichtig sei, Beklagte also die zurückgeforderten 3000 Fr. ohne rechtmäßigen Grund empfangen haben, und daher gemäß Art. 70 ff., speziell Art. 72 O.=R. zur Rückerstattung verpflich¬ tet seien. Übrigens wäre die Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie die Anfechtung wegen pflichtwidriger Schenkung betrifft, der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen, da es sich hiebei um eine lediglich nach kantonalem Rechte zu beurteilende Frage handelt.
3. Ebenso fällt für das Bundesgericht die Frage außer Be¬ tracht, ob das Geschäft den Charakter eines wucherlichen trage und demselben aus diesem Grunde der Rechtsschutz zu versagen sei, indem, wie das Bundesgericht in Sachen Lawinsky gegen Schneebeli (Amtl. Slg. der bundesger. Entsch. XX, S. 1087 Erw. 6) ausgesprochen hat, diese Frage ebenfalls lediglich nach kantonalem Rechte zu beurteilen, und daher der bezügliche Ent¬ scheid des kantonalen Gerichtes für das Bundesgericht verbindlich bezw. mit dem Rechtsmittel der Berufung nicht anfechtbar Im gleichen Urteile ist auch ausgeführt, daß aus dem eidgenös¬ sischen Obligationenrecht ein Anfechtungsgrund wegen auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht her¬ zuleiten sei, indem das Obligationenrecht den Grundsatz der Ver¬ tragsfreiheit aufstelle, und es ist zur Widerlegung der gegen¬ teiligen Behauptung der Berufungsklägerin einfach auf das genannte Urteil zu verweisen. Übrigens hat die Vorinstanz richtig bemerkt, daß bei Abschluß des streitigen Übereinkommens keineswegs. vorausgesehen werden konnte, in welchem Verhältnis schließlich die beiden Leistungen zu einander stehen werden, da der Zeitpunkt des Todes des O. Meier ungewiß war, und Jäggi, sofern er nicht das Erlöschen des Versicherungsvertrages resp. dessen Re¬ duktion riskieren wollte, die Prämien so lange bezahlen mußte, als Meier sie nicht selbst entrichtete, wozu derselbe unbestrittener¬ maßen sowohl beim Abschluß des Versicherungsvertrages als auch bis zu seinem Tode nicht im Stande war.
4. Soweit dagegen die Klage darauf beruht, daß das genannte Übereinkommen aus dem Grunde der Gültigkeit ermangle, weil es eine unsittliche Spekulation auf den Tod des O. Meier enthalte, so hat Klägerin sowohl in ihren Rechtsschriften vor den kantonalen Instanzen, als in der Berufungsschrift unterlassen, sich darüber auszusprechen, inwiefern Beklagte aus dem Vermögen der Klägerin bereichert seien, während nach Art. 70 O.=R. nur derjenige zur Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Be¬ reicherung legitimiert ist, auf dessen Kosten Jemand eine Berei¬ cherung ohne rechtmäßigen Grund empfangen hat. Ohne Zweifel ist nun aber der Empfang der streitigen 3000 Fr. auf Seite der Beklagten nicht die Folge der Übereinkunft vom Februar 1893, sondern davon gewesen, daß O. Meier in Gemäßheit dieser Über¬ einkunft einen Versicherungsvertrag mit der Urbaine abgeschlossen hat. Allerdings ist in der Police lediglich die Ehefrau Meier als diejenige Person bezeichnet, an welche die Versicherungssumme beim Ableben des O. Meier entrichtet werden solle. Allein es herrscht unter den Parteien kein Streit mehr, und wird auch durch den Vorgang vom 9. Mai 1894 bestätigt, daß nach der Vereinbarung zwischen O. Meier und Jäggi aus dem mit der
Urbaine abgeschlossenen Versicherungsvertrage nicht die Ehefrau Meier allein, sondern auch Jäggi zu dem oben genannten Be¬ trage berechtigt sein sollte, und daß die Police deswegen dem Jäggi übergeben wurde. Daß die Police bei der Abmachung vom
9. Mai 1894 im Besitze des O. Meier war, ändert hieran nichts, indem, wie von den Beklagten behauptet, und klägerischerseits nicht bestritten worden ist, Meier und Jäggi sich vorher über diese Ab¬ machung verständigt hatten, und die Police mit dieser Abmachung wertlos wurde. Ist aber die Annahme richtig, daß der Ver¬ sicherungsvertrag gemäß und im Sinne der Übereinkunft vom Februar 1893 abgeschlossen worden sei, so liegt eine unrecht¬ mäßige Bereicherung der Beklagten nur insofern vor, als der Versicherungsvertrag unsiltlich und daher nichtig gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist nicht einzusehen, warum das Überein¬ kommen vom Februar 1893 unsittlich und Beklagte durch Em¬ pfang der erhaltenen 3000 Fr. unrechtmäßig bereichert sein sollten. Ist aber der Versicherungsvertrag unsittlich und daher ungültig ge¬ wesen, so sind Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin, sondern auf Kosten der Versicherungsgesellschaft bereichert, und ist deshalb Klägerin zu der Rückforderungsklage gar nicht legitimiert. Viel¬ mehr ist klar, daß lediglich die Versicherungsgesellschaft die Ver¬ bindlichkeit des Versicherungsvertrages, bezw. die Bezahlung der Versicherungssumme hätte ablehnen können, möglicherweise auch wenn sie erst später den wahren Sachverhalt in Erfahrung brachte, die bereits bezahlte Abfindungssumme hätte zurückfordern können. Dagegen ist keine Rede davon, daß die Klägerin die Un¬ gültigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber den Beklagten geltend machen könnte, um die Vorteile aus dem Versicherungs¬ vertrag für sich allein einzuheimsen. Ein solches Recht hätte ihr auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht zugestanden. Die Annahme wäre unbegründet, daß bei ganzer oder teilweiser Un¬ gültigkeit des Versicherungsvertrages wegen Mangels eines ver¬ sicherbaren Interesses des Jäggi die ganze Versicherungssumme der Ehefrau Meier oder der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des O. Meier zugekommen wäre. Müßte also der Versicherungsver¬ trag vom 7. Februar 1893, sei es ganz, sei es, soweit die Ver¬ sicherungssumme dem Jäggi zukommen sollte, als ungültig ange¬ sehen werden, so wären Beklagte durch den Empfang der 3000 Fr. nicht auf Kosten der Klägerin, sondern aus dem Vermögen der Versicherungsgesellschaft bereichert, und daher nur diese zur Rück¬ forderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung legitimiert. Allerdings scheint die Gesellschaft, wie beide Parteien angeben, Zweifel in die Gültigkeit des Versicherungsvertrages gehabt zu haben und deshalb der Vertrag vom 9. Mai 1894, durch welchen die Versicherung gegen Bezahlung einer Abfindungssumme von 5000 Fr. aufgehoben wurde, abgeschlossen worden zu sein. Aus welchem Grunde die Urbaine die Gültigkeit der Versicherung be¬ zweifelte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, übrigens auch des¬ wegen in casu unerheblich, weil, wie beide Parteien überein¬ stimmend erklären, dieser Zweifel sich nicht auf die zwischen Meier und Jäggi getroffene Übereinkunft stützte. Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft hat denn auch bei seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, daß er von jenem Übereinkommen nichts ge¬ wußt habe, sonst wäre die Summe von 5000 Fr. nicht bezahlt worden. Auch der Vertreter der Versicherungsgesellschaft hat sich somit ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß diese wegen jenes Übereinkommens zur Ablehnung der Vertragsverbindlichkeit und der Zahlung der Versicherungssumme berechtigt gewesen wäre. Wenn Klägerin in der Berufungsschrift behauptet, es habe sich bei dem genannten Übereinkommen nicht darum gehandelt, dem O. Meier die Versicherung zu ermöglichen, sondern vielmehr dem Jäggi einen Vorteil zuzuwenden, so steht diese Behauptung mit ihrem Verhalten vor den kantonalen Gerichten im Widerspruch und wird auch sonst durch die Akten nicht unterstützt. In der That geht denn auch die Vorinstanz davon aus, es sei der Be¬ weis dafür, daß Jäggi sich nicht durch das Bestreben, dem Meier den Abschluß einer Versicherung zu ermöglichen, sondern durch eine Spekulation auf den Tod Meiers habe leiten lassen, nicht erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
9. April 1896 in allen Teilen bestätigt.