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22_I_566

BGE 22 I 566

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Urteil vom 13. Juni 1896 in Sachen Renvoizé gegen Wiesmann & Küng. A. Durch Urteil vom 27. März 1896 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt: Es seien die Kläger mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzu¬ heißen, soweit sie vor Obergericht aufrecht erhalten worden sei. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt der Berufungskläger diesen Antrag. Eventuell beantragt er, wenig¬ stens einen Teil der Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, mit Rücksicht auf ihr Verschulden. Der Anwalt der Berufungs¬ beklagten beantragt, die Berufung sei als unbegründet zu er¬ klären; eventuell sei jedenfalls das Begehren abzuweisen, daß die Beklagten die Kosten des in Paris geführten Prozesses zu tragen haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Depesche vom 25. Juli 1893 acceptierten die Be¬ klagten, Wiesmann & Küng in Schaffhausen, eine Offerte der Kläger, Renvoizé & fils in Paris, auf Lieferung von 100 Säcken vesces d’hiver (Winterwicken) à 45 Fr., lieferbar im August 1893 nach Basel, welches Geschäft die Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigten. Am 27. Juli ersuchten die Be¬ klagten um sofortige Zusendung eines starken Ausfallsmusters. Am 5. August zeigten die Kläger den Beklagten an, daß sie ein Muster an dieselben abgehen lassen, und bemerkten dabei: „Comme vous en pouvez juger par l’echantillon que nous vous adres¬ sons par poste, la marchandise est très belle et de toute première qualité. Am 17. August sandten die Kläger Faktur im Betrag von 4500 Fr. für 10,000 Kg. Vesces d’hiver Piémont garanties N° 87. Die Beklagten antworteten hierauf, sie könnten die Faktur nicht anerkennen, nachdem sie bereits am

15. und 17. August den Verzicht auf die Waare erklärt hatten, weil sie noch nicht im Besitze derselben seien und jetzt keine Ver¬ wendung mehr für dieselbe haben. Am 19. August kam die Waare in Schaffhausen an. Am 22. August schrieben die Be¬ klagten den Klägern, daß sie den Wagen mit den Wicken refüsiert hätten, der ohne ihre Ordre nach Schaffhausen adressiert worden sei, während ihnen laut Vertrag die Waare in Basel hätte ge¬ liefert werden sollen. Dazu bemerkten sie: „D’ailleurs, la mar¬ chandise arrivée ici ne ressemble en rien à l’echantillon que vous nous avez envoyé et nous exigeons stricte con¬ formité pour le wagon à recevoir à Bâle. Am 24. August antworteten die Kläger, sie hätten aus einer Bemerkung der Be¬ klagten in ihrem Schreiben vom 27. Juli geschlossen, daß diese die Waare in Schaffhausen verwenden wollen, und daher ge¬ glaubt, mit der Zusendung dorthin nur ihren Interessen zu dienen. Was die Bemängelung der Waare angehe, so sei den Beklagten gemäß Vertrag vom 27. Juli Vesces d’hiver, neue Ernte, verkauft worden. Das sei auch geliefert und es werde für Konformität mit den Vertragsbedingungen garantiert. Am

19. August schrieben die Beklagten in Antwort hierauf: „Vous pouvez bien penser que nous ne voulons pas payer 45 fr. pour une si vilaine qualité qui vaut au moins 10 fr. de moins que celle que vous nous avez vendue. Mit Schreiben vom

31. August beharrten Kläger auf Abnahme. Die Beklagten scheinen sich nun zur Untersuchung der Waare an die eidg. Samenkontrollstation gewendet zu haben, denn bei den Akten be¬ findet sich ein vom 6. September 1893 datiertes Schreiben des Vorstandes derselben, Dr. Stebler, worin gesagt ist: „Ob bei¬ gelegtes Muster aus Piemont wirklich Winterwicken seien, ist sehr zweifelhaft, bestimmt entscheiden können wir es nicht. Es kann ja sein, daß solche Wicken in jener Provinz als Winter¬ wicken angepflanzt werden, ob sie aber in unsern Verhältnissen den Winter überdauern, muß erst durch den Versuch festgestellt werden.“ Am 12. Oktober 1893 schrieben sodann die Beklagten an die Kläger, daß sie trotz der bereits konstatierten Unregel¬ mäßigkeiten der Lieferung dennoch eine Verständigung versucht hätten, wenn nicht derselben die Haupteigenschaft, wirkliche Winter¬ wicken, welche den Winter überdauern, fehlte. Da Beklagte nun¬ mehr im Besitze von Certifikaten von Samenkontrolstationen der Schweiz und Deutschlands seien, laut welchen diesen Vesces de

Piémont die durch die angegebene Bezeichnung erforderten Eigen¬ schaften nicht zukommen, erwarten sie ruhig ein gerichtliches Vor¬ gehen der Kläger. Die Kläger belangten nun die Beklagten zu¬ nächst beim Handelsgericht des Seine=Departements in Paris, welches diese mit Urteil vom 10. November 1893 in contu¬ maciam zur Bezahlung der Faktur von 4500 Fr. und überdies einer Schadenersatzsumme von 3000 Fr. verurteilte. Sodann stellten sie beim Bezirksgericht Schaffhausen Klage mit dem Rechts¬ begehren, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen zu bezahlen:

1. Den Kaufpreis für 100 Sack Wicken (vesces d’hiver) mit 4500 Fr. samt Zins vom 20. September 1893 an, ab¬ züglich etwaiger, auf der Waare haftender, den Klägern zur Last fallender Transportspesen bis Basel.

2. Aus Wechselprotestkosten, ferner aus in Paris erwachsenen Gerichtskosten zusammen 350 Fr. 55 Cts. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bemerkten zum vorneherein, daß sie die in der Korrespondenz erhobenen Einreden aus verspäteter Lieferung und Ablieferung am unrichti¬ gen Orte fallen lassen. Dagegen stützten sie sich darauf, daß sie vesce velue, vicia villosa (Zottelwicke) gekauft hätten, und diese ihnen nicht geliefert worden sei. Unter Winterwicke werde nämlich hier zu Lande immer nur Zottelwicke verstanden, weil diese von allen Wickensorten allein den Winter überdauere. Eventuell be¬ haupteten die Beklagten, daß die Kläger nicht Kaufmannswaare geliefert hätten, indem die Lieferung, ganz abgesehen von der Qualität als vesce velue, dem nicht entspreche, was Beklagte verlangt haben. Es werde bestritten, daß bestellungsgemäß geliefert worden sei. Aus dem Gutachten Dr. Steblers gehe hervor, daß es sehr zweifelhaft sei, ob die Waare als Winterwicke verkäuflich sei. Wenn sie vielleicht in Piemont überwintert werden könne, so sei das für Beklagte nicht maßgebend, daß sie voraussetzen durf¬ ten, sie eigne sich für ihre Gegend als Winterwicke. Vor Ober¬ gericht gab dann der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab, daß die Einrede, es sei speziell vicia villosa bestellt gewesen, nicht mehr aufrecht gehalten werde. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils geht dahin, daß, wie sich aus den erhobenen Expertisen ergeben habe, die gelieferte Waare nicht Winterwicke, vesce d’hiver, und folglich nicht be¬ stellungsgemäß sei. Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen, die Waare den Klägern zur Verfügung zu stellen. Unrichtig sei der Einwand der Kläger, daß die Mängelrüge der Beklagten ver¬ spätet sei; denn am 19. August sei die Waare in Schaffhausen angekommen, habe also den Beklagten am 20. August zur Prü¬ fung und Vergleichung mit dem Ausfallsmuster zur Verfügung gestanden, und schon am 22. August, also nur 3 Tage nach Ankunft der Waare, haben die Beklagten geschrieben, die Waare entspreche nicht dem Muster, und dies am 29. August noch da¬ hin ergänzt, daß sie die Waare eine vilaine qualité genannt haben. Dagegen sei allerdings die weitere Einrede, die Waare müsse nicht angenommen werden, weil sie nicht vesce velue, vicia villosa sei, verspätet, weil erst am 12. Oktober erhoben; allein diese Einrede sei von den Beklagten vor Obergericht aus¬ drücklich fallen gelassen worden.

2. Ist zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zur Be¬ urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent sei, so hängt dies, da der erforderliche Streitwert augenscheinlich vorhanden und das angefochtene Urteil ein Haupturteil der letzten kantonalen Instanz ist, davon ab, ob die Entscheidung der Streitsache unter Anwen¬ dung eidgenössischen Rechts zu erfolgen habe. Darüber ist zu be¬ merken: Streitig sind unter den Parteien die Wirkungen des Kaufvertrages, welchen dieselben im Juli 1893 mit einander ab¬ geschlossen haben, und diese müssen sich, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat, nach demjenigen Landes¬ rechte beurteilen, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachtet haben oder vernünf¬ tiger= und billigerweise als maßgebend betrachten mußten. Wird nun berücksichtigt, daß die Verkäufer ihre vertragliche Verpflich¬ tung in der Schweiz zu erfüllen hatten, woselbst sich auch das Domizil der Beklagten befindet, und daß beide Parteien sich im Prozesse übereinstimmend auf das schweizerische Recht berufen haben, so erscheint die Annahme als begründet, daß dieselben das mit jenem Kaufsabschluß geschaffene Rechtsverhältnis dem schwei¬ zerischen Rechte haben unterstellt wissen wollen, wonach die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung desselben gegeben ist.

3. Nachdem die Beklagten ihre Einreden wegen Verspätung der Lieferung und Übersendung an einen andern als den vertraglich bestimmten Ort schon vor erster Instanz, und sodann vor Ober¬ gericht auch die Behauptung, daß vicia villosa gekauft worden sei, fallen gelassen haben, bleiben der von den Klägern geltend gemachten Kaufpreisforderung nur noch die Einreden gegenüber gestellt, daß die gelieferte Waare demjenigen nicht entspreche, was im Handel als Winterwicken gelte, und daß dieselbe ihrer Qualität nach nicht einmal mittleres Kaufmannsgut darstelle. Angesichts der thatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz auf Grund der im Prozesse erhobenen Expertisen hinsichtlich der Eigenschaften der gelieferten Waare vorgenommen hat, kann die materielle Begründetheit dieser beiden Einreden nicht in Zweifel gezogen werden. Denn das Obergericht stellt auf Grund und in Übereinstimmung mit diesen Expertisen fest, daß die gelieferte Waare nicht Winterwicke, vesce d’hiver, sei, und daß dieselbe überdies in so hohem Grad mit fremden Körnern und andern ungehörigen Beimischungen vermengt sei, daß sie nicht als Handelswaare mittlerer Qualität anerkannt werden könne. Da¬ gegen muß sich allerdings fragen, ob die Beklagten sich das Recht, die Waare aus diesen Gründen zu beanstanden, durch rechtzeitige und gehörige Mängelrüge gewahrt haben. Denn der Käufer ist verpflichtet, sobald dieses nach dem üblichen Geschäfts¬ gange thunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache zu prüfen, und falls sich Mängel ergeben, für welche der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige zu machen. Ver¬ säumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der übungs¬ gemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 246 O.=R.). Nun muß zunächst als feststehend betrachtet werden, daß die Be¬ klagten die Waare, wenigstens zur Prüfung, empfangen haben denn sie selber haben sich nicht auf den Standpunkt gestellt, daß es zur Ablieferung gar nicht gekommen sei, in welchem Falle ihnen die Pflicht zur Mängelrüge nicht obgelegen hätte, und die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten die Waare den Klägern im Korn= und Lagerhaus Schaffhausen zur Ver¬ fügung gestellt haben, was die vorherige Empfangnahme durch die Beklagten voraussetzt. Es kann also die Rede davon nicht sein, daß die Beklagten in casu zur beförderlichen Untersuchung der Waare und sofortigen Mängelanzeige aus dem Grunde nicht epflichtet gewesen seien, weil sie die Waare gar nicht in Em¬ pfang genommen haben. Ebenso waren sie dieser Pflicht nicht etwa deswegen enthoben, weil es sich nicht bloß um Mängel der gekauften Sache, sondern um die Lieferung einer ganz anderr Sache als der gekauften gehandelt hätte. Die Entscheidung der Frage, ob in einem gegebenen Falle eine andere Sache, als die bestellte, geliefert worden sei, oder ob bloß ein Qualitätsmangel vorliege, hängt davon ab, ob hiefür objektive, allgemeine Kriterien oder die Umstände des konkreten Falles maßgebend seien. Kann von einem aliud pro alio nur dann die Rede sein, wenn statt der bestellten Waare ein seinem Wesen nach fremdartiger Stof und statt des bestellten Genus eine durchaus verschiedene Gattung geliefert wurde, also absolut objektive Verschiedenheit vorliegt, so trifft offenbar dieses Kriterium in concreto nicht zu, indem die Beklagten nicht behauptet haben, daß etwas anderes als Wicken geliefert worden sei. Wenn man dagegen von der Annahme aus¬ geht, daß nicht ausschließlich die objektive Verschiedenheit, sonder die Auffassung des Verkehrs, namentlich die Zweckbestimmung, welcher nach der Intention der Parteien die Waare dienen soll, ausschlaggebend sei, so müßte die von den Klägern gelieferte im Verhältnis zur bestellten Waare allerdings als eine solche ganz anderer Gattung bezeichnet werden; denn die Winterwicken wur¬ den hier offenbar aus dem Grunde von den Beklagten bestellt, weil nur diese nach den gemachten Erfahrungen überwintern. Nun ist aber die Frage, ob eine Waare ganz anderer Gattung oder eine mit einem Qualitätsmangel behaftete Waare geliefert worden sei, nach objektiven, allgemeinen Kriterien zu beurteilen, Denn wenn bei dieser Frage von den objektiven Kriterien abge¬ sehen und einfach auf die allgemeinen Verkehrsbegriffe oder die Zweckbestimmung der Waare abgestellt würde, so ergäbe sich hier¬ aus eine so einschränkende Interpretation des Art. 246 O.=R., die mit dem Sinne und Geiste dieser Bestimmung nicht in Ein¬ klang gebracht werden könnte, und zu ganz bedenklichen praktischen Konsequenzen führen müßte. (Vergl. in diesem Sinne Amtl.

Sammlg. der bundesger. Entsch., XX, S. 976; Hafner, Kom¬ mentar zum Obligationenrecht, Note 3 zu Art. 243; Hanausek, Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare, I, S. 230 u. ff.; dagegen jedoch Gareis in Endemanns Hand¬ buch des Handelsrechts, II, S. 686 ff. und dort citierte Entschei¬ dungen.) Hienach kann aber die Einrede, daß die gelieferten Wicken die Eigenschaft, den Winter zu überdauern, nicht besitzen, und überhaupt nicht einmal mittleres Kaufmannsgut seien, lediglich als Beanstandung der Waare wegen Qualitätsmängel, und nicht als die Behauptung, daß ein aliud pro alio geliefert worden sei, aufgefaßt werden. Sofern es sich daher hiebei um Mängel handelte, welche bei übungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren, hatten die Beklagten, wenn sie die gelieferte Waare nicht als genehmigt gelten lassen wollten, die Pflicht, nach Vornahme der in Art. 246 O.=R. vorgeschriebenen Untersuchung den Klägern ihre Rüge so¬ fort zu erstatten.

4. Dies trifft nun offenbar zu hinsichtlich der Behauptung, die Waare sei nicht einmal mittleres Kaufmannsgut; denn dieser Mangel war jedenfalls, wie auch die Vorinstanz annimmt, und die Beklagten nicht bestritten haben, bei der mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorzunehmenden Untersuchung sofort erkennbar. Wird nun zunächst bezüglich dieses Punktes unter¬ sucht, ob eine Mängelrüge in gehöriger Form und zu rechter Zeit durch die Beklagten vorgenommen worden sei, so ist in Be¬ tracht zu ziehen: Anfangs August hatten die Kläger den Be¬ klagten auf deren Verlangen hin ein Ausfallsmuster gesandt und in ihrem Schreiben vom 5. August dazu bemerkt, wie aus dem¬ selben ersichtlich, sei die Waare sehr schön und durchaus erster Qualität. Diese Bemerkung durften die Beklagten als nachträg¬ liche Zusage einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache auf¬ fassen, und annehmen, daß die Kläger demnach für Waare erster Qualität einstehen wollen. Wenn nun die Beklagten am 22. Au¬ gust den Klägern anzeigten, daß die angekommene Waare in nichts dem Ausfallmuster gleiche, und daß sie strikte Konformität mit demselben verlangen, so konnten die Kläger darüber nicht im Zweifel sein, daß die Beklagten damit eben den Mangel jener in dem Schreiben vom 5. August zugesicherten Eigenschaft rügen wollten, und ihre Antwort vom 24. August zeigt denn auch, daß sie die Rüge in diesem Sinne wohl verstanden haben, indem sie betonen, daß die Bedingungen des Kaufvertrages, wie er am

25. Juli abgeschlossen worden sei, entscheiden, und daß sie Kon¬ formität mit diesen Bedingungen garantieren. Die Kläger stellten sich also in dieser Antwort auf den Standpunkt, daß die Rüge der Beklagten sich auf Eigenschaften beziehe, welche nach dem Kaufvertrag vom 25. Juli nicht zugesichert seien, und gaben da¬ mit zu erkennen, daß sie jene Rüge eben in dem Sinne aufge¬ faßt haben, daß damit das Fehlen der in ihrem Schreiben vom

5. August genannten Eigenschaften habe hervorgehoben werden wollen. Wenn also auch an und für sich die bloße Erklärung, die Waare entspreche den erforderlichen Eigenschaften nicht, sie sei nicht vertragsgemäß, nicht musterkonform, weil zu allgemein nicht als gehörige Mängelrüge erachtet werden kann, so trifft dies doch bei der Reklamation der Beklagten vom 22. August mit Rück¬ sicht auf die besondern, derselben vorangehenden Umstände nicht zu; entscheidend ist, ob der Verkäufer aus der Reklamation er¬ sehen könne, aus was für Gründen die Waare beanstandet werde, welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden habe, und nun ist in casu, wie bemerkt, die am 22. August erstattete Rüge im Zusammenhang mit dem Schreiben der Kläger vom 5. glei¬ chen Monats zu interpretieren, woraus sich ergibt, daß die Rüge sich auf eine bestimmte Eigenschaft, nämlich den in jenem Schrei¬ ben zugesicherten Qualitätsgrad bezog, in welchem Sinne dieselbe denn auch von den Klägern aufgefaßt worden ist. Ist aber der Inhalt der Rüge den Klägern erkennbar gewesen, konnten sie aus derselben ersehen, aus was für Gründen die Waare beanstandet werde, welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden habe, so ist die Rüge mit genügender Bestimmtheit und Voll¬ ständigkeit erstattet. Ebenso muß gesagt werden, daß diese Rüge rechtzeitig erfolgt ist. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß die Waare am 19. August 1893, an einem Samstag, in Schaff¬ hausen angekommen sei, und die Rüge wurde am 22. gl. Mts. also bereits am zweiten Werktag nach Ankunft der Waare, er¬ stattet. Da nun, wie bereits bemerkt, die Rüge materiell durch¬ aus gerechtfertigt, die gelieferte Waare nicht nur keine Waare

erster Qualität, sondern überhaupt kein mittleres Kaufmannsgut war, so erscheint der Wandelungsanspruch der Beklagten als be¬ ründet, und muß die Klage auf Zahlung des Kaufpreises schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Unter diesen Umständen braucht auf die Einrede, daß die gelieferte Waare nicht winterhart sei, nicht eingetreten und somit auch nicht untersucht zu werden, ob die erst am 12. Oktober bezüglich dieses Mangels erhobene Rüge verspätet, oder aber, weil es sich um einen bei übungs¬ gemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel gehandelt habe, rechtzeitig angebracht worden sei.

5. Was die Nebenforderungen der Klage anbetrifft, so fallen dieselben mit der Abweisung der Hauptforderung ohne weiters als unbegründet dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen in allen Teilen be¬ stätigt.