Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Urteil vom 16. Mai 1896 in Sachen Versicherungsgesellschaft Le Soleil gegen Zehnder. A. Durch Urteil vom 16. März 1896 in Sachen Georg Christoffel, Klägers gegen den heutigen Rekursbeklagten, als Be¬ klagten und Litisdenuncianten, und die Rekurrentin, Versicherungs¬ gesellschaft, als Litisdenunciatin des Beklagten, hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 5362 Fr. und Zins à 5% seit 7. Oktober 4895 an den Kläger verurteilt. Die Streitberufene wird dem Beklagten zum Ersatz dieser Urteilssumme verurteilt und trägt ordentliche und außerordentliche Kosten beider Instanzen einschlie߬ sich des Expertenhonorars von 10 Fr. und einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 60 Fr. B. Gegen dieses Urteil hat die Litisdenunciatin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Regre߬ forderung des Beklagten Zehnder=Ackermann aus der Unfallver¬ sicherung gänzlich abzuweisen unter Verurteilung des Zehnder zu den ordentlichen und außerordentlichen Prozeßkosten aller In¬ stanzen. Bei der heutigen Hauptverhandlung hält ihr Vertreter an diesem Antrag fest, und beantragt eventuell, die Ersatzpflicht des Soleil für die Kosten des Hauptprozesses auf die Hälfte zu reduzieren, da laut Art. 4 der Zusatzpolice vom 5. Juni 1888 alle aus der Haftpflichtklage entstehenden Kosten zur Hälfte vom Versiche¬ rungsnehmer zu tragen seien. Der Vertreter des Berufungsbe¬ klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Er protestiert gegen die Zulassung des eventuellen Berufungsan¬ trages, weil derselbe vor den kantonalen Gerichten nicht gestellt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Vertrag vom 5. Juni 1888 hat der Baumeister Zehnder=Frey in Basel bei der Versicherungsgesellschaft Le Soleil in Paris eine kombinierte Versicherung abgeschlossen, mittelst welcher er seine Arbeiter gegen Unfälle im Berufe, und sich selbst gegen die civile Verantwortlichkeit aus solchen Unfällen versicherte. Nachdem am 8. April 1895 ein Arbeiter im Geschäfte Zehnder, Namens Ortler, sich auf einer fremden Hobelmaschine eine schwere Verletzung zugezogen hatte, wurde zwischen Zehnder und der Versicherungsgesellschaft Le Soleil am 4. Juni gl. Jahres ein Nachtrag zu der Police vom 5. Juni 1888 vereinbart, des In¬ haltes, daß vom 1. Juli 1895 an die Prämie von 3 ½ % auf 6% des Arbeitslohnes erhöht werde. Am 14. Juni 1895 schrieb der Agent des Soleil, Henry Gautschi, an Zehnder: „Die Ge¬ sellschaft gestattet Andern kein Zuschneiden auf Maschinen An¬
derer. Wollen Sie sich hienach richten und Ihre Sachen eben auch zuschneiden lassen.“ Zehnder besaß nämlich keine eigenen Holz¬ bearbeitungsmaschinen. Er pflegte deshalb seine Arbeiter zum Zu¬ schneiden und Hobeln des Holzes in fremde Holzbearbeitungswerk¬ stätten zu schicken und an den dort aufgestellten Maschinen ar¬ beiten zu lassen. So wurde auch sein Arbeiter Georg Christoffel am
29. August 1895 in der mechanischen Sägerei des Samuel Lüthy in Basel damit beschäftigt, fohrene Fensterrahmen an einer Cirku¬ larsäge zu schneiden. Bei dieser Beschäftigung erlitt derselbe einen Unfall und belangte hierauf mit Klage vom 17. Oktober 1895 den Zehnder auf Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 5362 Fr. samt Zins zu 5% seit dem Unfalltage hinweg. Zehnder bean¬ tragte Abweisung der Klage und verkündete der Versicherungs¬ gesellschaft Le Soleil den Streit, mit dem Antrag auf Verur¬ teilung der Streitberufenen zum Ersatz dessen, wozu er infolge der Klage verurteilt werden möchte. Die Streitberufene beantragte Abweisung sowohl der Hauptklage als der von Zehnder erhobenen Regreßforderung. Durch Urteil vom 11. Februar 1896 hieß die erste Instanz die Haftpflichtklage Christoffels im vollen Umfange gut, wies dagegen die Regreßforderung des Beklagten Zehnder ab. Die zweite Instanz änderte dieses Urteil in so weit ab, als sie die Regreßforderung Zehnders guthieß. Der zwischen Zehnder und der Versicherungsgesellschaft Le Soleil betreffend den Unfall Ortler erhobene Prozeß war durch Urteil des Civilgerichtes Basel vom
15. November 1895 in dem Sinne entschieden worden, daß die Gesellschaft dem Zehnder für dasjenige aufzukommen habe, was dieser an Ortler infolge des Unfalles vom 8. April 1895 leisten mußte. Die Haftung der Gesellschaft wurde in diesem Prozesse damit begründet, daß die Versicherung, wie sie zur Zeit des Un¬ falles Ortler bestand, das Risiko an fremden Maschinen einbe¬ griffen habe. Die gegen dieses Urteil von der Gesellschaft Le Soleil eingelegte Appellation wurde in der Folge zurückgezogen.
2. Nachdem gegen das Urteil des Appellationsgerichtes bezüg¬ lich der Klage Christoffels ein Rechtsmittel nicht ergriffen, und dasselbe somit in diesem Punkte rechtskräftig geworden ist, steht die Haftpflicht des Berufungsbeklagten Zehnder gegenüber dem Kläger Christoffel aus dem Unfall, der diesen am 29. August 1895 betroffen hat, fest, und besteht ein Streit bloß noch darüber, ob dieser Unfall durch den zwischen den heutigen Parteien abge¬ schlossenen Versicherungsvertrag gedeckt sei. Über die Frage nun, ob auf Grund der Bedingungen des ursprünglichen Vertrages auch Unfälle an Maschinen in fremden Geschäften unter die Ver¬ sicherung fallen oder nicht, hat sich die Berufungsklägerin weder in ihrer schriftlichen Vernehmlassung auf die Regreßforderung des Beru¬ fungsbeklagten, noch in den mündlichen Ausführungen vor den kan¬ tonalen Gerichten ausgesprochen, sondern sich stets darauf beschränkt, zu behaupten, daß anläßlich des Zusatzvertrages vom 4. Juni 1895 die Gefahr für solche Unfälle wegbedungen worden sei. Aus diesem Stillschweigen der Berufungsklägerin über die Frage, wie es sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbestim¬ mungen verhalte, in Verbindung mit ihrer Haltung in dem Pro¬ zesse über den Unfall Ortler muß geschlossen werden, sie wolle den Standpunkt nicht einnehmen, daß Unfälle, die die Zehnder¬ schen Arbeiter an Maschinen in fremden Geschäften treffen können, von Anfang an von der Versicherung haben ausgeschlossen sein sollen. Denn in jenem Prozesse hatte das Civilgericht ausge¬ sprochen, daß das mit der Arbeit auf fremden Maschinen ver¬ bundene Risiko im Versicherungsvertrag vom 5. Juni 1888 und in den bis zum Unfall Ortler erfolgten Nachträgen nicht aus¬ geschlossen worden, vielmehr anzunehmen sei, daß die Versicherung sich auch auf solche, in Basler Baugeschäften vielfach vorkommende Arbeit an fremden Maschinen erstrecke. Gestützt auf diese Annahme hatte das Civilgericht in seinem Urteil vom 15. November 1895 die heutige Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten gegenüber zum Ersatz desjenigen verurteilt, was dieser an Ortler infolge des Unfalles vom 8. April 1895 leisten mußte, und dieses Urteil ist von der Berufungsklägerin angenommen worden. Dieses passive Verhalten gegenüber dem genannten Urteil, in Verbindung mit der Thatsache, daß der in jenem Prozesse eingenommene Standpunk in dem vorliegenden nicht mehr ausdrücklich aufgenommen worden ist, führt mit Notwendigkeit zu der Annahme, daß die Berufungs¬ klägerin selber davon ausgehe, eine Einwendung gegen ihre Zah¬ lungspflicht könne auf die ursprünglichen Vertragsbestimmungen nicht gestützt werden, ihr Standpunkt vielmehr lediglich darin
bestehe, daß die betreffende Gefahr nachträglich, im Juni 1895. wegbedungen worden sei.
3. Beschränkt sich aber die Verteidigung auf diesen Stand¬ punkt, so hat dies zur Folge, daß ihr der Beweis für den Aus¬ schluß der in dem Unfalle Christoffels verwirklichten Gefahr ob¬ liegt. Nun behauptet die Berufungsklägerin, bei den Verhandlungen über den Zusatzvertrag vom 4. Juni 1895 habe ihr Vertreter, Gautschi, dem Berufungsbeklagten auseinandergesetzt, daß die Ge¬ sellschaft gegen Unfälle, die auf Maschinen anderer Etablissemente eintreten, nicht versichere. Die zum Beweise hiefür beantragte Konfrontation zwischen Gautschi und dem Berufungsbeklagten ist jedoch vom kantonalen Gerichte aus lediglich prozessualen, und daher vom Bundesgericht nicht nachzuprüfenden Gründen abge¬ lehnt worden, und einen weitern direkten Beweis hat die Berufungs¬ klägerin für ihre Behauptung nicht angetragen. Dagegen beruft sie sich auf das oben mitgeteilte Schreiben Gautschis vom
12. Juni 1895 als Indizium dafür, daß am 4. Juni zwischen diesem und dem Berufungsbeklagten Unterhandlungen in dem von ihr behaupteten Sinne stattgefunden hätten, indem dieses Schreiben eben die Bestätigung derselben enthalte, und macht im weitern geltend, durch die Nichtbeantwortung dieses Schreibens habe der Berufungsbeklagte sein Einverständnis erklärt. Auf eine solche Unterhandlung nimmt nun aber das Schreiben Gautschis keinen Bezug; es enthält einfach eine Anweisung an den Versicherten, das Zuschneiden durch Dritte besorgen zu lassen, indem die Ge¬ sellschaft nicht gestatte, daß sein Personal diese Arbeit an fremden Maschinen ausführe. Von Verhandlungen, die am 4. Juni ge¬ pflogen sein sollten, oder überhaupt von einem Hinweis darauf, daß Unfälle, die sich bei der Beschäftigung an fremden Maschinen ereignen, gemäß Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen seien, enthält dieses Schreiben kein Wort. Was sodann den Inhalt des schriftlich abgefaßten Zusatzvertrages vom 4. Juni anbelangt, so beweist derselbe nicht nur nichts für die Behauptung der Be¬ rufungsklägerin, sondern er begründet vielmehr die gegenteilige Annahme. Dieser Zusatzvertrag war abgeschlossen worden, nach¬ dem sich der Unfall Ortler ereignet hatte, und Berufungsklägerin führt selbst an, daß dieser Unfall zu den daherigen Verhandlungen Anlaß gegeben habe. Wenn nun in dem Zusatzvertrag einerseits die Prämie ganz erheblich, von 3,5 % auf 6% der Arbeitslöhne erhöht worden, über den Ausschluß der Haftbarkeit bei Benutzung fremder Maschinen dagegen gar nichts gesagt ist, so zeigt dies eben, daß die Versicherungsgesellschaft, um ihre Interessen gegen die bei jenem Unfalle zu Tage getretene Vermehrung ihres Risiko zu wahren, von der Alternative, entweder die Prämien zu er¬ höhen, oder solche Unfälle auszuschließen, die erstere gewählt hat; denn daß damals Veranlassung zu einer Verschärfung der Ver¬ sicherungsbedingungen nach beiden Richtungen zugleich vorgelegen habe, ist nicht dargethan worden. Unter allen Umständen wäre es aber Sache der Berufungsklägerin gewesen, in dem Zusatz¬ vertrag derartige Unfälle ausdrücklich auszuschließen, wenn ihre Intention wirklich dahin ging, dieselben trotz der Erhöhung der Prämie nicht als unter die Versicherung fallend anzuerkennen.
4. Ist somit davon auszugehen, daß eine Vereinbarung auf Ausschluß der an fremden Maschinen sich ereignenden Unfälle zur Zeit, als Gautschi sein Schreiben vom 12. Juni 1895 an den Berufungsbeklagten erließ, nicht stattgefunden habe, so kann dieses Schreiben höchstens als Abänderungsantrag in Betracht fallen, auf den der Versicherte nicht einzutreten brauchte, und dessen Nichtbeantwortung daher nicht als Einverständnis, sondern als Ablehnung ausgelegt werden muß. Denn nach allgemeinem Rechtsgrundsatz gilt Stillschweigen nur dann als Zustimmung wenn dem Schweigenden eine Verletzung der im Verkehr gebotenen Redlichkeit zur Last fallen würde, falls sein Wille auf Verwei¬ rung der Zustimmung gerichtet ist (Regelsberger, Pand. I, S. 505). Speziell im Versicherungsrechte ist als Regel aner¬ kannt, daß der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer Abänderungsanträge stellt, und dieser dieselben unbeantwortet läßt auf deren Beantwortung zu bestehen hat, so daß an die Unter¬ lassung dieser Verpflichtung regelmäßig die Folge geknüpft wird, daß der Versicherer später, wenn er vom Versicherungsnehmer auf Bezahlung der Versicherungssumme belangt wird, die Nichtbe¬ antwortung seines Antrages nicht zum Nachteil des Versicherungs¬ nehmers verwerten darf (Vergl. Ehrenberg, Vers. Recht, S. 337). Wenn Berufungsklägerin sodann ein Einverständnis des Beru¬
fungsbeklagten daraus hat herleiten wollen, daß derselbe in der Folge seinen Arbeitern verboten habe, auf fremden Hobelmaschinen zu arbeiten, so ist hiegegen zu bemerken, daß laut den Zeugen¬ aussagen ein solches Verbot allerdings erlassen worden ist, aber nicht etwa auf jenes Schreiben Gautschis hin, sondern erst nach dem Unfalle vom 29. August 1895, und zwar zunächst nur für Hobelmaschinen. Bei dieser Sachlage kann in dem Verbote eine konkludente Handlung im Sinne einer Zustimmung zum Aus¬ schluß fraglicher Unfälle aus der Versicherung nicht erblickt werden.
5. Das Begehren um Abänderung der Kostenbestimmung gemäß Art. 4 der Zusatzpolice vom 5. Juni 1888 ist vor den kanto¬ nalen Gerichten nicht gestellt worden, und kann daher nach Art. 80 O.=G. in der bundesgerichtlichen Instanz nicht berück¬ sichtigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
16. März 1896 in allen Teilen bestätigt.