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22_I_518

BGE 22 I 518

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86. Urteil vom 24. April 1896 in Sachen Stiegeler gegen Versicherungsgesellschaft Le Soleil. A. Durch Urteil vom 17. Februar 1896 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautet auf Abweisung der Klage. B. Gegen das Urteil des Appelationsgerichtes hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mittelst Kollektiv=Unfallversicherungsvertrags versicherte sich der Kläger, Baumeister I. B. Stiegeler in Basel, am 22. Sep¬ tember 1894 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen seiner gesetzlichen Haftpflicht aus Unfällen in seinem Ge¬ schäftsbetriebe. Die Police umfaßt laut Art. I alle Unfälle, welche unmittelbar und ausschließlich auf die Beschäftigung in dem in der Police bezeichneten Betriebe zurückzuführen sind, und laut Art. IV alle Arbeiten, welche der Versicherungsnehmer in Ausführung des in der Police bezeichneten Berufes oder Gewerbes vornehmen läßt, und zwar eventuell bis zur Höhe der durch Urteil festgesetzten Entschädigungssumme. Nach Absatz 5 desselben Artikels zieht jede irrige Angabe, die geeignet ist, die richtige Schätzung der versicherten Gefahr zu beeinträchtigen, jede falsche Anzeige oder Verschweigung von Seite des Versicherungsnehmers, welche zur Folge hat, daß die der Gesellschaft geschuldete Prämie zu niedrig berechnet wird, den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich. Als Natur des Gewerbes ist in der Police der Beruf Baumeister angegeben. In dem vom 22. September 1894 datierten Versicherungsantrag sind die beiden Fragen: „Welches ist die Zahl und Art der angewandten Maschinen?“ und „Gibt es Sägen oder andere mechanische Werkzeuge?“ je durch einen Strich beantwortet. Am 6. April 1895 erlitt der beim Kläger als Schreiner in Arbeit stehende Andreas Specht einen Unfall während er in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen in der Sägerei Küthy an einer Hobelmaschine Thürverkleidungen zuhobelte. Durch Urteil des Civilgerichtes Basel vom 26. Oktober 1895 wurde Kläger zur Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2000 Fr. mit Zins zu 5% seit 25. Juli 1895 und zu sämtlichen Pro¬ zeßkosten verurteilt. Mit Klage vom 23. November 1895 forderte Kläger unter Berufung auf den Versicherungsvertrag von der beklagten Versicherungsgesellschaft den Ersatz des aus diesem Ur¬ teil ihm erwachsenden Vermögensnachteiles. Diese Klage ist von beiden kankonalen Instanzen abgewiesen worden, und zwar vom Appellationsgericht unter folgender Begründung: Die klägerische Behauptung, daß die beklagte Gesellschaft ihre Haftbarkeit gegen¬ über dem Kläger ausdrücklich, oder durch konkludente Handlungen anerkannt habe, sei nicht begründet. Die von ihr bewilligte Aus¬ zahlung des Lohnes während der Arbeitsunfähigkeit des verletzten Arbeiters Specht, worin Kläger die Anerkennung erblicke, könne nicht als solche gelten, da sie eine für weitere Zahlungspflicht unpräjudicierliche Leistung gewesen sei, wie sie die erste Not erfordert habe, und darum von der Gesellschaft ohne Prüfung mochte be¬ willigt worden sein; sobald aber Beklagte von der Sachlage genauere Kenntnis gehabt habe, habe sie auch ihre Haftpflicht abgelehnt. Wenn von Seite ihres Agenten in Überschreitung seiner Stellung dem Kläger eine Zusage gemacht oder Kläger durch ihn in Irrtum geführt worden sei, so könne Beklagte dadurch nicht verpflichtet werden. Die nun in Betracht kommende Frage, ob der Versicherungsvertrag auch für Unfälle an Maschinen gelte, sei in erster Linie auf Grund des Versicherungsantrages zu beantworten; in diesem habe Kläger die Fragen, ob und was Maschinen verwendet werden, weder mit Ja noch mit Nein, son¬ dern nur mit einem Strich beantwortet. Wolle man nun im vorliegenden Falle nicht annehmen, daß ein Strich mit einem Nein gleichbedeutend sei, was oft zutreffe, so müsse ihm jedenfalls die Bedeutung beigemessen werden, daß Kläger es nicht der Mühe wert gefunden habe, sich darüber bestimmt auszusprechen, daß er die Maschinenarbeit als nebensächlich genug in seinem Geschäfte angesehen habe, um sie für die Versicherung außer Betracht fallen zu lassen, also eben Unfälle an Maschinen nicht in die Ver¬ sicherung habe gezogen wissen wollen, was rechtlich einer Ver¬

neinung gleich stehe, und die gleiche Rechtswirkung habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Sache so aufzufassen, und habe nicht nötig gehabt, darüber noch bestimmtere Angaben zu verlangen. Wenn Kläger auch die Unfälle habe versichert wissen wollen, welche bei Benützung von notorisch gefährlichen Maschinen vorkommen konnten, so habe er die Frage nach den Maschinen nicht mit einem Strich beantworten dürfen. Da der Versicherungs¬ vertrag auf Grund der aus dem Antrag hervorgehenden Fest¬ stellungen abgeschlossen, und in der Police ausdrücklich (Art. IV Abs. 5) darauf Bezug genommen sei, so seien also alle bei Ma¬ schinenarbeit erfolgenden Unfälle von der Versicherung ausge¬ schlossen worden. Es müßte Kläger demnach auch dann abge¬ wiesen werden, wenn die Frage, ob die Schreinerarbeit mit Ma¬ schinen von der Art derjenigen, bei welcher der Unfall eintrat, an sich zum Betrieb des klägerischen Baugeschäftes und zu dieser Art von Berufsthätigkeit gehöre, zu bejahen wäre.

2. Was vorerst die Behauptung anbelangt, die Beklagte habe die streitige Entschädigungspflicht aus dem Versicherungsvertrage gegenüber dem Kläger anerkannt, so stützt sich dieselbe darauf, daß die Beklagte durch ihren Agenten Gautschi während 7 Wochen nach dem Unfall, im April und Mai 1895, die Lohnbeträge an dem verunglückten Arbeiter des Klägers habe ausbezahlen lassen, obschon sie damals schon durch die Unfallsanzeige Kenntnis davon gehabt habe, daß der Unfall im Geschäfte des Lüthy erfolgt sei. Es ist klar, daß in der vorbehaltlosen Auszahlung eines Teiles der Un¬ fallentschädigung nur unter der Voraussetzung eine im Sinne der Anerkennung der Entschädigungspflicht konkludente Handlung, bezw. ein Verzicht auf die Einrede, daß der Unfall nicht unter die Ver¬ sicherung falle, erblickt werden kann, wenn die Auszahlung unter Kenntnis der für letztere Einrede relevanten Thatsachen geschehen ist. Wenn daher die Vorinstanz den gedachten Standpunkt des Klägers aus dem Grunde als unbegründet bezeichnet hat, weil die Beklagte bei Bewilligung der Zahlungen an den verunglückten Arbeiter diese Kenntnis nicht besessen, ihre Haftpflicht aber sofort abgelehnt habe, als sie zu genauerer Kenntnis der Sachlage ge¬ langt sei, so erscheint diese Schlußfolgerung rechtlich vollkommen zutreffend. Die Entscheidung der Vorinstanz könnte danach in diesem Punkte nur angefochten werden, wenn die ihr zu Grunde liegende thatsächliche Annahme mit den Akten in Widerspruch sich befände. Allein davon ist keine Rede. Ein Beweis dafür, daß Beklagte zu der Zeit, als jene Zahlungen erfolgten, von den Um¬ ständen, unter welchen der Unfall sich ereignete, Kenntnis gehabt habe, ist in den Akten nicht enthalten, wohl aber darf auf das Gegenteil geschlossen werden aus einem Schreiben der Beklagten vom 13. September 1895 an ihren Agenten Gautschi, worin sie diesem die vom 6. September gl. J. datierte Klageschrift Spechts mit dem Bemerken zurückschickt, daß sie erst dieser Klage entnehme, daß der Unfall sich in der Werkstätte Lüthys ereignet habe.

3. Bezüglich der weiteren Frage, ob der Unfall, aus welchem die vorliegende Entschädigungsforderung hergeleitet wird, in dem Versicherungsvertrag inbegriffen sei, steht thatsächlich unwider¬ sprochen fest, daß einerseits der Unfall sich bei der Beschäftigung des betreffenden Arbeiters an einer außerhalb der klägerischen Ge¬ schäftslokale aufgestellten fremden Hobelmaschine ereignet hat, und daß anderseits der Kläger in dem Versicherungsantrage die beiden Fragen: „Welches ist die Zahl der angewandten Maschinen?“ und: „Gibt es Sägen oder andere mechanische Werkzeuge?“ mit einem Strich beantwortet hat. In dieser Art der Beantwortung hat die Vorinstanz die Willenserklärung des Versicherungsnehmers erblickt, daß Unfälle an Maschinen nicht in die Versicherung ein¬ bezogen sein sollen, und deshalb den am 6. April 1895 erfolgten Unfall als durch diese nicht gedeckt betrachtet. Da es sich bei dieser Feststellung des Vertragswillens nicht um eine bloße Be¬ weisfrage, sondern um die Anwendung materiellrechtlicher Aus¬ legungsregeln handelt, untersteht dieselbe zweifellos der Überprü¬ fung des Bundesgerichtes. Es ist also zu untersuchen, welche Erklärung in dem Hinsetzen eines bloßen Striches auf die ge¬ nannten Fragen liege. Eine affirmative Antwort entsprechend der Fragestellung enthielt nun der vom Kläger angewendete Strich offenbar nicht, und es kann sich nur fragen, ob Kläger damit die Frage, ob bei seinem Geschäftsbetrieb Maschinen verwendet werden, entweder geradezu habe verneinen, oder erklären wollen eine direkte Antwort auf diese Frage brauche überhaupt nicht ge¬ geben zu werden. In beiden Fällen muß aber seine Erklärung

zur Abweisung der Klage führen. Liegt nämlich in dem Hinsetzen eines Striches die Verneinung der Frage nach Maschinen, handelt es sich unzweifelhaft um eine unwahre Angabe, die eignet war, die richtige Schätzung der Versicherungsgefahr beeinträchtigen und daher nach Art. IV der Policebedingungen den Verlust des Entschädigungsanspruches aus dem Versicherungs¬ vertrag nach sich zog. Ist jener Strich dagegen in dem Sinne aufzufassen, daß eine bestimmte Antwort nicht nötig sei, so muß darin, mit der Vorinstanz, die Erklärung erblickt werden, daß Kläger die Maschinenarbeit in seinem Geschäfte als nebensächlich genug ansehe, um sie für die Versicherung außer Betracht fallen zu lassen. Damit versetzte Kläger die Versicherungsgesellschaft in den Glauben, die zu versichernde Gefahr erstrecke sich nicht auf Maschinenbetrieb, und er muß, nach den Grundsätzen über Treu und Glauben beim Abschluß von Verträgen, diese Interpretation gegen sich gelten lassen. Unstichhaltig ist es, wenn Kläger hie¬ gegen eingewendet hat, nicht er, sondern der Agent der Beklagten habe die Beantwortung der im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen besorgt, und ihm diesen fertig zum unterzeichnen vorgelegt; denn diese speziellen, hier in Betracht kommenden Fragen konnte der Agent jedenfalls nicht anders, als auf Grund einer Mit¬ teilung des Klägers beantworten, und es ist daher die daraufhin abgegebene Erklärung in der That als seine Erklärung zu be¬ handeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 17. Februar 1896 in allen Teilen bestätigt.