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22_I_342

BGE 22 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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63. Entscheid vom 24. März 1896 in Sachen Bossard. In einer Betreibung des Anton Bossard gegen Andreas Christen nahm das Betreibungsamt Altdorf am 25. April 1895 folgende Pfändungsurkunde auf: „Lebensversicherungs=Police Nr. 57,766 „bei der allgemeinen Versorgungsanstalt zu Karlsruhe, von „2000 Fr. zahlbar nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre. Die jähr¬ „liche Prämie beträgt 97 Fr. 90 Cts. und der Schuldner zählt „gegenwärtig 53 Jahre. Die Police haftet der Gesellschaft als „Faustpfand für 427 Fr. 06 Cts., Darleihen und Zinsen.“ Auf Beschwerde des Schuldners hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri mit Entscheid vom 8. Juni 1895 die Pfändung auf, gestützt auf folgende Gründe: „Gemäß Art. 92 B.=G. sind die Unterstützungen von Sterbefallvereinen und ähnlichen An¬ „stalten unpfändbar und unter letzteren sind auch die Versor¬ „gungsanstalten zu verstehen; aus den Akten geht nicht hervor, „daß die Versicherungsprämien zum Nachteil der Gläubiger Chri¬ „stens bezahlt wurden. Bossard hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig an die eidgenös¬ sische Aufsichtsbehörde rekurriert. Er ersucht um Aufhebung des¬ selben und um Bestätigung der Pfändung. Er bestreitet, daß die „Lebensversicherungsgesellschaft in Karlsruhe“ zu den unter Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes verstandenen Anstalten gehöre. Sodann seien unter den „Unterstützungen“ dieser An¬ stalten einzig die Summen zu verstehen, die von der Kasse oder Gesellschaft einem Schuldner beim Eintritt der statutari¬ schen Voraussetzungen ausbezahlt oder geschuldet würden. Hievon begrifflich verschieden seien die Anteilsrechte, die einer Per¬ son infolge ihrer Beitragsleistungen oder aus andern Gründen an dem Kapital einer solchen Anstalt zustünden. Diese seien ge¬ wöhnliche Vermögensrechte, wie z. B. das in einer Versicherungs¬ police verkörperte aktuelle Vermögensrecht, und es stehe der Pfändbarkeit solcher Anteilsrechte keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Art der Gesetzesauslegung, mittelst deren die kantonale Aufsichtsbehörde dazu gelangt ist, die Police des Christen als unpfändbar zu bezeichnen, muß von vorneherein als eine äußerliche bezeichnet werden. Denn gewiß ist nicht der Name der Anstalt, aus dem ja nicht einmal mit Sicherheit auf die Natur ihres Geschäftsbetriebes geschlossen werden kann, entscheidend für die Frage, ob eine von derselben ausgestellte Lebensversicherungs¬ police nach Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes unpfänd¬ bar sei oder nicht. Wohl ist die Provenienz der nach dieser Be¬ stimmung vom Zugriff der Gläubiger ausgeschlossenen Ver¬ mögensobjekte insofern wesentlich, als dieselben von Kassen oder Anstalten herrühren müssen, welche die Leistungen von Unter¬ stützungen überhaupt zum Zwecke haben. Allein dieses bestimmt

sich doch nicht nach dem Namen der Kasse oder Anstalt. Über¬ haupt aber liegt das Schwergewicht der Bestimmung auf dem Worte „Unterstützungen“, und es können Vermögensstücke, denen die dadurch verlangte Zweckbestimmung nicht inne wohnt, nicht unter dieselbe fallen. Mag also auch angenommen werden, die Allgemeine Versor¬ gungsanstalt in Karlsruhe gehöre an sich zu den in Art. 92, Ziffer 9, erwähnten Kassen oder Anstalten, so frägt es sich dann aber doch weiterhin, ob die Versicherungspolice des Christen sich als eine Unterstützung im Sinne jener Bestimmung darstelle oder nicht. Dies ist zu verneinen. Soweit die Police das Recht auf die Versicherungssumme ver¬ peri oder beurkundet, ist diesbezüglich zu bemerken: Bei der großen Ausdehnung des Lebensversicherungsgeschäftes und bei der großen Bedeutung, welche den Lebensversicherungspolicen sowohl im wirtschaftlichen als im Rechtsleben, insbesondere auch im Be¬ treibungs= und Konkursrechte, zukommt, mußte sich dem Gesetz¬ geber die Frage aufdrängen, ob diese Werte als pfändbar zu er¬ klären seien oder nicht, und wenn nun das Gesetz die Lebens¬ versicherungspoliceen nicht ausdrücklich als unpfändbar erklärt, so muß dieses Stillschweigen dahin gedeutet werden, daß diese dem Zugriff der Gläubiger, in der Regel wenigstens, nicht entzogen sein sollen. Dies wird erhärtet durch die Erwägung, daß sich der Gesetzgeber bei einer andern Lösung mit der bisher in der Schweiz wohl allgemein herrschenden Rechtsordnung und =Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte (vergl. z. B. die Entscheide des Bundes¬ gerichtes in Sachen Masse Konradin gegen Kinder Konradin, amtliche Sammlung, Band XX, Seite 111, und Cuénoud gegen Masse Cuénoud, ibid. Seite 186). Es werden daher Lebensver¬ sicherungspolicen, als Träger des Rechts auf die Versicherungs¬ summen, höchstens dann gemäß Art. 92, Ziffer 9, des Betrei¬ bungsgesetzes als unpfändbar bezeichnet werden können, wenn sie sich als eigentliche Unterstützungen darstellen, wenn also der er¬ sichtliche Zweck der Versicherung die Sorge für den notwendigen Unterhalt des Versicherungsinteressenten ist. Zur Unterstützung dieser Auffassung kann auch auf Art. 1 des Bundesgesetzes be¬ treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1895, hingewiesen wer¬ den, der von den eigentlichen Versicherungsunternehmungen die Vereine mit örtlich beschränktem Geschäftsbetrieb, wie Kranken¬ kassen, Sterbevereine, ec.“ scheidet. Allerdings hat die Unterschei¬ dung nur Bedeutung für die staatliche Aufsicht; allein die Ähn¬ lichkeit der Terminologie läßt vermuten, daß dieselbe auch bei der Aufstellung des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes dem Gesetzgeber vorgeschwebt habe. Wie nun danach überhaupt die fragliche Bestimmung auf Lebensversicherungspolicen, in der Regel wenigstens, nicht zutrifft, so weist auch im vorliegenden Falle nichts darauf hin, daß die Lebensversicherungssumme eine eigent¬ liche Unterstützung bilden solle und deshalb unpfändbar wäre. Soweit sodann die Police noch andere Rechte des Inhabers verkörpern oder beurkunden mag, seien dies nun Anteilsrechte am Vermögen des Versicherers, oder Forderungsrechte auf das Deckungskapital, auf den Rückkaufswert, auf die Dividende u. s. w., ist es ohne weiteres klar, daß dieselbe aus dem Gesichtspunkte des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes nicht als unpfänd¬ bar erklärt werden kann. Denn für den Begriff einer Unter¬ stützung bieten diese Werte keinen Raum. Der Entscheid der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde stellt sich deshalb auch von diesem Ge¬ sichtspunkte aus als gesetzwidrig dar. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Pfändung der Lebensversicherungspolice Nr. 57,766, vom 25. April 1895, be¬ stätigt.