Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38. Urteil vom 20. Februar 1896 in Sachen Schicker gegen Kanton Zug. A. Am 19. Februar 1881 wurde Josef Waldisbühl in der Schlucht Bachthalen bei Blickenstorf tødt aufgefunden. Infolge angehobener Strafuntersuchung wurde Josef Schicker, Sohn, von Blickenstorf, geboren 1854, Landarbeiter, am 22. Dezember 1881 in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. August 1882 erklärte ihn das Zuger Kriminalgericht des Raubmordes, begangen an Waldis¬ bühl, schuldig, und verurteilte ihn zu lebenslänglicher Zuchthaus¬ strafe; das Obergericht sodann bestätigte am 30. September 188 dieses Urteil. Josef Schicker wurde infolge dessen zur Verbüßung seiner Strafe nach Zürich in das Zuchthaus verbracht. Von dort aus stellte er im Jahre 1893 ein Revisionsgesuch. Am 15. April 1893 erkannte das zugerische Revisionsgericht dahin, es sei der Prozeß des Schicker zu revidieren und dieser bis zur weitern Be¬ urteilung des Falles als Untersuchungs= und nicht als Straf¬ gefangener zu behandeln. Schicker wurde darauf am 26. April 1893 aus dem Zuchthaus in Zürich nach Zug in Verhaft ver¬ setzt. Unterm 21./28. Februar 1894 erkannte das zugerische Strafgericht dahin, es habe sein vom Obergericht unterm 30. Sep¬
tember 1882 bestätigtes Strafurteil vom 14. August 1882 in Rechtskraft zu verbleiben; dagegen sei im Sinne von § 11, des Gesetzes über bedingte Freilassung, Begnadigung 2c., ein fortiges Begnadigungsgesuch des Josef Schicker an den Kantons¬ rat als zulässig erklärt. Das Straf=Obergericht dagegen kannte unterm 6. Oktober 1894, Schicker sei von Schuld und Strafe freigesprochen, habe jedoch die gesamte ausgestandene Unter¬ suchungshaft als selbstverschuldet an sich zu tragen und dem Staate die hieraus erwachsenen Untersuchungs= und Gerichtskosten zu vergüten; für eine allfällige Entschädigungsforderung an den Staat für ausgestandene Zuchthausstrafe sei, ihm der Civilweg vorbehalten. Kurze Zeit nach seiner Haftentlassung erlitt Josef Schicker einen Schlaganfall, infolge dessen er laut Befund des Dr. Arnold in Zug vom 2. Mai 1895 wahrscheinlich für sein ganzes Leben vollständig arbeitsunfähig wurde. Am 1. Dezember 1894 stellte er beim Regierungsrat des Kantons Zug das Be¬ gehren um Entschädigung für erlittene Zuchthausstrafe, indem er 5 Fr. per Tag ansetzte. Nachdem dieses Begehren abgewiesen worden, gelangte er unterm 18. Februar 1895 klagend an das Bundesgericht. B. Hier stellte er das Begehren, der Fiskus des Kantons Zug sei zu einer Entschädigung von 40,415 Fr. zu verurteilen, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Sein Recht auf Schadenersatz gründe sich auf das Urteil des Straf=Obergerichtes vom
6. Oktober 1894, sowie § 7 der alten, 8 der neuen Kantons¬ verfassung, wonach ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten sei. Kläger habe unschuldig 4433 Tage Zuchthausstrafe erlitten; er habe auf seine daherige Schadenersatzforderung nicht verzichtet, insbesondere auch nicht zugegeben, daß er die Verurteilung durch eigenes Verschulden sich zugezogen habe. Das — allerdings in Rechtskraft erwachsene — Urteil des Obergerichtes vom 6. Okto¬ ber 1894 sei insofern ungerecht, als es ausspreche, daß Kläger die Untersuchungshaft und die bezüglichen Kosten an sich zu tragen habe. Die Verantworlichkeit des beklagten Staates sei eine um so schwerere, als gegen den Kläger nicht nur kein Beweis, sondern nicht einmal ein direktes Indizium vorlag, während gleichzeitig ein gewisser Anton Meyer durch die Beweislage schwer belastet und trotzdem freigesprochen wurde. Kläger sei zur Zeit seiner Verurteilung ein kräftiger Mann von 27 Jahren gewesen, dessen täglicher Verdienst auf 3 Fr. 50 Cts. veranschlagt werden müsse, wobei noch in Betracht falle, daß die vom Staate erhaltene Ver¬ köstigung kaum 50 Cts. per Tag ausmache. Kläger fordere 5 Fr. ver Tag, was bei 4433 Tagen Zuchthaus 22,165 Fr. aus¬ mache. Ferner aber sei seine Gesundheit im Zuchthaus vollständig gebrochen worden, indem er bald nach seiner Freilassung durch einen Schlag gelähmt wurde und seine Sprache fast gänzlich ver¬ lor, auch seither sich wenig erholte. Wahrscheinlich werde er in¬ folge dessen sein Leben lang arbeitsunfähig und hülfsbedürftig bleiben; dies sei eine Folge der langen Zuchthausstrafe und des dabei ausgestandenen seelischen Leides. Dafür gebühre ihm für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützung von 5 Fr., eventuell eine Aversalsumme von 18,250 Fr. Diese For¬ derung sei insofern eine bedingte, als man für den Kausalzusam¬ menhang zwischen der Zuchthausstrafe und dem Schlaganfall auf Expertise abstelle. C. Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt, es sei wegen Inkompetenz auf die Klage nicht einzutreten, eventuell die¬ selbe bis auf den Betrag von 8000 Fr. abzuweisen, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung wird ausgeführt: Für die Kompetenz sei maßgebend Art. 48, 4 O.=G. Im Sinne desselben müsse eine Klage direkt vor Bundesgericht anhängig gemacht werden, ohne daß die kanionalen Instanzen sich mit derselben zu befassen hatten. Nun habe aber der Verteidiger Schicker's vor Kriminalgericht auch den Antrag gestellt gehabt, es sei der Staat für die un¬ schuldig erlittene Untersuchungs= und Strafhaft, sowie Unbill grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären, dagegen die Fest¬ setzung der Größe des Schadenersatzes dem Civilrichter zu unter¬ stellen. Demnach sei die Schadenersatzforderung, wenn auch nicht der Summe nach, so doch zur prinzipiellen Entscheidung schon vor einer kantonalen Instanz anhängig gemacht worden. Die Klage vor Bundesgericht bilde also nur die Fortsetzung des vor
Kriminalgericht gestellten und vor Obergericht wiederholten Be¬ gehrens. Wenn nun auch genannte Gerichte sich auf die Ent¬ schädigungsfrage nicht einließen, so genüge doch die Anbringung bezüglicher Begehren vor denselben, um die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes als einzige Instanz auszuschließen. Zur Sache selbst sei zu bemerken, daß Schicker in der Untersuchung vom Jahre 1882 vielfach unwahre Angaben gemacht und sich in Widersprüche ver¬ wickelt habe, ferner sein Leumund kein guter war, indem er auch betreffend einiger Anklagen nur wegen Mangels genügenden Be¬ weises freigesprochen wurde. Wenn Kläger behaupten wolle, daß er vom 14. August 1882 bis 6. Oktober 1894 (4433 Tage) als Sträfling behandelt worden sei, so sei zu beachten, daß der¬ selbe erst nach dem obergerichtlichen Urteile vom 30. September 1882 nach Zürich ins Zuchthaus verbracht und dann, am 26. April 1894, zufolge Erkenntnis des Revisions= und Kassations¬ gerichtes des Kantons Zug, wieder in die kantonale Gefängnis¬ anstalt von Zug zurückversetzt wurde. Aus dem obergerichtlichen Urteil vom 6. Oktober 1894 ergebe sich, daß Schicker für die ausgestandene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen sei. Wenn Kläger seiner Zeit erklärt habe, daß er für den Fall seiner Frei¬ lassung auf jede Entschädigung verzichte, so werde er dabei nicht behaftet; dagegen sei im Sinne der Reduktion der Entschädigung in Betracht zu ziehen, daß Kläger selber mehrfach erklärt hatte, er habe sich durch sein unsolides Vorleben und seine lügnerischen Angaben seine Verurteilung selber zugezogen. Diese Erklärung entspreche auch der Wahrheit. Soweit Kläger das obergerichtliche Urteil (punkto Auflage der Untersuchungshaft) beanstande, werde nicht einläßlich geantwortet, da fragliches Urteil in Rechtskraft tehe und vom Bundesgericht überhaupt nicht nachzuprüfen sei. Die von A. Bossard eingelegte Broschüre sei in Wirklichkeit ein Pamphlet, das den Sachverhalt willkürlich entstelle. Kläger habe nicht durchschnittlich 3 Fr. 50 Cts. per Tag verdient; aus den Untersuchungsakten ergebe sich vielmehr, daß er nicht anhaltend und regelmäßig arbeitete und nicht viel verdiente. Die klägerische Berechnung des Schadenersatzes werde bestritten. In Wirklichkeit sei maßgebend, welcher Schaden dem Kläger erwachsen sei, vom Schadensbetrag sodann sei, wegen Selbstverschulden an der Ver¬ zirteilung, ein Abzug zu machen. Daß die Gesundheit Schickers im Zuchthaus total gebrochen oder überhaupt geschädigt worden sei, werde bestritten. Ein Bericht des dortigen Anstaltsarztes, Dr. Kreis, datiert vom 29. April 1895, und der Zuchthausdirektion ergebe, daß Kläger im Zuchthaus sich einer ziemlich guten Ge¬ sundheit zu erfreuen hatte, nie ernstlich krank war und nur an vorübergehendem Unwohlsein litt. Auch nach seiner Zurückversetz¬ ung in die zugerische Gefangenenanstalt sei das Befinden Schickers befriedigend und normal gewesen. Der Schlaganfall sei nicht auf die Zuchthausstrafe zurückzuführen; vielmehr möge derselbe dadurch veranlaßt oder begünstigt worden sein, daß Schicker in der ersten Zeit seit seiner Freilassung einen unsoliden Lebenswandel führte. Mit den vom Regierungsrate angebotenen 8000 Fr. sei Kläger genügend entschädigt. Man behalte sich ausdrücklich vor, von dem an Schicker zu zahlenden Schadenersatze diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, welche er laut obergerichtlichem Urteil vom 6. Oktober 1894 dem Staate schulde. D. In der Replik wird im wesentlichen angebracht: Das Bun¬ desgericht sei kompetent. Kläger habe nie zugegeben, seine Ver¬ urteilung selbst verschuldet zu haben. Der Ansatz von 5 Fr. per Tag erlittener Zuchthausstrafe sei nicht übertrieben, wenn man die erlittenen Übel aller Art und insbesondere auch das unglück¬ liche Schicksal der Angehörigen Schickers berücksichtige. Daß Schicker nicht regelmäßig und anhaltend gearbeitet habe, sei eine böswillige Erfindung. Festgehalten werde, daß Kläger während 4433 Tagen als Sträfling behandelt worden sei: das Strafurteil vom 14. August 1882, welches Schicker zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilte, sei erst durch das Urteil des Obergerichtes vom 6. Oktober 1894 aufgehoben worden und sei Kläger bis da¬ hin, sei es in Zürich, sei es in Zug, als Zuchthaussträfling be¬ handelt worden. Wenn Beklagter dartun wolle, daß Kläger vom
14. August bis 30. September 1882, und dann wieder vom
26. April 1893 bis 6. Oktober 1894 im Untersuche gewesen sei, und denselben wohl auch mit den bezüglichen Kosten belasten wolle, so sei dies unzulässig. Schicker sei das Opfer eines Justizmordes, der auf die Fahrlässigkeit und blinde Voreingenommenheit der zugerischen Behörden zurückzuführen sei. Daß Kläger nach seiner
Freilassung unsolid gelebt habe, werde bestritten. Der Kanton Zug sei auch zu verpflichten, die Arztrechnung zu bezahlen, welche Dr. Herrmann dem Kläger ausstellen werde. E. In der Duplik werden die Ausführungen der Antwort im wesentlichen bestätigt und im weitern angebracht: In Betracht fallen könnten einzig die Nachteile, welche der Kläger Josef Schicker selbst erlitten habe; dagegen sei im vorliegenden Verfahren auf seine Familie keine Rücksicht zu nehmen. Ob Schicker vom 26. April 1893 an als Zuchthaussträfling oder als Untersuchungs¬ gefangener zu betrachten war, sei nach dem Entscheid des Revi¬ sionsgerichtes vom 15. April 1893 zu beurteilen. Kraft desselben habe sich Schicker in der Tat seit 26. April 1893 in Zug in Untersuchungshaft befunden und habe daselbst die Begünstigungen der Untersuchungsgefangenen genossen. Der Vollzug des Urteils vom 30. September 1882 sei daher, trotz seiner Rechtskraft, vom
26. April 1893 an sistiert gewesen. Die vom genannten Datum an erlittene Haft habe Kläger, laut obergerichtlichem Urteil vom
6. Oktober 1894, an sich zu tragen. Die Vorwürfe, welche der¬ selbe den zugerischen Behörden mache, würden zurückgewiesen. Der jetzige Zustand des Klägers und speziell sein Schlaganfall seien nicht Folgen des Zuchthauses. Kläger habe daselbst keine Ent¬ behrungen erlitten, welche seine Gesundheit schädigen konnten. Die Forderung der Bezahlung der Arztrechnung des Dr. Hermann sei, weil verspätet, unzulässig und zudem unbegründet. F. Als gerichtliche Experten wurden ernannt Professor Dr. H. Wyß und Dr. Kaufmann in Zürich. Dieselben gaben unterm
27. Oktober 1895 ein Gutachten betreffend Gesundheitszustand des Josef Schicker ab, welches im wesentlichen folgendermaßen lautet: Josef Schicker leide an einer chronischen Herzkrankheit, einem sogenannten Klappenfehler, und ferner an den Folgen eines am 14. Dezember 1894 erlittenen Schlaganfalles; dieselben be¬ ständen in einer teilweisen Lähmung des rechten Armes und Beines, sowie der rechten Gesichtshälfte, ferner einer Kontraktur des rechten Armes, Schwerfälligkeit der Sprache und beginnender Demenz. Es sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Schlaganfall und die daherige Gehirnerkrankung mit der Herz¬ krankheit in direktem Zusammenhang ständen (Embolie). Über die Zeit des Auftretens der Herzkrankheit lasse sich etwas Positives nicht aussagen; insbesondere auch nicht darüber, ob dieselbe schon vor der Haft, vielleicht von Jugend auf, bestanden habe, oder aber erst während der Haft aufgetreten sei. Durch Informationen aus der Strafanstalt sei in nachdrücklicher Weise hervorgehoben wor¬ den, daß Schicker während seines ganzen dortigen Aufenthaltes sehr schwere Arbeit stets willig und sogar mit einer gewissen Vor¬ liebe verrichtet habe. Es liege nahe anzunehmen, daß lang¬ dauernde und oft wiederholte Anstrengungen während der Haft die Herzerkrankung verursacht hätten, umsomehr, als keine der andern bekannten Ursachen der Herzklappenfehler in Frage kommen könne. Diese Annahme dürfe aber nur als möglich hingestellt werden, und sei dabei nicht zu übersehen, daß Schicker offenbar schon vor seiner Verurteilung an schwere Arbeit gewöhnt war und diese als Landarbeiter wohl auch zeitlebens fortgesetzt hätte, wenn die Haft nicht über ihn verhängt worden wäre. Punkto Alkoholmißbrauch liege gegen Schicker nichts Positives vor. Es sei dahin zu schließen, daß bei Schicker ein latentes, seit unbe¬ stimmter Zeit bestehendes Herzleiden den Anlaß zu dem Schlag¬ anfall vom 14. Dezember 1894 gegeben habe und ein Einfluß der Haftstrafe auf diese Erkrankung sich nicht direkt beweisen lasse, aber insofern möglich sei, als viele während der Haft von Schicker freiwillig übernommene körperliche Überanstrengungen den Grund zum Herzleiden gelegt haben könnten. Der jetzige Zustand des Klägers sei ein sehr bedauernswerter und hoffnungsloser (was des weitern ausgeführt wird). In Zusammenfassung des Gutachtens sei zu sagen:
a. Es habe sich nichts ergeben, was beweisen würde, daß Schicker durch die erlittene Gefängnisstrafe (recte Zuchthaus¬ strafe) als solche bleibende Nachteile erlitten habe; aber es sei möglich, daß die körperliche Überanstrengung während der Dauer der Haft den Grund zu seinem jetzigen Herzleiden gelegt habe.
b. Schicker habe am 14. Dezember 1894 einen schweren Schlaganfall erlitten.
c. Daß derselbe mit der erlittenen Gefängnisstrafe (recte Zucht¬ haus) in direktem ursächlichem Zusammenhange stehe, könne nicht erwiesen werden; vielmehr sei er als unmittelbare Folge der Herz¬ krankheit anzusehen.
d. Die Erwerbsfähigkeit Schickers sei vom Tage des Schlag¬
anfalles an bis zu seinem Tode gleich Null anzusetzen, und sei er überdies beständig auf fremde Wartung und Pflege angewiesen. G. In der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der beklagte Kanton macht insbesondere zur Begründung seiner Inkompetenzeinrede noch geltend, daß der in Frage stehende Schadenersatzanspruch nach zugerischem Recht (Praxis) „in besonderm Verfahren und vor be¬ sondern Behörden“ (den zugerischen Civilgerichten) zu behandeln sei, was die bundesgerichtliche Kompetenz ausschließe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der beklagte Kanton hat in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten; er begründet seine Inkompetenzeinrede zunächst damit, daß die Klage nach zugerischem Recht in besonderm Verfahren vor besondern (kantonalen) Gerichten hätte geltend ge¬ macht werden sollen. Indes ist dieses Anbringen, welches übrigens erst heute erfolgte, ganz unbewiesen geblieben; der beklagte Kanton hat in keiner Weise erstellt, daß nach zugerischem Rechte Streitig¬ keiten der vorliegenden Art von besondern kantonalen Gerichten zu beurteilen seien. Im weitern hat die Beklagtschaft zwar noch an¬ bringen wollen, daß der Kläger bereits die kantonalen Gerichte mit der Sache befaßt hatte, und dieselbe nicht nachträglich an das Bundesgericht bringen durfte. In dieser Beziehung ist richtig, daß der Verteidiger des Schicker im Revisionsprozeß bei den zugeri¬ schen Strafgerichten sub 3 den Antrag stellte, „es sei der Kanton Zug für die unschuldig erlittene Untersuchungs= und Strafhaft und gehabte Unbill grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären.“ (Die Beurteilung der Größe des Schadenersatzes beantragte er dem Civilrichter zu überlassen.) Bezüglich der erwähnten Punkte sprach sich jedoch das Straf=Obergericht nur insoweit aus, als es dem Kläger jeden Civilanspruch aus der Untersuchungs¬ haft aberkannte; andererseits befaßte es sich mit der Frage der weitern Entschädigungsforderung materiell nicht, sondern verwies dieselbe auf den Civilweg. Unter solchen Umständen kann nicht gesagt werden, daß Kläger das Recht verwirkt habe, auf Grund von Art. 48, 4 O.=G. an das Bundesgericht zu gelangen, und muß hierorts auf die Sache eingetreten werden (Amtl. Sammlg. XXI, 411).
2. In der Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Der Kläger Schicker ist strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden; nachdem dann das Strafurteil zum Teil vollstreckt war, wurde er auf dem Revisionswege von Schuld und Strafe freigesprochen. Demnach hatte er die Strafverfolgung, den Strafvollzug und die damit verbundenen Übel, unschuldig erlitten. Nun bestimmt Art. 7 der frühern und Art. 8 der jetzigen Zuger Verfassung (vom 31. Ja¬ nuar 1894), daß ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten sei. Diesbezüglich hat die beklagte Partei zwar anbringen wollen, daß die Entschädigungspflicht des Staates nur für die ungesetzlich resp. unschuldig erlittene Untersuchungshaft, nicht dagegen für die Strafhaft habe statuiert werden wollen. Indes spricht der genannte Verfassungsartikel ganz allgemein von Verhafteten; im weitern aber ist klar, daß die ratio legis beim Strafverhaft nicht weniger zutrifft als beim Untersuchungsverhaft. Demnach ist da¬ von auszugehen, daß unschuldig erlittene Haft, und zwar sowohl Untersuchungs= als Strafhaft, nach zugerischem Rechte einen Ent¬ schädigungsanspruch gegen den Staat begründen. Insoweit freilich dieser Anspruch im vorliegenden Falle sich auf unschuldig erlittene Untersuchungshaft stützt, hat das Bundesgericht sich damit nicht zu befassen. Diesbezüglich hat nämlich, wie erwähnt, bereits das kantonale Gericht (Straf=Obergericht) sich dahin ausgespro¬ chen, daß Kläger dieselbe an sich zu tragen habe; es liegt also res judicata vor, und muß es dabei sein Bewenden haben. Nun ist die Tragweite des fraglichen Urteils (vom 6. Oktober 1894) zwar zwischen den Parteien streitig; während nämlich Kläger be¬ hauptet, daß selbes ihm nur die Entschädigung für die eigentliche Untersuchungshaft, vom Jahre 1881 und 1882 habe aberkennen wollen, macht der beklagte Kanton geltend, daß das genannte Urteil vom 6. Oktober auch bezüglich der während des hängenden Revisionsverfahrens erlittenen Haft (vom 26. April 1893 bis
6. Oktober 1894) entschieden und zwar die Entschädigung abge¬ lehnt habe. Bezüglich dieses Streitpunktes führt Kläger nämlich an, daß trotz Anordnung der Revision das Strafurteil, welches ihn zur Zuchthausstrafe verurteilte, noch immer in Kraft gewesen, und er demgemäß bis zum Erlasse des Urteils vom 6. Oktober
1894 fortwährend Zuchthaussträfling gewesen sei; da die Revi¬ stonshaft vom 26. April 1893 bis 6. Oktober 1894 sich also nicht als Untersuchungshaft bezeichnen lasse, werde sie durch das Urteil vom 6. Oktober 1894 nicht betroffen, bezw. nicht ihm auferlegt. Umgekehrt macht der beklagte Kanton geltend, daß bei Anordnung der Revision der Vollzug der Zuchthausstrafe sistiert, und der Kläger daher aus dem Zuchthaus in Zürich in die Ge¬ fangenenanstalt nach Zug verbracht worden sei, ferner aber das Urteil vom 6. Oktober 1894 bestimme, daß Kläger die gesamte Untersuchungshaft an sich zu tragen habe. Der Entscheid über diesen Streitpunkt wäre übrigens dann von besonderer Bedeutung, wenn der Ersatz für den ökonomischen Schaden im Sinne der klägerischen Ausführungen in der Weise zu berechnen wäre, daß der Kläger für jeden Tag resp. Arbeitstag ausgestandener Straf¬ haft mit einem bestimmten Betrage zu entschädigen wäre. Hin¬ gegen ist eine solche Berechnung aus den weiter unten auszu¬ führenden Gründen in casu nicht am Platze, und kann daher füglich ununtersucht bleiben, ob der Revisionsverhaft als Unter¬ suchungsverhaft laut Urteil vom 6. Oktober 1894 vom Kläge an sich getragen werden müsse oder vielmehr durch genanntes Urteil nicht berührt werde.
3. Der beklagte Kanton hat aber im weitern sich auch darauf berufen, daß Kläger die erlittene Haft, speziell auch die Zucht¬ hausstrafe, durch sein eigenes Verschulden selber sich zugezogen habe. Auf Grund dieses angeblichen Selbstverschuldens beantragt er zwar nicht vollständige Abweisung der Klage, stellt aber immer¬ hin darauf ab, daß nicht mehr als die anerkannten 8000 Fr. zu¬ zusprechen sei. Zum Beweise des Selbstverschuldens sodann wird darauf verwiesen, daß Kläger selber in fraglichem Sinne sich aus¬ gesprochen habe. Indes soll diese Anerkennung des Selbstverschuldens stattgefunden haben im Zuchthause; ganz abgesehen davon nun, daß über den Wortlaut und die nähern Verumständungen der ge¬ nannten Anerkennung die erforderliche Klarheit fehlt, sind unter solchen Umständen offenbar Zweifel gerechtfertigt, ob Kläger wirklich frei und ernstlich das Verschulden an seiner Strafverfolgung und Verurteilung sich selber habe zur Last legen wollen. Im weitern ist zwar aus den Akten ersichtlich, daß Kläger anläßlich der Strafuntersuchung von 1881 und 1882 sich in mancherlei Wider¬ sprüche verwickelt und durch unwahre Angaben und ungeschicktes Gebahren den auf ihm lastenden Verdacht vermehrt hat. Dagegen kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, daß der Kläger durch sein geschildertes Benehmen die Strafverfolgung und Verurteilung allein selber verschuldet und sie daher, soweit eine Schadenersatz¬ pflicht nicht anerkannt werde, an sich zu tragen habe. Vielmehr rechtfertigt das Benehmen des Klägers nur eine gewisse Reduktion des Schadenersatzes; eine solche hat aber schon das Straf¬ Obergericht vorgenommen, indem es dahin erkannte, daß Kläger die erlittene Untersuchungshaft als selbstverschuldet an sich zu tragen habe.
4. Ist der Kläger nach dem Gesagten entschädigungsberechtigt so fällt zunächst mit Bezug auf Schadenersatz für ökonomischen Nachteil in Betracht: Kläger hatte zur Zeit seiner Verhaftung kein Geschäft, keinen landwirtschaftlichen Betrieb und auch nicht eine bleibende Anstellung; eine daherige Schädigung ist ausge¬ schlossen. Er war vielmehr einfacher Landarbeiter. Unter diesen Umständen konnte er durch die Haft zunächst in der Weise ge¬ schädigt werden, daß er dadurch an der Arbeit und daherigem Er¬ werb und Ersparnis verhindert wurde. Indes ergiebt sich, daß Kläger in Wirklichkeit nicht regelmäßig zu arbeiten pflegte, und ferner von seinem Erwerb nichts oder doch nichts wesentliches er¬ sparte, vielmehr denselben zu verausgaben pflegte. Es ist nach Aktenlage, mit Rücksicht auf die Stellung und Lebensgewohn¬ heiten des Klägers, auch nicht anzunehmen, daß er ohne die Haft in der Folge dazu gekommen wäre, etwas wesentliches zurückzu¬ legen; es kann also nicht wohl gesagt werden, daß Kläger durch die Haft verhindert worden sei, Ersparnisse von einiger Bedeutung, und speziell regelmäßige tägliche Ersparnisse zu machen. Unter diesen Umständen ist es am Platze, diesen Schadensfaktor nicht getrennt, sondern zugleich mit den andern, bei Auswerfung einer Aversal¬ summe in Betracht zu ziehen.
5. Bei Berechnung derselben fällt nun vor allem ins Gewicht, daß laut Art. 7 resp. 8 der Zuger Verfassung nicht nur Ent¬ schädigung für ökonomischen Nachteil, sondern auch Genugtuung für tort moral gewährt werden muß. In dieser Beziehung ist
klar, daß der vorliegende Fall als ein schwerer zu bezeichnen ist und es sich rechtfertigt, eine bedeutende Genugtuungssumme sprechen. Denn der Kläger hat zufolge der Strafverfolgung und des Urteils einen Freiheitsentzug erlitten, der (Untersuchungshaft inbegriffen) vom Dezember 1881 bis 6. Oktober 1894 dauerte; dieser Freiheitsentzug bestand sodann in Zuchthaus und war Kläger also dem Arbeitszwang unterworfen; während der Dauer desselben, welche seine besten Mannesjahre in Anspruch nahm, galt er als schwerer Verbrecher. In Anbetracht der gesamten Ver¬ hältnisse des Falles rechtfertigt es sich, dem Kläger aus den zwei Gesichtspunkten des ökonomischen Schadens (im Sinne der Er¬ wägung 4), sowie des tort moral eine Aversalsumme von 12,000 Fr. zuzusprechen.
6. Kläger hat als weitern Schadensfaktor geltend machen wollen, daß die erlittene Zuchthausstrafe seine Gesundheit zerstört, insbesondere auch seinen Schlaganfall vom Dezember 1894 her¬ beigeführt habe, und der beklagte Kanton auch dafür entschädi¬ gungspflichtig sei. In dieser Beziehung ergiebt sich jedoch aus der ärztlichen Expertise (s. speziell Resume des Gutachtens) nur so viel, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem jetzigen Gesundheitszustande des Klägers zwar möglich sei, dagegen ein Nachweis mangle. Es wird also eine Wahrscheinlichkeit im Sinne fraglichen Kausalzusammenhanges nicht ausgesprochen; die bloße Möglichkeit aber genügt nicht, um daraus die Haftung der beklagten Partei abzuleiten. Es ist daher aus dem erwähnten Gesichtspunkte ein Schadenersatz nicht zu sprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der beklagte Kanton Zug wird verurteilt, dem Kläger Josef Schicker den Betrag von 12,000 Fr. (zwölftausend Franken) samt Zins à 5 Prozent vom Tage der Klage (18. Februar 1895) zu bezahlen.