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123. Urteil vom 16. Oktober 1895 in Sachen Bürgenstockbahn. A. Die Armenverwaltung von Stans verlangte von der Bürgen¬ stockbahn=Gesellschaft in Stansstaad, Aktiengesellschaft, die am
1. Januar 1894 fällig gewordene Armensteuer von 1 % ab 185,000 Fr. Aktienkapital und erließ unterm 11. Oktober 1894 hiefür Zahlungsbefehl für den Betrag von 185 Fr. Die Bahn¬ gesellschaft erhob hiegegen Rechtsvorschlag; derselbe wurde jedoch durch Entscheid des Konkursgerichtspräsidiums von Nidwalden, datiert 27. April 1895 und mitgeteilt am 30. gleichen Monats, aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt. B. Unterm 27. Juni 1895 erklärte darauf die Bürgenstock¬ bahn=Gesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht mit dem Antrage, es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be¬ gründung wird im wefentlichen bemerkt: Rekurrentin werde ge¬ zwungen, von ihrem gesamten Aktienkapital die Armensteuer am Sitze ihrer Verwaltung zu bezahlen, während gleichzeitig die ein¬ zelnen Aktieninhaber an ihrem Heimatsorte für ihren Aktienbesitz zur Armensteuer herangezogen würden. Aus einer (beigebrachten) Bescheinigung des Gemeinderates von Kerns ergebe sich, daß Kan¬ tonsrat Bucher daselbst, als an seinem Heimatort, von sämtlichen Aktien der Bürgenstockbahn, 370 an der Zahl, die Armensteuer zu entrichten und dieselbe pro 1894 bereits bezahlt habe. Es liege daher eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Die Armensteuer trage übrigens einen rein persönlichen Charakter; sie werde nach dem kantonalen Armengesetz zur Armenunterstützung verwendet, auf welche gemäß dem gleichen Gesetze nur Bürger ein Anrecht hätten. Dementsprechend seien auch nur die Bürger als armen¬ steuerpflichtig zu betrachten. Die Bürgenstockbahn=Gesellschaft sei in Nidwalden nicht armenunterstützungsberechtigt; sie dürfe daher sowohl nach dem früheren als nach dem neuen Steuergesetze nicht mit Armensteuern belegt werden. Andernfalls müßte sie Steuer zahlen für eine Institution, von der sie, im Gegensatz zu allen Bürgern, keine Rechte genieße; hierin läge aber eine verfassungs¬ widrige Ungleichheit. C. Die Armenverwaltung Stans beantragt Abweisung des Re¬ kurses unter Kostenfolge, indem sie anführt: Die Armensteuer¬ forderung an die Bürgenstockbahn stütze sich auf das Nidwaldensche Steuergesetz und eine Erläuterung desselben durch den hiezu kom¬ petenten Landrat. Eine Verfassungsverletzung liege nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Inhaber der Aktien der Bürgenstockbahn ist in Kerns, Obwalden, heimatberechtigt; die Gemeinde bezieht daselbst die Armensteuer auch von seinem Aktienbesitz. Andrerseits hat die Armenverwaltung Stans, Nidwalden, die Aktiengesellschaft Bürgenstockbahn mit Sitz in Stansstaad mit Armensteuer ab dem Aktienkapital belegt und für diese Forderung desinitive Rechts¬ öffnung erlangt. Gegen den Rechtsöffnungsbeschluß hat genannte Gesellschaft innert der sechszigtägigen Frist vorliegenden Rekurs erklärt und zunächst auf Doppelbesteuerung abgestellt. Indes hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, daß die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Sitze derselben keine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung darstelle; zur Begründung aber wurde darauf verwiesen, daß das vom Bundesrat und der Bundesversammlung entwickelte frühere Bundesrecht im erwähnten Falle keine Doppelbesteuerung angenommen habe, und übrigens die Aktiengesellschaft einen von der Person der Teilhaber unabhängigen juristischen und wirtschaftlichen Organismus bilde (Amtliche Samm¬ lung V, S. 153; VII, S. 641; XIV, S. 401; Entscheidung in Sachen des Verbandes ostschweizerischer landwirtschaftlicher Ge¬ nossenschaften vom 13. Dezember 1894). An dieser Praxis ist auch heute festzuhalten und ist daher die Beschwerde, soweit sie auf Doppelbesteuerung abstellt, als unbegründet abzuweisen.
2. Die Rekurrentin hat aber im fernern angebracht, daß sie überhaupt mit keiner Armensteuer belegt werden dürfe. Dieselbe sei nämlich ein Entgelt für das Recht auf eventuelle Armenunter¬ stützung; dieses Recht sei aber ein persönliches Recht und stehe
zufolge des in Nidwalden geltenden Heimatsprinzipes nur den Bürgern und diesen zwar am Heimatsorte zu, woselbst sie auch die Armensteuer zu entrichten hätten. Rekurrentin habe als Aktien¬ gesellschaft kein Recht auf Armenunterstützung und sei daher auch nicht verpflichtet, in der Form von Armensteuern an dieselbe bei¬ zutragen. Jedoch ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft armen¬ steuerpflichtig sei, zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechts, speziell Steuerrechts; die Anwendung desselben sodann ist Sache der kantonalen Behörden und kann das Bundesgericht vorliegend um so weniger darauf eintreten, als Rekurrentin gar nicht ernst¬ haft versucht hat, nachzuweisen, daß hier das kantonale Gesetzes¬ recht willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet worden sei¬ Wenn die gleiche Partei endlich bemerkt hat, daß ihre Belegung mit der Armensteuer die verfassungsmäßige Gleichheit verletze, so kann auch dies nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist die Sorge für das Armenwesen ein allgemeiner öffentlicher Zweck des Ge¬ meinwesens; dieses verletzt kein verfassungsmäßiges Recht, wenn es behufs Erreichung eines solchen allgemeinen Zweckes auch solche zu Beiträgen heranzieht, welche aus diesen Beiträgen einen direkten Vorteil nicht ziehen können (siehe hiezu auch Amtliche Sammlung XX, S. 337, Erw. 4). Analog hat das Bundes¬ gericht es als zulässig erklärt, Aktiengesellschaften auch zu Kultus¬ steuern heranzuziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.