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21_I_927

BGE 21 I 927

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Urteil vom 23. Oktober 1895 in Sachen Straßer. A. Nachdem Robert Hirt, Amtsnotar in Madretsch, den Kon¬ kurs eines gewissen Walther daselbst als Konkursverwalter durch¬ geführt hatte, reichte er die bezüglichen Akten dem zuständigen Konkursrichter, Gerichtspräsident Straßer in Nidau, ein. Der¬ selbe machte mit Bezug auf die Konkursverwaltung einige Be¬ merkungen punkto Säumnis und eigenmächtige Abänderung des Kollokationsplanes durch den Konkursverwalter und fügte bei, daß die Kosten dem Säumigen, in diesem Falle dem Konkurs¬ verwalter, auffallen sollten. Diese Bemerkungen wurden demselben zur Vernehmlassung mitgeteilt mit der Aufforderung, seine Ant¬ wort dem Richteramt Nidau, als der erstinstanzlichen Aufsichts¬ behörde, einzureichen. Statt dessen reichte Notar Hirt seine Ant¬ wort direkt bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ein und begründete dies in der betreffenden Eingabe damit, Straßer habe

persönlichen Haß gegen ihn und habe sich nicht enthalten können, denselben sogar in seiner amtlichen Stellung durch Nörgeleien aller Art zu zeigen. In der gleichen Eingabe äußerte sich Hirt bezüglich des Straßer unter anderm folgendermaßen: „Herr Straßer hat eine dicke Haut. Vieles will nicht hinein, anderes nicht heraus und nach eigener Art fährt er zu rempeln fort“: und ferner am Schlusse: „Sie werden meinen Standpunkt gegen¬ über Herrn Straßer begreifen und letzterm nicht länger Gelegen¬ heit bieten, aus purer Rachsucht in einer fertigen Sache einem Arbeit und Arger zu verursachen.“ Unterm 4. August 1893 er¬ kannte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Konkurssachen für den Kanton Bern dahin, es seien die Bemerkungen des Kon¬ kursrichters in der Konkurssache Walther zum Teil (punkto Säumnis resp. Unterlassung der Einreichung eines Gesuches um Verlängerung der gesetzlichen Fristen zur Beendigung des Kon¬ kurses und Entwerfung des Kollokationsplanes, Art. 270 und 247 Betreibungs= und Konkursgesetz) begründet. Aus diesem Grunde, sowie auch „im Hinblick auf die unanständige und die den Aufsichtsbehörden beider Instanzen schuldige Achtung ver¬ letzende Art und Weise seiner Verantwortung“ beschloß die Auf¬ sichtsbehörde, dem Notar Hirt einen strengen Verweis zu erteilen. Unterm 31. August 1893 erhob dann Straßer gegen Hirt, auf Grund der Außerungen desselben in der erwähnten Verantwor¬ tung, Strafklage wegen Verläumdung und Civilklage wegen Ver¬ letzung der persönlichen Verhältnisse. Unterm 15. September 1894 sprach das Richteramt Bern den Notar Hirt wegen beurteilter Sache von der Anklage auf Verläumdung frei und wies Straßer für seine Civilforderung an den Civilrichter. In den Erwägungen wird ausgeführt, daß Hirt wegen der nun eingeklagten Außerungen bereits bestraft sei, indem die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld¬ betreibung und Konkurs ihm einen strengen Verweis erteilt habe. Derselbe qualifiziere sich als die in Art. 14,1 Bundesgesetz betref¬ fend Schuldbetreibung und Konkurs bezeichnete und nach Art. 22 der kantonalen Vollzugsverordnung den Aufsichtsbehörden zu¬ stehende Ordnungsstrafe der Rüge. Die betreffende Verfügung der Aufsichtsbehörde sei ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Ur¬ teil; die darin ausgesprochene Ordnungsstrafe sei eine öffentliche, einer Kriminalstrafe gleich zu erachten; der Strafausspruch des Staates sei somit befriedigt und könne der Strafrichter nicht noch¬ mals mit der gleichen Sache befaßt werden. Auf Appellation des Straßer erkannte dann die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern unterm 4. April 1895 da¬ hin, Straßer sei von Amtes wegen aus dem Strafverfahren ausgewiesen und habe seinen allfälligen Civilanspruch gegen Hirt beim Civilrichter geltend zu machen. Die Erwägungen dieser In¬ stanz gehen im wesentlichen dahin, daß die Einrede der beurteilten Sache begründet sei. Die erste Instanz habe nur insoweit gefehlt, als sie bei dieser Sachlage Hirt als freigesprochen erklärte, wäh¬ rend sie die Strafklage als unzulässig hätte von der Hand weisen sollen. B. Gegen diesen (am 11. Mai 1895 mitgeteilten) Entscheid erklärte Straßer am 9. Juli 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Entscheid der Polizeikammer, soweit Straßer von Amtes wegen aus dem Straf¬ verfahren ausgewiesen und zu Bezahlung der Kosten des Staates verurteilt wurde, wegen Rechtsverweigerung aufzuheben, und die Strafklage Straßer gegen Hirt zu erneuter, materieller Beurtei¬ lung zurückzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Aufsichtsbehörde über Betreibung und Konkurs habe keine Strafgewalt; der Verweis als Strafe sei dem bernischen Strafrichter unbekannt. Die genannte Behörde habe durch ihren Entscheid vom 4. August 1893 die Strafklage Straßer gegen Hirt weder beurteilen können, noch wollen, dies um so weniger, als genannte Klage erst später, am 31. August gleichen Jahres, eingereicht wurde. In jenem Verfahren sei Re¬ kurrent gar nicht Partei gewesen. Abgeurteilte Sache liege nicht vor. Trotzdem hätten der Einzelrichter von Bern und die bernische Polizeikammer die Einrede der abgeurteilten Sache als begründet erklärt und seien daher auf die materielle Würdigung seiner Straf¬ klage nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid der Polizei¬ kammer involviere, soweit Strafpunkt und Kosten betreffend, eine Verletzung der Art. 49 ff. und 75 K.=V. und eventuell Art. 4 und 58 B.=V. C. Die Polizeikammer des bernischen Appellations= und Kassa¬

tionshofes verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Motive ihres Entscheides, indem sie kurz bemerkt, daß derselbe nach der bernischen Gesetzgebung sachlich begründet sei und keine Rechtsver¬ weigerung involviere. D. Der rekursbeklagte Notar Hirt beantragt Abweisung des Rekurses. Er führt aus: Er sei durch den Verweis der Aufsichts¬ behörde nach Gesetz bestraft worden. Sowohl im bernischen Civilprozeß als im Strafprozeß sei der Grundsatz niedergelegt, daß Beleidi¬ gungen vor Gericht durch dasselbe sofort, ohne weiteres Ver¬ fahren, geahndet werden; nur wo es sich um ein Verbrechen handle, werde die Sache in das ordentliche Strafverfahren ge¬ wiesen. Gemäß dem Begehren des Straßer würde das gleiche Vergehen zweimal geahndet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent macht zunächst geltend, er sei durch den ange¬ fochtenen Entscheid der bernischen Polizeikammer seinem ver¬ fassungsmäßigen Richter entzogen worden (Art. 58 B.=V., Art. 74 K.-V.). Nun ist aber die Polizeikammer das in der Verfassung vorgesehene und nach Gesetz gerade zur Beurteilung von In¬ jurienklagen kompetente Strafgericht, was zudem der Rekurrent auch nicht bestreitet. In dieser Richtung könnte daher der Rekurs nicht geschützt werden.

2. Näher zu prüfen ist dagegen der Vorwurf einer Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Rechtsverweigerung (Art. 4 B.=V. und Art. 72 K.=V.). Rekurrent stützt denselben darauf, daß die Poltzeikammer auf seine Strafklage materiell gar nicht eingetreten sei, sondern dieselbe einfach „aus dem Verfahren gewiesen“ habe. Hiezu ist zu sagen: Rekurrent hatte unzweifelhaft ein Recht darauf, daß seine Klage wegen Verläumdung von den zuständi¬ gen Behörden nicht bloß an Hand genommen, sondern auch materiell beurteilt werde (Entscheid vom 18. Juli 1895 in Sachen Schweizer). Zu einer Ablehnung des Eintretens aus dem Grunde, weil die Streitsache bereits materiell beurteilt sei, war die Polizei¬ kammer nach Mitgabe der gegebenen Tatsachen nicht berechtigt. Der Verweis der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibung und Konkurs datiert vom 4. August 1894, die Strafklage wurde erst später eingereicht, und es hat fragliche Aufsichtsbehörde weder diese noch überhaupt eine Strafklage, speziell Verläumdungsklage des Rekurrenten beurteilt. Eine später eingereichte Strafklage aber konnte durch den Verweis nicht erledigt werden. Die genannte Aufsichtsbehörde ist zudem keine Strafbehörde; Art. 14 des Bun¬ desgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs gibt ihr zwar eine Disziplinargewalt, sie kann unter anderm einer Partei eine Rüge erteilen, wenn diese vor ihr oder im Verfahren überhaupt den Anstand oder die gute Sitte verletzt hat; allein darin liegt nicht die Kompetenz, Injurienklagen zu beurteilen. Der Verweis ist auch im bernischen Strafgesetz als Strafart gar nicht vorge¬ sehen. Aus alledem ergibt sich, daß die Aufsichtsbehörde die der¬ malige Injurienklage des Rekurrenten weder hat beurteilen können noch wollen, und sie auch nicht beurteilt hat, und daß daher die judicata ganz unhaltbar ist. Annahme einer res

3. Der Rekurrent hatte nach allgemeinen Rechtsnormen, wie Art. 1 des bernischen Strafverfahrens, ein auch speziell gemäß seine Klage durch den Richter beurteilt und Recht darauf, daß eventuell seine Ehre durch Bestrafung des Schuldigen gewahrt werde; das rechtliche Gehör durfte ihm nicht verweigert werden. In der Mißachtung dieses Rechts liegt eine Rechtsverweigerung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der bernischen Polizeikammer vom 4. April 1895 demgemäß aufge¬ hoben. Die zuständigen Strafgerichte des Kantons Bern sind ge¬ halten, auf die Strafklage des I. Straßer gegen Notar Hirt ein¬ zutreten.