opencaselaw.ch

21_I_804

BGE 21 I 804

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108. Urteil vom 12. Juli 1895 in Sachen Straub gegen Bättig. A. Durch Urteil vom 27. März 1895 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern er¬ kannt: Die Civilpartei Frau Rosina Straub geb. Gäumann ist mit ihrem Entschädigungsbegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech Hänni Namens der Frau Straub die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und beantragt, es sei ihre Civilklage in vollem Umfange gutzuheißen. In der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Berufungs¬ klägerin an diesem Antrage fest. Er bittet sodann um Erteilung des Armenrechtes für dieselbe, gestützt auf ein vom Einwohner¬ gemeinderat der Stadt Bern ausgestelltes Armutszeugnis. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be¬ rufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbestand ergibt sich: Am 13. November 1894, Vormittags 8 Uhr, lenkte der Beklagte, Kutscher Dominik Bättig in Bern, im Begriffe einen Herrn nach dem Zeughaus zu fahren, mit seiner Droschke im Trabe von der Anatomiegasse her in die Waisenhausstraße ein. In dieser Straße befanden sich, in der gleichen Richtung fahrend, zwei mit Grien beladene, je mit zwei Pferden bespannte Wagen. Der vordere derselben, von Friederich Straub geführt, hielt sich ungefähr mitten in der Straße, eher auf der linken Seite, so daß die Droschke links nicht hätte vorbeifahren können, ohne das Trottoir zu benutzen. Noch weiter vorn, in einiger Entfernung war die Straße auf der rechten Seite gesperrt. Neben dem hin¬ teren Wagen passierte Bättig anstandslos vorbei; als er noch einige Wagenlängen von dem vordern Wagen entfernt war, knallte er mit der Peitsche wiederholt. Straub schaute sich nach ihm um und schlug seinem linksgehenden Pferde unter Zuruf mit der Peitsche auf die Seite, damit es rechts gehe. Als nun die Droschke näher kam, um links an ihm vorbeizufahren, machte sich Straub beim linken Vorderrad seines Wagens mit der Me¬ chanik zu schaffen, drückte sich an die Pferdestricke zwischen Pferd und Vorderrad, offenbar um sich vor der Droschke zu sichern dabei giengen seine Pferde in Trab über, Straub kam zu Fall und die linken Räder seines Wagens gingen über ihn weg. Die dabei erlittene Verletzung hatte nach kurzer Zeit seinen Tod Folge. Der Beklagte hatte mit seiner Droschke angehalten, sein Pferd ganz nahe an Straub herangelangt war. Ohne sich um den Verunglückten zu kümmern, fuhr er nach dem Unfall, obgleich der Insaße auf der Stelle ausgestiegen war, davon.

2. Gegen Bättig wurde ein Strafverfahren wegen fahrläßiger Tödtung eingeleitet, das indessen mit einer Freisprechung endete. In demselben machte die Witwe des Verunglückten einen Civil¬ anspruch im Betrage von 5146 Fr. 20 Cts. geltend, indem sie 4000 Fr. als Schadenersatz in Folge ökonomischer Schädigung, 50 Fr. für Beerdigungskosten, 1000 Fr. als Schmerzengeld und 96 Fr. 20 Cts. Interventionskosten forderte. Die Vorinstanz wies diese Entschädigungsbegehren ab, weil dem Beklagten ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. In der Begrün¬

dung des Urteils wird festgestellt, daß Bättig gemäß den Vor¬ schriften des bernischen Gesetzes über die Straßenpolizei vom

1. März 1834 und der Polizeiverordnung über das Fahren auf den Straßen vom 22. April 1811 an und für sich berechtigt war, vorzufahren, und daß dies auf der linken Seite geschehen mußte. Die Vorinstanz stellt diesfalls ab auf § 15 des erstge¬ nannten Gesetzes, wonach der langsamer fahrende Fuhrmann dem, welcher schneller fährt, auf sein Rufen oder auf sein Peitschen¬ knallen hin über die Mitte des Weges rechts ausweichen muß, und auf § 5 der Polizeiverordnung, welcher bestimmt: „Wenn auf großen oder kleinen Straßen mehrere Fuhrwerke gleichen Weges fahren, so gebührt der Post und den leichtern besser be¬ spannten Fuhrwerken das Recht, vorzufahren. Sie sollen aber erst vorfahren, wenn der Führer gesehen hat, daß der Fuhrmann dem vorgefahren wird, auf seiner Hut, oder dazu aufgefordert worden. Auch soll der Vorfahrende nicht sprengen, daß des ersteren Pferde scheu werden, und nur an Orten vorfahren, wo es mög¬ lich und nicht gefährlich ist.“ Im Weitern stellt die Vorinstanz fest, daß die Straße an der fraglichen Stelle Raum für mehrere Wa¬ gen hat; allerdings sei dieselbe weiter vorn auf der rechten Seite gesperrt gewesen, allein in einer solcher Entfernung, daß Straub im Moment, als die Droschke des Bättig herannahte, ganz gut so weit nach rechts hätte ausweichen können, um die Droschke links passieren zu lassen.

3. Die vorliegende Klage stützt sich auf die Art. 50 u. ff. speziell auf Art. 52 und 54 O.=R. Die objektiven Voraussetzungen derselben sind offenbar vorhanden. Der Verunglückte war als Ehemann der Klägerin zu deren Unterhalt verpflichtet; durch seinen Tod hat dieselbe ihren Versorger verloren, und sie ist daher sofern die übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung zutreffen, berechtigt, für den da¬ herigen Schaden Ersatz zu fordern. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten steht. Es ist zwar festgestellt, daß Straub von dem Gefährt des Beklagten nicht berührt wurde, also eine unmittelbare Schädigung durch dasselbe nicht stattge¬ funden hat; allein die Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer blos mittelbaren Kausalität; es genügt, daß die Handlung, für welche Schadenersatz verlangt wird, überhaupt ein Glied in der Kausalitätskette bildet, das nach der Erfahrung überhaupt noch als Ursache und nicht etwa blos als entfernte Veranlaßung be¬ trachtet werden kann. Hier liegt nun ein solcher mittelbarer Kausalzusammenhang unzweifelhaft vor. Es ist nach den Akten kein anderer Grund ersichtlich, warum Straub in dem Momente, als der Beklagte sich mit seiner Droschke näherte, in die Zug¬ stränge seines Wagens verwickelt wurde und zu Falle kam, als weil er sich vor der Droschke auf die Seite halten wollte, um nicht überfahren zu werden. Das Heranfahren Bättigs war die Ursache dieses Verhaltens des Straub, und damit die mittel¬ bare Ursache seines Falles und seiner Verletzung.

4. Sind also die objektiven Voraussetzungen der Schadenersatz¬ pflicht des Beklagten gegeben, so fragt es sich weiter, ob diese auch nach der subjektiven Seite hin begründet sei, d. h. ob den Beklagten ein Verschulden treffe. Wie bereits die Vorinstanz aus¬ gesprochen hat, kann hiebei von vornherein von absichtlicher Schadenszufügung nicht die Rede sein, und ist daher blos zu prüfen, ob Fahrlässigkeit vorliege. In erster Linie sind hier die maßgebenden polizeilichen Vorschriften in Betracht zu ziehen; denn wenn dem Beklagten der Vorwurf träfe, sich über dieselben hinweggesetzt zu haben, so müßte sein Verhalten ohne weiteres als fahrläßiges bezeichnet werden. Nun ergibt sich aber, daß der Beklagte in dieser Richtung vollständig korrekt gehandelt hat. Die Vorinstanz stellt an Hand der einschlägigen Polizeivorschriften fest, daß der Beklagte vorfahren durfte, und daß dies, wie er es versuchte, auf der linken Seite geschehen mußte. Da es sich hier um die Auslegung kantonaler Gesetze handelt, ist das Bundes¬ gericht an diese, übrigens zweifellos zutreffende, Feststellung der Vorinstanz gebunden. Ebenso ist festgestellt, daß der Beklagte das vorgeschriebene Warnungszeichen rechtzeitig gegeben hat. Damit ist nun freilich die Frage des Verschuldens noch nicht erledigt Wenn auch der Beklagte zum Vorfahren berechtigt war, durfte er dies immerhin nicht in rücksichtsloser Weise tun; er durfte nicht weiter zufahren, wenn er sah, oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit sehen mußte, daß er dadurch den Fuhrmann in augenscheinliche Gefahr bringe. Nun ist weiter festgestellt, daß der Beklagte wirklich gehalten hat, bevor sein Fuhrwerk den

Straub erreichte; die Frage bleibt hienach die, ob er nicht schon früher hätte anhalten sollen. Dies muß jedoch mit der Vorinstanz verneint werden. Wie bereits bemerkt, hatte es der Beklagte an den üblichen Warnungszeichen nicht fehlen lassen; auf diese hin hatte sich Straub umgesehen. Dieses Umschauen und die Tatsache, daß Straub seine Pferde mit der Peitsche nach rechts wies, zeigte dem Beklagten an, daß Straub auf seiner Hut sei; aus den Akten ergibt sich ferner, daß die Straße genügend Raum zum Ausweichen nach rechts geboten hätte. Der Beklagte durfte daher als sicher annehmen, daß Stranb nun im nächsten Augen¬ blick ausweiche und im Moment, wo die Kutsche bei ihm ange¬ langt sein werde, sich soweit rechts befinde, daß dieselbe ohne Gefahr für ihn passieren könne. Wenn dies nun nicht erfolgte, so lag der Fehler an Straub selbst. Wie der hintere Fuhrmann beim Herannahen der Kutsche sein Pferd beim Zügel genommen und nach rechts geführt hatte, so durfte der Beklagte erwarten, daß auch Straub dies tun werde, und es ist kein Zweifel, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn derselbe in dieser üb¬ lichen Weise verfahren wäre. Es kann dem Beklagten auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß auf der rechten Seite mehr Platz zum Vorfahren gewesen wäre; denn nach polizeilicher Vor¬ schrift durfte er eben nicht rechts vorfahren. Er mußte sich links halten, und umgekehrt war der Fuhrmann verpflichtet, diese Seite rei zu geben. Was schließlich das Verhalten des Beklagten nach dem Unfall anbetrifft, so ist dasselbe allerdings vom moralischen Standpunkte aus nicht zu billigen, kann aber selbstverständlich für die Frage, ob derselbe den Unfall verschuldet habe, nicht in Betracht kommen.

5. Ist somit ein Verschulden des Beklagten nicht erwiesen, so muß die Klage abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassations¬ hofes des Kantons Bern vom 27. März 1895 in allen Teilen bestätigt.