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21_I_767

BGE 21 I 767

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

104. Urteil vom 20. September 1895 in Sachen Muster gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Mit Urteil vom 14. Juni 1895 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist geschützt und die Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und beantragt, es sei in Aufhebung desselben die Klägerin mit ihrer Forderung, soweit sie den Betrag von 55 Fr. übersteigt, abzuweisen und der Be¬ klagte und Widerkläger mit seiner Gegenforderung von 2100 Fr. zu schützen, eventuell in einem vom Richter nach freiem Ermessen zu bestimmenden Betrage. Die Berufungsbeklagte beantragt Ab¬ weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. November 1894 Abends 9 Uhr 38 Minuten langte am Bahnhof St. Gallen mit Zug Nr. 129 der Ver¬ einigten Schweizerbahnen ein für den Beklagten bestimmter Trans¬ port von 37 Stück Vieh in vier Wagen an, welcher am 19. No¬ vember, Abends, in Chiasso aufgegeben worden war. Bei der Ankunft verlangte die Bahn vom Beklagten eine Eilfrachtzu¬ schlagstaxe ab Winterthur im Betrage von 45 Fr. 20 Cts. Derselbe verweigerte jedoch die Bezahlung dieses Zuschlages und die Tiere wurden von ihm wegen dieser Differenz nicht an Hand genommen; dieselben wurden nun von der Bahn in sechs Wagen verstellt, über Nacht gehalten und mit Heu und Wasser verpflegt. Am folgenden Tage meldete die Bahnhofinspektion St. Gallen an die Abgangsstation, daß die Sendung vom Adressaten nicht angenommen werde; der Absender antwortete, er verfüge über die Tiere nicht, da dieselben Eigentum des Beklagten seien. Der Be¬ klagte stellte sie dagegen der Bahn zur Verfügung, unter Wahrung seiner Schadenersatzansprüche. Da die Sanitätspolizei die Schlach¬ tung verlangte, erklärte die Klägerin, sie gestatte dieselbe, sofern ihr eine Sicherstellung im Betrage von 200 Fr. geleistet werde. Daraufhin deponierte der Beklagte am gleichen Tage, 21. No¬ vember, diesen Betrag auf Recht hin, nahm die Tiere von Vor¬ mittags 11 Uhr ab bis gegen 2 Uhr an Hand und führte die¬ selben in's Schlachthaus ab. Auf sein Begehren hin fand dann eine bezirksamtliche vorsorgliche Expertise statt. Untersucht wurden 23 Tiere, 20 lebende und 3 geschlachtete. Die Expertise konsta¬ tierte vielfache Quetschungen an Rücken= und Seitenteilen und obern Gliedmassen, sowie vorgeschrittenen Fettschwund. Als Ursache wurde angegeben sowohl der Transport als auch namentlich der Aufenthalt in den Viehwagen vom 20. bis 21. November Vor¬ mittags 11 Uhr. Infolge dieser Beschaffenheit der Tiere habe die Qualität des Fleisches im allgemeinen eine wesentliche Einbuße erlitten. Der daherige Schaden werde geschätzt auf 2100 Fr. Als nun die Bahngesellschaft den Beklagten auf Bezahlung des Fracht¬ zuschlages im Betrage von 45 Fr., sowie eines Betrages von 115 Fr. 30 Cts. für Standgeld, Fütterung und Transport, ver¬ ursacht durch die Annahmeverweigerung des Beklagten, belangte, anerkannte dieser den geforderten Zuschlag von 45 Fr., sowie weitere 10 Fr. für Pflege eines Tieres, welches die Klägerin nach seinem Dafürhalten als Sicherheit bis zur Gelddeposition hätte zurückbehalten können, bestritt jedoch im übrigen die Klage und machte kompensations= und widerklagsweise eine Gegenfor¬ derung von 2100 Fr. geltend, unter Wahrung allfällig weiterer Schadenersatzansprüche wegen verlangsamter Liquidation. Er be¬ hauptet, die Bahngesellschaft sei für die Beschädigung des Vieh¬ transportes haftbar und zwar 1. kontraktlich d. h. nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Transportwesen der Eisenbahnen, Art. 36 und 37 des Transportgesetzes und Art. 50 85, 92, 96, sowie speziell 48 des Transportreglementes, da die Eisenbahn die fraglichen Tiere nicht in Unterkunft und Pflege gegeben und dieselben auch erst spät in der Nacht habe füttern lassen; 2. gesetzlich, und zwar a. nach Art. 220 O.=R., da die Faustpfandgläubigerin in Aufbewahrung und Behandlung des Faustpfandes fahrläßig verfahren sei, und deshalb für Verschlech¬ terung desselben hafte; b. nach Art. 50, 228 und 461 O.=R., da zur Deckung der klägerischen Forderung von blos 45 Fr. 20 Cts. nicht die Retention des ganzen Viehtransportes nötig gewesen sei, sondern die Retention eines Stückes genügt hätte, und weil das Pfandrecht der Eisenbahn gesetzlich einem Retentions¬ recht gleichkomme. Quantitativ und hinsichtlich des Kausalzu¬ sammenhanges sei seine Forderung ausgewiesen durch das erwähnte Expertengutachten.

2. Die Hauptklage anbetreffend hat der Beklagte im Laufe des Prozesses den von der Klägerin geforderten Frachtzuschlag von 45 Fr. anerkannt. Im weitern hat die Klägerin für Standgeld, Fütterung und Transport 115 Fr. 30 Cts. verlangt mit der Behauptung, diese Kosten seien durch die grundlose Annahmever¬ weigerung der Beklagten entstanden und ihr daher von demselben zu ersetzen. An diese Forderung sind vom Beklagten nur 10 Fr. für Pflege eines Tieres, welches die Klägerschaft nach seinem Dafürhalten bis zur Deposition hätte zurückbehalten können, aner¬ kannt worden. Nachdem nun durch die Anerkennung des Fracht¬ zuschlages außer Streit gesetzt ist, daß die Klägerin berechtigt war, vom Beklagten die betreffende Zuschlagstaxe zu verlangen, erscheint

auch diese weitere Forderung der Klägerin als begründet, denn kraft des der Bahngesellschaft nach Art. 21 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen zustehenden Pfandrech¬ tes für alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen war dieselbe berechtigt, die Ausfolgung des Transportgutes an den Empfänger so lange zu verweigern, als derselbe den gefor¬ derten Taxzuschlag nicht bezahlte oder amtlich hinterlegte, und es hat auch der Beklagte die Auslagen zu tragen, die der Klägerin bei der Ausübung dieses Pfandrechtes entstanden sind. Die Ein¬ wendung des Beklagten, es hätte zur Sicherung der daherigen Ansprüche der Klägerin die Zurückhaltung eines einzigen Tieres genügt und sie wäre daher verpflichtet gewesen, die übrigen Tiere ohne Rücksicht auf die Differenz wegen der Zuschlagstare heraus¬ zugeben, ist unbegründet, da das der Bahngesellschaft nach Art. 21 des Transportgesetzes eingeräumte Pfandrecht das ganze Trans¬ portgut umfaßt. Im übrigen ist mit Bezug auf das Quantitativ gegen die Forderung von 115 Fr. 30 Cts. vom Beklagten nichts vorgebracht worden, und muß daher die Klage, vorbehältlich der widerklagsweise gestellten Gegenforderung des Beklagten, im vollen Umfange gutgeheißen werden.

3. Die Wiederklage gründet sich auf die Behauptung, es sei dem Beklagten und Widerkläger ein Schaden im Betrage von 2100 Fr. dadurch entstanden, daß die Bahngesellschaft die frag¬ lichen Tiere nicht in Unterkunft und Pflege gegeben und die¬ selben habe erst spät in der Nacht füttern lassen. In diesem Ver¬ halten der Bahn liege ein Verstoß gegen die ihr durch das eidgenös¬ sische Transportgesetz und Transportreglement auferlegten Verpflicht¬ ungen sowie gegen die dem Faustpfandglänbiger nach Art. 220 O.=R. obliegende Diligenz in der Aufbewahrung des Pfandgegenstan¬ des, endlich sei die Bahn für den Schaden nach den Art. 50, 228 und 461 O.=R. haftbar, weil sie die ganze Sendung zurückgehalten habe, während sie angesichts des geringen Betrages der streitigen Zuschlagstaxe sich hätte mit der Retention eines einzigen Tieres be¬ gnügen müssen. Fragt es sich nun zunächst, ob die Bahn bei der Ausübung ihres Pfandrechtes Vorschriften des Transportgesetzes und Trans¬ portreglementes verletzt habe, so muß dies auf Grund der tat¬ sächlichen Feststellungen der Vorinstanz verneint werden. Abs. 18 des Transportreglementes schreibt vor, daß das Ausladen und Wegführen der Tiere aus der Station spätestens eine Stunde nach Ankunft auf der Bestimmungsstation zu erfolgen hat. Diese Vorschrift statuiert, wie aus der Vergleichung mit dem folgenden Absatz dieses Artikels hervorgeht, eine Verpflichtung nicht der Bahn, sondern des Empfängers. Kommt der Empfänger derselben nicht nach, so ist die Bahnverwaltung verpflichtet, sofern nicht zoll= oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Empfängers in Unterkunft zu geben (Art. 19 ibid.). Nun geht aus den Akten in der Tat hervor, daß ein Transport in Stallungen, ohne die in später Nacht nicht mehr erhältliche Mitwirkung der veterinärpolizeilichen Organe aus sanitätspolizeilichen Gründen in casu ausgeschlossen war; es blieb daher nichts anderes übrig, als für geeignete Unterkunft und gehörige Pflege auf der Bahn selbst zu sorgen. In dieser Beziehung ist aber, wie die Vorinstanz festgestellt hat und auch aus den Akten hervorgeht, von der Bahnverwaltung das den Umständen gemäß Mögliche getan worden, indem sie die Tiere unter polizeilicher Aufsicht und Leitung in sechs Wagen hat ver¬ stellen und füttern lassen. Der Beklagte ist um so weniger be¬ rechtigt, sich über die Verstellung der Tiere in die Bahnwagen zu beschweren, als er dieselbe laut Rapport des Polizisten Gröbli sogar selbst verlangt hatte. Ist aber ein Verschulden der Bahnver¬ waltung in der Besorgung der Tiere nach deren Ankunft zu ver neinen, so fällt damit auch die Behauptung des Beklagten, dieselbe habe die ihr als Faustpfandgläubigerin obliegende Diligenzpflicht verletzt, als unbegründet dahin und kann daher von einer Haft¬ barkeit der Bahn aus Art. 220 O.=R. keine Rede sein. Ebenso unbegründet erscheint sodann der Standpunkt des Beklagten, die Bahngesellschaft sei für den ihm entstandenen Schaden gemäß der Art. 50, 228 und 461 O.=R. deshalb haftbar, weil die Bahn den ganzen Transport zurückgehalten und sich nicht mit einem einzigen Tiere begnügt habe; denn, wie bereits bemerkt, steht der Bahngesellschaft für ihre Ansprüche aus dem Frachtvertrag nicht blos ein Retentionsrecht, sondern ein Pfandrecht an dem Fracht¬ gut zu. Ihre Befugnis, das Frachtgut zurückzubehalten, ist da¬

her nicht auf ihr Interesse an genügender Sicherheit beschränkt, sondern sie ist berechtigt, ohne Rücksicht auf den Betrag ihrer Forderung, auf das ganze Frachtgut zu greifen, so lange der Empfänger den streitigen Betrag nicht bezahlt oder amtlich depo¬ niert; eine teilweise Auslieferung der Tiere wäre in jener Nacht auch wohl untunlich gewesen.

4. Abgesehen davon, daß ein zum Schadenersatz verpflichtendes Jerschulden der Bahn nicht zur Last gelegt werden kann, erscheint die Widerklage auch darum unbegründet, weil ein Kausalzu¬ sammenhang zwischen dem Verhalten der Bahn und dem behaup¬ teten Schaden des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Die Vor¬ instanz hat das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhanges verneint, indem das Expertengutachten, auf welches die Schaden¬ ersatzforderung des Beklagten gestützt wird, nicht zuverlässig sei, und das Bundesgericht ist an diese Feststellung gebunden, da die¬ selbe weder auf einem Rechtsirrtum, noch auf einer tatsächlichen Annahme beruht, die mit den Akten im Widerspruch stünde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom

14. Juni 1895 in allen Teilen bestätigt.