Volltext (verifizierbarer Originaltext)
72. Urteil vom 11. Mai 1895 in Sachen Cadisch gegen Wetten und Konsorten. A. Durch Urteil vom 7. März 1895 hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellation des Moritz Cadisch wird, weil unbegründet, abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihm seine Schaden¬ ersatzforderung zuzusprechen. Gleichzeitig suchte er unter Hinweis auf ein bei den Akten liegendes Armutszeugniß um die Erteilung des Armenrechts für die bundesgerichtliche Instanz nach. Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Vernehmlassung zur Be¬ rufungsschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 15. Juni 1891 fällten die Beklagten im Gemeinde¬ wald von Luvis eine zu ihrem Loos gehörige Tanne. Beim Falle traf dieselbe den 48jährigen Kläger, Moritz Cadisch, der in den Wald gekommen war, um übrig gebliebenes Loosholz zu sammeln. Cadisch erlikt am rechten Arm einen Knochenbruch und Quetsch¬ ungen am Hinterhaupt und an einem Schenkel. Am 1. Juni 1892 erhob er gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von 3000 Fr. als Entschädigung für die in Folge dieser Verletzung entstandene Arbeitsunfähigkeit, sowie auf Ersatz sämmtlicher Hei¬ lungskosten. Er stützte diese Klage auf Art. 50 O.=R. und be¬ hauptete, er sei durch das Verschulden der Beklagten zum Krüppel gemacht worden; diese hätten dadurch fahrlässig handelt, daß sie den Stamm fällten, ohne den Kläger vorher zu warnen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und machten geltend, zu der Zeit, als sie die Tanne fällten, sei es verboten gewesen, übrig gebliebenes Loosholz einzusammeln. D Kläger sei von ihnen nicht beachtet worden. Der mit dem Fällen verbundene Lärm von Säge und Axt sei weithin hörbar gewesen, und man habe den Stamm erst fallen lassen, nachdem ein War¬ nungsruf erfolgt sei. Die Tanne sei in der gewollten Richtung gefallen, mit der Spitze auf eine Haselstaude, ohne etwa weite zu rutschen. Der Standort derselben habe sich ein gutes Stück oberhalb des Waldweges befunden, so daß dieser nicht gefährdet gewesen sei. Unmittelbar nach dem Falle habe man die Rufe des Klägers gehört und denselben unter der Haselstaude getroffen, auf welche der Gipfel der Tanne gefallen war. In der Replik be¬ hauptete der Kläger, er habe nicht gewußt, daß das Einsammeln von übrig gebliebenem Loosholz damals verboten gewesen sei auch habe er von Warnungsrufen nichts gehört. Die Beklagten hätten die nötigen Vorsichtsmaßregeln nicht beobachtet; denn ehe man einen Stamm fallen lasse, schaue man immer nach, ob der¬
selbe Niemanden treffe, was hier nicht geschehen sei. Nicht unter einer Haselstaude, sondern auf dem Wege zu einem Mitarbeiter sei Kläger getroffen worden. Die erste Instanz, Bezirksgericht Glenner, fand, die Beklagten haben diejenige Sorgfalt nicht versäumt, welche nach Lage der Sache verlangt werden konnte, und wies daher die Klage ab. Sie stellte auf Grund von Augenschein und Zeugenaussagen fol¬ gendes fest: Die Stelle, wo die gefällte Tanne stund, ist ein er¬ höhter, gelichteter Punkt, so daß Jeder, der sich diesem Orte nahte, die arbeitenden Beklagten gewahr werden mußte; ebenso wurde der Lärm, der durch Säge und Axt verursacht wurde, weithin im Walde gehört. Drei Personen, welche sich den Be¬ klagten genähert hatten, um Reste vorjährigen Loosholzes sammeln, waren von denselben weggeschickt worden, damit sie beim Fallen der Tanne nicht gefährdet werden. Laut Gemeindebeschluß war das Sammeln solchen Holzes an diesem Tage verboten, und durften die Beklagten daher annehmen, daß sich in ihrer Nähe keine weiteren Personen befinden. Bevor die Tanne fiel, rief einer der Beklagten mit weithin vernehmbarer Stimme: Jetzt fällt der Stamm bald. Der 33 Meter vom Stamm entfernte Kläger mußte den Ruf hören, da bedeutend weiter entfernte Zeugen den¬ selben deutlich wahrgenommen hatten. Die zweite Instanz fällte, in Bestätigung des erstinstanzlichen, das eingangs mitgeteilte Urteil.
2. Mit der vorliegenden Klage wird ein Ersatzanspruch wegen außerkontraktlicher Schadenszufügung im Sinne des Art. 50 O.=R. geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht das Fundament einer solchen Klage in der Behauptung und dem Nachweis, daß der Schaden widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zugefügt worden sei. Es ist daher rechts¬ irrthümlich, wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift den Standpunkt eingenommen hat, daß ihm lediglich der Beweis der objektiven Rechtswidrigkeit, d. h. der Schädigung, obliege, und daß eine gesetzliche Präsumtion für die Fahrlässigkeit bestehe, wo¬ nach die Beklagten, die bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben, hiefür beweispflichtig seien. Im Gegensatz zur Schadenshaftung wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, welche an sich schon durch das objektiv rechtswidrige Verhalten begründet wird und wobei dem Beklagten der Beweis seiner Schuldlosigkeit obliegt, besteht nach gemeinem Rechte eine Haftung für außerkontraktliche Schädigung nur bei subjektiver Rechtswidrigkeit des Täters; seine Haftbarkeit ist vom Gesetze an eine doppelte Voraussetzung ge¬ knüpft, die Schädigung und ein damit im Kausalzusammenhange stehendes Verschulden desselben. Beide Voraussetzungen hat Der¬ jenige darzuthun, welcher diese Haftbarkeit behauptet. Die Klage erscheint daher nicht schon dadurch begründet, daß die Beklagten, indem sie die Verletzung des Klägers herbeiführten, objektiv rechts¬ widrig gehandelt haben, vielmehr hängt ihre Gutheißung von dem weiteren Nachweis ab, daß die Beklagten diese Verletzung schuld¬ haft, d. h. absichtlich oder fahrlässig, verursacht haben. Eine böse Absicht ist denselben nicht vorgeworfen worden und erscheint nach den Akten von vorneherein ausgeschlossen. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob sie fahrlässig gehandelt haben, und zwar genügt zur Begründung ihrer Schadenersatzpflicht jede, also auch eine leichte Fahrlässigkeit.
3. Eine Fahrlässigkeit ist den Beklagten offenbar dann zur Last zu legen, wenn sie bei Vornahme ihrer Handlungen, sei es in Folge gesetzlicher Bestimmungen, sei es wegen der damit ver¬ bundenen Gefährdung, zu Sicherungsmaßregeln verpflichtet waren und solche außer Acht gelassen haben, und zwar hat in diesem Falle nicht etwa der Geschädigte zu beweisen, daß das zur Siche¬ rung erforderliche nicht angewendet worden sei, sondern der Schädiger, daß er seiner Pflicht genügt habe. Im vorliegenden Falle ist nicht zu bestreiten, daß das Fällen der Tanne die Vor¬ nahme von Sicherungsmaßregeln erforderte. Wenn auch an jenem Tage das Holzsammeln verboten war, mußten die Beklagten gleichwohl gewärtigen, daß sich Leute in der Nähe befinden, die durch den fallenden Stamm gefährdet werden konnten; die An¬ wesenheit des Klägers war jedenfalls keine unberechtigte, mochte seine Beschäftigung erlaubt sein oder nicht. Sicherungsmaßregeln sind nun aber von den Beklagten getroffen worden. Eine War¬ nung lag schon in dem Lärmen, der beim Abschneiden des Stammes durch Säge und Axt verursacht wurde und weithin hörbar war. Sodann ist tatsächlich festgestellt, daß, bevor der Stamm fiel, einer der Beklagten gerufen hat: Jetzt fällt der Stamm bald welcher Ruf von Zeugen, die bedeutend weiter entfernt waren,
als der Kläger, vernommen wurde. Die kantonalen Instanzen haben gefunden, daß die Beklagten unter diesen Umständen die ihnen obliegende Vorsicht angewendet haben, und es wäre Sache des Klägers gewesen, unter Berufung auf Sachkundige, namhaft zu machen, welche weiteren Sicherungsmaßregeln die Beklagten hätten ergreifen sollen, wenn er behaupten wollte, die tatsächlich angewen¬ deten hätten nicht genügt. Vor den kantonalen Instanzen hat er das nicht getan, und wenn er in der Berufungsschrift erklärt hat, daß die Beklagten, wie es beim Steinsprengen üblich sei, Beob¬ achtungsposten hätten aufstellen sollen, so ist dagegen zu bemerken, daß die Gefährdung beim Steinsprengen eben in einem bedeutend größeren Umkreis stattfindet, als beim Holzfällen, und nicht, wie bei letzterem, bereits durch die vorangehende Arbeit angezeigt wird, so daß dabei wohl eine Art der Sicherung als geboten erscheint, die beim Holzfällen regelmäßig nicht angewendet zu werden braucht. In Würdigung der Aktenlage muß daher davon ausgegangen werden, daß die Beklagten diejenige Vorsicht beobachtet haben, welche von ihnen vernünftiger und billiger Weise verlangt werden konnte, und ist daher ihre Haftbarkeit für die den Kläger be¬ troffene Schädigung zu verneinen.
4. Was das Gesuch des Klägers um Erteilung des Armen¬ rechtes anbetrifft, so entscheidet das Bundesgericht nach Art. 212 O.=G. hierüber nach freiem Ermessen. Nach dieser Gesetzesbestim¬ mung ist die Partei, welcher dasselbe bewilligt wird, von der Kautionspflicht und von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit dagegen ist damit nicht ohne weiteres auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes verbunden, vielmehr bedarf diese Vergünstigung einer besondern Schlußnahme des Gerichtes. Im vorliegenden Lalle erscheint es nun gerechtfertigt, den Kläger von der Bezah¬ lung der Gerichtskosten zu befreien, dagegen von der Bestellung eines Anwaltes von Gerichtes wegen abzusehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 7. Mär 1895 in allen Teilen bestätigt.