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21_I_437

BGE 21 I 437

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

63. Urteil vom 5. April 1895 in Sachen Küng gegen Weber. A. Mit Urteil vom 27. Dezember 1894 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh. erkannt: Das klägerische Rechts¬ bot vom 19. April abhin ist geschützt in dem Sinne, daß der Beklagte die Forderung von 45,923 Fr. 29 Cts., Wert 7. April 1894, anzuerkennen hat. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei berechtigt zu erklären, die dem Kläger schuldenden 9221 mexikanischen Dollars mit Zinsen in demjenigen Werte zurückzubezahlen, welchen der mexi¬ kanische Dollar den 27. Mai 1894 in Schweizerwährung hatte, also zu 2 Fr. 63 Cts., mit dem Vorbehalte, auch effektiv, d. h. in mexikanischen Dollarstücken zurückzuzahlen. Dabei bemerkte er, die Differenz zwischen der vom Berufungsbeklagten gestellten Forderung aus dem Dollargeschäft und der vom Berufungs¬

kläger zur Zahlung anerbotenen Summe, also der Wert des Streitgegenstandes, betrage per 27. Mai 1894 Fr. 17,150 06 Cts C. Bei der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht wieder¬ holt der Anwalt des Berufungsklägers seinen schriftlich gestellten Antrag, der Anwalt des Berufungsbeklagten trägt auf Abwei¬ sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teiles an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, W. Weber in Zürich, hat dem Beklagten, Küng=Mösli in Heiden, zu einer Zeit, da beide als Plantagen¬ besitzer sich in Sumatra befanden, Darlehen bis auf die Summe von 30,000 mexikanischen Dollars gemacht. Diese Schuldsumme hat sich in Folge von Abzahlung und Zurechnung von Zinsen April 1894 auf den Betrag von 9221 Dollars gestellt, und dieser Betrag ist an und für sich unbestritten. Ferner erhielt der Beklagte vom Kläger am 6. Oktober 1891 ein Darlehen von 4000 Fr. Dieser Betrag mit Zins ist in jeder Beziehung unbe¬ stritten. Dagegen besteht zwischen den Parteien darüber Streit, zu welchem Kurse die Rückzahlung der genannten 9221 Dollars stattzufinden habe. Mit Schreiben vom 12. April 1894 stellte der Anwalt des Klägers an den Beklagten folgende Forderung:

a. 8699 Dollars, Wert 7. April 1893;

b. 522 Dollars, Zins à 6 % seit 7. April 1893 bis

7. April 1894, zus. 9221 Dollars à 4 Fr. 49 Cts. — Fr. 41,402 29

c. 4306 Fr., Wert 7. April 1893. „ 4,306

d. 215 Fr. Zins hievon à 5 %. 215 — 1 zusammen, Fr. 45,923 29 und fügte bei: „Anderseitig erwähnte Forderung wird Ihnen hie¬ mit gleichzeitig auf die gesetzliche Frist von 6 Wochen à dato gekündigt.“ Mittelst Rechtsbotes vom 19. April 1894 wurde der Beklagte aufgefordert, „zu erklären, ob er die an ihn erlassene Abkündung eines Kapitals von 45,923 Fr. 29 Cts., Wert

7. April 1894, d. d. 12. April 1894, sowie die bezügliche Forde¬ rung anerkenne oder nicht.“ Die Kündigung wurde gleichzeitig wiederholt. Da der Beklagte Recht vorschlug, stellte Kläger beim appenzell=außerrhodischen Bezirksgericht des Vorlandes das Rechts¬ begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, die Abkündung vom

12. bezw. 19. April anzuerkennen und die fragliche Summe mit Zins zu 5 % vom 7. April 1894 an zu bezahlen. Für seine Berechnung des Dollars zu 4 Fr. 49 Cts. berief er sich darauf, daß für die Rückerstattung der fraglichen Schuld ein bestimmter Kurswert von 3 Schilling 6 5 Pence per Dollar, gleich 4 Fr. 49 Ets. unter den Parteien vereinbart worden sei, und daß auch abgesehen hievon dieser Kurswert geschuldet werde, weil derselbe zur Zeit der Fälligkeit der Schuld, d. h. spätestens am 1. Mai 1890, auf dieser Höhe gewesen sei. Der Beklagte beantragte, daß er nur verpflichtet werde, die dem Kläger schuldigen 9221 Dollars zu demjenigen Werte zurückzuzahlen, welchen der mexikanische Dollar den 27. Mai 1894 in Schweizerwährung hatte, d. h. zu 2 Fr. 63 Cts. Er bestritt die vom Kläger behauptete Verein¬ barung auf Festsetzung eines bestimmten Kurswertes und machte geltend, die Fälligkeit der Forderung sei erst durch die im April 1894 erfolgte Aufkündung bewirkt worden; der für die Umrech¬ nung in Schweizerwährung nach Art. 97 O.=R. maßgebende Zeitpunkt sei daher erst mit dem Ablauf der sechs Wochen betragenden Aufkündungsfrist, d. h. am 27. Mai 1894, ein¬ getreten.

2. Aus den Akten ist mit Bezug auf diese streitigen Punkte folgendes hervorzuheben: Am 24. März 1889 schlossen die Parteien einen „Sicherheits= resp. Faustpfandvertrag“ ab, worin der Beklagte anerkannte, dem Kläger für gemachte Darlehen 30,000 Dollars nebst Zinsen schuldig zu sein, verzinslich zu 8 % bis zum 1. Mai 1889 und zu 6 % von diesem Zeitpunkt an, und demselben zur Sicherung dieses Guthabens nachstehende Guthaben „in Faustpfandrechten, resp. zu Eigentum“ abtrat:

a. Eine bereits zum Inkasso übergebene Forderung an die Firma L. Ringler & Cie. in Liquidation im Betrage von 40,000 Dollars plus circa 4000 Dollars Zinsen.

b. Sein Guthaben an der Firma Oskar Ekels & Cie. von 23,000 Dollars, fällig 1. Mai 1889.

c. Seinen „Gewinnanteil an der Ernte pro 1888“ laut § 4 des Kaufvertrages, fällig per 31. Dezember 1889.

d. Seine Forderung an der Firma O. Ekels & Cie. von 25,000 Dollars plus Zinsen von 1500 Dollars, fällig per

1. Mai 1890.

e. Seinen Gewinnanteil „an der Ernte pro 1889“ laut den gleichen Bestimmungen wie unter litt. c.

f. Seine voll einbezahlte Lebensversicherungspolice auf die Union=London. Im weitern war bestimmt: „Durch diesen Vertrag bleibt Herrn Weber das Recht unbenommen, sein Guthaben an Herrn Küng=Mösli auch anderweitig, d. h. ohne Inanspruchnahme der in diesem Vertrag aufgeführten Sicherheiten geltend zu machen, und einzufordern, letzteres jedoch erst, nachdem die in litt. a. b, c, d und e genannten Fälligkeitstermine nebst zwei Posttagen abgelaufen sein werden.“ Nachträglich wurde dem Kläger als weitere Sicherheit das Guthaben des Beklagten auf die Firma van Angelbeek, Bryner & Cie. in Bedagei, Sumatra, abgetreten. In seinem Schreiben vom 16. Juni 1890 machte Kläger den Beklagten hinsichtlich dessen Abrechnung mit der genannten Firma Ekels & Cie. darauf aufmerksam, eventuelle Kursverluste in An¬ rechnung zu bringen und fügte dann bei: „Der letzte Kurs vom

10. cour. für 4 Monat Wechsel ist 3/6 58, worauf ich vis-à-vis Dir bestehen muß, und mir allfällige Steigerungen weiter reser¬ viere.“ Der Beklagte erhob hiegegen zunächst keine Einsprache. In den folgenden Briefen vom 16. Juli, 6. August, 25. Sep¬ tember 1890 und andern drängte Kläger auf Ordnung seines Guthabens. Am 14. April 1891 schrieb er an den Beklagten, von den ihm am 24. Mai 1889 zugeschriebenen Pfändern seien ihm bis jetzt von der Bremer Sumatragesellschaft für van Angel¬ beek Bryner & Cie. 105,506 M. 75 Pf. bezahlt worden, die er dem Beklagten à conto seiner Schuld von 37,632.70 Dollars, Wert 1. Mai 1890, mit 29,609 Dollars, Wert 7. April 1891, gutschreibe; er bemerkte sodann wörtlich: „Wie Sie wissen, mußte ich den Herren van Angelbeek Bryner & Cie. Quittung zum Kurse von 3/2 1 = 32,000 Dollars ausstellen, jedoch mit dem brieflich gewechselten Vorbehalt, daß auf dieser Zahlung der gerichtliche Entscheid auf höhern Kursansatz offen stehe. Obige Gutschrift Ihnen gegenüber ist, wie schon mündlich bemerkt, auf meine Ihnen mit Brief vom 16. Juni 1890 auf 3/6 5 gestellte zweifle ich nicht, daß Sie nach reiflicher Reserve gestützt, und Überlegung vollkommen einig mit mir sein werden. Ihre Rech¬ nung bei mir stellt sich demgemäß wie folgt: 37,632 70 Dollars, mein Guthaben, Wert 1. Mai 1890 Zins vom 1. Mai 1890 bis 7. April 2,109 45 1891, 341 Tage à 6%: abzüglich 39,742 15 Dollars erwähnte Zahlung von Bremen; 29,609 10,133 15 Dollars, Wert 7. dieses Monats, zu meinen Gun¬ sten.“ Am 17. April antwortete der Beklagte auf diesen Brief ohne gegen dessen Inhalt ausdrücklich zu protestieren, bezifferte er immerhin seine Schuld so, daß er die Zahlung van Angelbeek Bryner & Cie, zum Kurse von 3/2 ½ berechnete, indem er schrieb: „Auf Ihr Guthaben an mir persönlich, erwachsend aus Zinsen im Betrag von 7742.15 Dollars per 7. April 1891, werde bei einem nächstens stattfindenden Besuch in Zürich gerne zurückkommen. Am 25. Juni 1891 antwortete Kläger, er ge¬ wärtige immer noch den angekündigten Besuch, er hoffe, daß seine so lange bewiesene Nachsicht noch zu einer freundschaftlichen Ab¬ wickelung beitragen werde und erwarte, daß Beklagter ihm jetzt sein Guthaben von 10,133.15 Dollars zuzüglich Zins vom

7. April 1891 zustellen könne. Es folgten dann weitere Mahn¬ briefe des Klägers. Am 3. Februar 1893 reichte der Kläger dem Beklagten eine Rechnungsaufstellung auf Grund des von diesem am 17. April 1891 anerkannten Saldos ein; er bemerkte dabei, daß er sich in Betreff der durch Dollarkurs entstandenen Diffe¬ renz bei der Zahlung in Bremen seine Rechte reserviere, hoffend, daß eine Verständigung möglich sei. Da keine Zahlung erfolgte, übergab Kläger im April 1894 die Angelegenheit dem Advokaten Hauser in St. Gallen zur weitern Verfolgung.

3. Die Vorinstanz hat die klägerische Forderung in vollem Umfange geschützt, indem sie von folgenden Erwägungen aus¬ ging: Laut dem Sicherheitsvertrag vom 24. Mai 1889 sei der Kläger berechtigt gewesen, sein Dollarguthaben nach Ablauf von zwei Posttagen nach Falligkeit der im genannten Vertrage aufge¬

führten Sicherheiten auch anderweitig einzufordern, d. h. es sei dieses Guthaben auf die genannte Zeit fällig geworden. Die Fälligkeitstermine der Sicherheiten fallen in die Jahre 1889 und 1890, die zuletzt fällige Sicherheit sei die unter litt. d aufgeführte, mit Verfalltag vom 1. Mai 1890. Kläger sei daher berechtigt gewesen, die genannte Forderung im Mai 1890 nach Ablauf der ersten zwei Posttage dieses Monats geltend zu machen. Dies mit dem Schreiben vom 16. Juni 1890 geschehen. Vom Be¬ llagten sei gegen die vom Kläger prätendierte Fälligkeit in keiner Weise remonstriiert worden. In dieser Zahlungsaufforderung vom

16. Juni 1890 habe nun der Kläger 3 Schilling 6 58 Pence gleich 4 Fr. 49 Cts. als Umwandlungskurs verlangt; hierauf sei er gegenüber dem Beklagten stetsfort in allen Korrespondenzen verblieben und habe hienach auch in den Rechnungsstellungen vom April und Juni 1891 und April 1894 sein Guthaben an¬ gesetzt. Der Beklagte habe gegen die klägerische Kursberechnung in keiner Weise reagirt. Wenn Kläger die Zahlung von 32,000 Dollars von der Firma van Angelbeek Bryner & Cie. allerdings zum Tageskurse von 3/2 ½ angenommen habe, so sei dies nur bedingt geschehen und überdies habe er im Schreiben vom 14. April 1891 dem Beklagten erklärt, daß er ihm gegen¬ über auf dem ursprünglich festgesetzten Kurse verbleibe.

4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kann weder hinsichtlich des erforderlichen Streitwertes noch des anzuwendenden Rechtes zweifelhaft sein. Die Darlehen, auf welche sich die im Streite liegende Restforde¬ rung des Klägers gründet, sind zwar in Sumatra gemacht wor¬ den; nun sind aber die Parteien in die Schweiz zurückgekeht und es muß beim Mangel einer gegenteiligen Verabredung ange¬ nommen werden, daß nach der Meinung der Parteien die Zah¬ lung am Wohnorte des Klägers, also nach seiner Rückkehr nach Zürich an diesem letztern Orte zu geschehen habe. Dafür, daß die Parteien das am Orte der Darlehensbingabe geltende Recht als maßgebend konnten erachtet haben, besteht nach den Akten kein Anhaltspunkt. Da im übrigen das Streitverhältnis auch in sach¬ licher und zeitlicher Beziehung unter das eidgenössische Obliga¬ tionenrecht fällt, ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes unzweifelhaft gegeben. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob, wie der Kläger behauptet und die Vorinstanz mit ihm angenom¬ men hat, zwischen den Parteien eine Einigung auf den vom Kläger berechneten Kurs des mexikanischen Dollars zu 3 Schil¬ ling 6 58 Pence, oder 4 Fr. 49 Ets., stattgefunden habe. Nun steht zunächst fest, daß ein zum Voraus bestimmter Kurs weder bei der Hingabe der Darlehen, noch bei Anlaß des Pfandvertrages vom 24. Mai 1889 verabredet worden ist; Kläger beruft sich denn auch lediglich auf eine nachträgliche Vereinbarung, die darin zu Tage getreten sei, daß er diesen Kurs in seinem Schreiben vom 16. Juni 1890 ausdrücklich vorbehalten und auch später unverändert an demselben festgehalten habe, während von Seite des Beklagten ein Widerspruch hiegegen nie erfolgt sei. Richtig ist, daß der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 16. Juni 1890 stillschweigend hingenommen hat, worin Kläger bemerkt, er bestehe ihm gegenüber auf dem für vier Monatwechsel geltenden Kurse zu 3/6 58, und es müßte nach den Grundsätzen der bona fides im Verkehr dieses Stillschweigen in der Tat als Zustim¬ mung gelten, sofern nach Lage der Umstände der Kläger die Zu¬ stimmung des Beklagten voraussetzen durfte und dem Beklagten bewußt sein mußte, daß der Kläger sein Stillschweigen als solche auslegen und danach sein weiteres Verhalten richten werde. Allein zu dieser Annahme lag kein hinreichender Grund vor. Aus dem er¬ wähnten Schreiben vom 16. Juni 1890 geht nicht mit Bestimmt¬ heit hervor, daß der Kläger den damaligen Kurs von 3/65 als den gegenüber dem Beklagten ein für allemal gegebenen be¬ trachtete, da er selbst erklärte, er reserviere sich allfällige Steige¬ rungen weiter. Damit war jedenfalls die Grundlage zur Verein¬ barung eines fixen Kurses nicht gegeben; es verstand sich aber auch nicht von selbst, daß der Beklagte ohne weiters mit der Fest¬ setzung eines Minimalkurses in der vom Kläger angegebenen Höhe einverstanden sein werde, zumal da der Kläger den Grund warum er auf dem am 10. Juni 1890 geltenden Kurse von 3/6 58 bestehe, nicht angegeben hatte. Das Schweigen des Be¬ klagten konnte danach ebenso gut als Ablehnung, wie als Zu¬ stimmung aufgefaßt werden; es enthielt unter den obwaltenden Umständen weder eine Verneinung noch eine Bejahung. Daß der

Kläger selbst dieses Schweigen nicht als Zustimmungserklärung auffaßte, geht daraus hervor, daß er in seinem Schreiben vom

14. April 1891 die Gutschrift der Zahlung van Angelbeek Bryner & Cie. zum Kurse von 3/6 nicht etwa auf die Zu¬ stimmung des Beklagten, sondern einzig auf seine eigene Erklä¬ rung vom 16. Juni 1890 stützte und dabei bemerkte, er zweifle nicht, daß der Beklagte nach reiflicher Überlegung vollkommen einig mit ihm sein werde. Er faßte somit das Stillschweigen des Beklagten selber dahin auf, daß derselbe damit weder ja noch nein sagen, sondern sich noch habe besinnen wollen. Gegenüber dem Schreiben des Klägers vom 14. April 1891 hat der Beklagte dann aber wirklich Stellung genommen, indem er zwar nicht ausdrücklich gegen die klägerische Berechnung Protest erhob, aber dieselbe dadurch ablehnte, daß er seine Restschuld unter Anrech¬ nung der Zahlung van Angelbeek Bryner & Cie. zu einem Kurse von 3/2 78 auf 7742,15 Dollars ansetzte, während Klä¬ ger dieselbe auf 10,133.15 Dollars berechnet hatte. Wenn dann Kläger in seiner Rechnungsaufstellung vom 3. Februar 1893 betreffend die Differenz in der Umrechnung des Dollars seine Rechte neuerdings reservierte und die Hoffnung aussprach, daß sich der Beklagte mit ihm darüber verständigen werde, so beweist das wiederum, daß auch nach seiner Meinung eine vertragliche Festsetzung dieses Kurses nicht stattgefunden habe. Ist aber ein bestimmter Kurs für die Rückzahlung vertrag¬ lich nicht festgesetzt worden, so gilt für die Rückzahlung in der Landesmünze derjenige Wert der im Vertrage bestimmten Münz¬ sorte, den diese zur Verfallzeit hatte (Art. 97 Abs. 2 O.=R.). Die Verfallzeit ergibt sich aus dem Sicherheits= resp. Faustpfand¬ vertrag vom 24. Mai 1889, wo dem Kläger das Recht einge¬ räumt ist, sein Guthaben gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, nachdem die in litt. a bis e dieses Vertrages genannten Fülligkeitstermine für die abgetretenen Forderungen des Beklagten nebst zwei Posttagen abgelaufen sein werden. Zuletzt fällig war die unter litt. d genannte Forderung des Beklagten auf die Firma O. Ekels & Cie. im Betrage von 25,000 Dollars, nämlich am

1. Mai 1890. Dazu kommen noch die beiden Posttage, welche nach der unbestrittenen Angabe des Klägers zusammen zwet Wochen ausmachen. Demgemäß hat der Kläger heute geltend gemacht, seine Forderung sei Mitte Mai 1890 fällig geworden. Nun geht allerdings aus der genannten Bestimmung des Ver¬ trages vom 24. Mai 1889 nicht klar hervor, ob es die Meinung gehabt habe, die Forderung des Klägers solle mit Ablauf von zwei Posttagen, von dem letzten Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne weiteres fällig sein, oder aber, sie solle von diesem Datum an erst durch beliebige Aufforderung des Klägers zum Verfall gebracht werden können. Im letztern Fall wäre die Fälligkeit erst mit der nächsten Aufforderung des Klägers, nämlich am 16. Juli 1890 eingetreten. Indessen ist auf diesen letztern Zeitpunkt von keiner Seite abgestellt und namentlich auch nicht dargetan worden daß der mexikanische Dollar damals einen andern Kurs gehabt habe, als am 15. Mai 1890. Der Beklagte hat hinsichtlich der Verfallzeit vielmehr nur geltend gemacht, der Kläger habe mit der Aufkündung vom 12. April 1894 selbst anerkannt, daß die Schuld bis dahin nicht verfallen gewesen sei, sondern erst durch Kündi¬ gung habe fällig gemacht werden müssen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig; denn der Kläger hat mit jener Kündi¬ gung offenbar nicht auf die längst eingetretene Fälligkeit verzichten, sondern einfach dem Beklagten eine letzte Stundung gewähren wollen. Ist aber die Fälligkeit schon im Mai 1890 eingetreten so erscheint die Klage begründet; denn es ist unbestritten, daß der mexikanische Dollar damals den vom Kläger geforderten Wert von 3 Schilling 6 58 Pence oder 4 Fr. 49 Cts. hatte. Heute hat der Anwalt des Berufungsklägers zwar geltend gemacht, dieser Kurs habe für vier Monatswechsel gegolten, und es müsse jedenfalls der Kurs für Sichtwechsel zu Grunde gelegt werden, was einen Unterschied von 10 Cts. per Dollar ausmache; allein diese Behauptung ist vor der kantonalen Instanz nicht aufgestellt worden und kann daher nicht mehr gehört werden.

7. In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte sodann das Recht gewahrt, die Schuld eventuell effektiv, d. h. in mexikani¬ schen Dollars zu zahlen. Hiezu ist er offenbar berechtigt; im Vertrage vom 24. Mai 1889 ist die Schuld in dieser Münzsorte bestimmt und es ist nicht festgestellt, daß für die Rückzahlung eine andere Münzsorte ausbedungen worden sei. Danach hatte der