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62. Urteil vom 22. Mai 1895 in Sachen Weber gegen Gotthardbahn. A. Durch Urteil vom 6. Februar 1895 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses, am 26. März zugestellte, Urteil erklärte der Kläger unterm 11. April 1895 die Berufung an das Bundes gericht mit dem Antrage, es sei die Gotthardbahn pflichtig zu er¬ klären, ihm 3000 Fr. nebst Zins vom Tage der Entlassung an zu bezahlen; eventuell sei die Sache zu materieller Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung; eventuell schließt sie sich dem eventuellen Begehren des Klägers an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Hans Weber, geboren 1866, war seit September 1891 als Eisendreher beim Depot Erstfeld der Gotthardbahn angestellt und bezog daselbst einen Taglohn von 5 Fr. 28 Cts. Am 29. (oder 30.) Juni 1892 sollte er mit einer Anzahl anderer Arbeiter eine Lokomotive, behufs Reparatur, von Hand aus dem untern in das obere Maschinendepot stoßen. Bei diesem Anlaß will er infolge übermäßiger Anstrengung einen linksseitigen Leistenbruch erlitten haben. Aus einem Zeugnis des Bahnarztes Dr. Krupsky vom Juli 1892 geht denn auch hervor, daß Weber am genannten Tage an einem beginnenden Leistenbruche litt, während er doch seiner Zeit gesund in den Dienst der Gotthardbahn getreten war. Nachdem dann Weber auf Ende 1892 entlassen worden war, er¬ hob er durch Eingabe vom 3. Januar 1893 beim Bezirksgerichte Luzern gegen die Gotthardbahn Klage auf Entschädigung im Betrage von 8000 Fr. Die Bahngesellschaft bestritt jede Ent¬ schädigungspflicht. In der Folge wurde im bezirksgerichtlichen Verfahren eine ärztliche Expertise erhoben; nachdem dann das bezügliche Gutachten am 6. Mai 1893 beim Gerichte eingelaufen war, wurde den Parteien am 8. gleichen Monates davon Kennt¬ nis gegeben. Vom genannten Datum an fand längere Zeit weder eine gerichtliche Parteihandlung noch eine richterliche Verfügung statt. Erst unterm 17. Mai 1894 ersuchte der Vertreter des Klägers um Vorladung; am 1. Juni 1894 sodann erfolgte eine gerichtliche Verhandlung, bei welcher die Beklagte die Verjährungs¬ einrede erhob. Das Bezirksgericht Luzern erklärte unterm 8. No¬ vember 1894 dieselbe als begründet, und wies demgemäß den Kläger ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wenn der in Frage stehende Unfall bei der Beförderung von Personen und Sachen auf den Schienengeleisen oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Beförderung vorbereitenden oder abschließenden Vorgängen sich ereignet hätte, so wäre das Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetz zur Anwendung zu bringen; dann aber wäre, da dessen Verjährungsfrist zwei Jahre betrage, der Klageanspruch nicht verjährt. Dagegen gehöre die in Frage stehende Manipula¬ tion, — das Schieben einer kalt gestellten Lokomotive von einem Depot in's andere, — nicht zu den Arbeiten, welche einen Tei des Betriebes bilden oder mit demselben unmittelbar zusammen¬ hängen. Fragliche Arbeit des Klägers habe vielmehr zu denjenigen gehört, welche mit dem Eisenbahnbetrieb nur in weiterem Zu¬ sammenhang ständen und denselben förderten; es handle sich um eine Hilfsarbeit, die zufolge Art. 4 des erweiterten Haftpflicht¬ gesetzes dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterstehe. Gemäß Art. 1 des ersteren Gesetzes seien für Haftpflichtansprüche aus dem erweiterten Haftpflichtgesetz die Normen des Fabrikhaftpflichtgesetzes ma߬ gebend; dies gelte auch von denjenigen betreffend Verjährung.
Die bezügliche Frist betrage nach Art. 12 des Fabrikhaftpflicht. gesetzes ein Jahr. Frage sich nun, ob diese Frist abgelaufen sei. so falle folgendes in Betracht: Mit der Geltendmachung des An¬ spruches sei die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden, ebenso mit jedem gerichtlichen Akte im Haftpflichtprozesse; mit der Unter¬ brechung habe aber auch die Verjährung wieder von neuem zu laufen begonnen (Art. 156 O.=R.). In casu komme es nun auf folgende Daten an einerseits den 18. Februar, eventuell 8. Mai 1893; anderseits 1. Juni 1894, bezw. 17. Mai gleichen Jahres (als Tag des Vorladungsbegehrens). Zwischen fraglichen Daten sei nun, selbst bei der dem Kläger günstigsten Berechnung mehr als ein Jahr verflossen. Die Verjährung sei daher vollendet. Das Obergericht des Kantons Luzern schloß sich im wesent¬ lichen den vorstehenden Erwägungen an.
2. Der Kläger behauptet, am 29. (oder 30.) Juni 1892, als er zugleich mit andern Arbeitern eine kalt gestellte Lokomotive von Hand aus einem Depot in ein anderes stieß, sich einen Bruch zugezogen zu haben; er macht nun geltend, daß dieser Bruch als ein Unfall im Eisenbahnbetriebe aufzufassen sei und verlangt infolge dessen Entschädigung auf Grund des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes. Auf der andern Seite bestreitet die beklagte Bahngesellschaft unter anderm, daß der angebliche Bruch beim Betriebe der Eisenbahnunternehmung ausgetreten sei, indem der betreffende Transport einer Lokomotive sich nicht als Betriebs¬ handlung im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes darstelle. Bezüglich des Begriffes des Betriebes einer Eisenbahn¬ unternehmung hat nun das Bundesgericht bereits in Sachen Felber gegen Schweizerische Centralbahn (Amtliche Sammlung IX, S. 526) sich dahin ausgesprochen, daß darunter zwar sprach¬ lich an sich alle Tätigkeiten verstanden werden könnten, welche überhaupt zum Zwecke des gewerblichen Betriebes einer Eisen¬ bahnunternehmung vorgenommen werden; dagegen sei unter Be¬ trieb im Sinne von Art. 2 leg. cit. nur der Betrieb der Eisenbahn im engern Sinne, also der Schienenanlage zu verstehen und ge¬ hören zu demselben die Beförderung von Personen und Sachen auf Schienengeleisen, sowie deren Vorbereitung und Abschluß. Diesbezüglich hat nun Kläger zwar angebracht, daß in casu allerdings eine Sache, nämlich die fragliche Lokomotive selbst, auf den Schienen befördert worden sei. Hingegen gehört nicht jede Fortbewegung von Wagen auf der Schienenanlage zum Eisen¬ bahnbetriebe; vielmehr ist laut der erwähnten Begriffsbestimmung erforderlich, daß die betreffende Bewegung von Lokomotiven oder Wagen zum Zwecke der Beförderung von Personen und Sachen stattfinde oder die Vorbereitung oder den Abschluß dieser Beförde¬ rung darstelle. In der Tat sind in solchen Fällen die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes gegeben und trifft daher die ratio legis der Eisenbahnhaftpflichtgesetzgebung zu (vrgl. hiezu die übereinstimmende Praxis des Reichsoberhandelsgerichtes und Reichsgerichtes; Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz, S. 9, 14, 23, 29; Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes, Bd. 21, 354). In casu treffen nun die erwähnten Requisite in keiner Weise zu. Die fragliche Lokomotive diente nämlich zur Zeit des Unfalls nicht dem Transporte von Personen oder Sachen, ferner sollte sie damals nicht zu unmittelbarer Besorgung eines sol¬ chen Transportes vorbereitet, oder nach Beendigung eines sol¬ chen außer Dienst gestellt werden. Die Maschine war also nicht im Betriebe; sie sollte aber damals auch nicht in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden; vielmehr war sie schon, als repa¬ raturbedürftig, außer Betrieb, und sollte einzig aus einem Depot in ein anderes verbracht werden. Trotzdem könnte ein Betriebs¬ unfall dann angenommen werden, wenn der Eisenbahnbetrieb im technischen Sinne die Art und Weise der Vornahme des fraglichen Lokomotivtransportes mit Bezug auf Eile und Gefährlichkeit be¬ einflußt und daraus sich der Unfall ergeben hätte (Amtliche Sammlung XVI, S. 125; XIX, S. 796). Indes liegt etwas derartiges in keiner Weise vor. Das Verkehrsmoment fällt also in casu außer Betracht; fraglicher Lokomotivtransport unter¬ scheidet sich in keiner wesentlichen Beziehung von irgend welcher anderen schweren Handarbeit in Fabrikbetrieben. Unter diesen Umständen aber trifft, wie der richtig interpretierte Wortlaut des Art. 2 cit., so auch die ratio legis des Eisenbahnhaftpflicht¬ gesetzes nicht zu. Kann also der fragliche Transport nicht als Betriebshandlung im Sinne des Gesetzes aufgefaßt werden, so ist auch der bei jenem Anlaße angeblich ersolgte Unfall kein Betriebs¬
unfall, der unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz fiele. Vielmehr kann nur angenommen werden, daß derselbe sich bei einer im Be¬ trieb nicht inbegriffenen, aber mit demselben in einem gewissen Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit ereignet habe; ist dies aber der Fall, so hat nicht das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, sondern das Fabrikhaftpflichtgesetz Anwendung zu finden (Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes).
3. Die Beklagte behauptet nun, daß bei Anwendung des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes die Haftpflichtklage verjährt sei. Diesbezüglich ist zu bemerken: Gemäß Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjähren die in genanntem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche nach einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall soll der Bruch am 29. (oder 30.) Juni 1892 ausgetreten sein; es begann daher die Verjährung vom genannten Datum an zu laufen. Was die Unterbrechung der Verjährung betrifft, so enthält das Fabrikhaft¬ pflichtgesetz (im Gegensatz zum Eisenbahnhaftpflichtgesetz) darüber keine besonderen Bestimmungen; es sind daher, wie das Bundes¬ gericht bereits zu wiederholten Malen (Amtliche Sammlung XVIII, S. 927; XIX, S. 422; hiezu auch XVII, S. 747) ausgespro¬ chen hat, diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze des gemeinen Rechtes, also des schweizerischen Obligationenrechtes in Anwendung zu bringen. Daraus ergibt sich, daß die Verjährung zunächst durch Anhebung der Klage unterbrochen wurde. Dieselbe bewirkte aber gemäß Art. 154 Alinea 2 und Art. 157, Alinea 1 O.=R. nicht etwa den Stillstand der Verjährung, sondern eben nur deren Unterbrechung, so daß vom Datum der Klageerhebung an die Verjährung wieder zu laufen begann; dieselbe wurde dann im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites durch jede gerichtliche Hand¬ lung der Parteien und jede Verfügung des Richters unterbrochen (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Compagnie Singer gegen F. Furrer vom 30. März 1895). In der Folge erließ dann noch das Bezirksgericht Luzern unterm 8. Mai 1893 an den klägerischen Vertreter die Mitteilung, daß die gerichtsärztliche Expertise dortseits eingelaufen sei und zur Einsicht aufliege. Von da an hingegen ruhte der Prozeß während mehr als einem Jahr erst am 17. Mai 1894 richtete der klägerische Vertreter an das Präsidium des Bezirksgerichtes Luzern ein Gesuch, es sei in der Streitsache Tag zur Verhandlung anzusetzen. Am 1. Juni 1894 fand sodann die betreffende Verhandlung statt. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, daß für die Zeit vom 9. Mai 1893 bis
9. Mai 1894 eine gerichtliche Handlung der Parteien (s. Art. 157 O.=R.) überhaupt nicht erwiesen sei; daß aber eine Verfügung oder Entscheidung des Richters in jene Zeit falle, ist nicht ein¬ mal behauptet worden. Nach dem Gesagten ist der Haftpflicht¬ anspruch des Weber als verjährt zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 6. Februar 1895 sein Bewenden.