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21_I_330

BGE 21 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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42. Urteil vom 10. April 1895 in Sachen Gretener. A. Josef Gretener, Kondukteur der Gotthardbahn, wurde im Laufe des Jahres 1894 dem Depot Erstfeld zugeteilt. Er mietete daselbst ein Zimmer, meldete sich beim Sektionschef in Luzern ab und in Erstfeld an. Seine Frau und Kinder blieben am bis¬ herigen Wohnort Luzern, wo Gretener (seit 1888) eine Wohnung in Miete hatte; ebendort verbrachte er bei seiner Familie die Freitage und hielt sich auch in Krankheitsfällen dort auf. Die Ausweisschriften Greteners blieben, trotz bezüglicher Reklamation seitens der Gemeindebehörde von Erstfeld, in Luzern deponiert. Unterm 25. August und 17. November 1894 zahlte Gretener in Luzern die Polizei= und die Staatssteuer punkto Erwerb pro 1894. Nachdem unterdessen der Gemeinderat von Erstfeld ihm den Steuer¬ zeddel punkto Erwerb für die zweite Hälfte 1894 zugestellt hatte, ersuchte Gretener um Entlastung von der Steuerpflicht für die bezeichnete Periode, wurde aber abgewiesen, weil er schon seit Ende Juli 1894 in Erstfeld domiziliert und diese Gemeinde nach Maßgabe von Art. 15 des kantonalen Steuergesetzes zum Steuer¬ bezug berechtigt sei. Im gleichen Sinne entschied sodann auf ein¬ gelegten Rekurs hin unterm 24. November 1894 der Regierungs¬ rat, indem er ausführte: Gretener habe sein Domizil in Erstfeld und übe dort seine bürgerlichen Rechte aus; ferner verdiene und beziehe er ebendort seinen Gehalt. Demgemäß sei er, da laut Art. 10 des kantonalen Steuergesetzes jeder Erwerb aus einer Anstellung im Kanton dort steuerpflichtig sei, in Erstfeld zur Steuer heranzuziehen. B. Gegen diesen regierungsrätlichen Entscheid erklärte Josef Gretener unterm 26./28. Januar 1895 den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben und eine Besteuerung des Rekurrenten bezüglich seines Einkommens in Erstfeld als un¬ zulässig zu erklären, unter Kostenfolge. Er führt aus: Er sei in Luzern domiziliert. Dort habe er seine Wohnung und seine Fa¬ milie; dort seien auch seine Ausweisschriften deponiert und sei er im kantonalen Stimmregister eingetragen. Er sei daher dort auch steuer= speziell erwerbsteuerpflichtig. Zufolge seiner Versetzung nach Erstfeld sei keiner der erwähnten Faktoren weggefallen. Re¬ kurrent verbringe seine freien Tage noch immer in Luzern bei seiner Familie und halte sich auch in Krankheitsfällen dort auf. Erstfeld resp. der Kanton Uri hätten daher ihm gegenüber kein Steuerrecht. C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Uri Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er ausführt: Formell sei zu bemerken, daß Gretener von dem ihm nach urnerischem Steuergesetz zustehenden Rekursrecht an das Obergericht keinen Gebrauch gemacht; das Bundesgericht werde daher, und wegen Verspätung, wohl auf die Sache nicht eintreten. In materieller Beziehung werde bestritten, daß Gretener seinen Wohnsitz in Luzern habe. Vielmehr sei er auf 1. Juni 1894 von Luzern nach Erstfeld versetzt worden und werde ihm der Gehalt am letzteren Orte ausbezahlt. Infolge dessen sei er auch vom Landammannamt Uri in Eid und Pflicht genommen worden, wie dies nur bei ständig im Kanton Uri angesessenen Bahnangestellten geschehe. Gretener habe sich auch in Erstfeld ein¬ gemietet, sich dort beim Sektionschef angemeldet und sei dadurch auch in Erstfeld militärsteuerpflichtig geworden. Was zu Gunsten eines luzernischen Domizils und Steuerrechtes angeführt werde, sei irrelevant. Es werde auch auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechtes verwiesen, wonach jeder in der Ge¬ meinde steuerpflichtig sei, wo er den größten Teil des Jahres wohne beziehungsweise fein Geschäft betreibe (Art. 16 Steuer¬ gesetz und Art. 3 der Verordnung betreffend Steuerwesen der Gemeinden). D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern schließen sich den Ausführungen des Rekurrenten an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent Josef Gretener, Kondukteur der Gotthardbahn,

bis Anfangs Juni 1894 in Luzern wohnhaft, wurde damals dem Depot Erstfeld zugeteilt. Infolge dieser Versetzung mietete er ein Zimmer in Erstfeld und hielt sich von da an regelmäßig dort auf; dort bezog er auch seinen Gehalt und wurde als im Kanton lri stationierter Bahnangestellter vom Landammannamt in Eid und Pflicht genommen. Bei seiner Übersiedelung von Luzern nach Erstfeld meldete er sich beim Sektionschef in Luzern ab und bei demjenigen in Erstfeld an. Steht aber nach dem Gesagten fest, daß Gretener in seiner Eigenschaft als Angestellter nach Erstfeld versetzt wurde, und infolge dieser Versetzung auch nach Erstfeld gezogen ist, so ist dieser Ort als sein Steuerwohnsitz zu betrach¬ ten. Denn sein Aufenthalt an demselben ist keineswegs ein blos vorübergehender oder zufälliger; vielmehr ist Gretener durch seine Anstellung dauernd an Erstfeld als seinen Stationsort gebunden und muß sich als Angestellter ständig und regelmäßig (von seinen Freitagen und seinen Reisen als Kondukteur abgesehen), in Erst¬ feld aufhalten. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß er an dienstfreien Tagen sich zu seiner Familie nach Luzern begibt und sich auch, wenn er etwa krank wird, zu derselben zurückzieht; in der Tat sind dies nur vorübergehende und zum Teil zufällige Besuche, welche gegenüber der dauernden Anstellung in Erstfeld nicht ins Gewicht fallen. Das gleiche gilt aber von der Tatsache, daß die Familie Gretener bis zur Stunde sich in Luzern befindet; ausschlaggebend für den Ort der Besteuerung des Erwerbs des Familienvaters ist nämlich der dauernde Wohnort des Familien¬ vaters, und nicht der Aufenthalt der Familie. In dieser Beziehung kann übrigens noch darauf verwiesen werden, daß Gretener selbst seine Familie von Luzern nach Erstfeld zu verbringen gedachte und zu diesem Zwecke an letzterem Orte eine Wohnung zu mieten suchte. Laut bei den Akten liegendem Zeugnis des Bahnhofvor¬ standes von Erstfeld, d. d. 8. Februar 1895, war es jedoch dem Gretener bis zum genannten Datum beim besten Willen nicht möglich, eine passende Familienwohnung zu finden; die Über¬ siedelung der Familie Gretener unterblieb daher, jedoch offenbar nur bis auf weiteres, nämlich bis es gelingen würde, in Erstfeld eine passende Wohnung zu finden. Demgemäß wäre auch der Aufenthalt der Familie Gretener in Luzern jetzt überhaupt nur als ein vorübergehender gedacht. Es ist daher die Gemeinde Erstfeld als Steuerwohnsitz des Gretener zu betrachten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und der Kanton Uri als berech¬ tigt erklärt, den Rekurrenten für die zweite Hälfte des Jahres 1894 zu besteuern.