Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Urteil vom 30. Mai 1895 in Sachen Nick. A. Johann Nick, Gemeindeschreiber in Büron, war wegen vor¬ sätzlicher Amtspflichtverletzung angeklagt worden. Das Bezirks¬ gericht Triengen, Kantons Luzern, sprach ihn jedoch unterm
27. Dezember 1894 von Schuld und Strafe frei, da nur eine disziplinarisch zu ahndende fahrläßige Amtspflichtverletzung (§ 172 des luzernischen Prozeßstrafgesetzes) vorliege, und überband die Untersuchungs= und Prozeßkosten dem Staate. Gegen dieses Urteil gelangte die Staatsanwaltschaft mit einem Kassationsbegehren an das luzernische Obergericht; sie begründete genanntes Begehren spe¬ ziell damit, daß entgegen §§ 309 und 310 St.=R.=V. dem Staate Kosten überbunden worden seien. Das luzernische Obergericht trat, ohne dem I. Nick Anlaß zur Vernehmlassung zu geben, auf die Behandlung des Kassationsbegehrens ein und erkannte unterm 8. Februar 1895 dahin, es sei der angefochtene Ent¬ scheid kassiert und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Bezirksgericht Sursee gewiesen. Die Gründe dieses Entscheides gehen im wesentlichen dahin, daß, abgesehen von der Frage, ob vorsätzliche oder fahrläßige Amtspflichtverletzung vorliege, immer¬ hin feststehe, daß dem Nick eine auf dem Wege des Strafpro¬ zesses verfolgbare Handlung zur Last falle. Wenn daher das Bezirksgericht den Beklagten von Schuld und Strafe freige¬ sprochen und überdies die Kosten dem Staate über¬ bunden habe, so habe es offensichtlich im Widerspruche zum klaren unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes geurteilt. Müsse daher das Urteil kassiert werden, so erscheine es im weitern als angezeigt, den Straffall einem andern Bezirksgerichte zur Be¬ urteilung zuzuweisen (§§ 272 und 273 St.=R.=V.). B. Gegen diesen Entscheid erklärte I. Nick den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben, eventuell habe die nochmalige Beurteilung des Falles durch das Bezirksgericht Trien¬ gen zu erfolgen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Das Bezirksgericht Triengen habe in fraglicher Sache deswegen dem Staate die Kosten aufgelegt, weil ein gerichtlicher Beamter sie verursacht hatte, und zwar da¬ durch, daß er nicht von Anfang an die Sache von der Hand und an die Administrativbehörden wies. Dieses Raisonnement sei auch ganz konsequent und bedeute keine Gesetzesverletzung es sei denn auch im Kanton Luzern konstante Praxis, und werde jedem Bürger gegenüber so gehalten, daß solche Reflexionen der ersten Instanz nicht noch einer Nachprüfung unterstellt würden. Indem das Obergericht eine solche vorgenommen, habe es die Garantie der Gleichheit verletzt. Das gleiche Verfassungsprinzi set in casu auch dadurch verletzt worden, daß Rekurrent in der Kassationsinstanz nicht gehört worden sei (Entscheidungen des luzernischen Obergerichtes von 1877, Nr. 321). Eventuell hätte das Obergericht die Sache zur neuerlichen Beurteilung nicht an einen andern Richter weisen sollen, als an das forum delicti commissi. § 237 St.=R.=V. lasse dies zwar zu; dagegen wider¬ spreche diese Bestimmung dem Art. 58 B.=V.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern macht im wesentlichen geltend: Das Obergericht habe bei Ausfällung seines angefochtenen Entscheides innert seiner gesetzlichen Kompetenz ge¬ handelt. Eine Verletzung von Art. 4 liege nicht vor, speziell chreibe das Gesetz (§ 272 St.=R.=V.) für die Kassationsinstanz kein kontradiktorisches Verfahren vor. Die Weisung der Sache an ein anderes Polizeigericht sei nicht willkürlich, sondern im Inte¬ resse einer unbefangenen Rechtssprechung auf Grund von § 273 Alinea 1 St.=R.=V. geschehen. Von Verletzung des Art. 58 B.=V. könne keine Rede sein. D. Auf bezügliche Anfrage teilte das Präsidium des luzer¬ nischen Obergerichtes mit, die Staatsanwaltschaft habe im Kassa¬ tionsverfahren Kassation des Urteils in allen Teilen verlangt und sich speziell auf Verletzung der §§ 309 und 310 St.=R.=V. gestützt. Zufolge des Kassationsentscheides habe das Bezirksgericht Sursee den Fall Nick in allen Teilen zu beurteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem das Bezirksgericht Triengen den heutigen Re¬ kurrenten von der Anklage der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung freigesprochen und die Kosten dem Staate überbunden hatte, gelangte die Staatsanwaltschaft, speziell wegen des Kostenent¬ scheides, auf Grund der §§ 309 und 310 St.=R.=V. mit einem Kassationsrekurse an das luzernische Obergericht; dieses erklärte denselben für begründet und sprach die Kassation aus, dies zwar nicht nur mit Bezug auf den Kostenspruch, sondern bezüglich des ganzen Urteils. Zugleich wies es die Sache zu erneuter Beurteilung an ein anderes Bezirksgericht, dasjenige von Sursee. Gegen diesen Kassationsentscheid hat I. Nick den vorliegenden Rekurs ergriffen; er begründet denselben in erster Linie damit, daß die Kassationsinstanz sich mit der Kostenfrage überhaupt nicht hätte befassen sollen. Ob nun genannte Instanz zu einer solchen Nachprüfung befugt gewesen sei oder nicht, ist zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechtes; auf solche kann aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach bekannter Praxis nur dann eintreten, wenn eine offenbar unrichtige oder willkürliche, somit eine die Gleichheit verletzende Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes behauptet wird. In casu wird nun eine solche in der Tat geltend gemacht. Rekurrent behauptet, daß das luzernische Obergericht, indem es den Kostenpunkt überhaupt nach¬ prüfte, die Gleichheit verletzt habe. Indes trifft dies nicht zu. In der Tat ist gemäß dem luzernischen Gesetz über das Straf¬ rechtsverfahren (§ 272) das Kassationsgericht kompetent, wenn gegen den klaren unzweideutigen Inhalt des Gesetzes ist geurteilt worden; genanntes Gericht war also auch befugt zu prüfen, ob die gesetzlichen Normen punkto Kostenauflage durch das in Frage stehende Bezirksgericht verletzt worden seien. Wenn sodann Re¬ kurrent anbringen will, daß genanntes Gericht, wenn es auf die Sache eintrat, jedenfalls nicht die Kassation hätte aussprechen sollen, so ist auch dies wesentlich eine Frage des kantonalen Ge¬ setzesrechtes; es handelt sich um Auslegung und Anwendung der §§ 309 und 310 St.=R.=V., wonach die Kosten dem Schuldig¬ erfundenen zu überbinden sind, und ferner ein Gericht nach seinem Ermessen selbst einem Nichtschuldigbefundenen Kosten auferlegen kann, wenn derselbe durch unerlaubte, verdächtige oder unordent¬ liche Handlungen oder Unterlassungen die Untersuchung ver¬ anlaßte. Das Bundesgericht ist nun nicht kompetent, die Aus¬ legung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes bezüglich ihrer Richtigkeit nachzuprüfen; es muß daher ein Eintreten auf die Überprüfung der den citierten §§ 309 und 310 St.=R.=V. in casu gegebenen Interpretation ablehnen. Aus dem gleichen Grunde ist nicht näher zu untersuchen, ob die Kassationsbeschwerde des Staatsanwaltes sich nur auf den Kostenpunkt, oder auch auf die vor Bezirksgericht erfolgte Freisprechung von Schuld und Strafe bezogen habe, beziehungsweise ob das Obergericht in seinem Kassa¬ tionsentscheide weiter gegangen sei, als der Antrag des Staats¬ anwaltes gelautet hatte. Diesfalls handelt es sich nämlich in erster Linie um Prüfung der materiellen Tragweite des Kassations¬ begehrens und um Anwendung bezüglichen kantonalen Gesetzes¬ rechtes. Es wird übrigens in der Beschwerde selbst auf diesen Punkt gar nicht abgestellt.
2. Im weitern hat Rekurrent zwar darauf abgestellt, daß, selbst wenn das fragliche Urteil kassiert werden durfte, die neuer¬ liche Beurteilung nicht einem andern Gerichte zu übertragen war. Rekurrent auerkennt zwar, und mit Recht, daß das luzernische
Strafrechtsverfahren (§ 273) dem Obergericht als Kassations¬ instanz das Recht einräumt, im Falle der Kassation für die er¬ neute Beurteilung ein anderes Gericht zu bezeichnen, als das¬ jenige, welches früher urteilte; dagegen behauptet er, daß die betreffende Gesetzesbestimmung Verfassungsrecht verletze, und daher die auf Grund derselben vorgenommene Delegation des Bezirks¬ gerichtes Sursee an Stelle des Bezirksgerichtes Triengen auf¬ zuheben sei. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 58 B.=V. Indes ist ohne weiteres klar, daß das Bezirksgericht Sursee kein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern vielmehr ein in der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern vorgesehenes ordentliches Gericht ist; demselben steht ferner unbestreitbar die Gerichtsbarkeit in Polizeifällen zu; die Delegation sodann, durch welche seine Kompetenz für den Straffall Nick begründet werden soll, ist im Gesetze vorgesehen und nicht willkürlich, sondern be¬ ruht offenbar auf der Erwägung, daß es in Sachen unbefan¬ gener urteilen dürfte. Art. 58 B.=V. ist also nicht verletzt. Art. 59 B.=V. sodann kann deswegen nicht in Frage kommen, weil er sich nur auf civilrechtliche Ansprachen bezieht. Eine Garantie des forum delicti commissi in Strafsachen besteht laut Bundes¬ recht nicht.
3. Lägen also nur die erörterten Beschwerdepunkte vor, so wäre Rekurrent abzuweisen. Dagegen hat derselbe auch angebracht, daß die Kassation des ihn freisprechenden Urteils ausgesprochen wor¬ den sei, ohne daß ihm Anlaß zur Verteidigung gegeben worden wäre. Es wird dies übrigens von der Staatsanwaltschaft ohne weiteres zugegeben; dagegen beruft sich selbe auf das Gesetz welches ein kontradiktorisches Verfahren nicht vorsehe. Richtig ist nun, daß in den einschlägigen Gesetzesvorschriften, bei der Kassa¬ tion in Polizeisachen (§§ 271—273), nicht gesagt ist, daß der Kassationsbeklagte zu hören sei; die luzernische Praxis scheint denn auch in Polizeifällen hievon abzusehen. Anderseits ist im 16. Titel des Gesetzes betreffend das Strafrechtsverfahren, wo von der Kassation in Kriminalsachen die Rede ist, ausdrücklich vor¬ geschrieben, daß die Parteien zu hören sind (siehe § 230). E= mag nun zugegeben werden, daß das genannte kantonale Gesetz bei der Kassation in Polizeifällen wirklich die vorherige Anhörung beider Parteien als überflüssig erachtete. Hingegen bleibt trotzdem die Frage bestehen, ob die Unterlassung der Einvernahme einer Partei nicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute, und daher ein derartiges Verfahren resp. das auf Grund des¬ selben gefällte Urteil zu kassieren sei. Diese Frage ist zu bejahen. Richtig ist zwar, daß der Fall des J. Nick durch genannten Ent¬ scheid des Obergerichtes nicht ungehört materiell beurteilt wurde, vielmehr wurde bezüglich der ihn betreffenden Strafsache eine neuerliche Behandlung angeordnet und würde er anläßlich der¬ selben Gelegenheit haben, seine Verteidigung vorzubringen. Da gegen ist zu beachten: Es war zu Gunsten des Nick ein Urteil ergangen, welches ihn des eingeklagten Deliktes der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung, auf welches Delikt gemäß Art. 170 des Polizeistrafgesetzes von Luzern selbst Gefängnisstrafe angedroht ist, nicht schuldig erklärte; dieses Urteil war nicht appellabel. Wenn nun die Kassationsinstanz sich mit demselben befaßte, und hernach wirklich das Urteil auch in der Hauptsache aufhob, so mußte sie, bevor sie es kassierte, den Kassationsbeklagten hören, ihm Anlaß bieten, seine Einwendungen gegen das Kassationsbegehren geltend zu machen. Das gegenteilige Verhalten bedeutet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und verletzt somit Art. 4 B.=V. Es ist also der Kassationsentscheid des luzernischen Obergerichtes vom
8. Februar 1895 aufzuheben. Bei Wiederaufnahme des Kassa¬ tionsverfahens wird im Sinne obiger Ausführungen der Kassa¬ tionsbeklagte angehört werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. Februar 1895 dem¬ gemäß aufgehoben.