Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urteil vom 7. Februar 1895 in Sachen Schwyz gegen Bern. A. Am 1. Dezember 1872 wurde in der Kathedrale zu Ivrea (Piemont) Josef Anton Landheer von Vorderthal, Kanton Schwyz, mit Anna Vetterli geschiedene Brand von Summis¬ wald, Kanton Bern, getraut. Diese Ehe befindet sich im Ehe¬ register der Kathedrale, nicht aber auch in dem Civilstandsregister von Ivrea eingetragen, und es ist überhaupt nicht nachgewiesen, daß eine bürgerliche Trauung, wie sie Art. 117 des italienischen Civilgesetzbuches (in Kraft getreten am 1. Januar 1866) für die bürgerliche Gültigkeit einer Ehe in Italien verlangt, stattgefunden habe. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne, Johann Baptift geboren 29. Mai 1874, und Josef Balthasar, geboren 14. Fe¬ bruar 1876. Beide sind in das Civilstandsregister der Gemeinde Vorderthal als eheliche Söhne des Josef Anton Landheer und der Anna geb. Vetterli eingetragen. Am 9. Oktober 1883 stellte der Gemeinderat Vorderthal dem Josef Anton Landheer einen Fa¬ milienheimatschein aus, in welchem auch die Frau Landheer und diese beiden Söhne als Bürger von Vorderthal anerkannt wurden. B. Als jedoch Josef Anton Landheer gestorben war und sich dessen Söhne wiederum um Heimatschriften bewarben, verweigert ihnen die Gemeinde Vorderthal solche, mit der Begründung, sie seien nicht ehelicher Abstammung und folgen daher bürgerrechts¬ halber der Mutter. Die Regierung des Kantons Schwyz wies die von den Söhnen Landheer gegen diese Weigerung erhobene Beschwerde ab, verlangte jedoch vom Regierungsrate des Kantons Bern eine Erklärung darüber, ob er geneigt sei, die Brüder Landheer als Bürger der Gemeinde Summiswald anzuerkennen. Der Regierungsrat des Kantons Bern antwortete, der Gemeinde¬ rat Summiswald wolle auf das Ansinnen nicht eintreten. Diese
Weigerung erscheine als begründet, denn die Ehe der Eheleute Landheer sei zwar nicht nach den Vorschriften des am Trauungs¬ orte geltenden italienischen Civilgesetzbuches, wohl aber nach der durch das Decretum Tametsi des tridentinischen Konzils vor¬ geschriebenen Form, also nach katholischem Kirchenrecht gültig abge¬ schlossen worden. Bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 und des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
24. Dezember 1874 habe nun aber im Kanton Schwyz für die Form der Eheschließung das kanonische Recht gegolten. Das kanonische Recht sei auch schwyzerisches Eherecht gewesen. Somit habe die in Jorea nach kanonischem Recht geschlossene Ehe für den Kanton Schwyz, als dem Heimatstaat des Ehemannes, auch die bürgerlichen Folgen einer rechtsgültigen Ehe gehabt. Tatsäch¬ lich habe auch der Kanton Schwyz und die schwyzerische Gemeinde Vorderthal während eines Zeitraumes von zwanzig Jahren die Ehe Landheer=Vetterli mit allen bürgerlichen Folgen unbeanstandet als rechtsgültig anerkannt; die Ehe und die aus derselben her¬ vorgegangenen Kinder seien in den heimatlichen Registern der Gemeinde Vorderthal eingeschrieben und noch im Jahre 1883 habe diese Gemeinde den Eheleuten Landheer=Vetterli einen Hei¬ matschein ausgestellt. C. Die Regierung des Kantons Schwyz erhob hierauf beim Bundesgericht Klage gegen den Kanton Bern mit dem Rechts¬ begehren, es sei die Gemeinde Summiswald bezw. der Kanton Bern pflichtig zu erklären, die Brüder Johann Baptist und Josef Balthasar Landheer als uneheliche Söhne der Anna geb. Vetterli geschiedene Brand von Summiswald als Bürger anzuerkennen und denselben auf ihr Begehren förmliche Heimatschriften zu ver¬ abfolgen. Zur Begründung der Klage wird angeführt:
1. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen habe, be¬ gründe ein Heimatschein den Erwerb eines Bürgerrechtes nicht; hiezu sei erforderlich, daß ein gesetzlich anerkannter Erwerbsgrund zutreffe, wie z. B. Abstammung, Legitimation, Verheiratung, u. s. w. Aus der Tatsache, daß der Gemeinderat Vorderthal, ohne richtige Kenntnis der Sachlage, dem Josef Anton Landheer im Jahre 1883 einen Heimatschein ausstellte, in welchem die Anna geb. Vetterli als dessen rechtmäßige Ehefrau genannt und anerkannt war, könne daher nicht gefolgert werden, daß dieselbe wirklich die legale Ehefrau des Landheer sei und daß ihre mit Landheer erzeugten Kinder ehelich seien. Vielmehr sei der Beweis, daß sie als Ehefrau des Landheer nicht anerkannt werden müsse, durch die Ausstellung des fraglichen Heimatscheines nicht ausge¬ schlossen.
2. Die Bestimmung des Art. 54 B.=V., daß die in einem Kanton oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe an¬ erkannt werden müsse, finde, wie das Bundesgericht von Anfang an festgestellt habe, nicht bloß auf die nach Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossenen Ehen, sondern auf alle Eher Anwendung, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 von Schwei¬ zern nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung vollzogen worden sind. Hienach müsse die in Ivrea abgeschlossene Ehe des Josef Anton Landheer mit der Anna Vetterli als un¬ gültig betrachtet werden, weil sie nicht in der am Orte ihres Abschlusses vorgeschriebenen Form eingegangen worden sei, und es komme dabei gar nicht in Frage, was im Kanton Schwyz bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 in Ehe¬ sachen Rechtens gewesen sei; denn zur Beurteilung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe des Landheer sei nach den Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes das Recht des ausländischen Staates, wo die Ehe abgeschlossen worden, nicht das Recht des Heimat¬ kantons maßgebend. Nach diesem Grundsatze habe das Bundes¬ gericht in Sachen Eheleute Huser (Amtliche Sammlung IV, S. 5 u. ff.) die 1844 in Rom eingegangene Ehe des Ludwig Huser mit Katharina Tonini, obwohl sie nach Schwyzer Recht ungültig gewesen, geschützt. Umgekehrt werde das nämliche Gericht die Ehe des Landheer, weil am Kontraktorte nichtig und ungültig, auch für das Schwyzergebiet der bürgerlichen Rechtswirkungen einer Ehe ermangelnd zu erklären haben. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragte in seiner Klageeinlassung, es sei die Klage abzuweisen und zu erkennen, daß die beiden Brüder Landheer Bürger der Gemeinde Vorder¬ thal und des Kantons Schwyz seien. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen ausgeführt Wie die Regierung des Kantons Bern in ihrer Zuschrift an den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 15. Juni 1893
dargetan habe, sei die am 1. Dezember 1872 in der bischöflichen Kirche zu Ivrea abgeschlossene Ehe Landheer=Vetterli nach katho¬ lischem Kirchenrecht eine kanonisch gültige Ehe, und das kanonische Eherecht sei bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 auch schwyzerisches Eherecht gewesen. Aus diesen beiden, in der Klage nicht bestrittenen Rechtssätzen folge aber als unmittel¬ bare Schlußfolgerung der weitere Satz, daß die Ehe Landheer¬ Vetterli eine nach dem damals allein maßgebenden schwyzerischen Recht gesetzmäßig zu Stande gekommene Ehe sei und mithin auch für die Frau und die Kinder die bürgerlichen Folgen einer gültigen Ehe begründe. Die Berufung auf Art. 54 B.=V. und die in Auslegung desselben ergangenen bundesgerichtlichen Entscheidungen treffe nicht zu. Zunächst sei zu konstatieren, daß wenn Art. 54 B.=V. zwar jede in einem Kanton oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt wissen wolle, damit bundes¬ rechtlich keineswegs ausgeschlossen sei, daß auch solche Ehen, bei welchen obige Voraussetzung nicht zutrifft, nach kantonalem Rechte gültige Ehen sein können. Übrigens bestreite die Regierung des Kantons Bern die Anwendbarkeit der Bundesverfassung von 1874 auf die im Jahre 1872 abgeschlossene Ehe, indem die Frage der Gültigkeit derselben ausschließlich nach dem zur Zeit des Eheabschlusses geltenden Rechte zu entscheiden sei. E. In der Replik wurde geltend gemacht: Vom Kanton Schwyz werden laut dem in § 9 der Verordnung über Ein¬ bürgerung der Heimatlosen vom 26. November 1851 aufgestellten allgemeinen Grundsatz nur diejenigen Ehen anerkannt, welche nach dem Gesetze des Kantons über die Verehelichung anerkannt werden. Nach § 5 des im Jahre 1818 erlassenen und im Jahre 1846 bestätigten schwyzerischen Gesetzes über Verehelichung habe eine eheliche Einsegnung ohne Zustimmung des betreffenden Ge¬ meinderates nicht stattfinden dürfen. In Gemäßheit dieser Vor¬ schrift seien insbesondere die sogenannten römischen, d. h. in Rom kirchlich abgeschlossenen Ehen im Kanton Schwyz nie anerkannt und die aus einer solchen Verbindung stammenden Kinder stets als unehelich behandelt worden. Die Ehe Landheers in Ivrea sei nun ohne Bewilligung der schwyzerischen Behörden erfolgt; nach dem bis zum Jahre 1874 geltenden Rechte des Kantons Schwyz sei daher dieser Eheabschluß in seinen bürgerlichen Wirkungen null und nichtig gewesen und demgemäß seien auch die aus dieser Verbindung stammenden Kinder Landheer nicht ehelich. Wenn sonach der fragliche Eheabschluß schon nach italienischem Rechte ungültig und ungesetzlich gewesen, so sei er es nicht minder nach dem heimatlichen Rechte des Ehemannes. F. In der Duplik führt der Beklagte aus: Angenommen, die in § 5 des schwyzerischen Gesetzes „über die Verehelichungen im Kanton Schwyz“ vom Jahre 1818 vorgesehene gemeinderätliche Bewilligung sei nicht erfolgt, so hätte dieser Umstand keineswegs die Nichtigkeit der fraglichen Ehe zur Folge, weil das Gesetz den Mangel der gemeinderätlichen Bewilligung eben nicht als einen Nichtigkeitsgrund bezeichne. Dieses Gesetz befasse sich übrigens in keiner Weise mit den fundamentalen Voraussetzungen der Zu¬ lässigkeit und Gültigkeit einer Ehe, wie die freie Einwilligung der Brautleute, das Alter der Ehemündigkeit, u. s. w., sondern aus¬ schließlich mit Vorschriften ökonomischer und polizeilicher Natur, deren Nichtbeachtung im einzelnen Falle nach allgemeinen Grund¬ sätzen niemals die Ungültigkeit der trotzdem abgeschlossenen Ehe zur Folge haben könne, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetze ausgesprochen sei. Jedenfalls aber sei diese Bewilligung nachträg¬ lich stillschweigend erteilt worden, indem der Gemeinderat Vorder¬ thal die fragliche Ehe und die aus derselben hervorgegangenen Kinder in die heimatlichen Register habe einschreiben lassen, und noch im Jahre 1883 den Eheleuten Landheer=Vetterli einen Hei¬ matschein ausgestellt habe. In der heutigen Hauptverhandlung hielten die Partei¬ anwälte die in den Rechtsschriften gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist von der beklagten Partei nicht bestritten worden und ist in der Tat gegeben. Es handelt sich um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone, für welche Art. 49 O.=G. in Übereinstimmung mit Art. 110 B.=V. die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als einziger Civilgerichtsinstanz vorschreibt. Der Umstand, daß hier nicht die Ge¬ meinden selbst als Parteien auftreten, sondern die betreffenden Kantonsregierungen, ist für die Kompetenzfrage schon aus dem
Grunde ohne Einfluß, weil in Art. 48 Ziff. 3 O.=G. die Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige Civilgerichtsinstanz für civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen vorbehaltlos festgesetzt ist.
2. In der Sache selbst hängt die Entscheidung der zu beur lenden Rechtsfrage, ob die Gemeinde Summiswald oder die Ge¬ meinde Vorderthal die Brüder Joh. Baptist und Jos. Balthasar Landheer als Bürger anzuerkennen habe, davon ab, ob die im Jahre 1872 zu Ivrea abgeschlossene Ehe ihrer Eltern von der Heimatgemeinde des Vaters Jos. Anton Landheer, d. h. von der Gemeinde Vorderthal, als gültig anerkannt werden müsse. Dies¬ falls steht nun zunächst fest, daß diese Ehe nicht nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen wor¬ den ist, indem die Trauung bloß kirchlich, nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes, erfolgte, die seit dem Jahre 1866 im Königreich Italien vorgeschriebene Civiltrauung dagegen unterblieb. Aus dieser Tatsache zieht die Klagepartei den Schluß, daß die Eheschließung ungültig sei, indem sie davon ausgeht, daß es nach Art. 54 B.=V., welcher in dieser Beziehung auch auf vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossene Ehen Anwendung finde, nicht darauf ankommen könne, ob bei der auswärts stattfin¬ denden Eheschließung die Vorschriften des heimatlichen Rechtes be¬ achtet worden seien, sondern daß eine Ehe überhaupt nur dann gültig abgeschlossen sei, wenn die Vorschriften der am Orte der Trauung geltenden Gesetzgebung eingehalten worden seien. Dieser Argumen¬ tation kann nicht beigestimmt werden. Art. 54 B.=V. sagt mit keinem Worte, daß eine außerhalb des Heimatkantons abgeschlossene Ehe nur dann gültig sein solle, wenn die am Orte des Abschlusses geltende Gesetzgebung beobachtet worden ist; der hier in Frage kommende Absatz 3 desselben schreibt lediglich vor, daß die in einem Kanton oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlos¬ sene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden solle, d. h. daß es genüge, wenn die Eheschließung dem Gesetze des Ortes der Trauung entspreche. Art. 54 bezweckt, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, den Schutz der Ehe im weitesten Sinne; diesem Zweck völlig zuwider, und darum mit dem Geist und der Bedeutung des Verfassungsartikels unver¬ einbar wäre es aber, wenn aus Absatz 3 daselbst argumento e contrario gefolgert würde, daß eine nach heimatlichem Recht gültig abgeschlossene Ehe in der Heimat als ungültig anzusehen sei, wenn bei der Eingehung derselben das fremde, am Orte der Trauung geltende Recht nicht beobachtet worden ist. Eine der¬ artige Interpretation des Art. 54 Abs. 3 B.=V. erscheint um so unzulässiger, als sie dieser Verfassungsbestimmung einen dem gemeinen Recht durchaus widersprechenden Rechtssatz im¬ putiert. In der Tat wird im internationalen Privatrecht dem Grundsatz locus regit actum hinsichtlich der Form der Ehe¬ schließung allgemein nur fakultative Bedeutung zugeschrieben, in dem Sinne, daß zwar eine nach dem Gesetze des Ortes der Ein¬ gehung abgeschlossene Eheschließung formell überall als gültig anzuerkennen ist, daß aber anderseits die Ehe jedenfalls auch dann gültig ist, wenn sie zwar nicht unter Beobachtung der am Orte der Eingehung geltenden Gesetze, wohl aber der heimatlichen, abgeschlossen wurde (s. von Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechtes I, Nr. 164). Es wäre denn auch nicht recht begreiflich, warum ein Staat der nach seiner Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Ehe eines Bürgers aus dem Grunde die Gültigkeit versagen sollte, weil das am Orte der Trauung geltende fremde Gesetz nicht beobachtet wurde.
3. Die Bundesverfassung von 1874 gewährt somit keinen An¬ halt für den von der Klagepartei aufgestellten Satz, daß für die Frage der Gültigkeit der Ehe Landheer=Vetterli darauf nichts an¬ kommen könne, ob sie konform dem damals in Schwyz geltenden Eherechte abgeschlossen worden sei oder nicht. Wäre dem übrigens anders und enthielte wirklich die Bundesverfassung die ihr von der Klagepartei imputierte Vorschrift, so könnte auf dieselbe des¬ wegen nicht abgestellt werden, weil die Eheschließung in Ivrea vor Inkrafttreten der Bundesverfassung fällt, und eine nach der damaligen Gesetzgebung gültig eingegangene und daher in Rechts¬ kraft erwachsene Ehe niemals unter Berufung auf eine später erlassene Satzung ungültig erklärt werden könnte. Es fragt sich daher lediglich, ob nach dem im Jahre 1872 geltenden schwy¬ zerischen Recht eine auswärts eingegangene Ehe eines Schwyzers aus dem Grunde ungültig zu erklären sei, weil die am Trauungs¬ orte bestehenden Vorschriften für Eingehung einer Ehe nicht innegehalten worden sind. Dies hätte die Klagepartei nachzuweisen gehabt; es ist von ihr jedoch nicht einmal behauptet worden.
Nach allgemeiner, im internationalen Privatrecht geltender Regel muß aber, wie bereits bemerkt, eine Ehe als gültig abgeschlossen betrachtet werden, wenn die Trauung konform dem heimatlichen Rechte des Ehemannes erfolgt ist.
4. Ist hienach bloß noch zu untersuchen, ob diese letztere Vor¬ aussetzung zutreffe, so steht zunächst fest, daß der Eheabschluß in Ivrea in der Tat konform den Vorschriften des im Kanton Schwyz damals geltenden kanonischen Rechtes geschah. In der Replik ist sodann noch geltend gemacht worden, die Eheschließung entspreche dem heimatlichen Rechte des Ehemannes deswegen nicht, weil die nach demselben geforderte Bewilligung des Ge¬ meinderates nicht erteilt worden sei. Abgesehen nun von der Frage, ob und inwieweit der Mangel einer solchen Einwilligung einer im übrigen gesetzlich abgeschlossenen Ehe ex post entgegen¬ gesetzt werden könne, ist es zweifellos, daß die Einwilligung nach¬ geholt und nachträglich noch erteilt werden kann. Diese Einwilli¬ gung ist aber vom Gemeinderat Vorderthal des deutlichsten da¬ durch bekundet worden, daß er die in Ivrea abgeschlossene Ehe in die heimatlichen Register eintragen ließ und noch am 9. Ok¬ tober 1883 den Eheleuten Landheer=Vetterli einen Heimatschein ausstellte. Damit hat der Gemeinderat Vorderthal diese Ehe über¬ haupt als gültige Ehe anerkannt und kann sie daher nicht mehr anfechten; daß die Eintragung in die heimatlichen Register und die Ausstellung des Heimatscheines etwa auf einem Irrtum be¬ ruht habe, ist nicht behauptet worden. Die Klagepartei hat ledig¬ lich angeführt, daß der Gemeinderat ohne richtige Kenntnis der Sachlage gehandelt habe; wenn er aber davon Umgang nahm, sich zu erkundigen, und die Eheleute Landheer=Vetterli gleichwohl als Bürger behandelte, so kann er sich den Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht entziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Kantons Schwyz wird abgewiesen und es werden die beiden Brüder Johann Baptist und Josef Balthasar Landheer als Bürger der Gemeinde Vorderthal und des Kantons Schwyz erklärt.