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21_I_268

BGE 21 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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34. Urteil vom 13. März 1895 in Sachen Bandli und Just gegen Graubünden. A. Durch Urteil vom 12. November 1894 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden zu Recht erkannt: Die Appellation der Wittfrau E. Bandli=Albonis und des Herrn H. Just=Albonis wird als unbegründet abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärten Witwe Bandli=Albonis und H. Just=Albonis, letzterer Namens seiner Ehefrau M. Theresia geb. Albonis, die Berufung an das Bundesgericht mit dem An¬ trage, dasselbe wolle in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils den Klägerinnen die geforderte Entschädigung von 2600 Fr., eventuell eine solche nach richterlichem Ermessen zusprechen. Die rekursbeklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Josef Albonis aus Sessa, Kantons Tessin, geb. 1847, war am 13. Oktober 1892 im Dienste des Kantons Graubünden unter Wegmacher Gilly an der Straße zwischen Zillis und Andeer damit beschäftigt, die Steinvorlage des Rheinwuhrs zu verstärken. Hiebei erlitt er durch einen herunterrutschenden Stein¬ block eine Quetschung, welche seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Seine zwei hinterbliebenen Schwestern, Elisabeth, ver¬ witwete Bandli, und M. Theresia, verehelichte Just, erhoben darauf beim Bezirksgericht Plessur auf Grund der Haftpflicht¬ gesetzgebung Klage gegen den Kanton Graubünden, indem sie auf eine Entschädigung von 2600 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, abstellten. Vom genannten Gerichte abgewiesen, ge¬ langten sie an das Obergericht von Graubünden, als zweite Instanz, welches sodann das vorstehend sub A wiedergegebene Urteil fällte und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Es könne zwar keinem Zweifel unterliegen, daß der Kanton Grau¬ bünden gemäß Art. 1 litt. d des erweiterten Haftpflichtgesetzes und Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes in casu an sich haft¬ pflichtig fei. Frage sich dagegen, ob den Klägerinnen ein Ent¬ schädigungsanspruch zustehe, so falle folgendes in Betracht: Nach Art. 6 a cit. können Hinterlassene eines Verunglückten Schadenersatz verlangen, wenn der Verunglückte zu ihrem Unter¬ halte rechtlich verpflichtet war. Über Bestand und Umfang dieser familienrechtlichen Alimentationspflicht entscheide aber nach bundes¬ gerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung XVI, S. 133, 409,

414) das kantonale Recht. Da der Verunglückte Tessiner ge¬ wesen, sei bezüglich der Alimentationspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das heimatliche Tessiner= und nicht etwa das Bündner Recht maßgebend. Eine gegenteilige Vereinbarung der Streitparteien, laut welcher bezüglich der Ali¬ mentationspflicht in casu bündnerisches Privatrecht, speziell § 68 desselben maßgebend sein solle, habe, laut Erklärung vor zweiter Instanz, nicht stattgefunden. Sei aber demgemäß das Tessiner Recht zur Anwendung zu bringen, so sei es unbestritten, und gehe übrigens aus den bezüglichen Ausführungen in Hubers System des Schweizerischen Privatrechtes hervor, daß ge¬ nanntes Recht den Geschwistern kein Recht auf Alimentation gewähre. Demgemäß wäre der verunglückte Albonis seinen Schwestern gegenüber nicht zur Alimentation verpflichtet ge¬ wesen; dieselben seien daher nicht entschädigungsberechtigte Hinter¬ lassene im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung, und zur vorliegen¬ den Klage nicht legitimiert. Selbst wenn man übrigens Bündner Recht anwenden wollte, müßte die Klage doch abgewiesen werden, indem der einschlägige § 68 des Bündner Privatrechtes die Ali¬ mentationspflicht zwischen Geschwistern nur eintreten lasse, wenn auf Seite des Alimentationspflichtigen Vermögen vorhanden sei. Das aber treffe= hier nicht zu. Art. 52 O.=N. könne in casu deswegen nicht in Frage kommen, weil eine rechtswidrige Handlung des Kantons nicht bewiesen sei.

2. In der Berufungsschrift wird wesentlich geltend gemacht: Die in Betracht kommenden drei Kinder Albonis hätten, wie schon ihre Eltern, immer in Graubünden gelebt; letztere und der Verunglückte, I. Albonis, seien freilich Tessiner gewesen. Da¬ gegen habe das tessinische Bürgerrecht des Verunglückten mit

seinem Tode aufgehört; seine Schwestern aber seien durch Heirgt Graubündnerinnen geworden. Unter diesen Umständen sei die Alimentationspflicht nicht nach tessinischem, sondern nach bünd¬ nerischem Privatrecht, speziell § 68 desselben zu beurteilen; der¬ selbe statuiere nun zwar eine Alimentationspflicht zwischen Ge¬ schwistern nur für den Fall, daß der angesprochene Teil vermöglich sei. Unter Vermöglichsein im Sinne des genannten § 68 sei aber auch zu verstehen der Besitz einer Arbeitskraft, durch deren Verwertung man in die Lage komme, notleidende Geschwister zu unterstützen, ohne selber Not zu leiden. Dieser Fall liege nun hier vor. Tatsächlich habe der Verunglückte die heutigen Klägerin¬ nen immer unterstützt.

3. In der Vernehmlassung wird wesentlich auf die Motivierung des kantonsgerichtlichen Urteils abgestellt.

4. Es ist zunächst nicht bestritten, daß Josef Albonis im Dienste des heutigen Beklagten, nämlich des Kantons Grau¬ bünden, verunglückt ist; ebenso ist aber im fernern auch unbe¬ stritten, daß genannter Kanton mit Bezug auf die Arbeit, bei welcher der Unfall geschah (Straßen= resp. Wasserbau) dem Art. 1, speziell litt. d des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung der Haftpflicht untersteht. Diese Voraussetzungen der Haftpflicht wären also in casu unbestrittenermaßen vorhanden; dagegen ist im weiteren allerdings zu untersuchen, ob die heutigen Klägerin¬ nen als Schwestern des Verunglückten zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches berechtigt sind. Nun soll gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes im Todesfalle den Hinterlassenen eines Getöteten oder Verstorbenen der erlittene Schaden dann ersetzt werden, wenn der betreffende Verunglückte zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Unter den entschädigungsberechtigten Hinter¬ lassenen sodann nennt zwar der gleiche Artikel u. a. auch die Geschwister. Allein dies hat nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung XVII, S. 136, 415) nicht die Bedeutung, daß die Geschwister eines Verunglückten kraft Fabrik¬ haftpflichtgesetzes immer entschädigungsberechtigt seien; viel¬ mehr steht denselben ein Entschädigungsanspruch nur dann zu, wenn sie dem Verunglückten gegenüber alimentationsberechtigt waren, indem ihnen nur in diesem Falle ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Nachteil erwächst. Über die Alimentations¬ pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Es ist dies denn auch gar nicht bestritten worden; dagegen behaupten die Rekur¬ rentinnen, daß diesbezüglich nicht das tessinische, sondern das bündnerische Privatrecht maßgebend sei. In dieser Hinsicht genügt jedoch die bloße Verweisung auf Art. 9 Abs. 2 des Bundes¬ gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse, wonach die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem heimat¬ lichen Rechte des Unterstützungspflichtigen richtet; da nun der¬ selbe unbestrittenermaßen Tessiner war, so ist die Frage, ob und eventuell in welchem Umfange er seinen Geschwistern gegenüber alimentationspflichtig war, nach dem tessinischen Rechte zu beant¬ worten. Eine gegenteilige Übereinkunft der Streitparteien, laut welcher die Alimentationspflicht in casu nach bündnerischem Rechte zu beurteilen wäre, liegt laut übereinstimmender Erklärung beider Parteien vor Obergericht Graubünden nicht vor, und ist auch in der Berufungsschrift gar nicht behauptet worden; es braucht daher an dieser Stelle auch gar nicht erörtert zu werden, inwie¬ weit eine solche Übereinkunft Rechtskraft beanspruchen könnte. Was nun den Inhalt des Tessiner Privatrechtes punkto Alimen¬ tationspflicht zwischen Geschwistern betrifft, so hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgesprochen, daß eine solche Alimentationspflicht dem genannten Rechte überhaupt nicht bekannt sei. Hiegegen ist eine Einwendung vor Bundesgericht nicht erhoben worden übrigens ergibt sich aus der Einsicht der Art. 106—112 des Codice civile von Tessin ohne weiteres, daß die Annahme der Vorinstanz betreffend Inhalt der betreffenden Bestimmungen des tessinischen Rechtes tatsächlich richtig ist. War aber nach dem Gesagten der verunglückte Josef Albonis seinen Geschwistern gegenüber nicht alimentationspflichtig, so können dieselben auch nicht als entschädigungsberechtigte Hinterlassene im Sinne von Art. 6 F.=H.=G. betrachtet werden. Die Berufung ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des Kantonsgerichtes von Graubün¬ den vom 12. November 1894 sein Bewenden.