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21_I_26

BGE 21 I 26

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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6. Urteil vom 21. März 1895 in Sachen Einwohnergemeinderat Worben. A. J. L. Buxtorf von Basel, geboren 1853, wurde im Jahre 1880 von den zuständigen Basler Behörden wegen Verschwendung als mundtot erklärt. Im Jahre 1882 wurde er hauptsächlich wegen Trunksucht zunächst im Basler Spital, dann in der Irren¬ anstalt St. Urban versorgt und darauf anno 1885 in die Anstalt Worben, Kantons Bern, verbracht. Von 1886—1888 verweilte er versuchsweise als Volontär bei einem Landwirte im Kanton Luzern, von wo er dann auf seinen Wunsch in das Asyl nach Worben zurückversetzt wurde. Als dieses Asyl im Jahre 1891 eingieng, wurde Buxtorf in Worben beim Verwalter der dortigen Armenanstalt, Heß, untergebracht, unter dessen Aufsicht er mit untergeordneten landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigte. November 1894 stellte der Einwohnergemeinderat von Worben als Vormundschaftsbehörde durch Vermittlung des bernischen Re¬ gierungsrates bei der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt das Ansuchen, es sei gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, ihm die Vor¬ mundschaft über Buxtorf zu übertragen. Unterm 9. Januar 1895 wies der Regierungsrat des Kantons Baselstadt dieses Ansuchen ab, indem er im wesentlichen darauf hinwies, es handle sich hier um die Versorgung einer moralisch unselbständigen, der Aufsicht bedürftigen Person; daher sei der Wohnsitz im Sinne des Art. 3 des citierten Gesetzes nicht konstituiert. Die Wiederverbringung des Buxtorf nach Worben — im Jahre 1888 - könne wohl auch nicht als Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 17 genannten Gesetzes betrachtet werden. Demgemäß seien die Voraussetzungen für Übertragung der Vormundschaft über Buxtorf nicht vorhanden. B. Gegen diesen Entscheid erklärte der Einwohnergemeinderat von Worben unterm 14./15. Februar 1895 den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, der Regierungsrat und die Waisenbehörde von Baselstadt seien pflichtig zu erklären, das Ver¬ mögen des Buxtorf samt Schlußrechnung an die rekurrierende Partei als zuständige Vormundschaftsbehörde herauszugeben. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Seitens der Rekurs¬ beklagten werde gar nicht behauptet, daß Buxtorf sich in einer Pflege=, Versorgungs= oder Heilanstalt befinde; derselbe sei viel¬ mehr anerkanntermaßen bei einem Privaten untergebracht. Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 treffe daher nicht zu. Sodann werde zugegeben, daß Bux¬ torf anno 1888 auf seinen Wunsch nach Worben verbracht wor¬ den sei; es sei ihm also der Wohnsitzwechsel von der Vormund¬ schaftsbehörde bewilligt worden (Art. 17 des citierten Gesetzes). C. Das Waisenamt des Kantons Baselstadt beantragt Ab¬ weisung des Rekurses, indem es im wesentlichen ausführt: Die im Jahre 1888 stattgefundene Versetzung des Buxtorf nach Worben könne nicht nach den Grundsätzen des erst später, im Jahre 189 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse, speziell Art. 17 desselben, beurteilt werden. Eventuell werde bestritten, daß eine Bewilligung des Domizilwechsels im Sinne des Art. 17 cit. jemals stattgefunden habe. Zu derselben sei nämlich erforderlich, daß durch Beschluß der Vormundschafts¬ behörde ein förmlicher Übergang des rechtlichen Domizils an einen andern Ort bewilligt werde, was durch Übergabe der Vor¬ mundschaft an die Vormundschaftsbehörde des neuen Domizils ausgeführt werde. Von alledem sei in casu nichts geschehen. Wenn die Wiederverbringung des Buxtorf nach Worben auf seinen Wunsch erfolgte, so könne doch auch daraus nicht auf Be¬ willigung eines Domizilwechsels geschlossen werden; die Wahl des Buxtorf sei nämlich insofern nicht eine freie gewesen, als er wieder versorgt werden mußte; nur das wo sei noch fraglich ge¬ wesen. Art. 3 Abs. 2 leg. cit. treffe hier zu; diesbezüglich nicht wesentlich, daß diese Unterbringung behufs Pflege, Versor¬

gung, Heilung oder zur Strafe stattfinde. Buxtorf sei beim Ver¬ walter Heß nicht als bei einer beliebigen Privatperson unterge¬ bracht worden, sondern weil angenommen wurde, derselbe könne als Verwalter der Armenanstalt und zufolge seiner vielfachen Erfahrung auf diesem Gebiet eine größere Autorität ausüben, Hätte im Jahre 1888 das früher von Herrn Heß geleitete Asyl noch bestanden, so wäre Buxtorf dort, also in einer Anstalt unter¬ gebracht worden. Ausschlaggebend erscheine, daß sich Buxtorf zum Zwecke seiner Versorgung in Worben befinde. D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt schloß sich den vorstehenden Ausführungen, sowie dem Antrage des Waisenamtes einfach an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: J. L. Burtorf von Basel, der seit 1880 bevormundet ist, wurde im Jahre 1888 von der heimatlichen Vormundschaftsbe¬ hörde, angeblich auf seinen Wunsch, in Worben, Kantons Bern, untergebracht; daselbst befand er sich anfangs in einer Anstalt Asyl, — dann nach Eingehen derselben seit 1891 bei einem Privatmann. Die heimatliche Vormundschaftsbehörde war offenbar damit einverstanden, daß Buxtorf dort in Worben verweilte; es ist gar nicht behauptet worden, daß sie ihn von dort etwa nach Basel zurückberufen oder irgend welche Schritte in dieser Richtung getan habe. Vielmehr ist Buxtorf nach den Ausführungen der Vernehmlassung selbst auf Weisung der Basler Vormundschafts¬ behörde nach Worben gezogen und dort geblieben; damit aber wurde der Wohnsitz des Mündels in Worben begründet. Die geschilderte Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde muß näm¬ lich als Bewilligung einer Wohnsitznahme resp. eines Wohnsitz¬ wechsels im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betrachtet werden; dem steht aber auch nicht entgegen, daß genannte Behörde den Aufenthalt Buxtorfs in Worben nicht im Sinne eines Domizilwechsels mit der Folge der Vormundschafts¬ übertragung bewilligt zu haben behauptet. Denn es steht fest, daß die Basler Vormundschaftsbehörde den dauernden tatsächlichen Aufenthalt des Mündels in Worben gewollt hat; die rechtlichen Folgen dieses dauernden Aufenthaltes brauchte sie nicht zu kennen oder zu wollen, indem dieselben ohnedem eintraten. Amtliche Sammlung XVII, S. 22. Ein Wohnsitzwechfel wäre zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 des citierten Gesetzes dann nicht anzunehmen, wenn Buxtorf in Worben in einer Pflege=, Versorgungs=, Heil¬ anstalt u. dgl. untergebracht wäre; dagegen ist dies unbestrittener¬ maßen nicht der Fall, sondern ist der Mündel bei einem Privaten untergebracht. Eine solche Unterbringung bei Privaten aber steht der Begründung eines Wohnsitzes nicht entgegen; dies gilt viel¬ mehr nur von der Unterbringung in Anstalten der in Art. 3 Alinea 2 genannten Art, und darf die darin enthaltene Ausahme nicht ausdehnend interpretiert werden (vgl. hiezu die bundesge¬ richtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, z. B. Amtliche Sammlung XVII, S. 21; Entscheidung in Sachen St. Gallen gegen Thurgau vom 13. März 1895). Ist aber Burtorf als in Worben domiziliert zu betrachten, so mußte nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Vormundschaft auf die betreffende Behörde von Worben übertragen werden (Art. 10, 17, 35 leg. cit.). Der Einwand von Baselstadt, daß darin eine unzulässige Rückwirkung genannten Gesetzes auf bereits bestehende Vormundschaften liegen würde, widerlegt sich ohne weiteres durch den Hinweis auf die Art. 10 und 35 cit., wonach das Gesetz auch die bestehenden Vormundschaften ergreifen will und demzu¬ folge in den Übergangs= und Schlußbestimmungen ausdrücklich ein Übergang der Vormundschaftsverwaltung auf den Wohnsitz¬ kanton vorgesehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Die Vormundschafts¬ behörden des Kantons Baselstadt sind daher pflichtig, die Vor¬ mundschaft über J. L. Buxtorf der Vormundschaftsbehörde Worben zu übertragen.