opencaselaw.ch

21_I_22

BGE 21 I 22

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Urteil vom 14. Februar 1895 in Sachen Thurgau gegen Zürich. A. Die thurgauische Gemeinde Fahrhof und die zürcherische Gemeinde Burghof konstituierten sich in den fünfziger Jahren zu einer besondern Schulgemeinde unter thurgauischer Administration. Um deren Fortbestand zu ermöglichen, schlossen die Erziehungs¬ behörden der Kantone Zürich und Thurgau mehrere Verträge ab, durch welche der Schule Burghof=Fahrhof kantonale Beiträge zu¬ gesichert wurden und es erhielten dann diese Verträge die Geneh¬ migung der Regierungsräte der beiden Kantone. So wurde durch Vertrag vom Oktober/November 1856, Art. 2, bestimmt, daß die Kantone als bleibenden ordentlichen Staatsbeitrag an die Lehrer¬ besoldung je 2500 Fr. oder den jährlichen Zinsertrag mit 100 Fr. leisten sollten; Art. 2 einer weitern Übereinkunft vom Januar 1860 setzte sodann fest, daß die Kantone zur weitern Dotation der Lehrstelle außer den im Vertrag von 1856 vorgesehenen Lei¬ stungen noch einen Beitrag von je 2000 Fr. oder jährlich 80 Fr. (Zins) zahlen sollten. In Ausführung dieser Verträge zahlte der Kanton Thurgau den Betrag von 4500 Fr., der Kanton Zürich hingegen zahlte seit 1860 jährlich, so lange die Schule Fahrhof¬ Burghof funktionierte, den Zinsbetrag von 180 Fr. Im Anfange der siebenziger Jahre wurde die Schule wegen mangelnder Schülerzahl eingestellt, und seitdem nicht wieder eröffnet. Durch Vertrag vom April 1880 wurden sodann noch weitere jährliche Beiträge der beteiligten Kantone an fragliche Schule vereinbart, und zwar sollte nur für den Fall der Wiedereröffnung derselben der Kanton Thurgau noch jährlich 110 Fr., der Kanton Zürich dagegen jährlich 260 Fr. zahlen. Da die Wiedereröffnung der Schule bis zur Stunde nicht stattgefunden, wurden die durch den Vertrag von 1880 stipulierten Beträge nicht gezahlt; ferner aber zahlte der Kanton Zürich während der Zeit da die Schule geschlossen war, auch nicht den Jahresbeitrag von 180 Fr., welcher in den frühern Verträgen von 1856 und 1860 normiert war. Da be¬ zügliche Reklamationen des Kantons Thurgau erfolglos blieben, gelangte das Erziehungsdepartement desselben, Namens des Regie¬ rungsrates, unterm 5. Dezember 1894 mit einer bezüglichen Ein¬ gabe an das Bundesgericht. B. Hier wird das Begehren gestellt: Es sei der Kanton Zürich pflichtig zu erklären, die ihm bezüglich der Grenzschule Fahrhof=Burghof vertraglich obliegenden noch rückständigen Geld¬ leistungen an Kapitalzinsen zu erfüllen. In der Begründung wird ausgeführt, der Kanton Zürich sei zwar berechtigt, den durch Vertrag von 1880 festgesetzten Jahres¬ beitrag von 260 Fr. so lange nicht zu zahlen, als die fragliche Schule geschlossen bleibe. Was dagegen die durch die frühern Verträge vereinbarten 180 Fr. per Jahr betreffe, so entsprä¬ chen dieselben dem vom Kanton Thurgau gezahlten Kapital von 4500 Fr. und seien daher von Zürich zu zahlen, ohne Rücksicht darauf, ob die Schule geöffnet sei oder nicht. Die gegenteilige Vertragsauslegung sei unrichtig, was sich auch auf Grund des thurgauischen Unterrichtsgesetzes von 1853 nachweisen lasse. Nach dem Vertrage schulde Zürich dem Schulfonds ebenso viel, wie Thurgau; da letzterer Kanton ein Kapital von 4500 Fr. gezahlt

habe, habe Zürich unter allen Umständen den gleichen Betrag zu verzinsen; sonst wäre Thurgau zufolge der Kapitalzahlung be¬ nachteiligt, was nicht der Vertragswille sein könne, u. s. w. C. Auf bezügliche Anfrage erklärte das gleiche Erziehungs¬ departement, daß die Eingabe vom 5. Dezember 1894 als staats¬ rechtlicher Rekurs im Sinne von Art. 175 und 177 O.=G. auf¬ zufassen sei. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abwei¬ sung des Klagebegehrens, indem er u. a. ausführt, für den Kanton Zürich seien in casu nur die Bestimmungen der Ver¬ träge, nicht aber diejenigen des thurgauischen Unterrichtsgesetzes maßgebend. Gemäß den Verträgen aber dürfe die Fondsäuffnung sistiert werden, bis die Schule wieder eröffnet sei, u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsbegehren des Kantons Thurgau gründet sich auf die Verträge, welche Thurgau und Zürich in den Jahren 1856 und 1860 abgeschlossen haben. Zwar wird nebenbei auch auf das thurgauische Unterrichtsgesetz verwiesen; dagegen hat dies nicht die Bedeutung, als ob aus diesem Gesetze eine Verpflichtung des Kantons Zürich gegenüber dem Kanton Thurgau abgeleitet wer¬ den wollte; vielmehr erfolgt dieser Hinweis auf das thurgauische Unterrichtsgesetz nur gelegentlich zu dem Zweck, um daraus einen Schluß auf den wahrscheinlichen Parteiwillen zu ziehen. Dagegen leitet der rekurrentische Kanton Thurgau eine Verpflichtung des Kantons Zürich einzig aus der Willenseinigung der Parteien ab, wie selbe in den erwähnten Verträgen niedergelegt ist; umgekehrt stützt auch der Kanton Zürich seine Einreden auf diese genannten Verträge, sowie auf einen weitern vom Jahr 1880 resp. auf das ir dieselben maßgebende Recht, indem er u. a. für einen Teil der verlangten Leistungen Verjährung behauptet. Was nun den In¬ halt der Verträge betrifft, so geht er dahin, daß die konkrahierenden Kantone unter bestimmten Bedingungen gewisse Beiträge in Geld an die Grenzschule Fahrhof=Burghof leisten sollten; das Objekt dieser Verträge ist also eivilrechtlicher Natur und wird die staat¬ liche Hoheit der kontrahierenden Teile dadurch nicht berührt. Ist aber demnach die Beitragspflicht aus den betreffenden Verträgen als eine civilrechtliche zu betrachten, so ist der vorliegende Streit, bei welchem es sich anerkanntermaßen um die Auslegung der Vertragsbestimmungen punkto Beitragspflicht, sowie um die Frage der Verjährung handelt, ein Civilstreit. Das Bundesgericht ist nun allerdings gemäß Art. 48 als einzige Civilgerichtsinstanz kompetent, civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen zu ent¬ scheiden. Hingegen muß ein solcher Streitfall eben auch als ein civilrechtlicher und nicht als staatsrechtlicher Rekurs anhängig ge¬ macht werden. In casu ist nun die Eingabe des thurgauischen Erziehungsdepartementes ausdrücklich als staatsrechtlicher Rekurs erklärt worden; als Staatsgerichtshof ist aber das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Sache nicht kompetent. Dem gegenüber kann auch nicht etwa auf Art. 177, speziell Alinea 2 O.=G. verwiesen werden. Zwar ist daselbst von der Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Entscheidung staatsrechtlicher Streitig¬ keiten die Rede; wenn aber diese Kompetenz auch für Anstände betreffend Anwendung interkantonaler Verträge statuiert wird, so sind hievon doch die interkantonalen Verträge auszuschließen, inso¬ weit sie rein eivilrechtlichen Inhalts sind. Anstände aus denselben fallen vielmehr, wie gesagt, unter Art. 48 O.=G. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, als Staatsgerichtshof, nicht eingetreten.